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Der Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 12.12.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2014 verurteilt, dem Kläger 1.555,75 EUR zu zahlen. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte.
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten von 892,50 EUR für die Haushaltsauflösung anlässlich des Umzugs des Klägers von seiner ehemaligen Wohnung in ein Pflegeheim sowie Mietkosten für die Monate Dezember 2013 und Januar 2014 (sog. Überschneidungskosten) in Höhe von 663,25 EUR, insgesamt 1.555,75 EUR.
3Der am 00.00.0000 geborene Kläger leidet u.a. an Demenz; er ist als Schwerbehinderter anerkannt nach einem Grad der Behinderung (GdB) von 70; er ist erheblich pflegebedürftig und erhält Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach Pflegestufe I. Aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht er eine Altersrente (monatlich 696,30 EUR). Der Kläger steht unter amtsgerichtlich angeordneter Betreuung. Aufgrund einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und eines stationären Krankenhausaufenthaltes im Juni/Juli 2013 stellte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) die Erforderlichkeit vollstationärer Pflege fest. Die Betreuerin bemühte sich umgehend um einen Heimplatz. Am 24.07.2013 konnte der Kläger in ein Alten- und Pflegeheim aufgenommen werden.
4Bereits am 18.07.2013 beantragte der Kläger die Übernahme der durch Einkommen, Vermögen und Pflegekassenleistungen nicht gedeckten Heimkosten. Die Betreuerin wies bei der Antragsstellung daraufhin, die Wohnung könne nur mit richterlicher Genehmigung gekündigt werden. Am 16.08.2013 teilte sie mit, dass die Kündigungsgenehmigung beim Amtsgericht beantragt und die Kündigung vorsorglich auch dem Vermieter angezeigt worden sei. Ausweislich des vorgelegten Mietvertrags konnte der Vertrag vom Mieter bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
5Durch Beschluss vom 18.10.2013 erteilte das zuständige Amtsgericht der Betreuerin die Genehmigung zur Kündigung und Auflösung der Wohnung des Klägers. Am 05.11.2013 teilte die Betreuerin dem Beklagten mit, sie habe die Wohnung unverzüglich nach Erhalt der gerichtlichen Genehmigung zum 31.01.2014 gekündigt.
6Durch Bescheid vom 12.12.2013 übernahm der Beklagte die ungedeckten Heimkosten des Klägers ab 01.08.2013. Eine Übernahme der Kosten für den Aufnahmemonat (8 Tage) lehnte sie ab mit der Begründung, diese Kosten könnten aus vorhandenem Einkommen gedeckt werden. Bei der Berechnung der Höhe der zu übernehmenden Heimkosten berücksichtigte der Beklagte die Mieten für die gekündigte Wohnung bis einschließlich November 2013 einkommensmindernd.
7Mit seinem am 20.12.2013 erhobenen Widerspruch wandte sich der Kläger dagegen, dass der Beklagte die Mietzahlungen für Dezember 2013 und Januar 2014 sowie die Kosten der Auflösung der Wohnung nicht berücksichtigt habe. Er legte eine Rechnung der "Trödel-Oase" vom 10.12.2013 über 892,50 EUR vor.
8Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 28.03.2014 zurück. Er vertrat die Auffassung, es sei nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers, über die Heimunterkunftskosten die infolge der Heimaufnahme angefallenen doppelten Unterkunftskosten zu tragen. Die einkommensmindernde Berücksichtigung der Mieten für die Monate bis November 2013 sei erfolgt, da das Amtsgericht die Kündigung und Auflösung erst durch Beschluss vom 18.10.2013 genehmigt habe und dies dazu habe beitragen sollen, dass die Wohnung in der Zeit auch ordnungsgemäß geräumt werden konnte. Der Beklagte vertrat die Auffassung, eine Heimaufnahme stelle einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Kündigung dar; daher sei ab Dezember 2013 eine Berücksichtigung der Wohnungsmieten sozialhilferechtlich nicht möglich. Einem Sozialhilfeanspruch auf Übernahme der Kosten für die Auflösung der Wohnung stehe entgegen, dass die Übernahme erst nach Anfall der Kosten beantragt worden und zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens diese Notlage bereits beseitigt gewesen sei.
9Mit seiner am 15.04.2014 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel auf Berücksichtigung der Mietkosten für Dezember 2013 und Januar 2014 sowie der Kosten der Auflösung der Wohnung weiter. Er trägt vor, seine Betreuerin habe den Mietvertrag unverzüglich nach Vorlage der gerichtlichen Genehmigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt; dass der Beschluss des Amtsgerichts erst am 18.10.2013 ergangen sei, habe sie nicht zu vertreten. Zu einer vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages sei der Vermieter auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht verpflichtet gewesen. Da noch bis Januar 2014 die Miete zu zahlen gewesen sei, müsse die Miete für Dezember 2013 (328,16 EUR) und Januar 2014 (335,09 EUR), insgesamt 663,25 EUR einkommensmindernd berücksichtigt und als Sozialhilfe gezahlt werden. Der Kläger ist der Auffassung, ein Sonderkündigungsrecht nach §§ 543, 569 BGB habe nicht bestanden. Die Betreuerin habe bereits bei der Beantragung der Sozialhilfe mitgeteilt, dass die Räumung der Wohnung anstehe und dabei Kosten entstehen würden; diese seien dann nach erfolgter Räumung beziffert worden. Zuvor habe die Betreuerin mehrere Angebote eingeholt und dem Beklagten vorgelegt. Sie habe die Auflösung durch den günstigsten Anbieter die Trödel-Oase durchführen lassen.
10Der Kläger beantragt,
11den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 12.12.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2014 zu verurteilen, ihm 1.555,75 EUR zu zahlen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er bleibt seiner in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Rechtsauffassung. Er meint, die Betreuerin habe nach Erhalt der amtsgerichtlichen Genehmigung die Wohnung außerordentlich kündigen können; auch habe sie dem Vermieter eine bevorstehende Kündigung frühzeitig signalisieren können, damit dieser potenzielle Nachmieter hätte finden können. Hinsichtlich der Kosten der Auflösung der Wohnung meint der Beklagte, diese könnten nicht berücksichtigt werden, weil der Sozialhilfeträger von der entsprechenden Notlage erst nach deren Beseitigung Kenntnis erlangt habe. Es gebe keine Verwaltungspraxis, dass ohne Beteiligung des Sozialhilfeträgers eine Firma beauftragt werden könne. Geboten sei stets eine Einzelfallentscheidung.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist zulässig und begründet.
18Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide insoweit beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGB), als der Beklagte die Mietkosten für Dezember 2013 und Januar 2014 (663,25 EUR) und die Kosten für die Auflösung der vor dem Einzug ins Heim bewohnten Wohnung (892,50 EUR), insgesamt 1.555,75 EUR sozialhilferechtlich nicht anerkannt und ihm dementsprechend zu geringe Sozialhilfe bewilligt und gezahlt hat.
19Der Anspruch auf Übernahme ungedeckter Heimkosten ergibt sich zum einen aus §§ 61 ff. SGB XII (Hilfe zur Pflege), § 27b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB XII (weiterer notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen) sowie § 27b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 41, 42 Nr. 4, 35 Abs. 1 SGB XII (Leistungen der Grundsicherung im Alter in Einrichtungen). Im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung hatte der Kläger gem. §§ 41, 42 Satz 1 Nr. 4 SGB XII Anspruch auf die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 35 SGB XII. Als Unterkunftskosten in diesem Sinne sind ausnahmsweise auch doppelte Mietaufwendungen als sozialhilferechtlicher Bedarf zu übernehmen, wenn der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig war und deswegen die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden konnten (sog. Überschneidungskosten). Die Unterkunftskosten für die alte Wohnung sind neben den Kosten für die neue Unterkunft dann zu übernehmen, wenn es notwendig gewesen ist, dass der Hilfeempfänger die neue Wohnung zu diesem Zeitpunkt gemietet und bezogen hat. Zudem muss der Hilfeempfänger alles ihm mögliche und zumutbare getan haben, die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten (LSG NRW, Urteil vom 18.02.2010 L 9 SO 6/08; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.210 L 2 SO 2078/10; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2011 L 15 SO 23/09). Bei dem Wechsel von einer Mietwohnung in ein Pflegeheim handelt es sich um eine anerkennenswerte aktuelle Notlage. Der Kläger konnte aufgrund gesundheitlicher Verschlechterung und nach einem stationären Krankenhausaufenthalt nicht wieder in seine bisherige Privatwohnung zurück. Der MDK hatte die Erforderlichkeit vollstationärer Pflege festgestellt. Dies führte dazu, dass der Kläger am 24.07.2013 in ein Alten- und Pflegeheim wechselte. Zur Kündigung und Auflösung der bisherigen Wohnung war es allerdings erforderlich, dass die bestellte Betreuerin des Klägers eine entsprechende Genehmigung des Betreuungsgerichts erhielt. Bereits das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat für den Fall von Mietzinsverpflichtungen, die dadurch entstanden sind, dass die Kündigung der bisherigen Wohnung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurfte und das Genehmigungsverfahren nicht früher abgeschlossen werden konnte, entschieden, dass dem Sozialhilferecht kein Strukturprinzip zu entnehmen ist, das es rechtfertigen könnte, das wirtschaftliche Risiko für die aus dieser staatlichen Inschutznahme resultierenden Mietbelastungen auf den Vermieter abzuwälzen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2010 L 2 SO 2078/10 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997 5 B 21/97). Zu Unrecht beruft sich der Beklagte darauf, der Kläger bzw. seine Betreuerin habe nach Erhalt der amtsgerichtlichen Genehmigung den Mietvertrag aufgrund eines Sonderkündigungsrechts fristlos kündigen können. Das OLG Düsseldorf hat durch Urteil vom 06.06.2000 (24 U 186/99) und Beschluss vom 25.07.2008 (I-24 W 53/08) entschieden, dass eine schwere Erkrankung des Mieters diesen nicht zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Es hat dies damit begründet, dass der Mieter das persönliche Verwendungsrisiko für Mietsache trägt, und zwar gleichgültig, aus welchem Grund er für langfristig angemietete Räume keine Verwendung mehr hat; zu diesem Risiko so das OLG Düsseldorf gehöre auch der Erhalt seiner Gesundheit. Diese Grundsätze sind auf den Fall des gesundheitsbedingt notwendigen Umzugs des Mieters in Pflegeheim, weil er sich in der eigenen Privatwohnung nicht mehr selbst versorgen kann, übertragbar. Die Betreuerin des Klägers hat alles ihr zumutbare getan, um die Kosten so gering wie möglich zu halten. Sie hat, wie sie auch dem Beklagten am 16.08.2013 mitgeteilt hat, schon damals dem Vermieter vorsorglich die anstehende Kündigung angezeigt. Wenn dieser aber aus welchen Gründen auch immer nicht bereit ist, den Mieter vorzeitig vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist aus dem Mietvertrag zu entlassen, sind die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist anfallenden Mietkosten, hier also auch die Mieten für Dezember 2013 und Januar 2014, sozialhilferechtlich als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen.
20Dasselbe gilt für die Kosten der Auflösung der Wohnung. Der Beklagte wusste bereits bei der Antragstellung im Juli 2013, dass die bestehende Wohnung infolge des Umzugs des Klägers in das Pflegeheim zu kündigen und aufzulösen war; ihm waren auch die finanziellen Verhältnisse des Klägers bekannt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beklagte bereits im Zusammenhang mit dem Sozialhilfeantrag vom 18.07.2013 Kenntnis von der (künftigen) Notlage, die durch eine Wohnungsauflösung und damit verbundenen Kosten entsteht, hatte. Der Umfang des Bedarfs ist durch die Rechnung der Trödel-Oase vom 10.12.2013 in Höhe von 892,50 EUR konkretisiert worden. Auch insofern hat die Betreuerin des Klägers alles ihr zumutbare getan, um die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Sie hat für die Kammer glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, bereits im November 2013 noch vor der Auflösung der Wohnung Angebote verschiedener Anbieter eingeholt und die beiden kostengünstigsten dem Beklagten vorgelegt zu haben. Dass der Beklagte diese nicht erhalten hat, lässt sich nur dadurch erklären, dass sie auf dem Postwege verloren gegangen sind. Die Betreuerin durfte unter diesen Umständen aber davon ausgehen, dass sie die Auflösung der Wohnung durch den günstigsten Anbieter hier die Trödel-Oase durchführen lassen durfte. Auch diese Kosten sind daher im Rahmen des sozialhilferechtlichen Bedarfs für Kosten der Unterkunft anzuerkennen.
21Da der Beklagte die Kosten für die beiden Mieten (663,25 EUR) und die Auflösung der Wohnung (892,50 EUR) bei der Bemessung der Sozialhilfe zur Deckung der ungedeckten Heimkosten nicht berücksichtigt und entsprechend zu geringe Sozialhilfe bewilligt hat, ist er verpflichtet, die Leistung in Höhe von insgesamt 1.555,75 EUR nachzuzahlen.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.