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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die nachfolgenden Ausführungen dem interessierten Bürger einen Überblick zu den Widerrufs- und Rückgaberechten geben sollen. Es ist weder beabsichtigt noch möglich, alle Besonderheiten oder Einzelheiten der Lehre und Rechtsprechung zu diesem Sachgebiet zu referieren. Weder der Verfasser noch die Redaktion sind aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen in der Lage, Einzelfragen von Interessenten zu beantworten oder Rechtsauskünfte zu erteilen.
Widerrufs- und Rückgaberechte sind Bestandteil der verbraucherschützenden Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die entsprechenden Bestimmungen wurden aufgrund mehrerer Richtlinien der Europäischen Union zum Verbraucherschutz mit der sog „Schuldrechtsreform“, die am 1.1. 2002 in Kraft trat, überarbeitet, vorher schon vorhandene Spezialgesetze wurden in das BGB integriert.
Widerrufs- und Rückgaberechte sollen dem Verbraucher (zum Begriff vgl. § 13 BGB), der mit einem Unternehmer (zum Begriff vgl. § 14 BGB) einen Vertrag schließt die Möglichkeit geben, sich innerhalb einer bestimmten Frist ohne Angabe von Gründen durch eine entsprechende Erklärung von dem Vertrag zu lösen.
Jedoch werden nicht alle Verträge von diesen Regelungen erfasst, sondern nur diejenigen, bei denen der Gesetzgeber ein besonderes Schutzbedürfnis für den Verbraucher sieht. Dieses Schutzbedürfnis kann sich z.B. daraus ergeben, dass die Umstände des Vertragsabschlusses die Gefahr bergen, dass der Verbraucher übervorteilt wird (sog. „Haustürgeschäfte“). Zum anderen muss der Verbraucher dann geschützt werden, wenn die Verträge für ihn besonderes gravierende Rechtsfolgen auslösen, etwa die Übernahme von Darlehensschulden. Darüber hinaus tragen nicht nur die Widerrufs- und Rückgaberechte verbraucherschützenden Charakter. Gleichermaßen sind z.B. die Bestimmungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder zu den Gewährleistungsrechten beim Kauf das Ergebnis verbraucherschützender Rechtssetzung (vgl. dazu die weiteren Beiträge in der Rubrik Verbraucherschutz).
Ein Widerrufsrecht steht dem Verbraucher – unbeschadet einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien - daher nur dann zu, wenn es in Bezug auf den konkreten Vertragstyp gesetzlich bestimmt ist.
Der Gesetzgeber hat in den §§ 355 – 360 BGB eine komplexe Regelung für die Handhabung und die Rechtsfolgen der Ausübung von Widerrufs- und Rückgaberechten geschaffen. Diese Bestimmungen gehen also davon aus, dass dem Verbraucher bereits ein Widerrufs- oder Rückgaberecht zusteht.
Ob dem Verbraucher das betreffende Recht zusteht, bestimmt sich dann nach den Regelungen des jeweiligen Vertragstyps (s. unten).
Auf die Konsequenzen der Ausübung eines Widerrufs- oder Rückgaberechts wird in dem Teil des Beitrages, der sich mit den Rechtsfolgen befasst näher eingegangen.
Die o.g. zusammenfassenden Vorschriften bestimmen in § 356 BGB auch das Verhältnis von Widerrufs- und Rückgaberecht.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das Widerrufsrecht der Regelfall ist. Er gestattet es dem Unternehmer jedoch, statt des Widerrufsrechts dem Verbraucher ein uneingeschränktes Rückgaberecht einzuräumen. Das kann für den Unternehmer bei bestimmten Verträgen vorteilhaft sein, etwa dann, wenn er die gekaufte Sache bereits dem Käufer zugesandt hat, wie es bei den sog. „Fernabsatzverträgen“ in der Regel der Fall ist.
Voraussetzungen für die Geltung eines Rückgaberechts statt des Widerrufsrechts sind:
Mit dem Verkaufsprospekt fordert der Unternehmer i.d.R. den Adressaten auf, ein Angebot zu Abschluss über eine in dem Prospekt präsentierte Leistung abzugeben. Der Vertrag kommt also grundsätzlich nicht bereits dann zustande, wenn der Adressat (Verbraucher) seinen Willen bekundet, einen Vertrag zu schließen, sondern erst durch die Annahme des Unternehmers auf das Angebot des Verbrauchers.
Was die „Textform“ ist, bestimmt § 126b BGB. Es handelt sich um eine besondere Form der Willenserklärung, die lesbar ist, aber nicht die eigenhändige Namenunterschrift enthalten muss, wie sie bei der „klassischen“ Schriftform nach § 126 BGB gefordert wird. Für die Textform genügt also die Abgabe der Erklärung auf einem Datenträger (Papier, Datenspeicher usw.), weiterhin muss die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung kenntlich gemacht werden. Letzteres kann z.B. durch einen Faksimile-Stempel oder auch eine Formulierung, dass die Erklärung abgeschlossen ist bewirkt werden.
Fordert also der Unternehmer, dass das Rückgaberecht nur durch schriftliche Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift ausgeübt werden kann, so wird das Rückgaberecht nicht wirksam als Vertragsbestandteil vereinbart. Es verbleibt dann bei dem Widerrufsrecht des Verbrauchers. Diese Regelung dient zusätzlich dem Schutz des Verbrauchers vor Einschränkungen seiner Rechte durch Formklauseln im Vertrag.Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber Widerrufs- oder Rückgaberechte nur bei bestimmten Verträgen einräumt. Grundsätzliche Voraussetzung ist zunächst, dass es sich um Verbraucherverträge handelt. Es müssen sich also als Vertragspartner ein Verbraucher und ein Unternehmer gegenüber stehen. Damit fallen alle Verträge, bei denen nur Unternehmer als Vertragspartner auftreten aus dem Anwendungsbereich. Aber auch Verträge, die Privatpersonen untereinander abschließen, sind keine Verbraucherverträge.
Hierbei ist aber zu beachten, dass der Gesetzgeber den Begriff des „Unternehmers“ im § 14 BGB bewusst sehr weit gefasst hat. Es fallen darunter nicht nur die im Handelsgeschäft tätigen, kaufmännisch organisierten Unternehmen wie etwa Handelsketten, Reiseunternehmen, Autohäuser usw. . Maßgeblich ist, ob jemand in Ausübung seiner gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit Rechtsgeschäfte abschließt. Auch der nebenberufliche oder freiberufliche Versicherungsmakler oder der Finanzberater oder der über das Internet planmäßig und dauerhaft gegen Entgelt Leistungen Anbietende ist Unternehmer. Im Einzelfall kann die Abgrenzung aber schwierig sein und die Auswertung der Rechtsprechung erfordern.
Welche Vertragsarten werden vom Gesetzgeber mit einem Widerrufs- oder Rückgaberecht zugunsten des Verbrauchers ausgestattet?
Der Gesetzgeber regelt hier Verträge, bei denen, abweichende Bedingungen für das Zustandekommen der Verträge bestehen. Ausgegangen wird dabei von den üblichen Gegebenheiten eines Vertragsabschlusses, nämlich dass die Vertragspartner persönlich (oder durch Vertreter) in Kontakt treten und die Vertragsinhalte verhandeln und sich dann einigen. Bei den in §§ 312 – 312 f BGB ist gerade diese Situation nicht gegeben, wie an den nachfolgenden Vertragsarten deutlich wird.
1. Haustürgeschäfte, § 312 BGB
a) VoraussetzungenDer Name drückt schon aus, worum es sich handelt. Das Zustandekommen des Vertrages erfolgt in einer Umgebung, die es dem Verbraucher nur schwer gestattet, die ihm offerierten Vertragsinhalte sorgfältig zu prüfen und abzuwägen, ob er die Leistung wirklich braucht. Es besteht die Gefahr, dass er überrumpelt und zu einem unüberlegten Geschäftsabschluss verleitet wird.
Der Gesetzgeber hat versucht, die verschiedenen Situationen, in denen es zum Geschäftsabschluss kommen kann in einem Katalog zusammenzufassen. Man bezeichnet diese Voraussetzung auch als "Haustürsituation":
Welche Leistungen Gegenstand des Geschäfts sind, ist unerheblich. Der Begriff „Haustürgeschäft“ beschreibt nur die Situation, in der das Geschäft zustande kommt, nicht dagegen den Vertragstyp.Es muss sich jedoch immer um ein entgeltliches Geschäft handeln, also z.B. einen Kaufvertrag, einen Werkvertrag (z.B. Anbau eines Wintergartens) einen Versicherungsvertrag, einen Geschäftsbesorgungsvertrag usw.
b) AusnahmenEs liegt dann keine „Haustürsituation" vor, wenn der Verbraucher auf eigenen Wunsch den Unternehmer oder seinen Vertreter bzw. Beauftragten zu Vertragsverhandlungen in seine Privatwohnung oder den Arbeitsplatz eingeladen (bestellt) hat § 312 Abs.3, Nr.1 BGB). Die Einladung durch einen Familienangehörigen schließt das Widerrufsrecht dagegen grundsätzlich nicht aus. Bloßes Interesse des Verbrauchers an einem Angebot und darauf folgende Verhandlungen in der Privatwohnung oder am Arbeitsplatz oder eine vom Unternehmer provozierte Bestellung zu Verhandlungen schließen das Widerrufsrecht ebenfalls nicht aus, weil sie die „Haustürsituation" grundsätzlich nicht ändern.
Der § 312 Abs.3 BGB nimmt ferner Versicherungsverträge (aller Art) von seinem Anwendungsbereich aus.
Jedoch ist auch hier der Verbraucher nicht schutzlos, weil der § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ihm für Versicherungsverträge mit einer längeren Laufzeit als 1 Jahr ein Widerrufsrecht einräumt. Bei Lebensversicherungsverträgen hat der Verbraucher ein ähnlich ausgestaltetes Rücktrittsrecht innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsschluss gem. § 152 VVG (vgl. die Ausführungen zu den Widerrufsrechten außerhalb des BGB).
Ein Widerrufsrecht besteht gem. § 312 Abs. 3 Nr.2 BGB auch dann nicht, wenn die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht wird und das Entgelt, einschl. der Nebenkosten 40,- EUR nicht übersteigt (sog. Klein - oder Bagatellgeschäfte). Unzulässig ist es, eine größere Gesamtleistung in mehrere Teilleistungen von jeweils bis 40,- EUR zu splitten, um damit das Widerrufsrecht zu umgehen.
Schließlich ist das Widerrufsrecht gem. § 312 Abs.3 Nr.3 BGB ausgeschlossen, wenn die Erklärung des Verbrauchers durch einen Notar beurkundet wird. Diese Bestimmung wird in der Rechtspraxis unter Anlehnung an EU-Recht dahingehend ausgelegt, dass sie nur für Immobiliengeschäfte gilt.
Beispiel : Kauf einer Immobilie als Anlage- und Steuersparinvestition.
Die Bestimmung des § 312 Abs.3 Nr.3 BGB greift jedoch nur dann, wenn im Einzelfalle damit gewährleistet ist, dass sich der Verbraucher über die Tragweite seiner Erklärung bewusst wird. Das kann nur der Fall sein, wenn der Notar seiner Belehrungs- und Hinweispflicht nachkommt, also tatsächlich an der Verhandlung teilnimmt, und die notarielle Beurkundung nicht als bloße Formalie eines vorab in einer Haustürsituation schon ausgehandelten Geschäfts abgehandelt wird.
Bei komplizierten Bauherren und Erwerbermodellen nutzt dem Verbraucher die Beurkundung zudem für die Erfassung der Zusammenhänge nichts, da der Notar nur mit dem Erwerbsvorgang, nicht aber den weiteren Vertragsbestandteilen (Gesellschaftsrecht, Steuerrecht) befasst ist. Daher ist es umstritten, ob in diesen Fällen die Beurkundung zu einem Ausschluss des Widerrufsrechts führt.
Die Belehrungspflicht des Notars ist in § 17 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) enthalten. Ausnahmen gelten nach § 312a BGB ferner dann, wenn dem Verbraucher nach anderen Bestimmungen innerhalb oder außerhalb des BGB ein Widerrufs- oder Rückgaberecht zusteht. In diesem Falle gehen die Spezialvorschriften dem § 312 BGB vor. Dies betrifft u.a. die noch zu behandelnden Bestimmungen über Fernabsatzverträge, Verbraucherdarlehen und Finanzierungshilfen sowie Teilzeit-Wohnrechte.
c) RechtsfolgenLiegt eine „Haustürsituation" vor, so hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht, das sich nach § 355 BGB richtet (s. unten). Der Unternehmer kann statt dessen ein Rückgaberecht nach § 356 BGB (s.oben) gewähren, wenn zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher eine ständige geschäftliche Verbindung aufrechterhalten werden soll, wie es z.B. beim Versandhandelskauf oder beim Abonnementkauf möglich ist.
2. Fernabsatzverträge, §§ 312b – 321e BGB
a) VoraussetzungenUnter „Fernabsatzverträgen“ versteht der Gesetzgeber Verträge, die unter ausschließlicher Nutzung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommen.
Beispiele: Der Verbraucher erhält einen Warenkatalog und bestellt dann telefonisch, schriftlich oder per E-Mail eine Ware. Der Verbraucher informiert sich im Internet über ein Warenangebot und bestellt über ein Internet-Formular die Ware.
Da in diesem Falle eine persönliche körperliche Anwesenheit der Vertragspartner bei der Vertragsanbahnung und beim Vertragsabschluss entfällt, kann sich der Verbraucher nicht immer über alle für ihn wichtigen Bedingungen des Geschäfts direkt beim Vertragspartner informieren. Diese „Lücke“ gleicht der Gesetzgeber mit dem Widerrufsrecht aus.
Auch hier werden alle Vertragsgegenstände, die die Lieferung von Waren oder das Erbringen von Dienstleistungen betreffen einbezogen, einschließlich der Finanzdienstleistungen, die auch alle Bankdienstleistungen wie z.B. Giroverträge, Überweisungsverträge, Einlagengeschäfte, Depotverträge und Darlehensvermittlungsverträge umfassen.
Zu diesem Thema vgl. die Ausführungen zu den "Bankgeschäften" in der Rubrik "Verbraucherschutz".
b) AusnahmenKeine Anwendung finden die Regelungen, wenn der Vertrag über Vertreter (Personen, die im Namen eines anderen rechtsgeschäftlich handeln) oder Boten (Personen, die Erklärungen überbringen) geschlossen wird, es sei denn, diese bedienen sich ebenfalls ausschließlich der Fernkommunikationsmittel.
Wenn der Verbraucher sich bei der Vertragsanbahnung über alle wesentlichen Bedingungen des Geschäfts in persönlicher Kommunikation mit dem Unternehmer informiert hat und dann der Vertragsschluss über Fernkommunikationsmittel erfolgt, findet die Regelung ebenfalls keine Anwendung.
Beispiel: Der Verbraucher informiert sich im Fachgeschäft ausführlich über eine Küchenausstattung und lässt sich beraten. Danach bestellt er telefonisch die Ausstattung beim Händler, der seinerseits die Bestellung schriftlich bestätigt.
Auch der Unternehmer, der üblicherweise in einem Geschäft seine Waren in direktem Kontakt mit dem Kunden vertreibt und nur gelegentlich telefonische oder schriftliche Bestellungen entgegennimmt, unterliegt nicht der Regelung über Fernabsatzgeschäfte. Der Gesetzgeber will nur Unternehmer, die planmäßig ihre Geschäfte über Fernkommunikation abwickeln in die Regelungen einbeziehen. Dazu ist aber nicht mehr erforderlich, als die Werbung über Fernkommunikationsmittel (z.B. „ ... bestellen Sie ganz einfach telefonisch oder über Internet unter der Adresse http://www......“) und die Verwendung dieser Kommunikationsmittel im Geschäftsverkehr.
Darüber hinaus enthält der § 312b Abs.3 BGB eine Reihe einzeln geregelter Ausnahmen, die sich auf bestimmte Geschäfte beziehen, die anderweitig speziell geregelt sind und ihrerseits besondere verbraucherschützende Regelungen enthalten: Dazu gehören u.a. Verträge über:
Weitere Einschränkungen des Widerrufsrechts enthält der § 312d Abs. 4 BGB (vgl. dazu unter d) Rechtsfolgen).
c) Informationspflichten bei FernabsatzverträgenIn § 312c und § 312e BGB hat der Gesetzgeber dem Unternehmer zur Unterrichtung des Verbraucher über die Geschäftsbedingungen besondere Informationspflichten auferlegt. Diese Regelungen werden ergänzt und ausgelegt durch Art. 246 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) und Anlage 1 zu diesem Artikel (Muster für die Widerrufsbelehrung). Die Regelungen sind umfangreich, daher kann hier nur ganz allgemein darauf hingewiesen werden.
Danach muss der Unternehmer dem Verbraucher alle für das Geschäft wesentlichen Daten in Textform (s.oben unter Nr. III.) übermitteln, insbesondere die:
Wenn als Fernkommunikationsmittel elektronische Medien (Internet, E-Mail) zum Einsatz kommen, muss der Unternehmer gem. § 312e BGB diese Informationen über das elektronische Kommunikationsmittel zur Verfügung stellen.
Beispiel: Auf dem Angebot eines Unternehmens im Internet müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) deutlich zugänglich aufrufbar und speicherbar sein. Es muss erklärt werden, wann und wie der Vertrag zustande kommt.
Auch das Widerrufsrecht muss für den Verbraucher deutlich erkennbar sein. So hat das Oberlandesgericht Hamm in einem wettbewerbsrechtlichen Urteil vom 24.05.2005 (Az: 4 U 2/05) einem Verkäufer untersagt, im geschäftlichen Verkehr Verbraucher im Internet zur Abgabe von Bestellungen aufzufordern, wenn auf der Internetseite auf das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers nur unter dem Punkt "mich" in der Rubrik "Angaben zum Verkäufer" hingewiesen wird. Im vorliegenden Falle vermute niemand eine Belehrung über das Widerrufsrecht eines Käufers, da eine Belehrung über das Widerrufsrecht kaufbezogen und nicht verkäuferbezogen sei. Für den Verbraucherschutz kann eine so „verdeckte“ Widerrufsbelehrung zur Folge haben, dass die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht zu laufen beginnt, weil die Belehrung nicht ausreichend deutlich war.
Ferner hat hier der Unternehmer Vorkehrungen zur Überprüfung der Eingaben und zur Korrektur von Eingabefehlern vorzusehen. Er hat den Verbraucher unverzüglich die Bestellung auf elektronischem Wege zu bestätigen und darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.
Besondere Informationspflichten gelten für Finanzdienstleistungen (vgl. § 312c Abs.2, 3 BGB).
Die recht umfangreichen und detaillierten Bestimmungen dienen der Information des Verbrauchers aber auch der Rechtssicherheit beim Vertragsschluss. Auch bei der Nutzung der elektronischen Kommunikationsmittel kommt ein Vertrag nur durch Übereinstimmung von Angebot und Annahme zustande, so dass die Besonderheiten elektronischer Kommunikation in Bezug auf diese Erklärungen geregelt werden müssen.
d) Rechtsfolgen
Gem. § 312d BGB hat der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht, das unter den bereits genannten Voraussetzungen von dem Unternehmer bei der Lieferung von Waren (Z.B. im Versandhandel) in ein Rückgaberecht umgewandelt werden kann. Die Bestimmung enthält eine Reihe von Ausnahmen, unter denen das Widerrufsrecht erlischt bzw. nicht besteht.
Das Erlöschen des Widerrufsrechts bei Finanzdienstleistungen setzt eine vollständige Erfüllung des Vertrages auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers voraus, bevor er sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Bei anderen Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht dann, wenn der Unternehmer mit ausdrücklicher Zustimmung oder auf Veranlassung des Verbrauchers mit der Ausführung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist (zur Frist s. unter Nr. II.) begonnen hat.
Schließlich enthält der Abs. 4 des § 312d BGB einen Katalog von Leistungsbeschreibungen, bei deren Vorliegen das Widerrufsrecht nicht besteht. Es handelt sich dabei z.B. um
Dem Unternehmer soll mit dem Ausschluss des Widerrufsrechts das Risiko für Leistungen und Transaktionen abgenommen werden, auf die er keinen Einfluss hat oder die er bei Widerruf oder Rücksendung der Ware nicht wieder verwerten könnte.
Hinweis: Für Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten kann aber ein Widerrufsrecht durch die Bestimmung über Ratenlieferungsverträge (§ 510 BGB) bestehen. Allerdings ist hier die Bagatellgrenze von 200 Euro zu beachten, die das Widerrufsrecht ausschließt (näheres dazu unter den Ausführungen zu den Ratenlieferungsverträgen).
a) Voraussetzungen
Dieser Vertragstyp, der oft auch als „Timesharing-Vertrag“ bezeichnet wurde, ist in den §§ 481 – 487 BGB geregelt.
Die folgenden Hinweise gehen zunächst davon aus, dass auf den Vertrag deutsches Recht angewendet wird. Da Gegenstand des Vertrages auch ein Recht an einem im Ausland gelegenen Grundstück sein kann, wird am Schluss dieser Ziffer noch auf einige Besonderheiten der Rechtsanwendung in diesen Fällen hingewiesen.
Der Inhalt des Vertrages besteht darin, dass ein Unternehmer einem Verbraucher für die Dauer von mindestens 3 Jahren das Recht einräumt, ein Wohngebäude für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum des Jahres zu Wohn- oder Erholungszwecken zu nutzen. Der Verbraucher seinerseits leistet dafür einen Gesamtpreis.
Unerheblich ist, ob das „Wohnrecht“ des Verbrauchers schuldrechtlicher Natur (Miete oder Pacht) oder dinglicher Natur, d.h. als Belastung des betreffenden Grundstücks im Grundbuch eingetragen, oder als Mitgliedschaftsrecht (Gesellschaft, Genossenschaft) ausgestaltet ist. Das Recht des Verbrauchers kann inhaltlich auch darin bestehen, das betreffende Gebäude aus einem Bestand von Gebäuden (auch in verschiedenen Ländern gelegen) zu wählen oder einen Teil eines Wohngebäudes zu nutzen.
Verträge mit kürzerer Laufzeit als drei Jahren fallen nicht unter die Regelung.
Teilzeit-Wohnrechteverträge müssen gem. § 484 Abs.1 BGB in Schriftform (§ 126 BGB) abgeschlossen werden, soweit nicht das Gesetz die Beachtung noch strengerer Formvorschriften erfordert.
So müssen gem. § 311b Abs.1 S.1 BGB Verträge über die Übertragung oder den Erwerb von Eigentum an Grundstücken notariell beurkundet werden. Wird das Teilzeit-Wohnrecht in Form eines Bruchteils-Eigentums an einem Wohngebäude begründet, unterliegt der Vertrag der Beurkundungspflicht. Dem Verbraucher ist dann eine beglaubigte Übersetzung in der von ihm gewählten Sprache auszuhändigen.
Die Nichtbeachtung der Formvorschriften zieht die Nichtigkeit des Vertrages nach sich (§§ 125 S.1, 483 Abs.3 BGB), d.h. der Vertrag ist von Anfang an unwirksam und zeitigt keine der gewollten Rechtsfolgen. Der Vertrag muss dann erneut formgerecht abgeschlossen werden.
b) Vorvertragliche Pflichten des UnternehmersDer Gesetzgeber erlegt dem Unternehmer wegen der Besonderheiten der Teilzeit-Wohnrechte in den §§ 482 – 484 BGB besondere Informations- und Sorgfaltspflichten auf:
c) Rechtsfolgen
Nach § 485 Abs.1 BGB steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach Maßgabe des § 355 BGB zu.
Eine Besonderheit besteht darin, dass gem. § 485 Abs. 3 BGB die generelle 2-Wochen-Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts (s. unten) auf 1 Monat verlängert wird, wenn das o.g. Prospekt dem Verbraucher nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Sprache übergeben wurde.
Während der Widerrufsfrist darf der Unternehmer gem. § 486 BGB keine Anzahlungen fordern oder annehmen; ein Verstoß gegen dieses Verbot führt zu Schadenersatzansprüchen des Verbrauchers.Besonderheiten gelten, wenn der Erwerb des Rechts durch ein Verbraucherdarlehen finanziert ist (sog. „verbundene Verträge“). Hier sind die §§ 358 und 359 BGB zu beachten.
Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag und das Verbraucherdarlehen müssen eine wirtschaftliche Einheit bilden (§ 358 Abs.3 BGB). Das ist dann der Fall, wenn kein Vertrag ohne den anderen abgeschlossen worden wäre. Bei finanzierten Grundstücksverträgen muss eine besonders enge Verflechtung der Interessen des Verkäufers und des Darlehensgebers vorhanden sein.
Beispiel: Der Verbraucher schließt einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag ab und muss dafür eine Zahlung von 40.000 EUR leisten. Er hat 10.000 EUR Eigenkapital und lässt sich für den Restbetrag ein Darlehen einräumen. Der Verkäufer schließt als Vertreter seiner Hausbank den Darlehensvertrag mit dem Verbraucher ab und kassiert dafür eine Provision.
Sind die Voraussetzungen der verbundenen Verträge erfüllt, führt der Widerruf des Teilzeit-Wohnrechtevertrages dazu, dass der Verbraucher nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist. Der Widerruf hat also eine Doppelwirkung. Es erfolgt dann eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages:
Besonders problematisch ist es für den Verbraucher, wenn sich das betreffende Gebäude im Ausland befindet, weil hier das Problem des auf den Vertrag anwendbaren Rechts besteht.
Grundsätzlich ist bei der Gestaltung solcher Verträge auf zwei Probleme zu achten:
Die Frage, welches Recht beim Zusammentreffen (der Kollision) unterschiedlicher Rechtsordnungen besteht, ist in Deutschland im Einführungsgesetzbuch zum BGB (EGBGB) geregelt (sog. Internationales Privatrecht). Nach Art. 27 EGBGB können die Parteien in einem solchen Falle durch Vereinbarung das Recht festlegen, das für die Verpflichtungsgeschäfte, also z.B. die Modalitäten des Kaufs oder der Miete gilt (sog. „Rechtswahlprinzip“).
Es ist also z.B. möglich, dass ein deutscher Bürger in Spanien einen Timesharing-Vertrag mit einem spanischen Unternehmen abschließt und die Anwendung des deutschen Rechts auf diesen Vertrag vereinbart wird. In diesem Falle sind die §§ 481 ff. BGB auf den Vertrag anwendbar, bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor einem spanischen Gericht wird dieses das deutsche Recht anzuwenden haben. Beim Abschluss entsprechender Verträge sollte der Verbraucher in seinem eigenen Interesse darauf hinwirken, dass eine solche Regelung getroffen wird.
Zu beachten ist aber, dass für die Rechte an der Sache selbst (sog. dingliche Rechte, also z.B. für das Eigentumsrecht oder Sicherungsrechte an Grundstücken) Art. 43 EGBGB zur Anwendung kommt, der zwingend das Recht des Staates vorschreibt, in dem sich die Sache befindet. Hier ist also keine Recchtswahl möglich (vgl. auch unten).
Art. 29a EGBGB enthält eine Schutzvorschrift zugunsten des Verbrauchers, die verhindern sollen, dass durch die Wahl eines „fremden“ Rechts (des Rechts einen Nicht-EU-Staates) zwingende Schutzvorschriften, die dem Verbraucher in seinem EU-Heimatstaat auf Grundlage der EU-Verbraucherschutzrichtlinien und deren Umsetzung in innerstaatliches Recht zugute kommen außer Kraft gesetzt werden.
Hier handelt es sich um die „Richtlinie 94/47/EG des EU-Parlaments und des Rates vom 26.10.1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilnutzungsrechten an Immobilien“ (Amtsblatt der EG Nr. L 280 S.83). Da die EU-Staaten diese Richtlinien in innerstaatliches Recht umsetzen, wird gewährleistet, dass ein annähernd gleiches Niveau des Verbraucherschutzes in den EU-Staaten gegeben ist.
Der o.g. enge Zusammenhang kann z.B. darin bestehen, dass ein Unternehmen, welches Nutzungsrechte in einen Nicht-EU-Staat anbietet in einem EU-Staat diese Geschäfte bewirbt oder seinen Sitz oder eine Repräsentanz in einem EU-Staat hat.
Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, so ist ebenfalls zu unterscheiden, ob der Vertrag schuldrechtlichen oder dinglichen Charakter hat.
Schuldrechtliche Verträge beinhalten die Verpflichtung zu einer Leistung, also z.B. die Verpflichtung zum Kauf/Verkauf eines Grundstückes oder dinglichen Rechts oder die Verpflichtung, einem anderen die Nutzung eines Grundstückes einzuräumen (z.B. Miete oder Pacht). Dingliche Verträge beinhalten die Begründung, Änderung oder Beendigung eines dinglichen Rechts selbst, also z.B. die Einigung, dass das Eigentum an einem Grundstück übergehen soll (nach deutschem Recht die sog. „Auflassung“).
Bei schuldrechtlichen Verträgen kommt der Art. 28 Abs.1 EGBGB zur Anwendung, der an das Recht des Staates anknüpft, mit dem der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist.
Handelt es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag, der ein dingliches Recht an einem Grundstück (z.B. den Kauf eines Grundstückes) oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstückes zum Gegenstand hat, so stellt Art. 28 Abs.3 EGBGB die Vermutung auf, dass die engsten Verbindungen i.S.d. Art. 28 Abs.1 EGBGB zu dem Staat bestehen, in dem das Grundstück belegen ist.
In dem o.g. Beispiel würde bei einem Vertrag über ein schuldrechtliches Nutzungsrecht (Miete oder Pacht) oder den Kauf eines dinglichen Wohnrechts an einem auf den Kanarischen Inseln belegenen Grundstück also das spanische Recht zur Anwendung kommen, falls die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
Handelt es sich um einen dinglichen Vertrag, so gilt nach Art. 43 Abs.1 EGBGB das Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet (sog. lex rei sitae – Recht des Lageortes). Das hat z.B. Bedeutung für die Frage, welchen Rechtscharakter das Wohnrecht hat, wenn es als dingliches Recht vereinbart wird. Welche dinglichen Rechte an dem auf den Kanarischen Inseln belegenen Grundstück möglich sind, wie sie begründet und übertragen werden, würde sich also auch hier nach spanischem Recht beurteilen. Das gilt auch für die an dem Grundstück oder Wohnrecht zu bestellenden dinglichen Sicherheiten, z.B. für die Sicherung eines Kredites zum Kauf des Wohnrechts.
Schließlich gilt für die Form des Vertrages der Art. 11 EGBGB. Für schuldrechtliche Verträge, die ein dingliches Recht oder ein Nutzungsrecht an einem Grundstück zum Gegenstand haben, muss gem. Art. 11 Abs.4 EGBGB zunächst geprüft werden, ob das Recht des Staates, in dem sich das Grundstück befindet ohne Rücksicht auf andere Anknüpfungspunkte die Anwendung der eigenen zwingenden Formvorschriften vorschreibt. Nur wenn solche Vorschriften nicht existieren, kommen die in Art. 11 Abs.1 EGBGB geregelten weiteren Anknüpfungen zur Anwendung. Diese sehen das Recht des Staates das auf den Vertrag selbst Anwendung findet oder das Recht des Staates, in dem das Rechtsgeschäft abgeschlossen wird vor.
Für die Begründung, Änderung oder den Untergang dinglicher Rechte an einem Grundstück gilt Art. 11 Abs.5 EGBGB, nach dem im Ergebnis das Recht des Lageortes (vgl. oben zu Art. 43 Abs.1 EGBGB) anzuwenden ist.
Hiervon abzugrenzen ist die Frage, vor welchem Gericht die Parteien im Streitfalle prozessieren müssen (sog. Internationale Prozesszuständigkeit oder Gerichtsstand). Mit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 44/2001 des Rates der EU „über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ am 1.3. 2002 (EuGVVO), wurde eine Neuregelung dieser Probleme für die Mitgliedstaaten der EU (Ausnahme: Dänemark) getroffen. Sie gilt für alle Klagen, die nach dem 28.02. 2002 erhoben werden.
Art. 22 Nr.1 EuGVVO enthält für dingliche Rechte sowie Miete und Pacht an unbeweglichen Sachen (Grundstücke und damit fest verbundene Gebäude) einen sog. „ausschließlichen“ Gerichtsstand. Zuständig sind die Gerichte des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Es ist für die Parteien nicht möglich, einen anderen Gerichtsstand zu vereinbaren.
Damit fallen auch Timesharing-Verträge unter diesen Gerichtsstand. Eine Ausnahme enthält Art. 22 Nr.1 EuGVVO dahingehend, dass die Gerichte am Wohnsitz des Beklagten zuständig sind, wenn:
Eine weitere Ausnahme könnte dann vorliegen, wenn in dem Timesharing-Vertrag das Erbringen von Dienstleistungen mindestens gleichwertig mit der Miet- oder Pachtleistung ist, weil dann ggf. der Art.15 Abs.1 Ziff. c EuGVVO zur Anwendung kommt, der unter bestimmten Voraussetzungen den Gerichtsstand auf den Wohnsitz des Verbrauchers festlegt.
Allerdings geht die Rechtsprechung des BGH dahin, dem Timesharing-Vertrag den Dienstleistungscharakter auch dann abzusprechen, wenn er zusätzlich die Bewirtschaftung und Verwaltung der Ferienwohnanlage durch einen Verwalter und die vorübergehende beitragsfreie Mitgliedschaft des Erwerbers in einer Tauschorganisation zu Gegenstand hat (BGH 8. Zivilsenat, Urteil vom 19. März 1997, Az: VIII ZR 316/96, BGH – Entscheidungen in Zivilsachen 135, 124-140 = Neue Jur. Wochenschrift 1997, 1697-1700).
In aller Regel wird es daher beim Gerichtsstand nach Art. 22 Nr. 1 EuGVVO bleiben, so dass vor den Gerichten des Staates gestritten werden muss, in dem die Immobilie belegen ist.
Unter diesem Begriff werden hier verschiedene Vertragstypen zusammengefasst, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher Finanzierungsmittel zur Verfügung stellt. Aus Sicht des Verbraucherschutzes und der damit verbundenen Verbraucherrechte sind das:
Unter besonderen Voraussetzungen kann ein Widerrufsrecht auch bei der Bürgschaft (§ 765 BGB) entstehen.
1. Das Verbraucherdarlehen (§§ 491 – 505 BGB)a) Voraussetzungen
Das Verbraucherdarlehen ist eine Sonderform des Darlehensvertrages, bei der ein Unternehmer einem Verbraucher ein Darlehen gegen Entgelt (Zins) zur Verfügung stellt.
Gem. § 512 BGB gelten die Vorschriften aber auch für die Darlehensvergabe an Existenzgründer, soweit die Darlehenssumme 75.000 EUR nicht überschreitet.
Verbraucherdarlehensverträge sind schriftlich abzuschließen (§ 492 Abs.1 S.1 BGB), wobei die Erklärung des Darlehensgebers (Unternehmers) automatisiert und daher ohne Unterschrift erstellt werden kann.
Besondere Pflichten für den Unternehmer ergeben sich aus dem Transparenzgebot der §§ 491a 492 BGB (mit Verweis auf die Einzelheiten in Art. 247 Einführungsgesetz zum BGB und der Anlage 3 zu Art. 247 § 2 EGBGB - Muster Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite). Diese bestehen unter anderen darin:
Ein Verstoß gegen die Formvorschriften oder die Transparenzpflichten gem. Art. 247, §§ 6,9-13 EGBGB führen zur Nichtigkeit des Vertrages. Diese wird aber geheilt, wenn der Verbraucher das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt (vgl.§ 494 Abs.2 BGB).
b) AusnahmenKeine Anwendung finden die Bestimmungen gem. § 491 BGB auf besondere Darlehensarten, wie z.B. Kleinstdarlehen und Arbeitnehmerdarlehen.
Sonderbestimmungen gelten gem. §§ 504, 505 BGB für sog. „Überziehungskredite“, die das Kreditinstitut z.B. bei der Führung eines Girokontos gewährt. Hier handelt es sich um eine Sonderform der Verbraucherkredite. Da diese in Form eines Kontokorrents geführt werden (laufende Verrechnung von Ein- und Ausgängen), würde die in § 492 BGB für Verbraucherdarlehen geforderte Schriftform für die Vereinbarung eine nicht gerechtfertigte Bürokratisierung bedeuten. Hier genügen die Informationen in Textform (vgl. § 126b BGB). Auch die Informationspflichten des Darlehensgebers sind hier in vereinfachter Form geregelt und beschränken sich auf die für den Darlehenszweck wesentlichen Daten (vgl. den Verweis in §§ 504 und 505 BGB auf Art. 247 §§ 16,17 EGBGB).
Für den Fall, dass das Kreditinstitut die Überziehung duldet (geduldeter Überziehungskredit) können die Informationen zum Jahreszins, zu den Kosten und zu Veränderungen auch auf dem Kontoauszug aufgedruckt werden, dies entspricht den Anforderungen an die Textform.
c) RechtsfolgenBei der Vereinbarung eines Verbraucherdarlehens steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gem. §§ 495, 355 BGB mit den unter § 495 Abs.2 BGB bestimmten Maßgaben zu. Das Widerrufsrecht entfällt unter den in Abs.3 geregelten besonderen Voraussetzungen. Ferner ist eine sog. Bagatellgrenze des Nettobetrages von weniger als 200 EUR zu beachten(zur Definition vgl. Art. 247 § 3 Abs.2 EGBGB), die das Geschäft als Verbraucherdarlehen ausschließt.
2. Die Bürgschaft (§ 765 BGB)Die Bürgschaft ist gem. § 765 BGB ein Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, für die Verbindlichkeiten eines Dritten (Hauptschuldner) einzustehen. Die Bürgschaft ist damit auch ein Sicherungsmittel im Kreditgeschäft.
Fraglich ist, ob auch dem Bürgen unter bestimmten Voraussetzungen ein Widerrufsrecht zusteht. Ein Widerrufsrecht nach § 312 Abs.1 BGB wird befürwortet, wenn der Bürgschaftsvertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger als Haustürgeschäft abgeschlossen wurde (vgl. auch BGH, Urteil vom 27.02.2007, XI ZR 195/05, Neue Juristische Wochenschrift 2007, S.2106). Das gilt jedoch nur für diese spezielle Situation, hingegen sind die Bestimmungen über Verbraucherdarlehen auf die Bürgschaft als Mittel zur Kreditsicherung nicht anwendbar.
Beispiel: Ein Finanzmakler überredet einen Verbraucher in der häuslichen Umgebung zur Aufnahme eines Verbraucherdarlehens gem. § 491 BGB. Der Bürge verpflichtet sich als Privatperson (also nicht in seiner gewerblichen oder freiberuflichen Position) in dieser Situation gegenüber dem Darlehensgeber, für die Hauptschuld einzustehen.
3. Die Finanzierungshilfen (§§ 506 – 509 BGB)
a) Voraussetzungen
Bei den Finanzierungshilfen unterscheidet man:
aa) Einen ähnlichen Effekt wie ein Verbraucherdarlehen hat ein Zahlungsaufschub, den der Unternehmer (z.B. der Verkäufer) dem Verbraucher einräumt.
„Zahlungsaufschub“ bedeutet, dass der Zeitraum von der gesetzlich vorgeschrieben Fälligkeit der Barzahlung (sofort nach Abschluss des Geschäfts gem. § 271 BGB) bis zum vereinbarten Fälligkeitstermin mehr als drei Monate betragen muss. Die Benutzung von Kreditkarten stellt keinen Zahlungsaufschub im Sinne dieser Vorschriften dar, obwohl das Konto des Verbrauchers i.d.R. erst später belastet wird.
Weitere Voraussetzung ist die Entgeltlichkeit der Finanzierungshilfe, die immer dann gegeben ist, wenn der Zahlungsaufschub verzinslich gewährt wird. Gem. § 505 Abs.1 BGB sind für diese Verträge u.a. die Bestimmungen der §3 491a bis 502 BGB anzuwenden, so dass auch hier das in §§ 495, 355 BGB enthaltene Widerrufsrecht wahrgenommen werden kann.
ab) Die Finanzierungsleasingverträge sind Sonderformen der Leasingverträge. Der Leasingvertrag ist ähnlich ausgestaltet wie der Mietvertrag, er richtet sich auf die entgeltliche zeitliche Gebrauchsüberlassung durch den Leasinggeber (das kann der Hersteller oder eine eigenständige Leasinggesellschaft sein) an den Leasingnehmer. Im Gegensatz zum Mietvertrag trägt jedoch beim Leasing der Leasingnehmer die Kosten der Erhaltung und Versicherung der Leasingsache und das Risiko der Beschädigung oder des Unterganges. Der Leasingvertrag ist nicht als Vertragstyp im BGB geregelt, die Parteien können ihn aber im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit nach § 311 BGB vereinbaren. Soweit keine Vereinbarungen zu Einzelfragen vorliegen, wird nach überwiegender Auffassung das Mietrecht entsprechend angewendet.
Beim Finanzierungsleasing bestellt der Leasingnehmer die Ware beim Leasinggeber (z.B. einen PKW bestimmter Bauart und Ausstattung) über den Händler, der Leasinggeber beschafft dann die Ware und amortisiert seine Investitionskosten über die vom Leasinggeber zu zahlenden Leasingraten. Ggf. werden die Investitionskosten von einer – oft mit dem Hersteller verbundenen - Bank finanziert.
Auch auf die Finanzierungsleasingverträge finden – falls sie zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher abgeschlossen werden – gem. § 506 BGB die Vorschriften für das Verbraucherdarlehen mit Ausnahme einiger Bestimmungen Anwendung.
ac) Teilzahlungsgeschäfte sind Geschäfte, die die Lieferung von Sachen oder die Erbringung anderer Leistungen gegen Teilzahlung zum Gegenstand haben (§ 506 Abs.3 BGB).
Auch diese Geschäfte müssen entgeltlich sein, wenn sie den verbraucherschützenden Regelungen unterfallen sollen. Die Entgeltlichkeit kann z.B. in einem Preisaufschlag bestehen, den der Unternehmer dem Verbraucher für die Teilzahlungsvereinbarung berechnet.
Für Teilzahlungsgeschäfte enthält der § 507 Abs.2 BGB eine Sonderregelung bezüglich der in die vom Verbraucher zu unterzeichnende Vertragsurkunde aufzunehmenden Informationen. Auch hier muss die Schriftform eingehalten werden. Wird die Schriftform missachtet oder werden wesentliche Informationen (Art. 247 §§ 6, 12.13 EGBGB) nicht aufgenommen, ist das Geschäft nichtig, kann aber gem. § 507 Abs. 2 BGB durch Übergabe der Sache oder Leistungserbringung des Unternehmers geheilt werden. Zudem kann der Unternehmer gem. § 508 Abs.1 BGB das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht nach § 356 BGB ersetzen.Dem Unternehmer seinerseits steht ein Recht zum Rücktritt vom Teilzahlungsvertrag zu, wenn die vom Gesetzgeber in §§ 508 Abs.2, 498 Abs.1 BGB bestimmten Voraussetzungen (Zahlungsverzüge) eintreten.
b) Rechtsfolgen
ba) Der Verweis im § 506 Abs.1 BGB auf weitere verbraucherschützende Vorschriftendie Vorschriften betrifft insbesondere:
a) Voraussetzungen
Auch Ratenlieferungsverträge sind kreditähnliche Geschäfte, weil sie eine Form der Vertragsabwicklung vorsehen, bei der die Lieferung von Teilleistungen (etwa im Rahmen einer Gesamtleistung oder als ständig wiederkehrende Leistung) gegen die Zahlung erbracht wird.
Beispiele: Abonnementlieferungen für Ergänzungsbände, Bestellung eines 12-bändigen Lexikons mit vierteljährlicher Auslieferung der einzelnen Bände.
Auch hier muss der Vertrag schriftlich abgeschlossen werden. Jedoch ist es znach § 510 Abs.2 BGB zulässig, den Vertrag über elektronische Kommunikationsmittel ohne Schriftform zu schließen, wenn der Verbraucher die Vertragsbedingungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen abrufen und in wiedergabefähiger Form speichern kann.
Beispiel: Ein Verbraucher bestellt über ein Internet-Formular bei einem Buchclub eine Buchlieferung, die aus mehreren Einzellieferungen besteht gegen Rechnungslegung für das jeweils gelieferte Buch. Der Buchclub hält auf seiner Internet-Seite den Vertragsinhalt und seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen abrufbar.
b) Ausnahmen§ 510 Abs.1 S.2 BGB verweist zu Ausnahmen auf die Regelungen des § 491 Abs.2, 3 BGB (vgl. zum Verbraucherdarlehen unter b.)
Hinweis: Für den Verbraucher kann die sog. Bagatellgrenze des § 505 Abs.1 S.2 BGB i.V.m. § 491 Abs.2 Nr.1 BGB in Höhe von 200 Euro zur Folge haben, dass z.B. Zeitschriftenabonnements, bei denen die Zahlungsverpflichtung bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt (in der Regel 1 Jahr nach Abschluss mit dreimonatiger Kündigungsfrist) 200 Euro nicht übersteigt nicht widerrufen werden können. Besonders misslich ist dieser Zustand, wenn der Vertragsschluss im Rahmen unangekündigter Telefonanrufe erfolgt ist. Zwar verstoßen nach der Rechtsprechung unangekündigte Anrufe zu Werbezwecken im Privatbereich gegen die guten Sitten im Wettbewerbsrecht und begründen einen Unterlassungsanspruch (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27. Januar 2000, Az: I ZR 241/97, veröffentlicht u.a. in der Neuen Juristischen Wochenschrift 2000, S. 2677). Ein in diesem Rahmen geschlossener Vertrag ist aber dennoch wirksam. Der Verbraucher muss dann besonders darauf achten, den Kündigungstermin nicht zu verpassen, da die Verträge oft automatische Verlängerungsklauseln enthalten.
c) RechtsfolgenDem Verbraucher steht bei Abschluss des Vertrages ein Widerrufsrecht gem. §§ 510 Abs.1, 355 BGB zu, auch hier gelten die Ausnahmen der § 491 Abs.2, 3 BGB.
1. Versicherungsverträge
Beim Abschluss von Versicherungsverträgen (außer Lebensversicherungen) hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), das er innerhalb von 14 Tagen ab Unterzeichnung des Vertrages ausüben kann (zu Ausnahmen vgl. § 8 Abs.3 VVG).
Beim Abschluss von Lebensversicherungsverträgen kann der Versicherungsnehmer abweichend von § 8 Abs.1 VVG nach § 152 Abs.1 VVG innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Die Frist beginnt nach § 8 Abs. 2 VVG erst zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen und die Versicherungsbedingungen erhalten hat und über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.
2. KapitalanlageverträgeKapitalanlagegesellschaften verwalten bei ihnen eingelegtes Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger (Anteilinhaber). Sie bilden dazu Fonds, die aus Gründen der Risikoverteilung mehrere Anlageformen (Aktien, Grundstücksanteile, festverzinsliche Wertpapiere usw.) umfassen. Ihre Tätigkeit ist durch das Investmentgesetz (InvG) vom 15. Dezember 2003 geregelt.
Beim Kauf von Anteilen steht dem Verbraucher (Käufer) unter bestimmten Bedingungen ebenfalls ein Widerrufsrecht zu. Der maßgebliche § 126 InvG lautet:
(1) Ist der Käufer von Anteilen durch mündliche Verhandlungen außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt hat, dazu bestimmt worden, eine auf den Kauf gerichtete Willenserklärung abzugeben, so ist er an diese Erklärung nur gebunden, wenn er sie nicht der Kapitalanlagegesellschaft, der ausländischen Investmentgesellschaft oder einem Repräsentanten nach Maßgabe des § 138 gegenüber binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich widerruft; dies gilt auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine ständigen Geschäftsräume hat. Bei Fernabsatzgeschäften gilt § 312d Abs. 4 Nr. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(2) Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung. Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Belehrung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des § 360 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt. Ist der Fristbeginn nach Satz 2 streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer.
Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass der Käufer die Anteile im Rahmen seines Gewerbebetriebes oder nach vorhergehender Bestellung des Verkäufers durch den Käufer erworben hat. Die Voraussetzungen haben Ähnlichkeit mit der bereits dargelegten Haustürsituation.
3. Fernunterrichtsverträge Fernunterricht ist gem. § 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, wobei der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen. Gem. § 4 FernUSG hat der Teilnehmer ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB. Soweit der Fernunterricht finanziert ist (z.B. durch ein Darlehen) gilt der § 358 BGB entsprechend. Fernunterrichtsvertrag und Darlehensvertrag gelten dann als verbundene Verträge mit der im § 358 BGB geregelten, Rechtsfolge beim Widerruf eines Vertrages.Widerrufsrechte als Bestandteil des Verbraucherschutzes sind nicht zu Lasten des Verbrauchers wohl aber zu seinen Gunsten abdingbar (sog. halbzwingende Normen). Es ist also nicht möglich, durch besondere Vereinbarungen im Vertrag das Widerrufsrecht auszuschließen.
Für die Finanzierungsverträge ist dies ausdrücklich durch § 511 BGB geregelt, der wie folgt lautet:
„§ 511 Abweichende Vereinbarungen. Von den Vorschriften der §§ 491 bis 510 darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.“ (Stand: 1. Juli 2010)
Für die in den §§ 312 ff. BGB geregelten Widerrufsrechte (Haustürgeschäfte, Fernabsatz) verbietet der § 312g BGB eine Abweichung zuungunsten des Verbrauchers. Z.T. bestehen auch Sondervorschriften, die die Abdingbarkeit ausschließen; so kann bei Kapitalanlagegeschäften gem. § 126 Abs.5 InVG auf das Recht zum Widerruf nicht verzichtet werden.
Soweit Widerrufs- oder Rückgaberechte aus unterschiedlichen Regelungen begründet werden, gehen die Sonderregelungen dem Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften vor.
Beispiel: Der Verbraucher wird durch einen Versicherungsvertreter in seinem häuslichen Bereich zum Abschluss einer Rechtsschutzversicherung überredet. Hier liegen die Voraussetzungen des § 312 BGB (Haustürgeschäft) vor. Gleichzeitig hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Die Regelung nach dem VVG geht als Spezialregelung dem § 312 BGB vor, so dass für die Entstehung und Ausübung des Widerrufsrechts die Bestimmungen des § 8 VVG maßgeblich sind.
Ebenso verhält es sich mit den weiteren, in diesem Beitrag genannten Widerrufsrechten im Verhältnis zum § 312 BGB.
Jedoch gilt der § 312 BGB im Verhältnis zu diesen Sonderregelungen nachrangig (subsidiär).Beispiel: In der o.g. Situation wird der Verbraucher durch einen Vertreter zum Abschluss eines Kaufvertrages über ein Lexikon zum Preis von 180 EUR überredet, der Kaufpreis wird durch den Händler kreditiert. Gem. § 491 Abs.2 Nr.1 BGB finden die Schutzvorschriften für Verbraucherdarlehen auf diese Darlehenshöhe keine Anwendung. Da es sich aber im konkreten Falle um ein Haustürgeschäft handelt, steht dem Verbraucher dennoch ein Widerrufsrecht nach § 312 BGB zu.
Hinweis: Fristen und Fristbeginn sind abhängig von der Aushändigung einer korrekten Widerrufsbelehrung in Textform, vgl. §§ 355 Abs.3, 360 BGB sowie das Muster in der Anlage 1 zum EGBGB. Die Belehrung muss deutlich erfolgen, d.h. sich vom übrigen Text der Vertragsurkunde oder des Antrages abheben (z.B. farblich, durch Schriftgröße usw.; zur Kenntlichmachung bei Fernabsatzverträgen vgl. dort).
a) FristenDie Widerrufsfrist beträgt gem. § 355 Abs.1 BGB zwei Wochen. Die Frist kann durch Vereinbarung verlängert aber nicht abgekürzt werden.
Die Frist verlängert sich generell auf einen Monat wenn die Widerrufsbelehrung erst nach dem Vertragsschluss mitgeteilt wird (nachgeholte Belehrung, § 355 Abs.2 S.3 BGB).
Unter bestimmten Voraussetzungen tritt bei den einzelnen Vertragstypen eine Fristverlängerung ein, so z.B. bei den Teilzeit-Wohnrechtsverträgen auf einen Monat, wenn der Prospekt nicht ausgehändigt wurde, § 485 Abs.3 BGB; bei Lebensversicherungsverträgen beträgt die Frist generell 30 Tage.
b) FristbeginnDer Lauf der Frist wird in Gang gesetzt, wenn der Verbraucher die Belehrung über das Widerrufsrecht erhält. Die Belehrung muss gem. §§ 355 Abs.2, 360 BGB u.a. enthalten:
Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen (Verbraucherdarlehen, Teilzeit-Wohnrechte), beginnt der Fristlauf nicht vor Aushändigung der Vertragsurkunde oder Abschrift derselben.
Bei der nachgeholten Belehrung beginnt die 1-Monats-Frist ab Zugang der Belehrung zu laufen. Zugang bedeutet, dass die Belehrung in den Machtbereich des Verbrauchers gelangt wobei zu erwarten ist, dass er sie unter normalen Verhältnissen zur Kenntnis nimmt (Einwurf in den Briefkasten, Übergabe an Familienangehörige). Die Belehrung muss nicht vom Verbraucher unterschrieben werden, jedoch muss ein Exemplar der Belehrung beim Verbraucher verbleiben. Andernfalls beginnt die Frist erst zu laufen, wenn der Verbraucher die Belehrung dauerhaft zurückerhält.
Der Beginn der Widerrufsfrist beginnt in den einzelnen Vertragstypen z.T. abweichend so z.B.
Gem. § 355 Abs.4 S.1 erlischt das Widerrufsrecht spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss, bei Warenlieferungen beginnt diese Frist nicht vor deren Eingang beim Empfänger.
Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist der Zeitpunkt, an dem die Annahmeerklärung dem Adressaten zugeht
Beispiel: Der Verbraucher reagiert auf eine Zeitungsanzeige und schreibt an den Händler, dass er eine bestimmte Ware kaufen möchte. Damit unterbreitet der Verbraucher ein Angebot. Der Händler antwortet telefonisch, dass er die Ware binnen 1 Woche liefern werde. Die Äußerung des Händlers in dem Telefonat ist die Annahme (Zeitpunkt des Vertragsschlusses), der Vertrag ist ein Fernabsatzvertrag nach § 312b ff. BGB.
Der Widerruf muss nicht den Begriff „Widerruf“ enthalten, es genügt nach der Auslegungsregel der §§ 133, 157 BGB, wenn ersichtlich ist, dass der Verbraucher an dem Vertrag nicht mehr festhalten will. Eine Begründung für den Widerruf muss gem. § 355 Abs.1 BGB nicht erfolgen.
Jedoch ist der Widerruf ein sog. Gestaltungsrecht und daher bedingungsfeindlich. Es ist also nicht zulässig, den Widerruf zu verbinden mit dem Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses.
Beispiel: Jemand kauft mittels Fernabsatzvertrag ein Hochzeitsgeschenk und widerruft sogleich für den Fall, dass die Hochzeit des Geschenkempfängers nicht stattfinden sollte. Zulässig ist es aber zu erklären, der Vertrag sei wegen Übervorteilung nichtig und zugleich den Widerruf auszusprechen für den Fall, dass die Nichtigkeit des Vertrages nicht eingetreten ist (sog. Eventualwiderruf).
Der Widerruf ist in Textform zu erklären, er kann also per Schriftsatz, Fax oder E-Mail ohne Unterschrift übermittelt werden, jedoch muss die Person des Erklärenden und der Vertrag, auf welchen sich der Widerruf bezieht zweifelsfrei erkennbar sein.
Der Widerruf ist rechtzeitig erfolgt, wenn er vor Ende der Widerrufsfrist abgesandt worden ist, (§ 355 Abs.1 S. 2 BGB), z.B. durch Aufgabe zur Post. Für die Wirksamkeit des Widerrufs gelten aber die allgemeinen Zugangsregeln, d.h. die Erklärung muss in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein (z.B. Einwurf in den Postkasten, in das Postfach, Abgabe an einen Angestellten).
Bei E-Mail- Kommunikation ist das entsprechend § 312e Abs.1 S.2 BGB der Fall, wenn die Partei, für die die E-Mail bestimmt ist, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann.
Der Widerruf kann auch durch Rücksendung der Sache erfolgen. Auch hier muss durch entsprechende Angaben sichergestellt werden, dass der Unternehmer erkennen kann, wer der Absender ist, und auf welchen Vertrag sich der Widerruf bezieht.
Ist der Vertrag wirksam widerrufen, so ist der Verbraucher gem. § 355 Abs.1 BGB nicht mehr an seine Vertragserklärung gebunden. Gem. § 357 BGB treten bei Widerruf und Rückgabe die Rechtsfolgen ein, die der Gesetzgeber für den gesetzlichen Rücktritt in den §§ 346 ff. BGB vorgesehen hat. Im wesentlichen ist wie folgt zu verfahren:
Weitere Konsequenzen des Widerrufes sind: