/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Gesetzliche Erbfolge

gesetzliche Erbfolge: das Gesetz bestimmt, wer im Falle des Todes eines Bürgers Rechtsnachfolger in dessen Vermögen wird. Die gesetzliche Erbfolge tritt dann ein, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat. Sie geht von einer Erbfolge nach Ordnungen aus, wobei Erben erster Ordnungen die Abkömmlinge des Erblassers sind (s. §§ 1924 ff. BGB). Innerhalb der Ordnungen wird die Erbfolge nach Stämmen geregelt, wonach an die Stelle eines nicht mehr lebenden Abkömmlings die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge treten (Beispiel: an Stelle der vorverstorbenen Tochter des Erblassers treten deren Kinder also die Enkel des Erblassers). Gibt es keine Erben erster Ordnung, folgen die Erben der zweiten Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge) usw. Der Ehegatte und der registrierte Lebenspartner haben ein Sondererbrecht neben den Verwandten des Erblassers.

Weitere Informationen im Bürgerservice.

A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z