Aktueller Inhalt:
eJustice - Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Akte
bei der Justiz Nordrhein Westfalen
Seit dem 01.01.2018 ist der elektronische Rechtsverkehr in der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen flächendeckend eröffnet! Zum 01.01.2022 ist die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs in Verfahren nach ZPO, FamFG, ArbGG, SGG, VwGO, FGO und StPO für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts darüber hinaus verpflichtend. Dies gilt auch für die Kommunikation mit den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern.
Unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften kann rechtswirksam mit allen Gerichten, Staatsanwaltschaften und den Gerichtsvollziehern in Nordrhein-Westfalen elektronisch kommuniziert werden. Klagen, vorbereitende Schriftsätze, Anträge und sonstige Dokumente können Sie mithin in elektronischer Form einreichen. Seit dem 01.01.2022 sind die vorgenannten Schriftstücke, soweit sie durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden (sog. professionelle Einreicher), als elektronisches Dokument zu übermitteln.
Welche rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation in Rechtssachen mit der Justiz des Landes NRW gelten und welche Zugangswege Ihnen hierfür zur Verfügung stehen, können Sie den §§ 130 a ZPO, 14 FamFG, 46c ArbGG, 65a SGG, 55a VwGO, 52a FGO, 32a StPO, § 110c OWiG sowie § 753 ZPO entnehmen. Die für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente geltenden technischen Anforderungen sind in der „Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24.11.2017“ näher bestimmt. Sie werden auf der Internetseite www.justiz.de bekannt gemacht.
Darüber hinaus haben seit dem 01.01.2022 Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, Rechtsanwälte, Notare und Gerichtsvollzieher einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung eines elektronischen Dokuments zu eröffnen (§ 173 Abs. 2 ZPO).
Allgemeine Hinweise zur Benennung von elektronischer Post
Sie möchten Ihre elektronische Post schnellstmöglich dem richtigen Verfahren zugeordnet haben - dann bitten wir Sie um Ihre Hilfe! Hier finden Sie Erklärungen zur Bezeichnung von Dokumenten und eine Zusammenfassung der Namenskonventionen zur Bezeichnung von Dateien in Betreuungs-, Familien- , Insolvenz-, Mobiliarvollstreckungs-, Nachlass-, Straf-, Ordnungswidrigkeits- und Zivilsachen.
Die verschiedenen Zugangswege des elektronischen Rechtsverkehrs finden Sie über die nachfolgenden Bereiche:
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Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Sie wollen als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt mit der Justiz elektronisch kommunizieren? Dann informieren Sie sich bitte hier! - Notarinnen und Notare
Sie wollen als Notarin oder Notar mit der Justiz elektronisch kommunizieren? Dann informieren Sie sich bitte hier! -
Bürgerinnen und Bürger
Sie wollen als Bürgerin oder Bürger mit der Justiz elektronisch kommunizieren? Dann informieren Sie sich bitte hier! -
Behörden
Sie wollen als Behörde mit der Justiz elektronisch kommunizieren? Dann informieren Sie sich bitte hier!
Kommunikation mit der Justizverwaltung
Sie wollen mit der Justizverwaltung kommunizieren? Dann informieren Sie sich bitte hier!
Die elektronische Akte
Insbesondere infolge der gesetzlichen Verpflichtung von Rechtsanwälten, Dokumente ausschließlich elektronisch einzureichen hat die Zahl elektronischer Eingänge deutlich zugenommen. Diese Eingänge waren noch zuvor – auch zur Zustellung an den Gegner – auszudrucken, in Papierform zu verarbeiten und per Post zu versenden. Dieser „Medienbruch“ konnte durch die Einführung der elektronischen Akte vermieden werden. Nunmehr ist die durchgehende elektronische Aktenbearbeitung vom Eingang eines Schriftstückes bis zur Versendung einer Entscheidung möglich und die Vorteile des elektronischen Rechtsverkehrs werden bestmöglich genutzt. Im Bereich der Einführung der elektronischen Akte "ergonomisch elektronischer Arbeitsplatz" (e²A) im e²-Länderverbund durch NRW entwickelt. In vielen Fachbereichen ist die Einführung der elektronischen Akte bereits abgeschlossen. Dort wo dies noch nicht der Fall, wird die Pilotierung vorangetrieben und kontinuierlich ausgeweitet.