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Das Familiengericht verhandelt Ehescheidungen und die mit der Scheidung und Trennung im Zusammenhang stehenden Streitigkeiten und Entscheidungen um Kinder, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, Wohnungszuweisung und Hausratsteilung. Auch dann, wenn die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet waren, ist für Streitigkeiten um die Belange des Kindes das Familiengericht zuständig, so etwa bei Unterhalt, elterlicher Sorge und Umgang. Ebenso braucht es bei Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) keiner vorherigen Ehe, so dass auch nicht verheiratete Personen geschützt werden und etwaige Streitigkeiten dem Familiengericht zugewiesen sind.
Wenn man sich keinen Anwalt leisten kann, besteht grundsätzlich die Möglichkeit Verfahrenskostenhilfe (VKH) zu beantragen.