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Erbeinsetzung

 Der Erblasser bestimmt durch letztwillige Verfügung, wer Erbe (Inhaber) seines Vermögens werden soll. Er kann eine Person (natürliche Person = Mensch oder juristische Person = rechtsfähige Organisation) zum Alleinerben oder auch nur auf einen Bruchteil des Nachlasses einsetzen. Die Erbeinsetzung kann immer nur hinsichtlich eines ideellen Teiles (also z.B. ein Halb, ein Viertel usw.) erfolgen, niemals gegenständlich, d.h. in Bezug auf ein Grundstück, eine bewegliche Sache usw. Hat der Erblasser jemanden gegenständlich eingesetzt, ist dies als sog. Teilungsanordnung auszulegen, der Betreffende hat dann im Rahmen der Erbauseinandersetzung die Möglichkeit, Übereignung der betreffenden Sache an sich zu fordern.

(Vgl. auch die Ausführungen zur gewillkürten Erbfolge im Bürgerservice).

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