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Forschungsarbeiten im nordrhein-westfälischen Justizvollzug bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung. Zuständig für die Genehmigung ist, wenn nur in einer Justizvollzugseinrichtung geforscht werden soll, die Leiterin oder der Leiter der betreffenden Justizvollzugsanstalt. Die Anschrift der Justizvollzugseinrichtungen finden Sie hier. Soll in mehreren oder allen Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen geforscht werden, so ist das Ministerium der Justiz für die Genehmigung zuständig.
Es wird um Verständnis dafür gebeten, dass nicht jeder Forschungsanfrage entsprochen werden kann. So erfordern z. B. persönlich durchgeführte Interviews einen ganz erheblichen Aufwand auf Seiten der Anstalten. Das für Forschungsarbeiten abgestellte Personal stünde nicht für originäre Betreuungs- und Aufsichtsmaßnahmen zur Verfügung. Auf die besondere Sicherheitslage in den Justizvollzugseinrichtungen ist generell Rücksicht zu nehmen (u. a. kein Einsatz von Laptops).
Es wird auch darum gebeten zu beachten, dass es nicht Aufgabe von Vollzugseinrichtungen oder des Kriminologischen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen ist, Literaturrecherchen für geplante Forschungsprojekte durchführen oder Zusammenstellungen von öffentlich zugänglichen Materialien (Statistiken, Aufsätze, Monographien etc.) für Antragsteller vornehmen. Derartige Anfragen oder andere Ersuchen, die umfangreiche Ermittlungen (z. B. die Heranziehung und Auswertung von Akten durch Justizpersonal) erfordern, werden mit Blick auf die Geschäftsbelastung der Justizbehörden grundsätzlich abgelehnt.
Im Falle einer Genehmigung wird diese in der Regel davon abhängig gemacht, dass nach Abschluss der Arbeiten das Forschungsergebnis zur Verfügung gestellt wird, damit dieses vom Kriminologischen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen ausgewertet werden kann.
Bundesweite Forschungsvorhaben, die explizit einen Ländervergleich oder einen Vergleich der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Ländern beinhalten und deren Thematik besondere kriminalpolitische Bedeutung zuzumessen ist, sind zuvor unter den Ländern abzustimmen.
In einem solchen Fall übernimmt der Kriminologische Dienst des Sitzlandes der antragstellenden Institution die inhaltliche Prüfung und Bewertung und legt das Ergebnis dem jeweiligen Justizministerium vor, das eine Empfehlung an die anderen Länder ausspricht.
Dieser ausfüllbare Antrag soll genutzt werden, um ein Forschungsvorhaben zu beantragen. Dort erwähnte Anlagen sind beizufügen.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass unvollständige Anträge zu Nachfragen und damit deutlichen Verzögerungen bei der Bearbeitung führen können.