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Wohnungszuweisung
Bei einer Wohnungszuweisung handelt es sich um eine Möglichkeit, durch richterliche Entscheidung die Überlassung einer Wohnung zur alleinigen Nutzung zu erhalten.
Wohnungszuweisung bei Ehepaaren und Lebenspartnern
Können sich z.B. bei einer Trennung/Scheidung die Ehepartner/Lebenspartner nicht einigen, wer die gemeinsame Wohnung behalten darf, nimmt das Familiengericht auf Antrag die Wohnungszuweisung vor. Es handelt sich hierbei nicht um eine Wohnungszuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz(GewSchG).
Wohnungszuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz
Nach dem Gewaltschutzgesetz ist eine - zeitlich befristete - Wohnungszuweisung auch bei nicht miteinander verheirateten Paaren oder Wohngemeinschaften möglich, wenn ein Mitbewohner gegen einen anderen Gewalt angewendet hat oder mit Gewalt gedroht hat.
Verfahren bei Wohnungszuweisung
Für das Verfahren ist kein Anwalt erforderlich. Eine Entscheidung kann auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung erfolgen. Im Verfahren selber hat das Gericht von Amts wegen die erforderliche Aufklärung zu betrieben, wobei die Beteiligten zur Mitwirkung verpflichtet sind.
Ein Gerichtskostenvorschuss ist für das Verfahren nicht erforderlich. Verfahrenskostenhilfe kann bewilligt werden.
Wohnungszuweisung durchsetzen
Derjenige, dem die Wohnung durch gerichtlichen Beschluss zugewiesen wird, muss selbst den Gerichtsvollzieher beauftragen und den anderen Partner im Wege der Zwangsvollstreckung aus der Wohnung verweisen - falls der nicht von alleine dem Beschluss Folge leistet.
Bei einer Wohnungszuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz kann das Gericht auch anordnen, dass die Wohnung sofort zwangsgeräumt wird, ohne dass der Wohnungszuweisungsbeschluss vorher zugestellt werden muss.
Keinesfalls erlaubt ist eine „kalte Räumung“ durch den Austausch von Schlössern oder anderen eigeninitiierten Maßnahmen.
Rechtsmittel bei Wohnungszuweisung
Die Entscheidungen werden mit der jeweils geltenden Rechtsmittelbelehrung versehen sein.