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Aufgaben der Staatsanwaltschaft in der Strafvollstreckung

Darstellung der staatsanwaltschaftlichen Funktionen in der Strafvollstreckung.

Wer ist dafür zuständig, dass gerichtliche Urteile auch ausgeführt werden?

Unter Strafvollstreckung versteht man all jene Maßnahmen, die nach Rechtskraft eines Strafurteils erforderlich werden, um die im Urteil angeordneten Rechtsfolgen durchzuführen. Dazu gehören insbesondere

  1. die Vollstreckung verhängter Freiheitsstrafen und sonstiger Freiheitsentziehungen (z.B. Strafarrest, Jugendarrest), die Vollstreckung verhängter Maßnahmen der Besserung und Sicherung,
  2. der Einzug der verhängten Geldstrafen,
  3. die Durchsetzung des Fahrverbots, der Entziehung der Fahrerlaubnis,
  4. die Mitteilung der Verurteilungen an das vom Bundesamt der Justiz geführte Bundeszentralregister und das vom Kraftfahrtbundesamt geführte Verkehrszentralregister sowie
  5. alle diesbezüglich notwendigen Folgeentscheidungen.

Diese Aufgaben werden bei erwachsenen Verurteilten von der Staatsanwaltschaft als Strafvollstreckungsbehörde, bei jugendlichen und heranwachsenden Verurteilten von den bei den Amtsgerichten vorhandenen Jugendrichterinnen und Jugendrichtern als Vollstreckungsleiter bzw. Vollstreckungsleiterinnen wahrgenommen. Bei der Staatsanwaltschaft werden diese Aufgaben überwiegend von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern wahrgenommen.

Eine weitere wichtige Aufgabe, nämlich die Überwachung der Lebensführung einer oder eines Verurteilten während der Bewährungszeit, ist Aufgabe jener Gerichte, die diese Strafen verhängt haben.

Dagegen fallen gerichtliche Entscheidungen, die nach teilweiser Verbüßung einer freiheitsentziehenden Sanktion über die Aussetzung eines Strafrests und den Widerruf dieser Aussetzung sowie weitere die Vollstreckung betreffende Fragen zu treffen sind, in die Zuständigkeit der bei den Landgerichten vorhandenen Strafvollstreckungskammern. Deren Entscheidungen werden durch die Staatsanwaltschaften vorbereitet.

Bei der Vollstreckung freiheitsentziehender Strafen sowie der Sicherungsverwahrung wirken die Strafvollstreckungsbehörden, die für die Überprüfung, ob alle Voraussetzungen für die Strafvollstreckung vorliegen, die Einleitung der Vollstreckung durch Ladung zum Strafantritt und insbesondere die Berechnung der Strafzeiten zuständig sind, mit den Strafvollzugsbehörden zusammen. Zu den Strafvollzugsbehörden gehören die Justizvollzugsanstalten, in denen die freiheitsentziehenden Maßnahmen vollzogen werden und die die nähere Ausgestaltung des Strafvollzuges in eigener Zuständigkeit regeln.

Bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Maßnahmen der Besserung und Sicherung, insbesondere der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt wirken die Strafvollstreckungsbehörden in ähnlicher Form mit den Trägern solcher Einrichtungen, meist der Landschaftsverbände, zusammen.

Sonstige Maßnahmen der Besserung und Sicherung, beispielsweise die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot, werden ebenfalls von der Staatsanwaltschaft vollstreckt, indem die zuständigen Fachbehörden über die erfolgte Verurteilung unterrichtet werden. Gleiches gilt für das eine Nebenstrafe darstellende Fahrverbot.

Der Einzug von Geldstrafen erfolgt ebenfalls durch die Staatsanwaltschaft. Kommt die oder der Verurteilte seiner Zahlungsverpflichtung nach, hat es damit sein Bewenden. Andernfalls wird zunächst versucht, die Geldstrafe durch eine Vollstreckung in das Vermögen der bzw. des Verurteilten einzuziehen. Bleibt auch dies erfolglos, ordnet die Strafvollstreckungsbehörde die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe an und vollstreckt diese.