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Scheidung & Folgesachen

Informationen zum Scheidungsverfahren und seinen Folgeentscheidungen wie z.B. dem notwendig durchzuführenden Versorgungsausgleich.

Nach obenVoraussetzungen der Scheidung

Grundsätzlich kann eine Ehe, gleich ob gleichgeschlechtlich oder nicht, geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Es kommt nicht darauf an, wer „schuld“ daran ist, dass die Ehe gescheitert ist. Voraussetzung für eine Scheidung ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und eine Versöhnung ausgeschlossen ist. Einen Scheidungsantrag kann ein Ehegatte dann stellen, wenn die Ehepartner länger als ein Jahr voneinander getrennt gelebt haben. In Ausnahmefällen, wenn etwa bei massiven Gewalttätigkeiten die Ehe nicht weiter zumutbar ist, kann auch vorher die Ehe geschieden werden. 

Nach obenScheidung bei Ausländern in Deutschland

Für das Scheidungsverfahren von Ehepartnern, die in Deutschland leben und beide nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, gilt grundsätzlich auch das deutsche Scheidungsrecht. Im Zuge der Harmonisierung des Scheidungsrechts in Europa regelt die sog. „Rom III – Verordnung“ der Europäischen Union (EU) das Scheidungsrecht in Europa. Auch wenn die scheidungswilligen Eheleute aus einem Land stammen, welches nicht der EU angehört (z. B. Türkei, Ghana, Tunesien), gilt für alle neu eingeleiteten Scheidungsverfahren das deutsche Recht, es sei denn, dass die Eheleute ausdrücklich eine abweichende Rechtswahl getroffen haben.

Nach obenVersorgungsausgleich

Mit der Scheidung führt das Familiengericht den Versorgungsausgleich durch, wenn sich die Scheidung nach deutschem Recht richtet.

Im Versorgungsausgleich werden in der Regel alle Versorgungs- und Rentenansprüche, welche die Eheleute während der Ehezeit erworben haben, hälftig geteilt.
Um die Höhe dieser Anwartschaften zu erfahren, müssen die Rentenkonten „geklärt“ werden. Daher müssen die Beteiligten den mit Zustellung des Scheidungsantrags übersandten Fragebogen (V10 Bogen) ausfüllen und an das Familiengericht zurücksenden. Auch die bei der Städte-, Kreis- oder Gemeindeverwaltung vor Ort angesiedelten Versicherungsämter helfen kostenlos beim Ausfüllen von Formularen für die Klärung des Rentenversicherungskontos und leiten diese an die zuständige Stelle weiter. In diesem V10-Bogen sind alle Rentenanrechte und Versorgungsanwartschaften aus der gesetzlichen Versicherung (Deutsche Rentenversicherung), aus Betriebsrenten, öffentlichen Zusatzversorgungen (z.B. KZVK), Riester- und Rürup-Renten sowie Lebensversicherungen einzutragen. Das Gericht fordert daraufhin von allen genannten Versorgungsträgern eine entsprechende Auskunft an.
Dieses Verfahren nimmt zumeist drei bis vier Monate in Anspruch, kann in Einzelfällen aber auch länger dauern. Die Mitwirkung der Beteiligten ist verpflichtend - wirkt ein Ehepartner nicht mit, können Zwangsgeld oder Zwangshaft verhängt werden. Die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung helfen bei Fragen auch schon vor Beginn des Scheidungsverfahrens (Kontakt über das Telefonbuch oder der Internetseite der  Deutschen Rentenversicherung).

Nach oben Scheidungsverfahren

Zuständig für Scheidungen ist das Familiengericht (Amtsgericht) am Wohnort des Ehepartners, bei dem minderjährige Kinder aus der Ehe leben, anderenfalls das des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Ehepartner.

Wenn sich die Beteiligten über die Scheidung und die Folgesachen einig sind, also Folgesachen - mit Ausnahme des Versorgungsausgleichs - nicht zu regeln sind, reicht es aus, wenn einer der beiden einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beauftragt, der andere Ehepartner braucht dann keine anwaltliche Vertretung. Allerdings sollte dabei beachtet werden, dass es im Falle von zunächst nicht erwarteten Schwierigkeiten durchaus erforderlich erscheinen kann, wenn jeder der Beteiligten sich durch einen eigenen Anwalt vertreten lässt um eigene Rechte wahrzunehmen.

Im Wesentlichen hängt die Dauer des Verfahrens davon ab, ob der Versorgungsausgleich durchzuführen ist. Hier müssen dann bei den Beteiligten Versorgungsträgern Auskünfte eingeholt werden, was wiederum nicht in der Einflusssphäre der Justiz liegt. Die Beteiligten können das Verfahren jedoch beschleunigen, indem sie sich zu Anfragen des Gerichts umfassend erklären, so dass Nachforschungen und Nachfragen nicht erforderlich sind. Da die Verfahrensdauer insbesondere auch von örtlichen Gegebenheiten abhängig ist, werden die Vertreterinnen und Vertreter der rechtsberatenden Berufe eine eigene Einschätzung der Situation vor Ort vornehmen können, denn in der Regel kennen sie das Gericht und die übliche Bearbeitungszeit.

Nach obenFolgesachen der Scheidung

Mit der Scheidung können auch noch Regelungen bezüglich der sogenannten Folgesachen erfolgen. Folgesachen sind die Verfahren, die im Zusammenhang mit der Scheidung stehen. Zwingend ist der Versorgungsausgleich (siehe oben) mit der Scheidung durchzuführen. Die übrigen Folgesachen können auf Antrag des anwaltlich vertretenen Ehepartners mit dem Scheidungsverfahren durchgeführt werden. Hierzu zählen:
- das nacheheliche Unterhaltsverfahren,
- Sorge und Umgangsverfahren
- der Zugewinnausgleich,
- das Wohnungszuweisungsverfahren und die Hausratsteilung.
Folgesachen müssen zwei Wochen vor dem vom Gericht angesetzten Termin in der Scheidungssache bei Gericht eingegangen sein, ansonsten sind sie als Folgesache im Verbund unzulässig.

Nach oben Kosten der Scheidung

Die Kosten für ein Scheidungsverfahren richten sich nach dem „Verfahrenswert“, der sich wiederum nach dem Nettoeinkommen und dem Vermögen der Beteiligten richtet. Dieser Verfahrenswert beträgt mindestens 3.000 EUR. Die Höhe des Verfahrenswerts für den Versorgungsausgleich richtet sich nach der Höhe des Einkommens und Anzahl der zu berücksichtigenden Anrechte; er beträgt mindestens 1.000 EUR
Der Verfahrenswert erhöht sich um jede weitere Folgesache, die anhängig gemacht wird.
Der Verfahrenswert sind nicht die Kosten des Verfahrens. Die Verfahrenskosten errechnen sich aber aus dem Verfahrenswert. Mindestens fallen 800,00 EUR für Gerichts- und Anwaltskosten an.
Nähere Auskünfte können die Vertreter der rechtsberatenen Berufe erteilen. Eine – nicht verbindliche – Orientierung ist aber auch hier möglich: Broschüren und Hilfen

Wenn die Beteiligten bedürftig sind, kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Ob Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, hängt wesentlich von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute ab. Da die Beteiligten noch verheiratet sind, besteht unter Umständen eine Vorschusspflicht des anderen Ehepartners. In der Sache selbst kommt es auf die Erfolgsaussichten an, weswegen ein Scheidungsantrag nicht verfrüht, das heißt in der Regel vor Ablauf eines Jahres nach der Trennung, gestellt werden solle.

 

Nach obenRechtsmittel gegen den Scheidungsbeschluss

Gegen den Scheidungsbeschluss und die damit verbundenen Folgeentscheidungen kann man Beschwerde zum Oberlandesgericht einlegen. Die Beschwerde muss beim Familiengericht eingelegt werden, welches die Akten an das Oberlandesgericht weiterleitet. In der Regel beträgt die Beschwerdefrist einen Monat ab Zustellung der Entscheidung. Anwaltliche Vertretung ist vorgeschrieben. Näheres kann der dem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung entnommen werden.

Trennung und Scheidung 

Erklärungen zu den Voraussetzungen und dem Ablauf einer Scheidung, den Kosten eines Scheidungsverfahren und wichtige Informationen zum Thema "Trennung" finden Sie in dieser Publikation.