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Gerichtsverhandlung

Aufgaben und Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Vielfältige Aufgaben bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten

Es werden die vielfältigen Aufgaben der Verwaltungsgerichte und der Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik und im Land NRW dargestellt.

Nach obenAufgaben der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Rechtspflege ist verschiedenen Gerichtsbarkeiten zugewiesen. Die Verwaltungsgerichte entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art (§ 40 Abs. 1 VwGO) soweit diese nicht durch Gesetz einer anderen Gerichtsbarkeit - etwa der Sozial- oder Finanzgerichtsbarkeit - übertragen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten sind vornehmlich solche zwischen Bürgerinnen und Bürgern auf der einen und Verwaltungsbehörden auf der anderen Seite. Im Regelfall klagen die Bürgerinnen und Bürger. Hat die Klage Erfolg, so wird - je nach Fallgestaltung - die belastende Verwaltungsmaßnahme aufgehoben oder die Behörde zu einer begünstigenden Handlung verpflichtet.

Einige markante Beispiele sollen verdeutlichen, wie vielfältig die Lebenssachverhalte sind, mit denen sich die Verwaltungsgerichte befassen müssen:

Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist z. B. eröffnet, wenn

  • um die Gewährung von Ausbildungsförderung oder Wohngeld gestritten wird,
  • die Behörde zur Erteilung einer gewerbe- oder gaststättenrechtlichen Erlaubnis verpflichtet werden soll,
  • die Baugenehmigung für ein Vorhaben vom Grundstücksnachbarn angefochten wird,
  • kommunale Abgaben wie etwa Gebühren für die Abfallentsorgung oder Straßenreinigung im Streit sind,
  • Eltern gegen die Nichtversetzung ihres Kindes in die nächste Klasse vorgehen.

Zum Aufgabenbereich der Verwaltungsgerichte gehören weiterhin z. B. Streitigkeiten auf den Gebieten des Ausländerrechts, Beamtenrechts, Datenschutzrechts oder Polizei- und Ordnungsrechts. Verwaltungsgerichte entscheiden über die Anerkennung als Asylberechtigter. Vor den Verwaltungsgerichten werden Streitigkeiten über den Bau von Straßen oder die Errichtung technischer Anlagen ausgetragen.

Nach obenAufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist in Deutschland dreistufig aufgebaut. In erster Instanz entscheiden - von gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen abgesehen - die Verwaltungsgerichte. Bei ihnen sind Kammern gebildet. Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richterinnen/Richtern und zwei ehrenamtlichen Richterinnen/Richtern, soweit nicht eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht mit (§ 5 VwGO).

Über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte befindet in zweiter Instanz das Oberverwaltungsgericht oder - wie es in einigen süddeutschen Ländern heißt - der Verwaltungsgerichtshof. In jedem Land ist, mit der Besonderheit, dass die Länder Berlin und Brandenburg ein gemeinsames Oberverwaltungsgericht haben, ein solches Obergericht eingerichtet, so dass es in Deutschland insgesamt 15 Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe gibt. Sie sind nicht nur Rechtsmittelgericht, sondern außerdem erstinstanzlich zuständig für Normenkontrollverfahren, z. B. Rechtsstreitigkeiten über die Gültigkeit von Bebauungsplänen, für die in § 48 VwGO aufgeführten Verfahren, etwa Rechtsstreitigkeiten über technische Großvorhaben wie die Erweiterung von Verkehrsflughäfen, und für Rechtsbehelfe von anerkannten Umweltvereinigungen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in Bezug auf bestimmte Pläne und Programme. Bei den Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen sind Senate gebildet. Das höchste Verwaltungsgericht in Deutschland ist als dritte Instanz das Bundesverwaltungsgericht, das seinen Sitz seit August 2002 in Leipzig hat. Es ist Revisionsgericht; in bestimmten, gesetzlich aufgeführten Fällen entscheidet es ebenfalls erstinstanzlich. Auch beim Bundesverwaltungsgericht sind Senate gebildet.

Welche der Kammern des Verwaltungsgerichts oder welcher der Senate des Oberverwaltungsgerichts/Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts für ein Verfahren zuständig ist, ist im Geschäftsverteilungsplan des jeweiligen Gerichts festgelegt.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen, sog. Anwaltszwang (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO).

Nach obenVerwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen

Im Dienste der Verwaltungsgerichtsbarkeit stehen in Nordrhein-Westfalen über 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an den sieben Verwaltungsgerichten Aachen, Arnsberg, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Köln, Minden und Münster sowie am Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster tätig sind. Gemeinsam gewährleisten sie den im Grundgesetz und in den Gesetzen verbürgten verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz im Land Nordrhein-Westfalen.

Die sieben Verwaltungsgerichte haben einen gesetzlich genau festgelegten Zuständigkeitsbereich. Jedes Rechtsschutzbegehren muss bei dem sachlich und örtlich zuständigen Verwaltungsgericht angebracht werden. Die Regeln für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit finden sich in § 52 VwGO und in § 17 JustG NRW. § 52 VwGO legt in einem nach Klagearten, Sachgebieten und sonstigen Kriterien differenzierten System abstrakt fest, nach welchen Kriterien sich die örtliche Zuständigkeit richtet, ob Bezugspunkt etwa der Sitz der Behörde oder der Wohnsitz des Bürgers ist.

Dies kann auch bedeuten, dass eine Klage außerhalb Nordrhein-Westfalens erhoben werden muss, wenn sie sich z. B. gegen den Bescheid eines Bundesministeriums in Berlin richtet und damit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin begründet ist.

Ist sie - wie in aller Regel - in Nordrhein-Westfalen zu erheben, bestimmen die §§ 17, 17a JustG  NRW, für welche Kreise und kreisfreien Städte die sieben Verwaltungsgerichte jeweils örtlich zuständig sind.

Das Verwaltungsgericht Aachen ist zuständig für das Gebiet der Städteregion Aachen und der Kreise Düren, Euskirchen und Heinsberg.

Das Verwaltungsgericht Arnsberg ist zuständig für das Gebiet der kreisfreien Städte Hagen und Hamm sowie des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises und der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein und Soest.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist zuständig für das Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim a. d. Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie der Kreise Kleve, Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss und der Kreise Viersen und Wesel.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ist zuständig für das Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen und Herne sowie der Kreise Recklinghausen und Unna.
Es ist ferner ausschließlich örtlich zuständig für Klagen gegen Verwaltungsakte, mit denen eine vom Land Nordrhein-Westfalen beauftragte zentrale Behörde über die Vergabe eines Medizinstudienplatzes entschieden hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen.

Das Verwaltungsgericht Köln ist zuständig für das Gebiet der der kreisfreien Städte Bonn, Köln und Leverkusen sowie des Rhein-Erft-Kreises, des Oberbergischen Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises und des Rhein-Sieg-Kreises.

Das Verwaltungsgericht Minden ist zuständig für das Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld sowie der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn.

Das Verwaltungsgericht Münster ist zuständig für das Gebiet der kreisfreien Stadt Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf.

In den allermeisten Fällen muss das zuständige Gericht nicht selbst ermittelt werden. Die Zuständigkeit ergibt sich unmittelbar aus der Rechtsbehelfsbelehrung eines behördlichen Bescheides oder Widerspruchsbescheides. Dort ist angegeben, welches Verwaltungsgericht im konkreten Fall örtlich zuständig ist.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ist Rechtsmittelgericht für das gesamte Land. In besonderen, gesetzlich normierten Fällen ist es außerdem ebenfalls für das gesamte Land erstinstanzlich zuständig.

Wenn Sie sich näher über die Anschriften der Verwaltungsgerichtsbarkeit informieren wollen, wählen Sie die Seite Justizanschriften im Justizportal NRW. Hier befindet sich auch eine Übersichtskarte der Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen.