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Mediation

Erfahren Sie, wie ein Konflikt alternativ gelöst werden kann: Mit der Güterichterin oder dem Güterichter am „runden Tisch“.

Was ist Mediation durch die Güterichterin bzw. den Güterichter?

Die Mediation durch die Güterichterin bzw. den Güterichter ist ein freiwilliges, von dem bei Gericht anhängigen Rechtsstreit losgelöstes Verfahren. Die Beteiligten erarbeiten mit Unterstützung der Güterichterin bzw. des Güterichters eine ihren individuellen Interessen angepasste Konfliktlösung gemeinsam und selbstverantwortlich.

Die Güterichterin bzw. der Güterichter hat keine Entscheidungskompetenz und gibt keinen rechtlichen Rat. Aber sie bzw. er hilft bei der Suche nach einem Konsens, schafft eine konstruktive Gesprächsbasis und sorgt für einen fairen Umgang der Gesprächsteilnehmer miteinander. Die Güterichterin bzw. der Güterichter ist neutral und unterstützt alle Beteiligten.

Nach obenMediation ist eine gute Alternative, wenn
  • es für Sie wichtig ist, Störungen in den Beziehungen zu anderen Beteiligten dauerhaft zu bereinigen;
  • Sie sehen, dass ein Urteil die von Ihnen angestrebte "ganzheitliche" Lösung nicht bringen kann;
  • für das, was Sie zu sagen haben, die Vertraulichkeit der güterichterlichen Mediation – sie ist nicht öffentlich – von Vorteil ist;
  • Sie selbst eigenverantwortlich eine Lösung nach Maß mitgestalten wollen;
  • Ihnen der Ausgleich Ihrer Interessen wichtiger ist als "Rechthaben".
Nach obenEiner güterichterlichen Mediation müssen alle zustimmen

Regelmäßig prüft die zuständige Richterin bzw. der zuständige Richter, ob eine Sache für eine güterichterliche Mediation in Frage kommen könnte. Aber auch die Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte oder die Prozessbeteiligten selbst können ein güterichterliches Mediationsverfahren anregen. Nur wenn alle Beteiligten einverstanden sind, wird ein solches Verfahren durchgeführt.

Die Teilnahme an der güterichterlichen Mediation ist freiwillig, aber nicht unverbindlich. Ein Güterichterverfahren hat nur dann einen Sinn, wenn Sie bereit sind, sich an die von Ihnen mitvereinbarten Verfahrensregeln zu halten und gemeinsam mit den anderen Beteiligten an der Beilegung des Streits zu arbeiten.

Nach obenVertraulichkeit

Alles, was in einer güterichterlichen Mediation besprochen wird, ist vertraulich. Dies gilt für die Güterichterin bzw. den Güterichter ebenso wie für alle Verfahrensbeteiligten. Die Güterichterin bzw. der Güterichter wird bei einer gescheiterten Mediation weder an dem weiteren gerichtlichen Verfahren mitwirken noch ihre bzw. seine Kenntnisse aus dem Güterichterverfahren weitergeben.

Nach obenDauer der güterichterlichen Mediation

Im Rahmen eines güterichterlichen Mediationsverfahrens kann der Konflikt innerhalb weniger Stunden rechtswirksam gelöst werden. Unmittelbar nachdem das von der zuständigen Richterin bzw. dem zuständigen Richter für mediationsfähig erachtete Verfahren der Güterichterin bzw. dem Güterichter zugeleitet worden ist, wird Kontakt zu den Beteiligten aufgenommen und, sofern alle Beteiligten einer güterichterlichen Mediation zustimmen, ein kurzfristiger Termin vereinbart.

Die Dauer einer Mediationssitzung ist nicht festgelegt, sondern richtet sich nach dem, was die Beteiligten zu sagen haben, um die Hintergründe des Konflikts und die Interessen herauszuarbeiten und überzeugende Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln. Bei Bedarf können mehrere Termine vereinbart werden.

Für die Dauer des Güterichterverfahrens ruht der Prozess, in dem streitigen Gerichtsverfahren finden also keine Termine statt.

Nach obenAblauf der güterichterlichen Mediation

Die Mediation läuft regelmäßig in folgenden Schritten ab:

  • Eröffnungsphase: Verfahrensregeln aushandeln
  • Themensammlung: regelungsbedürftige Punkte erarbeiten und gewichten
  • Konfliktbearbeitung: eigene Interessen erkennen und die Interessen des anderen nachvollziehen
  • Lösungsmöglichkeiten entwickeln, bewerten, verhandeln
  • Abschluss einer Vereinbarung

Die Güterichterin bzw. der Güterichter erteilt den Parteien keinen Rechtsrat und nimmt auch keine Bewertung oder Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage vor. Die Parteien können sich durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt beraten und begleiten lassen. Sie helfen im Übrigen auch dabei, die für die Konfliktlösung notwendigen Tatsachen in das Gespräch einzubringen. Ebenso können die Parteien in der Güterichterverhandlung ohne deren Unterstützung versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Die Vereinbarung können sie dann ggf. nach der Verhandlung – vor ihrer endgültigen Wirksamkeit – rechtlich prüfen lassen.

Nach obenEinbeziehung weiterer Personen möglich

Die Güterichterin bzw. der Güterichter kann – im Einvernehmen mit den Beteiligten – den Kreis der Verfahrensteilnehmer erweitern, wenn dies für eine sachgerechte Erörterung des Konflikts von Vorteil ist.

Nach obenEnde der güterichterlichen Mediation

Ist die güterichterliche Mediation erfolgreich, endet sie mit einer für die Beteiligten verbindlichen Vereinbarung. Diese kann auch als (vollstreckbarer) gerichtlicher Vergleich sogleich von der Güterichterin bzw. vom Güterichter protokolliert werden. Scheitert die güterichterliche Mediation, hat dies keinerlei nachteilige Auswirkungen: Das Verfahren wird an die zuständige Richterin bzw. den zuständigen Richter zurückgegeben, von dort wieder aufgenommen und weiter geführt.

Nach obenKosten

Es entstehen anwaltliche Gebühren für die Beratung und Teilnahme an Güterichterverhandlungen sowie – entsprechend einem gerichtlichen Vergleich – bei Protokollierung einer Einigung im Güterichterverfahren. Zusätzliche Gebühren seitens des Gerichts fallen nicht an.