/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Rücktritt im Zivilrecht

Durch den Rücktritt wird ein Vertragsverhältnis rückwirkend aufgelöst. Grundsätzlich sind die Parteien aber an den Vertrag gebunden. Es bedarf daher einer besonderen Rechtsgrundlage um von einem Vertrag zurück zu treten. Der Rücktritt kann aus einer gesonderten Rücktrittsvereinbarung oder aus einem gesetzlichen Rücktrittsrecht (z.B. im Rahmen der Gewährleistung) ausgeübt werden. Er ist gegenüber dem Vertragspartner durch eine Rücktrittserklärung auszuüben. Dadurch wandelt sich das Vertragsverhältnis in ein Rückabwicklungsverhältnis um. Bereits erbrachte Leistungen und gezogene Nutzungen sind herauszugeben (vgl. §§ 346 ff. BGB).

A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z