Aktueller Inhalt:
Inhaltsverzeichnis
- Weitere Schäden abwenden
- Schadensabwicklung zweckmäßig vorbereiten
- Mein Unfallgegner ist nicht da
- Hilfe durch Dritte
- Schadensabwicklung mit oder ohne Anwalt?
- Ich habe mich entschlossen, den Unfall selbst abzuwickeln
- An wen wende ich mich (schriftlich oder in Ausnahmefällen auch mündlich)?
- Was interessiert die gegnerische Versicherung?
- Einzelne Schadenspositionen
- Eigene Haftung
- Auslandsbeteiligung
- Der Unfallgegner ist unbekannt/flüchtig oder dessen Fahrzeug ist nicht versichert
Weitere Schäden abwenden
Ich habe eben einen Verkehrsunfall erlitten und bin noch an der Unfallstelle. Was ist zu tun?
Das oberste Gebot an der Unfallstelle lautet zunächst: Weitere Schäden abwenden!
- Verletzte, denen unmittelbare Gefahr droht, bergen und versorgen
- Auch im eigenen Interesse: Die Unfallstelle schnellstmöglich absichern durch Warnblinkanlage, Warndreieck, Warnleuchte
- Soweit erforderlich: Hilfe holen. Bei Unfällen mit Toten, Verletzten oder erheblichem Sachschaden sollte immer die Polizei gerufen werden.
Schadensabwicklung zweckmäßig vorbereiten
Erst wenn die wichtigeren Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit nicht mehr gefährdet sind, sollte man sich der Schadensabwicklung zuwenden.
Um berechtigte Ansprüche gegenüber dem Unfallgegner auch durchsetzen zu können, müssen Informationen und Beweismittel gesichert werden:
- Wer hat den Unfallhergang gesehen? Dies ist besonders wichtig bei Zeugen, die nicht selbst am Unfall beteiligt sind. Diese sind nämlich nicht rechtlich verpflichtet, am Unfallort zu bleiben. Nur Unfallbeteiligte im Sinne des § 142 StGB sind strafrechtlich verpflichtet, am Unfallort zu bleiben. Ist ein unbeteiligter Zeuge erst einmal verschwunden, ist es oft unmöglich, diesen wiederzufinden. Konnte man sich gegebenenfalls noch das Kennzeichen eines (nicht unfallbeteiligten) Wagens notieren, dessen Insassen als Zeugen in Betracht kommen?
- Wer ist mein Unfallgegner (Name und Anschrift des Fahrers und des Halters, also der Person, auf den das gegnerische Fahrzeug zugelassen ist)?
- Welches amtliche Kennzeichen (z.B. bei Mofas auch das betreffende Versicherungskennzeichen) hat das gegnerische Fahrzeug? Wo ist es versichert? Ist die Versicherungsnummer bekannt?
- Welche Erklärungen zum Unfallgeschehen können die Beteiligten abgeben? Kann gemeinsam ein Unfallprotokoll (mit Skizze) erstellt und unterschrieben werden?
- Wenn die Polizei kommt: Namen und Dienststelle der Beamten?
- Bevor die beteiligten Fahrzeuge mit Rücksicht auf den übrigen Verkehr zur Seite gefahren oder abtransportiert werden: Sind bereits alle Unfallspuren gesichert? Dazu gehören beispielsweise Fotos, Kreide - Fahrbahnmarkierungen über die Stellung der Fahrzeuge und gegebenenfalls der Räder, Bremsspuren, Splitterfelder.
Je sachlicher und unaufgeregter die Unfallbeteiligten miteinander umgehen, um so weniger Probleme sind bei der späteren Unfallabwicklung zu erwarten.
Im eigenen Interesse sollte man pauschale Schuldanerkenntnisse nicht abgeben, es könnte sonst Ärger mit der Versicherung und Probleme bei der Schadensabwicklung geben. Konzentrieren Sie sich lieber auf die Fakten!
Mein Unfallgegner ist nicht da
Ist niemand an der Unfallstelle zu sehen (weil Sie beispielsweise ein geparktes, leeres Auto beschädigt haben), sind Sie nach § 142 des Strafgesetzbuchs (StGB) jedenfalls verpflichtet, eine angemessene Zeit am Unfallort zu warten. Die jeweils notwendige Wartezeit hängt von den Umständen ab. Entfernen Sie sich anschließend doch, sollten Sie zumindest am Unfallort Namen und Anschrift hinterlassen und unmittelbar (soweit bekannt) dem Unfallgegner/Unfallbeteiligten, ansonsten einer nahegelegenen Polizeidienststelle, ihre Unfallbeteiligung mitteilen. Andernfalls können Sie sich strafbar machen!
Hilfe durch Dritte
Viele Verkehrsteilnehmer besitzen sogenannte Schutzbriefe ihrer Versicherung oder eines Automobilclubs. Suchen sie schnellstens den telefonischen Kontakt zu den dortigen Ansprechpartnern. Möglicherweise kann man ihnen schnell und unkompliziert helfen, wenn es beispielsweise um das Abschleppen und die Reparatur ihres Wagens, das Erreichen des Zielortes ihrer Reise auch ohne ihren Wagen oder ähnliches geht. Auch hier können Folgeschäden und Zeitverluste verringert werden.
Ich habe einen Unfall erlitten und sitze bereits zu Hause. Was muss ich tun?
Schadensabwicklung mit oder ohne Anwalt?
Die wohl zentrale Fragestellung an dieser Stelle lautet: Bin ich in der Lage, selbst oder mit Hilfe Dritter den Unfallschaden abzuwickeln? Oder nehme ich die kompetente Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch?
Diese Entscheidung dürfte in den meisten Fällen von dem mit der Einschaltung eines Rechtsanwaltes verbundenen Kostenrisiko abhängen.
- Besteht eine Rechtschutzversicherung für Verkehrsunfälle, dürfte ein derartiges Risiko nicht bestehen. Der eingeschaltete Rechtsanwalt wird dann im Idealfall seine Kosten mit der Versicherung unmittelbar abrechnen.
- Andernfalls leben Sie mit dem Risiko, die Kosten ihres Anwaltes ganz oder teilweise selbst zu tragen. Grundsätzlich gilt, dass die Rechtsanwaltskosten das gleiche Schicksal erleiden wie sonstige Unfallschäden: Mit der Haftungsquote, mit der der Unfallgegner haftet, ist er dann auch zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten verpflichtet. Haftet also der Unfallgegner nicht, weil man selbst alleine *schuld" ist, trägt man seine Rechtsanwaltskosten selbst. Haftet der Unfallgegner nur teilweise, haftet er auch nur teilweise für die Rechtsanwaltskosten.
Die Entscheidung hängt also von mehreren Faktoren ab. Je bedeutender die eingetretenen Unfallfolgen (Personenschäden?) sind, um so eher ist an die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu denken.
Diese Erwägungen gelten übrigens sinngemäß, wenn Sie zur Feststellung der Schadenshöhe selbst ein Sachverständigengutachten einholen. Erfahrungsgemäß werden derartige Kosten häufig nicht ersetzt, wenn der eingetretene Schaden von vorne herein ersichtlich unter ca. 750 EUR liegen wird. Dann dürfte nur ein Kostenvoranschlag erstattungsfähig sein.
Haben Sie sich für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes entschlossen, sollten Sie diesen unverzüglich aufsuchen und ihm dann auch alle maßgeblichen Informationen über den Unfall mitteilen. Jedenfalls sollten Sie ihrer eigenen Versicherung binnen einer Woche (beim Tod eines Unfallbeteiligten binnen 48 Stunden) den Unfall mitteilen.
Ich habe mich entschlossen, den Unfall selbst abzuwickeln
Möglicherweise kann Ihnen dabei ihr eigener Versicherungsvertreter helfen.
An wen wende ich mich (schriftlich oder in Ausnahmefällen auch mündlich)?
Grundsätzlich sollten Sie, wenn Sie die Sache nicht einem Rechtsanwalt übergeben wollen und Ihnen bereits alle notwendigen Informationen vorliegen, vorrangig mit der Versicherung des Unfallgegners verhandeln, also nicht mit dem Unfallgegner persönlich. Deren Mitarbeiter sind persönlich nicht betroffen, reagieren in der Regel sachlich, sind an wirtschaftlich sinnvollen Lösungen interessiert und können auch tatsächlich bezahlen. Wegen der besseren Dokumentation ist die Schriftform empfehlenswert. Im Idealfall haben Sie ja bereits beim Unfall den Namen der Versicherung und die Versicherungsnummer erfahren. Je eindeutiger, einfacher und harmloser der Unfall war, desto eher man kann die Sache auch selbst erledigen, insbesondere die Schadensmeldung machen. Fehlen Ihnen selbst noch wichtige Informationen, sollten Sie diese vorher (bei den Zeugen, beim Unfallgegner, usw.) beschaffen.
Der Zentralruf der Autoversicherer Telefon (aus dem Inland): 0800 – 250 260 0 Telefon (aus dem Ausland; Mo-Fr 8 bis 20 Uhr): 0049 (40) 300 330 300 Fax: 0049 (40) 339 65 – 401 kann Ihnen häufig weiterhelfen, wenn es um die Angaben zur eigenen und zur fremden Versicherung geht.
Vorsicht: Achten Sie darauf, ob und mit wem sie vom Zentralruf möglicherweise weiterverbunden werden: Möglicherweise ist das der Sachbearbeiter der gegnerischen Versicherung, den Sie jetzt noch gar nicht sprechen wollten! Gönnen Sie sich Bedenkzeit, auch um sich gegebenenfalls anderweitig objektiv beraten zu lassen, bevor Sie sich wegen der genauen Schadensabwicklung entscheiden! Ohne bereits vorliegende Informationen zur Schadenshöhe (Kostenvoranschlag, Gutachten oder Rechnung) ist eine vernünftige Schadensabwicklung in der Regel nicht möglich !
Achtung: Dass man die gegnerische Haftpflichtversicherung unmittelbar in Anspruch nehmen (und notfalls verklagen) kann, ist eine gesetzlich bestimmte Ausnahme nur für die Kraftfahrzeughaftpflicht: Das Pflichtversicherungsgesetz regelt in § 3 (bzw. jetzt § 115 VVG) einen entsprechenden Direktanspruch des Geschädigten gegenüber der Versicherung des Gegners. Dies gilt für sonstige Haftpflichtversicherungen, z.B. die Privathaftpflicht nicht. Hier kann man nur den Schädiger selbst in Anspruch nehmen. Dies gilt zum Beispiel, wenn Fußgänger, Radfahrer oder Skater einen Unfall verursacht haben.
Was interessiert die gegnerische Versicherung?
Zunächst möchte die generische Versicherung wissen, dass sie überhaupt betroffen ist. Deswegen muss der Unfallgegner ("Versicherungsnehmer") und möglichst die Versicherungsscheinnummer bzw. das Kennzeichen des versicherten Fahrzeuges mitgeteilt werden.
Dann sollte der Geschehensablauf möglichst klar (und emotionslos) geschildert werden. Darüber hinaus sollten die vorhandenen Unterlagen (Fotos, Unfallprotokoll,... ), und denkbare Beweismittel (Zeugen,..) mitgeteilt werden. War die Polizei am Unfallort, ist dies ebenfalls interessant. All dies soll der Versicherung eine Risikoabschätzung ermöglichen. Möglicherweise hat ja der Unfallgegner der eigenen Versicherung mittlerweile etwas anderes mitgeteilt.
Schließlich müssen die eigenen Schäden mitgeteilt (und ggf. belegt) werden (siehe unten). Hilfreich ist es auch oft, wenn sie eine angemessene Frist setzen, in der Sie eine (Abschlags-) Zahlung auf ihr Konto erwarten.
Bestehen dann noch Rückfragen der Versicherung, wird diese sich an Sie wenden. Häufig werden Sie trotz ihrer (an sich vollständigen) Angaben ein Fragebogen-Formular erhalten.
Letztendlich geht es um die Frage, welche Haftungsquote Anwendung findet. Diese drückt in Prozent aus, welcher Anteil der Schäden dem Grunde nach ersatzfähig ist. Die Haftungsquote berücksichtigt übrigens nicht vorrangig das "Verschulden", sondern die sonstige, verschuldensunabhängige "Betriebsgefahr". Diese beschreibt die abstrakte und die konkrete Gefährlichkeit des jeweiligen Fahrzeuges.
Erfahrungsgemäß werden aber die meisten Verkehrsunfälle einvernehmlich abgewickelt. Nur ein geringer Prozentsatz endet vor Gericht.
Einzelne Schadenspositionen
Typische Schadenspositionen, die Sie geltend machen können, sind:
- Personenschäden (Heilkosten, Verdienstausfall, Erwerbsminderung,...), soweit sie nicht von Dritten getragen werden (Krankenkasse, Lohnfortzahlung,...)
- Schmerzensgeld,
- Reparaturkosten am eigenen Wagen und die nach der Reparatur verbleibende Wertminderung. Diese Kosten können (ggf. dann allerdings ohne Erstattung der Mehrwertsteuer) auch regelmäßig ersetzt werden, wenn die Reparatur nicht ausgeführt wird oder in Eigenleistung erfolgt ("abstrakte Schadensberechnung").
- Soweit ein wirtschaftlicher Totalschaden - Totalschaden
Von einem wirtschaftlichen Totalschaden wird dann ausgegangen, wenn die Reparaturkosten des Fahrzeuges den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Der Wiederbeschaffungswert ist der Geldwert, den der Geschädigte bei einem Gebrauchtwagenhändler für die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges aufbringen ... <Weiterlesen über den Link> vorliegt, also die Reparaturkosten den Wert des unbeschädigten Fahrzeuges übersteigen und kein besonderes, auch rechtlich schützenswertes Interesse gerade an diesem Fahrzeug vorliegt: Kosten der Beschaffung eines gleichwertigen anderen Fahrzeugs und der damit verbundenen weiteren Kosten wie An- und Abmelden des Wagens, Verschrottungskosten - Erforderliche Mietwagenkosten für die Zeit der Reparatur bzw. der notwendigen Ersatzbeschaffung. Achtung: Möglichweise werden ihnen auf diesen Anspruch aber ersparte eigene Aufwendungen angerechnet!
- Wenn man auf einen Mietwagen verzichtet: Sogenannter "Nutzungsausfall", der die entgangene Nutzungsmöglichkeit des eigenen Wagens ausgleichen soll. Hierfür gibt es entsprechende Tabellen.
- Schadensfeststellungskosten (Gutachten, Kostenvoranschlag) und Kosten der Rechtsverfolgung.
- Zinsschäden, wenn beispielsweise Reparaturen oder andere Kosten durch Kredite vorfinanziert werden mussten. Fragen Sie bei der gegnerischen Versicherung vorher nach, ob sie einen Vorschuss / Abschlag zahlt!
- Kostenpauschale (für Telefonate, Porto, usw. ), hier ist jedenfalls ein Pauschalbetrag von 20,--EUR unproblematisch.
Diese Liste ist nicht abschließend.
Zur Erinnerung: In welchem Umfang diese denkbaren Schäden ersatzfähig sind, hängt von der anwendbaren "Haftungsquote" ab.
Stets sind sie verpflichtet, den Schadenseintritt mit zu verhindern und entstandene Schäden so gering wie möglich zu halten, § 254 BGB.
(sogenannte "Schadenminderungspflicht") Verstoßen Sie hiergegen, werden die angefallenen, an sich erstattungsfähigen Schäden nur teilweise oder gar nicht ersetzt!
Eigene Haftung
Soweit Sie selbst aus dem Verkehrsunfall in Anspruch genommen werden, ist es bei geringen Schadensbeträgen oft wirtschaftlicher, den Schaden aus eigener Tasche zu begleichen (bzw. der eigenen Versicherung deren Zahlungen an den Geschädigten rechtzeitig zu erstatten). Die mit einer Herabstufung des "Schadenfreiheitsrabattes" verbundenen Nachteile (höhere Versicherungsprämien für die Zukunft) könnten schwerwiegender sein als der eigentliche Schaden. Wenden Sie sich deswegen rechtzeitig an ihre eigene Versicherung!
Auslandsbeteiligung
Unfälle im Ausland oder Unfälle in Deutschland unter Beteiligung von Fahrzeugen, die nicht in Deutschland haftpflichtversichert sind, bergen in der Schadensabwicklung häufig erhebliche Schwierigkeiten.
Hat bei einem Unfall in Deutschland die gegnerische Versicherung keine Niederlassung in Deutschland, ist das Deutsches Büro Grüne Karte e.V., Wilhelmstr. 43/ 43G, 10117 Berlin(Tel.: +49 30 20205757; Telefax: +49 30 20206757; E-Mail: dbgk@gruene-karte.de) ein geeigneter Ansprechpartner.
Wenn man selbst ins Ausland reist, wäre auch an eine zusätzliche Versicherung oder einen entsprechenden Schutzbrief zu denken.
Der Unfallgegner ist unbekannt/flüchtig oder dessen Fahrzeug ist nicht versichert
In derartigen Fällen hilft eventuell die "Verkehrsopferhilfe e.V." Wilhelmstr. 43/ 43G, 10117 Berlin, Telefon: +49 30 20205757 Telefax: +49 30 20206757, E-Mail voh@verkehrsopferhilfe.de .
Vorsorge
Was kann ich tun, um mich auf einen möglichen Verkehrsunfall besser vorzubereiten?
Ärger mit Verkehrsunfällen vermeidet man am einfachsten und besten, wenn es gar nicht erst dazu kommt. Aber auch wer vorausschauend, defensiv und rücksichtsvoll fährt und sein Auto in technisch einwandfreiem Zustand hält, ist davor nicht sicher.
Folgende Dinge sollten in Auto griffbereit sein:
- Verbandkasten und Warndreieck.
Zum Verbandskasten gehört jetzt auch eine pandemiegeeignete Maske. - Unfallset aus Fotoapparat (mit Blitz), Farbfilm, notwendigen Batterien und Kreide. Derartige Sets werden preisgünstig und kleinformatig vom Handel angeboten.
- Formular für ein Unfallprotokoll und ein (funktionierender, möglichst dokumentenechter) Stift.
- Name und Anschrift der eigenen Versicherung, deren Notfalltelefonnummer und die eigene Versicherungsnummer. Manche Versicherungen bieten hierfür spezielle Aufkleber an.
Weitere Informationen bietet Ihnen die Broschüre "Was Sie bei einem Verkehrsunfall wissen sollten"