Aktueller Inhalt:
Die Kennziffer, unter der die Aufsichtsarbeiten anzufertigen sind, wird mit der Ladung zu den Aufsichtsarbeiten mitgeteilt.
Für die Prüfer ist - auch anhand der Kennziffer - nicht zu erkennen, ob die Aufsichtsarbeit von einem Kandidaten im ersten Prüfungsversuch, im ersten oder zweiten Wiederholungsversuch oder im Verbesserungsversuch angefertigt wurde.