
Die Rechtspflege ist verschiedenen Gerichtsbarkeiten zugewiesen. Die Verwaltungsgerichte entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art (§ 40 Abs. 1 VwGO - § 40 Abs. 1 VwGO
§
40 (1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen
Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten
nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen
sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet
des Landesrechts ... <Weiterlesen über den Link>) soweit diese nicht durch Gesetz einer anderen Gerichtsbarkeit - etwa der Sozial- oder Finanzgerichtsbarkeit - übertragen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten sind vornehmlich solche zwischen Bürgerinnen und Bürgern auf der einen und Verwaltungsbehörden auf der anderen Seite. Im Regelfall sind die Bürgerinnen und Bürger Kläger, die Behörden Beklagte des jeweiligen Streitverfahrens. Hat die Klage Erfolg, so wird - je nach Fallgestaltung - die belastende Verwaltungsmaßnahme aufgehoben oder die Behörde zu einer begünstigenden Handlung verpflichtet.
Einige markante Beispiele sollen verdeutlichen, wie vielfältig die Lebenssachverhalte sind, mit denen sich die Verwaltungsgerichte befassen müssen:
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist z. B. eröffnet, wenn
Zum Aufgabenbereich der Verwaltungsgerichte gehören weiterhin z. B. Streitigkeiten auf den Gebieten des Ausländerrechts, Beamtenrechts, Datenschutzrechts oder Polizei- und Ordnungsrechts. Verwaltungsgerichte entscheiden über die Anerkennung als Asylberechtigter. Vor den Verwaltungsgerichten werden Streitigkeiten über den Bau von Straßen oder die Errichtung technischer Anlagen ausgetragen.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist in Deutschland dreistufig aufgebaut. In erster Instanz entscheiden - von gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen abgesehen - die Verwaltungsgerichte. Bei ihnen sind Kammern gebildet. Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richterinnen/Richtern und zwei ehrenamtlichen Richterinnen/Richtern, soweit nicht eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht mit (§ 5 VwGO - § 5 VwGO
§
5 (1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten
und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher
Anzahl.(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung
von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen ... <Weiterlesen über den Link>).
Über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte befindet in zweiter Instanz das Oberverwaltungsgericht oder - wie es in einigen süddeutschen Ländern heißt - der Verwaltungsgerichtshof. In jedem Land ist, mit der Besonderheit, dass die Länder Berlin und Brandenburg ein gemeinsames Oberverwaltungsgericht haben, ein solches Obergericht eingerichtet, so dass es in Deutschland insgesamt 15 Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe gibt. Sie sind nicht nur Rechtsmittelgericht, sondern außerdem erstinstanzlich zuständig für Normenkontrollverfahren, z. B. Rechtsstreitigkeiten über die Gültigkeit von Bebauungsplänen, und für die in § 48 VwGO - § 48 VwGO
§
48 (1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten
Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen
1. die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung,
die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im
Sinne der §§ 7 und 9 a Abs. 3 des Atomgesetzes, ... <Weiterlesen über den Link> aufgeführten Verfahren, etwa Rechtsstreitigkeiten über technische Großvorhaben wie die Erweiterung von Verkehrsflughäfen. Bei den Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen sind Senate gebildet. Das höchste Verwaltungsgericht in Deutschland ist als dritte Instanz das Bundesverwaltungsgericht, das seinen Sitz seit August 2002 in Leipzig hat. Es ist Revisionsgericht; in bestimmten, gesetzlich aufgeführten Fällen entscheidet es ebenfalls erstinstanzlich. Auch beim Bundesverwaltungsgericht sind Senate gebildet.
Welche der Kammern des Verwaltungsgerichts oder welcher der Senate des Oberverwaltungsgerichts/Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts für ein Verfahren zuständig ist, ist im Geschäftsverteilungsplan des jeweiligen Gerichts festgelegt.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen, sog. Anwaltszwang (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO - § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO
§
67 (4)Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht ... <Weiterlesen über den Link>).
Im Dienste der Verwaltungsgerichtsbarkeit stehen in Nordrhein-Westfalen über 1.200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an den 7 Verwaltungsgerichten Aachen, Arnsberg, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Köln, Minden und Münster sowie am Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster tätig sind. Gemeinsam gewährleisten sie den im Grundgesetz und in den Gesetzen verbürgten verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz im Land Nordrhein-Westfalen.
Die sieben Verwaltungsgerichte haben einen gesetzlich genau festgelegten Zuständigkeitsbereich. Jedes Rechtsschutzbegehren muss bei dem sachlich und örtlichen zuständigen Verwaltungsgericht angebracht werden. Die Regeln für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit finden sich in § 52 VwGO - § 52 VwGO
§
52 Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
1. In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes
Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht
örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2. Bei Anfechtungsklagen ... <Weiterlesen über den Link> und in § 17 JustG NRW - § 17 JustG NRW
§ 17 JustG NRW
Die Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz
in Aachen für das Gebiet der Städteregion Aachen und der Kreise Düren, Euskirchen und Heinsberg,
in Arnsberg für das Gebiet der kreisfreien Städte Hagen und Hamm sowie des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises ... <Weiterlesen über den Link>. § 52 VwGO legt in einem nach Klagearten, Sachgebieten und sonstigen Kriterien differenzierten System abstrakt fest, nach welchen Kriterien sich die örtliche Zuständigkeit richtet, ob Bezugspunkt etwa der Sitz der Behörde oder der Wohnsitz des Bürgers ist.
Dies kann auch bedeuten, dass eine Klage außerhalb Nordrhein-Westfalens erhoben werden muss, wenn sie sich z.B. gegen den Bescheid eines Bundesministeriums in Berlin richtet und damit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin begründet ist.
Ist sie - wie in aller Regel - in Nordrhein-Westfalen zu erheben, bestimmt § 17 JustG NRW - § 17 JustG NRW
§ 17 JustG NRW
Die Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz
in Aachen für das Gebiet der Städteregion Aachen und der Kreise Düren, Euskirchen und Heinsberg,
in Arnsberg für das Gebiet der kreisfreien Städte Hagen und Hamm sowie des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises ... <Weiterlesen über den Link>, für welche Kreise und kreisfreien Städte die sieben Verwaltungsgerichte jeweils örtlich zuständig sind.
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Das Verwaltungsgericht Aachen ist zuständig für das Gebiet der Stadtregion Aachen und der Kreise Düren, Euskirchen und Heinsberg. Das Verwaltungsgericht Arnsberg ist zuständig für das Gebiet der kreisfreien Städte Hagen und Hamm sowie des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises und der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein und Soest. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist zuständig für das Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim a.d. Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie der Kreise Kleve, Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss und der Kreise Viersen und Wesel. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ist zuständig für das Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen und Herne sowie der Kreise Recklinghausen und Unna. Das Verwaltungsgericht Köln ist zuständig für das Gebiet der Bundesstadt Bonn, der kreisfreien Städte Köln und Leverkusen sowie des Rhein-Erft-Kreises, des Oberbergischen Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises und des Rhein-Sieg-Kreises. Das Verwaltungsgericht Minden ist zuständig für das Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld sowie der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn. Das Verwaltungsgericht Münster ist zuständig für das Gebiet der kreisfreien Stadt Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf. In den allermeisten Fällen muss das zuständige Gericht nicht selbst ermittelt werden. Die Zuständigkeit ergibt sich unmittelbar aus der Rechtsbehelfsbelehrung eines behördlichen Bescheides oder Widerspruchsbescheides. Dort ist angegeben, welches Verwaltungsgericht im konkreten Fall örtlich zuständig ist. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ist Rechtsmittelgericht für das gesamte Land. In besonderen, gesetzlich normierten Fällen ist es außerdem ebenfalls für das gesamte Land erstinstanzlich zuständig. |
Wenn Sie sich näher über die Anschriften der Verwaltungsgerichtsbarkeit informieren wollen, wählen Sie die Seite Justizanschriften im Justizportal NRW. Hier befindet sich auch eine Übersichtskarte der Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen.