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Unter einer juristischen Person versteht man eine rechtlich verselbstständigte und wie eine natürliche Person mit eigener bürgerlicher Rechtsfähigkeit ausgestattete Personenmehrheit (Organisation).
Juristische Personen sind Aktiengesellschaften (AG, § 1 Abs. 1 S. 1 AktG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA, § 278 Abs. 1 AktG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH, § 13 Abs. 1, 2 GmbHG), Genossenschaften (eG, § 17 Abs. 1 GenG) und eingetragene Vereine (eV, §§ 21, 22 BGB).
Aufgrund Ihrer Rechtsfähigkeit kann über das Vermögen jeder juristischen Person ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, §11 Abs. 1 S. 1 InsO. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsO ist auch der nichtrechtsfähige Verein (§ 54 BGB) insolvenzfähig.
§ 11 Abs. 2 InsO nennt weitere insolvenzfähige Vermögensmassen wie das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO: OHG, KG, PartG, GbR, Partenreederei, EWIV) sowie den Nachlass und das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft bzw. einer gemeinschaftlich verwalteten Gütergemeinschaft.