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Abkürzung "AGB" und Paragraphen

Quelle: © panthermedia.net / Thorsten Kempe

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Arten und Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Verbraucherverträgen

Nach oben1. Allgemeines


Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ein weit verbreitetes Mittel der Vertragsgestaltung. Umgangssprachlich als Kleingedrucktes bezeichnet, begegnen sie uns in der digitalen Welt häufig unter der Abkürzung AGB oder unter Bezeichnungen wie Nutzungs-, Teilnahme- oder Lizenzbedingungen.

Nach dem Gesetz sind Allgemeine Geschäftsbedingungen unabhängig von der Bezeichnung „alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt“.
Der Verwender möchte durch die Stellung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in der Regel zu seinen Gunsten von den gesetzlichen Regeln abweichen, ohne die Einzelheiten seiner (Standard-) Verträge mit dem jeweiligen Vertragspartner aushandeln zu müssen. Häufig beinhalten die Klauseln Einschränkungen der Haftung/Gewährleistung, legen den Gerichtsstand fest und/oder betreffen Nutzungsrechte sowie Zahlungs- und Lieferbedingungen.

Im Gegensatz zu vertraglichen Pflichtangaben von Gewerbetreibenden (z.B. nach der Preisangabenverordnung oder der Datenschutzgrundverordnung) besteht keine Pflicht zur Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht ohne weiteres Vertragsbestandteil, sondern nur dann, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen werden.

Nach oben2. Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern

Bei Verbraucherverträgen werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter folgenden Voraussetzungen wirksam einbezogen:

Nach obena) ausdrücklicher Hinweis

Der Verwender muss vor Vertragsschluss einen ausdrücklichen Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geben. Dieser Hinweis kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Er darf nicht versteckt sein, sondern muss für den Verbraucher bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit erkennbar sein.
Ausnahme: Der ausdrückliche Hinweis kann durch einen deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschusses ersetzt werden. Das ist allerdings nur dann möglich, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn es wie in Parkhäusern, Waschanlagen, Ladengeschäften mit Massenartikeln oder bei Freizeitveranstaltungen an einem persönlichen Kontakt fehlt.

Nach obenb) zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme

Der Verwender muss vor Vertragsschluss für eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sorgen. Was zumutbar ist, hängt von der Vertragsart ab – während bei Internetgeschäften regelmäßig ein gut sichtbarer Link und bei analogen Geschäften ein deutlich sichtbarer Aushang genügen, erfordern schriftliche Verträge unter Abwesenden regelmäßig eine Zusendung.
Unabhängig von der Vertragsart kommt es für die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht darauf an, ob der Verbraucher von der Möglichkeit der Kenntnisnahme Gebrauch macht, sprich ob er die Regelungen tatsächlich liest und versteht. Klauseln, die so überraschend/überrumpelnd sind, dass mit ihnen nicht gerechnet werden muss, werden jedoch nicht einbezogen.

Nach obenc) Einverständnis des Verbrauchers

>Der Verbraucher muss mit der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden sein. Dies muss er weder schriftlich noch ausdrücklich erklären. Es genügt, wenn sein Verhalten den Umständen nach als Einverständnis zu werten ist. In der Regel liegt das Einverständnis in der widerspruchslosen Annahme und Bezahlung der Leistung.

Nach oben3.  Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern

<>Im Rechtsverkehr mit Unternehmern können Allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich einfacher Vertragsbestandteil werden. Ob die Einbeziehungsvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, kann jedoch komplexe Rechtsfragen aufwerfen, so dass es ratsam ist, in Zweifelsfällen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Nach oben4. Unwirksame Klauseln


Um besonders private Verbraucher zu schützen unterliegen Allgemeine Geschäftsbedingungen einer strengen Inhaltskontrolle. In den Vertrag einbezogene Klauseln können unwirksam sein.

Nach obena) absolute Klauselverbote


Einige Klauseln sind in jedem Fall unwirksam. Diese sind in § 309 BGB aufgelistet. So kann beispielsweise die Haftung für grobes Verschulden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen generell nicht ausgeschlossen werden.

Nach obenb) Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit


Die Wirksamkeit der in § 308 BGB aufgeführten Klauseln hängt von einer richterlichen Wertung ab. Konkret bedeutet dies, dass die Gerichte bei Verwendung dieser Klauseln prüfen müssen, ob die jeweilige Bestimmung den Vertragspartner im konkreten Fall unangemessen benachteiligt.

Nach obenc) Generalklausel


Auch Klauseln, die im Gesetz nicht ausdrücklich genannt werden, können unwirksam sein, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, § 307 BGB. Das ist der Fall, wenn sie intransparent sind, gegen wesentliche Grundgedanken des Gesetzes verstoßen oder wesentliche Vertragspflichten so beschränken, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Nach oben5. Folgen bei Nichteinbeziehung oder Unwirksamkeit


Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht in den Vertrag einbezogen worden oder unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam und es gelten die gesetzlichen Regelungen, § 306 BGB.