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Erbauseinandersetzung

Wird der Nachlass auf mehrere Miterben übertragen, sind die Miterben gemeinschaftlich am Nachlass beteiligt und können einzeln nicht über Nachlassgegenstände verfügen (§ 2033 BGB). Eine gegenständliche Teilung  erfolgt bei mehreren Erben (Miterben) erst im Rahmen der Erbauseinandersetzung durch einen entsprechenden Vertrag. Falls es nicht zu einer gütlichen Einigung kommt kann jeder Miterbe die gerichtliche Auseinandersetzung, z.B. durch Teilungsversteigerung von Grundstücken und Verteilung des Erlöses betreiben.

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