NRW-Justiz:  FAQs

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FAQs: Häufig gestellte Fragen

Fragen, Antworten, Quintessenzen
Beratung Quelle: PIXELIO

Fragen von Gläubigern:

Ich habe Außenstände? Wie komme ich an mein Geld?
Um Ihre Ansprüche gegen einen Schuldner vollstrecken zu können, benötigen Sie zunächst einen Schuldtitel.

Was ist ein Schuldtitel und wie kann ich ihn erzielen?
Ein Schuldtitel kann z.B. ein Vollstreckungsbescheid, ein Urteil oder ein Vergleich sein, also jede (rechtskräftige) Entscheidung eines Rechtsprechungsorgans. Um einen Schuldtitel zu erlangen, können Sie ein Mahnverfahren durchführen oder vor Gericht Klage erheben. Weitere Informationen: Bürgerservice/Lebenslagen

Ich habe einen Schuldtitel gegen meinen Schuldner. Was muss ich nun veranlassen?
Wenn Ihr Schuldner auch unter dem Druck des gegen ihn vorliegenden Schuldtitels seiner Verpflichtung aus diesem Titel nicht nachkommt, so können Sie die Zwangsvollstreckung gegen ihn bei einem Gerichtsvollzieher beantragen. Der Gerichtsvollzieher wird dann versuchen, die Verpflichtung Ihres Schuldners aus dem Schuldtitel mittels staatlicher Gewalt durchzusetzen.

Kann ich den Gerichtsvollzieher selbst beauftragen oder benötige ich dazu einen Rechtsanwalt?
Sie können den Gerichtsvollzieher selbst beauftragen und müssen sich nicht der Hilfe eines Rechtsanwaltes bedienen. Die Adresse finden Sie unter www.gerichtsvollzieher.nrw.de.

Kann ich den Gerichtsvollzieher direkt mit der Zwangsvollstreckung beauftragen?
Senden Sie den Vollstreckungsantrag an die Verteilungsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Diese Adresse finden Sie unter www.gerichtsvollzieher.nrw.de. So gewährleisten Sie eine zügige und verzögerungsfreie Bearbeitung Ihres Antrags.
Grundsätzlich können Sie den Gerichtsvollzieher auch direkt mit der Zwangsvollstreckung beauftragen. Die Kontaktadresse ermitteln Sie ebenfalls unter www.gerichtsvollzieher.nrw.de. Beachten Sie aber, dass es hier zu Verzögerungen kommen kann, falls der Gerichtsvollzieher krank oder im Urlaub ist.

Welche Unterlagen muss ich dem Vollstreckungsantrag beifügen?
Dem Vollstreckungsantrag fügen Sie bitte den Vollstreckungstitel (z.B. Urteil, Kostenfestsetzungsbeschluss o.ä.) in einer vollstreckbaren Ausfertigung bei. Ferner ist es zweckmäßig, eine Aufstellung über die aktuelle Forderung beizufügen. Hierin sind insbesondere bereits geleistete Zahlungen des Schuldners oder bei früheren Zwangsvollstreckungen angefallene Vollstreckungskosten aufzuführen. Evtl. vorhandene Kostenbelege über frühere Vollstreckungsversuche sind ebenfalls beizulegen. Auch sollte der formlose Vollstreckungsantrag unbedingt Ihre Kontoverbindung angeben, damit im Falle einer erfolgreichen Zwangsvollstreckung die beigetriebenen Gelder auch an Sie abgeführt werden können.

Was ist eine vollstreckbare Ausfertigung eines Schuldtitels?
Die vollstreckbare Ausfertigung des Titels erkennt man an der Originalklausel, die etwa lautet:
Vorstehende Ausfertigung wird dem Gläubiger gegen den Schuldner zur Zwangsvollstreckung erteilt.
Eine einfache Fotokopie des Titels ist keine vollstreckbare Ausfertigung.

Was geschieht mit meinem Vollstreckungsantrag beim Gerichtsvollzieher?
Der Gerichtsvollzieher sucht den Schuldner auf und versucht, die Schuld dort beizutreiben. Dies kann auf verschiedene Arten geschehen. Zum einen kann der Schuldner die Schuld in voller Höhe begleichen. Der Gerichtsvollzieher zieht dann die komplette Schuld zuzüglich der entstandenen Gerichtsvollzieherkosten ein und führt die Ihnen zustehenden Beträge an Sie ab. Damit ist der Vollstreckungsantrag erledigt.

Der Gerichtsvollzieher ist aber auch befugt, Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Schuldner zu treffen. Sieht sich dieser nicht in der Lage, die Forderung vollständig in einer Zahlung auszugleichen, so sind nach dem Gesetz (§ 806 b ZPO) Ratenzahlungen in der Form möglich, dass in der Regel die Schuld binnen einer Frist von sechs Monaten getilgt ist. Nach jeder Monatsrate zieht der Gerichtsvollzieher zunächst die entstandenen Vollstreckungskosten von der Zahlung ab und führt den Restbetrag an Sie ab. Dieses Verfahren wird bis zur vollständigen Tilgung der Schuld fortgesetzt. Sollten keine Zahlungen vom Schuldner beizubringen sein, wird die Wohnung nach pfändbarer Habe durchsucht. Wird solche vorgefunden, wird ein Versteigerungstermin anberaumt. Das Pfandstück wird dann entweder verwertet oder die Versteigerung wird ausgesetzt, weil der Schuldner sich doch entschlossen hat, die Schuld in Raten zu tilgen. Wird keine pfändbare Habe vorgefunden, stellt der Gerichtsvollzieher eine so genannte Unpfändbarkeitsbescheinigung aus, mit der Sie den Schuldner zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vorladen lassen können.

Muss ich ein Formular verwenden, um den Gerichtsvollzieher zu beauftragen?
Nein, der Antrag kann formlos gestellt werden. Wichtig ist nur die exakte Forderungsaufstellung.

Fallen für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers Kosten an?
Der Gerichtsvollzieher erhebt für die Erledigung der vom Auftraggeber beantragten Amtshandlung(en) Kosten nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz für die Landeskasse. Diese Kosten beinhalten Gebühren und die für die Durchführung des Vollstreckungsauftrages notwendig entstandenen baren Auslagen. Vollstreckungskosten sind nicht frei verhandelbar.

Wie hoch sind diese Kosten und wer ist Kostenschuldner?
Die Frage ist pauschal nicht zu beantworten.
Die Höhe der Kosten, insbesondere der Gebühren, richtet sich danach, mit welcher Tätigkeit (Amtshandlung) der Gerichtsvollzieher beauftragt wird. Für die Vornahme einer Pfändung (auch von Bargeld) entsteht zum Beispiel einen Gebühr in Höhe von 20 Euro. Zahlt der Schuldner die beizutreibende Forderung freiwillig, entstehen eine Gebühr in Höhe von 12,50 € für die Vollstreckungshandlung und eine Gebühr in Höhe von 3 € für die Annahme des Betrages (Stand Februar 2010). Hinzuzurechnen sind die Auslagen für zurückgelegte Wege, Pauschalbeträge für Portokosten und Dokumentenpauschalen für Abschriften von z.B. an den Gläubiger zu erteilenden Protokollabschriften. Je nach Länge des zurückgelegten Weges zum Schuldner liegen die Gesamtkosten in einem solchen Verfahren in der Regel zwischen 20 und 30 EURO (Stand Februar 2010).
Wird die Öffnung einer verschlossenen Wohnung durch einen Schlüsseldienst erforderlich, ist mit deutlich höheren Kosten zu rechnen.

Die Gebühr für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung beträgt 30,-- EURO, eine zwangsweise Wohnungsräumung schlägt dagegen mit 75,-- EURO (Stand Februar 2010)  zu buche. Dauert eine Vollstreckungshandlung länger als drei Stunden, fallen zusätzlich Zeitzuschläge an. Die Auslagen, insbesondere bei einer Wohnungsräumung für die Wegschaffung des Mobiliars durch einen Spediteur, können sehr hoch sein.

Das Verzeichnis der Kosten können Sie einsehen unter
http://www.gesetze-im-internet.de/gvkostg/anlage_26.html externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab .

Kostenschuldner ist in erster Linie der Vollstreckungsschuldner. Allerdings kann der Gerichtsvollzieher vom Gläubiger einen Vorschuss auf die zu erwartenden Kosten erheben. Ist der Schuldner nicht in der Lage zu zahlen, erhebt der Gerichtsvollzieher die entstandenen Gebühren und Auslagen bei dem Vollstreckungsgläubiger. In diesem Falle können die gezahlten Vollstreckungskosten bei späteren Vollstreckungsanträgen als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung mit dem vorhandenen Schuldtitel beigetrieben werden.

Wo werden die gepfändeten Sachen versteigert und wie erfahre ich von den Terminen?
Der Gerichtsvollzieher veranstaltet in unregelmäßigen Abständen Versteigerungstermine, die u.a.  unter www.justiz.nrw.de /Terminkalender/ Versteigerungen veröffentlicht werden können. Die Staatsanwaltschaften versteigern darüber hinaus unter www.justiz-auktion.de eingezogene Gegenstände.

Wie erfahre ich, ob der Schuldner bereits insolvent ist?
Jeder Bürger kann sich kostenfrei unter www.insolvenzbekanntmachungen.de informieren. Hier werden die öffentlichen Beschlüsse, z.B. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens veröffentlicht.



Fragen von Schuldnern:

Haben Gerichtsvollzieher eine Uniform oder Dienstausweise?
Gerichtsvollzieher haben keine Uniform, sie können sich aber mit einem Dienstausweis ausweisen. In Zweifelsfällen steht auch das örtliche Amtsgericht für Rückfragen zur Verfügung.

Kann ich mit dem Gerichtsvollzieher eine Ratenzahlung vereinbaren?
Ja, der Gerichtsvollzieher ist befugt, Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Schuldner zu treffen. Sieht sich dieser nicht in der Lage, die Forderung vollständig in einer Zahlung auszugleichen, so sind nach dem Gesetz (§ 806 b ZPO ) Ratenzahlungen in der Form möglich, dass in der Regel die Schuld binnen einer Frist von sechs Monaten getilgt ist. Nach jeder Monatsrate zieht der Gerichtsvollzieher zunächst die entstandenen Vollstreckungskosten von der Zahlung ab und führt den Restbetrag an den Gläubiger ab. Dieses Verfahren wird bis zur vollständigen Tilgung der Schuld fortgesetzt.

Ich will Berufung gegen das Urteil 1. Instanz einlegen. Kann der Gerichtsvollzieher jetzt schon vollstrecken?
Grundsätzlich werden Urteile für vorläufig vollstreckbar erklärt (§§ 708 ff. ZPO), so dass sie auch schon schon vor Rechtskraft und während des Berufungsverfahrens vollstreckt werden können. Da der Gläubiger dann aber im Regelfall Sicherheit leisten muss (§ 709 ZPO), wartet er meist den Ausgang des Berufungsverfahrens ab.

Hat der Besuch des Gerichtsvollziehers den Eintrag in die Schufa (Schutzgemeinschaft für das Kreditwesen) zur Folge?
Der Gerichtsvollzieher und die Prozessgerichte melden keinerlei Daten an die Schufa. Erst wenn Sie die eidesstattliche Versicherung bei einem Gerichtsvollzieher abgegeben haben, erfolgt durch das Vollstreckungsgericht eine Meldung und damit auch ein Eintrag in die Schufa. Das gleiche gilt, wenn Sie zu einem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erschienen sind und das Vollstreckungsgericht einen Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung gegen Sie erlässt.

Muss ich zu einem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung persönlich erscheinen?
In dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, zu dem der Schuldner stets förmlich vorgeladen wird, haben Sie wahrheitsgemäße Angaben zu Ihren Vermögensverhältnissen durch Vorlage eines Vermögensverzeichnisses zu machen. Dieses Verzeichnis bespricht der Gerichtsvollzieher noch einmal mit Ihnen. Anschließend haben Sie an Eides Statt zu versichern, dass alle von Ihnen gemachten Angaben richtig und vollständig sind nach bestem Wissen und Gewissen. Eine falsche eidesstattliche Versicherung wird mit Geldstrafe oder Haftstrafe bestraft. Insofern können Sie sich in dem Termin nicht vertreten lassen und müssen unbedingt persönlich erscheinen.


 
 

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