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Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist gemäß Art. 92, 20 Abs. 3 Grundgesetz Teil der rechtsprechenden Gewalt des Staates. Sie besteht aus drei Instanzen, den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Die Gerichte entscheiden im Wesentlichen über Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen. Ferner über Betriebsverfassungs- und Mitbestimmungssachen sowie Tarif- und Arbeitskampfstreitigkeiten.