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Orderpapiere

Orderpapiere sind Wertpapiere, bei denen das verbriefte Recht durch Weitergabe der Urkunde und einen speziellen Vermerk des Weitergebenden übertragen wird. Der Erstberechtigte wird bei der Ausstellung des Papiers namentlich genannt, er kann aber die Forderung durch eine Order (d.h. eine besondere, auf dem Papier hinzugefügte Klausel) auf einen Dritten übertragen. Dieser wiederum kann die Berechtigung in gleicher Weise übertragen usw., so dass sich eine Kette von Verweisen bis zu dem aktuell Berechtigten ergibt. Hauptanwendungsbereich dieser Papiere ist der Wechsel.
Die Weitergabeklausel wird als Indossament (in dosso = auf der Rückseite) bezeichnet, da sie auf die Rückseite des Wechsels geschrieben wird. Auf dem Wechsel wird derjenige benannt, gegen den sich die Forderung richtet (der Bezogene). Dieser muss bei der Vorlage nur dann an den Vorleger leisten, wenn er die Forderung auf dem Wechsel anerkannt (akzeptiert) hat.
Die Übertragung des Rechts erfolgt durch Indossierung durch den Indossanten (Übertragender) und Weitergabe des Papiers an den Indossatar (Empfänger des Wechsels). Die Rechtsgrundlage für das Wechselgeschäft bildet das Wechselgesetz. Da ein Wechsel auf eine längere Frist zur Zahlung gestellt werden kann (üblich sind 3 Monate) ist der Wechsel nicht nur ein Zahlungsmittel, sondern er dient auch der Kreditverschaffung.

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