Drucksache 32/85

Bundesrat


Begründung

 

I. Die gegenwärtige Rechtslage

Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland durch in der Bundesrepublik Deutschland lebende Berechtigte bereitet dann besondere Schwierigkeiten, wenn mit dem betreffenden Staat hierüber weder ein bilaterales Abkommen geschlossen ist noch ein multilaterales Übereinkommen besteht, dem beide Staaten angehören. Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art treten vor allem im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten von Amerika auf. Da dort keine allgemeine Meldepflicht besteht und amerikanische Behörden wegen des Schutzes der Privatsphäre aus ihren Unterlagen an Private grundsätzlich keine Auskünfte über personenbezogene Daten erteilen, gelingt dem Berechtigten in vielen Fällen nicht einmal der erste Schritt, nämlich die Anschrift des Verpflichteten zu ermitteln. Hat der Berechtigte die Anschrift des Verpflichteten herausgefunden, so muß er von der Bundesrepublik Deutschland aus einen mit sprachlichen und anderen Erschwernissen belasteten Rechtsstreit in den Vereinigten Staaten führen und die Zwangsvollstreckung betreiben. Zu beidem ist er ohne Vertretung durch einen amerikanischen Rechtsanwalt in der Regel nicht in der Lage. Der Versuch der Zwangsvollstreckung wird überdies in vielen Fällen vergeblich sein, weil der Verpflichtete inzwischen in einen anderen Bundesstaat verzogen ist und dort aus der Gerichtsentscheidung nicht ohne weiteres vollstreckt werden kann oder weil erst die neue Anschrift ermittelt werden muß.

Diese Hindernisse bei der Geltendmachung von Unterhalt sind zunächst innerhalb der Vereinigten Staaten im Rechtsverkehr zwischen den einzelnen Bundesstaaten hervorgetreten. Sie wurden innerstaatlich durch ein von den Bundesstaaten im wesentlichen einheitlich erlassenes Gesetz über die gegenseitige Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen (Uniform Reciprocal Enforcement of Support Act - abgekürzt URESA) gelöst. Nach diesem Gesetz kann der Unterhaltsberechtigte seinen Antrag bei einem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht (sog. "initiating court") einreichen. Das Gesetz prüft das Unterhaltsbegehren summarisch und leitete es an das zuständige Gericht des anderen Bundesstaates (sog. "responding court") weiter, wo der Aufenthalt des Verpflichteten vermutet wird. Dort bemüht sich eine Behörde (meistens die Staatsanwaltschaft) um die Ermittlung des Aufenthalts und des Vermögens des Verpflichteten sowie um die Erlangung von Unterhalts-
zahlungen. Falls erforderlich, erwirkt sie eine gerichtliche Entscheidung gegen den Verpflichteten. Wenn bereits eine Unterhaltsentscheidung des Gerichts eines anderen Bundesstaates vorliegt, so kann dieser Titel in einem einfachen Registrierungsverfahren nach dem URESA für vollstreckbar erklärt werden und steht damit einer im ersuchten Staat erlassenen Entscheidung gleich. Das Gesetz stellt außerdem sicher, daß sich die Aufenthaltsermittlung nicht nur auf den ersuchten Staat beschränkt und daß eine Abgabe des Verfahrens an ein Gericht eines anderen Bundesstaates möglich ist. Die Verfahren nach dem URESA sind für den Unterhaltsberechtigten kostenlos.

Nach der ursprünglichen Fassung des URESA fand das Gesetz nur zwischen Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika Anwendung. In dem Bestreben, seine Anwendung auch im Verhältnis zu den benachbarten kanadischen Provinzen und weiteren Staaten zu ermöglichen, wurden in eine Neufassung des Mustergesetzes von 1968 Vorschriften aufgenommen, die eine Zusammenarbeit nach dem Gesetz mit allen in- und ausländi-
schen Staaten ermöglichen, in denen das Mustergesetz oder "ein im wesentlichen ähnliches Gesetz auf Gegen-
seitigkeit in Kraft ist". Gegenwärtig gilt diese revidierte Fassung des URESA in den folgenden 41 Staaten: Alaska, Arizona, Arkansas, Colorado, Connecticut, Delaware, Florida, Idaho, Illinois, Indiana, Kalifornien, Kansas, Kentucky, Louisiana, Maine, Maryland, Massachussetts, Michigan, Minnesota, Montana, Nebraska, Nevada, New Hampshire, New Mexico, New York, North Carolina, North Dakota, Ohio, Oklahoma, Oregon, Pennsylvania, Rhode Island, South Dakota, Tennessee, Texas, Utah, Vermont, Virginia, Washington, Wisconsin und Wyoming. In Iowa und Missouri gilt noch die alte Fassung von 1958.

Die Verbürgung der Gegenseitigkeit wird regelmäßig durch übereinstimmende Erklärungen der beiden Staaten festgestellt. In der in Kalifornien geltenden Fassung des URESA heißt es zum Beispiel hierzu (Titel 10 a, Teil 3, § 1693 der kalifornischen Zivilprozeßordnung - in deutscher Übersetzung):

"1693. Hat der Attorney General sich davon überzeugt, daß innerhalb einer ausländischen Gerichtsbarkeit auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Vorsorge für die Vollstreckung von Unterhaltsbeschlüssen getroffen worden ist, die in Kalifornien ergangen sind, so kann er das Gebiet dieser ausländischen Gerichtsbarkeit zu einem Staat erklären, mit dem für die Zwecke dieses Gesetzes die Gegenseitigkeit besteht. Jede Erklärung dieser Art kann vom Attorney General widerrufen werden. Jede solche Erklärung des Attorney General kann vom Gericht in einer nach diesem Titel eingereichten Klage überprüft werden."

In Kanada besteht dieselbe Rechtslage wie in den USA. So kann zum Beispiel die kanadische Provinz Ontario einen ausländischen Staat aufgrund ihres "Reciprocal Enforcement of Maintenance Act", Chapter 403 des "Revised Statute of Ontario 1970" zu einem Staat erklären, mit dem die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

Das System der parallelen Gesetzgebung und förmlichen Gegenseitigkeitserklärungen ist nicht nur im anglo-amerikanischen Rechtskreis verbreitet; man findet es auch in Australien, Gibraltar, Hongkong, Indien, Malta, Neuseeland, Singapur, Südafrika und im Vereinigten Königreich sowie ferner in Ghana, Kenia und Tansania. Der Anwendungsbereich des Gesetzesvorhabens reicht daher über den anglo-amerikanischen Rechtsbereich hinaus und eröffnet auch im Verhältnis zu weiteren Staaten die Möglichkeit, die Geltendmachung von Unterhalt zu erleichtern.

Die Schaffung einer parallelen Gesetzgebung hat den Vorteil, daß sie in den meisten Fällen den Abschluß einer völkerrechtlichen Übereinkunft erübrigt und trotzdem in flexibler Weise zu einer klaren Rechtslage ähnlich wie bei einer Übereinkunft führt. Vergleichbar ist diese Regelung mit den in den kontinental-europäischen Rechten bestehenden Vorschriften, welche die Inanspruchnahme eines prozessualen Vorteils durch einen Ausländer von der Verbürgung der Gegenseitigkeit abhängig machen (z. B. § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 114 Abs. 2 Satz 1 ZPO in der bis 1. Januar 1981 geltenden Fassung, § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Im allgemeinen entscheidet das zuständige Gericht jedoch nur von Fall zu Fall über die Verbürgung der Gegenseitigkeit. Für die Betroffenen ist das Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung deshalb nur bei einer gefestigten Rechtsprechung vorhersehbar. Diese Unsicherheiten werden durch förmliche Gegenseitigkeitserklärungen vermieden.

Die vorgeschlagene gesetzliche Regelung schafft die Rechtsgrundlage für derartige Gegenseitigkeitserklärun-
gen durch eine deutsche Behörde und ergänzt die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen vom Ausland aus in der Weise, daß man das deutsche Recht künftig als dem URESA "im wesentlichen ähnlich" qualifizieren kann. Bisher bestehen Abweichungen in folgenden vier Punkten:

a)
Das deutsche Recht enthält keine Vorschriften darüber, wie mit vorläufigen ausländischen Unterhaltstiteln im Inland zu verfahren ist, insbesondere welche Bedeutung sie für einen im Inland anzustrengenden Unterhalts-
prozeß haben. Zwar weist Art. 5 Abs. 3 des UN-Übereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 149) auf die Möglichkeit hin, aufgrund eines solchen Titels im Aufenthaltsstaat des Verpflichteten ein gerichtliches Verfahren einzuleiten. Aber abgesehen davon, daß zumindest zweifelhaft ist, ob die genannte Bestimmung allein eine ausreichende Grundlage für ein Tätigwerden der deutschen Gerichte darstellt, scheidet ein Rückgriff auf sie schon deshalb aus, weil das Übereinkommen im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten von Amerika und zu Kanada nicht gilt.

b)
In der Bundesrepublik Deutschland fehlt mangels einer gesetzlichen Regelung eine staatliche Stelle, welche die von den Vereinigten Staaten oder Kanada aus geltend gemachten Unterhaltsansprüche hier außergerichtlich und gerichtlich verfolgt. Das Deutsche Institut für Vormundschaftswesen (Archiv Deutscher Berufsvormünder) e.V. in Heidelberg hat sich zwar bemüht, diese Lücke durch seine Zusammenarbeit mit amerikanischen Stellen zu schließen. Auf längere Sicht ist dies aber keine ausreichende Lösung. Vor allem ist das Institut nach seiner Satzung nur für die Unterhaltsansprüche von Kindern zuständig, während der URESA auf alle gesetzlichen oder gerichtlich festgelegten Unterhaltspflichten, also z. B. auch auf die Unterhaltspflichten geschiedener Ehegatten, Anwendung findet.

c)
Die Frage, ob Unterhaltsentscheidungen aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis in Rechtskraft erwachsen, ist ungeklärt, da die "support orders" des ersuchenden Gerichts durch das ersuchte Gericht jederzeit abgeändert werden können. Deshalb läßt sich gegenwärtig auch die Frage nicht eindeutig beantworten, ob solche Unter-
haltstitel im Inland überhaupt generell für vollstreckbar erklärt werden können; denn hierfür ist die Rechtskraft der Entscheidung, d. h. ihre grundsätzliche Unabänderbarkeit, erforderlich (§ 723 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

d)
Prozeßkostenhilfe wird einer Partei nach deutschem Recht nur dann gewährt, wenn diese durch die Vorlage entsprechender Belege nachweist, daß sie die Kosten der Prozeßführung nicht aufzubringen vermag (§§ 114, 117 Abs. 2 ZPO). Dies gilt grundsätzlich auch für einen Unterhaltsberechtigten, der seinen Anspruch im Klageweg geltend machen möchte. Anders die Regelung im URESA-System; danach ist die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs ohne einen solchen Nachweis immer kostenfrei.

Trotz dieser rechtlichen Unterschiede hat der Attorney General von Kalifornien die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 1. April 1978 zu einem Land erklärt, mit dem Gegenseitigkeit besteht. Der State Attorney General von North Carolina hat am 1. August 1979 ebenfalls eine solche Erklärung in bezug auf die Bundes-
republik Deutschland abgegeben; gleiches gilt für Texas (Erklärung vom 1. August 1980). Auch die kanadischen Provinzen Britisch Kolumbien (seit 1964) und Manitoba (am 22. Oktober 1980) haben die Bundesrepublik Deutschland in den Katalog der Staaten aufgenommen, mit denen die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

Ob diese Gegenseitigkeitserklärung lediglich auf ungenauer Kenntnis der einschlägigen deutschen Vorschriften beruhen oder auf spezifische Auslegungsmethoden des jeweiligen innerstaatlichen URESA zurückzuführen sind, läßt sich nicht abschließend feststellen. Jedenfalls ist bei bestehender Rechtslage mit weiteren Gegenseitig-
keitserklärungen kaum zu rechnen. Einige amerikanische Bundesstaaten und kanadische Provinzen zögern und erwarten offizielle Erklärungen der deutschen Bundesregierung über die Verbürgung der Gegenseitigkeit. Andere amerikanische Bundesstaaten (z. B. Michigan) haben ihr Tätigwerden unter ausdrücklichem Hinweis auf das Fehlen einer Gegenseitigkeitsregelung abgelehnt.


II. Maßnahmen zur Verbesserung
der Rechtslage


1.
Für die Bundesrepublik Deutschland sind auf dem Gebiet der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland bereits zwei internationale Übereinkommen in Kraft, und zwar das UN-Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 149 und S. 1377; 1971 II S. 105) und das Haager Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (BGBl. 1961 II S. 1005; 1962 II S. 15). Die Vereinigten Staaten sind diesen Übereinkommen jedoch nicht beigetreten.

Der Grund für die amerikanische Haltung liegt darin, daß in den Vereinigten Staaten die Gesetzgebungskompe-
tenz für das Unterhaltsrecht den einzelnen Bundesstaaten zusteht. Aber auch wenn die Vereinigten Staaten dem UN-Übereinkommen vom 20. Juni 1956 beitreten würden, wäre damit die Rechtslage bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen noch nicht in dem Umfang erleichtert, wie dies nach dem URESA der Fall ist. Das UN-Übereinkommen vom 20. Juni 1956 ist nur ein Rechtshilfeübereinkommen. Es erleichtert dem Unterhalts-
berechtigten die Stellung und Übermittlung des Antrags auf Unterhaltsleistungen gegen den Verpflichteten im Ausland, regelt jedoch nicht die eigentliche außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung, insbesondere nicht die Anerkennung und Vollstreckung von bereits ergangenen Unterhaltsentscheidungen.

Der Abschluß von völkerrechtlichen Abkommen mit den einzelnen amerikanischen Bundesstaaten wäre nach der amerikanischen Bundesverfassung mit Zustimmung des Kongresses zwar denkbar. Die Verhandlungen zum Abschluß solcher Verträge würden aber einen unverhältnismäßig hohen Aufwand an personellen und finanziellen Mitteln erfordern.

Kanada befindet sich in der gleichen verfassungsrechtlichen Situation wie die Vereinigten Staaten.

Im gegenwärtigen Zeitpunkt läßt sich daher auf dem Wege über internationale Übereinkünfte eine Verbesserung der Rechtslage gar nicht, auf längere Sicht allenfalls in beschränktem Umfange erreichen.

2.
Die einzige Lösungsmöglichkeit, die zur Zeit ohne größeren Aufwand verwirklicht werden kann, besteht demnach darin, daß in der Bundesrepublik Deutschland die nach dem URESA erforderlichen Verfahrensweisen eingeführt und die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen aus Ländern des URESA oder einer vergleichbaren Gesetzgebung auf eine sichere Rechtsgrundlage gestellt werden.

Die deutschen Botschaften und Konsulate in den Vereinigten Staaten und Kanada halten diese Lösung für dringend erforderlich, um der derzeitigen unbefriedigenden Rechtslage auf Dauer abzuhelfen.


III. Grundzüge des Gesetzentwurfs

Der wesentliche Inhalt des vorliegenden Gesetzes läßt sich wie folgt zusammenfassen:

im Hauptteil des Gesetzes (§§2 - 11) ist vorgesehen, daß die deutschen Gerichte und Behörden in ähnlicher Weise mit den ausländischen Gerichten und Behörden zusammenarbeiten, wie das zwischen den Vertragsstaaten des UN-Übereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland und auch nach dem URESA der Fall ist. Eine Anlehnung an die im UN-Übereinkommen vom 20. Juni 1956 getroffenen Regelungen ist insbesondere deshalb möglich, weil dieses Übereinkommen unter anderem den von der National Conference of Commissioners on Uniform State Laws ausgearbeiteten Muster-URESA von 1950/1953 zum Vorbild genommen hat (vgl. Bülow-Arnold, Internationaler Rechtsverkehr, 1. Aufl., München, 1960, Abschnitt A III 3.a., S. 271.2, Fußnote 7).

Damit wird die erforderliche Grundlage für das Tätigwerden der Gerichte auf dem Gebiet der Justizverwaltung geschaffen (
vgl. oben Abschnitt I unter a). Außerdem wird mit der Bestimmung einer einzigen Empfangs- und Übermittlungsbehörde in der Bundesrepublik Deutschland diese Stelle mit Aufgaben betraut, die den Aufgaben der im URESA bestimmten staatlichen Stellen ähnlich sind (vgl. oben Abschnitt I unter b). Die Regelung folgt dem URESA nur in einigen Grundsätzen, geht im übrigen aber vom deutschen Rechtssystem aus.

Ebenso wie dies in den meisten Bundesstaaten der Vereinigten Staaten der Fall ist (
vgl. oben Abschnitt I und den dort wiedergegebenen Wortlaut des § 1693 der in Kalifornien geltenden URESA-Fassung), soll durch die Bundesrepublik Deutschland die Verbürgung der Gegenseitigkeit für Verfahren nach dem URESA oder im wesentlichen ähnliche Verfahren förmlich festgestellt werden (§ 1 Abs. 2).

Um die deutschen Vorschriften über die Prozeßkostenhilfe sowie über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen (
vgl. oben Abschnitt 1 unter c) mit dem Verfahren nach dem URESA in Übereinstimmung zu bringen, sind einige besondere Vorschriften für das gerichtliche Verfahren, das aufgrund eingehender Gesuche eingeleitet werden kann, vorgesehen (§§ 9 bis 11).

Der Entwurf enthält ebenso wie der URESA und das UN-Übereinkommen vom 20. Juni 1956 keine Regelung des materiellen Unterhaltsrechts. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und auch diejenigen des deutschen internationalen Privatrechts bleiben unberührt.

Das Gesetz bedarf nach Art. 84 Abs. 1 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates, weil es Verfahren und Zuständigkeit von Behörden der Landesjustizverwaltungen regelt (§§
3 und 4
).


IV. Einzelbegründung

Zu den einzelnen Vorschriften des Gesetzes ist folgendes zu bemerken:

Zu § 1
§ 1 des URESA in der revidierten Fassung von 1968 bestimmt als seinen Zweck, die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen dadurch zu verbessern und zu erweitern, daß in den einzelnen US-Bundesstaaten einander entsprechende Gesetze nach dem Muster des URESA erlassen werden ("to improve and extend by reciprocal legislation the enforcement of duties of support"). § 2 (b) des Mustergesetzes legt fest, daß alle Unterhaltsverpflichtungen ("duty of support") erfaßt werden, die durch Gesetz oder durch Beschluß, Verfügung oder Urteil eines Gerichts auferlegt worden oder aufzuerlegen sind, gleichgültig, ob vorläufig oder endgültig oder ob als Nebenfolge eines Verfahrens zur Auflösung der Ehe, eines Nichtigkeitsurteils oder einer gesetzlichen Trennung oder einer Klage auf Scheidung, Trennung, getrennten Unterhalt oder sonstwie ..." Der sachliche Anwendungsbereich des URESA erstreckt sich danach auf alle Unterhaltspflichten, die auf gesetzlicher Grundlage beruhen; denselben Anwendungsbereich hat das UN-Übereinkommen vom 20. Juni 1956 (vgl. Bülow-Arnold, Internationaler Rechtsverkehr, 1. Aufl., München, 1960, Abschnitt A III 3.a., Seite 271.8, Fußnote 26); "Gesetz" ist dabei im Sinne von Artikel 2 EGBGB als "jede Rechtsnorm" zu verstehen und schließt das "common law" ein.

Denselben Anwendungsbereich sieht auch § 1 Abs. 1 des Gesetzes vor. Die Formulierung entspricht § 621 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ZPO und § 23 b Abs. 1 Satz 5 und 6 GVG und will sachliche Unterschiede hierzu vermeiden. Die Vorschrift soll wie § 2 (b) des Mustergesetzes einen weiten Anwendungsbereich haben und zum Beispiel auch folgende Fälle erfassen: Ansprüche aus § 1585 Abs. 2 BGB, Ansprüche aus nichtehelicher Abstammung (§ 1615 a ff. BGB), übergeleitete Ansprüche gemäß §§ 90, 91 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), § 82 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG) und § 37 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG). Von der gesetzlichen Unterhaltspflicht werden auch die Vergleiche hierüber als unmittelbare Folge einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erfaßt. Auch vertraglich begründete Unterhaltspflichten wie bei § 1585c BGB fallen unter die gesetzliche Formulierung, soweit sie nicht auf reiner Freiwilligkeit beruhen; dies wäre bei Zahlungen trotz der Voraussetzungen des § 1576 BGB bzw. § 1579 BGB der Fall. Ein Anspruch aus § 844 Abs. 2 BGB dagegen fällt nicht darunter, da es sich hierbei um Schadensersatz handelt.

Unterhaltsansprüche der genannten Art können nach dem in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden; damit wird verdeutlicht, daß zum Beispiel der Weg nach dem UN-Übereinkommen vom 20. Juni 1956 nicht ausgeschlossen werden soll.

Neben den in § 1 Abs. 1 geregelten Anwendungsbereich tritt - ebenso wie nach dem URESA - das Erfordernis der Verbürgung der Gegenseitigkeit.

Absatz 2 regelt die förmliche Feststellung der Verbürgung der Gegenseitigkeit. Wegen des Erfordernisses einer solchen Feststellung kann auf die Ausführungen
zu I und die dort beispielhaft angeführten ausländischen Vorschriften Bezug genommen werden. Die Feststellung soll durch den Bundesminister der Justiz getroffen werden, weil die hierfür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Informationen im Bundesministerium der Justiz vorhanden sind oder in Zusammenarbeit mit dem Auswärtigen Amt rasch beschafft werden können. Entsprechend § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (Reichs-
gesetzblatt 1910 Seite 798 - RBHaftG) ist die "Bekanntmachung" eine selbständige, neben die Verbürgung der Gegenseitigkeit tretende Voraussetzung. Zweck dieser Bekanntmachung ist es, bei der Beurteilung auslän-
dischen Rechts die umfassenden Erkenntnismöglichkeiten der Regierungsebene auszuschöpfen und eine einheitliche, der Rechtssicherheit dienende Verwaltungs- und Gerichtspraxis herbeizuführen (so BGH in Ver-
sicherungsrecht 1980 Seite 716 zu § 7 RBHaftG). Dieses gesetzliche Anliegen hat gerade in einer Zeit zunehmender Kompliziertheit der nationalen Rechtsordnungen seine Bedeutung behalten (vgl. BGH a. a. O.).

Eine förmliche Feststellung der Verbürgung der Gegenseitigkeit (gegebenenfalls auch deren Beschränkung auf bestimmte Unterhaltsansprüche oder bestimmte Arten von gerichtlichen Entscheidungen) bedeutet nicht nur eine Erleichterung der Verhandlungen mit den einzelnen URESA-Staaten, sondern eine Erleichterung der Arbeit des mit der Sache befaßten Prozeßgerichts, das nicht gezwungen ist, darüber hinaus rechtliche oder tatsächliche Ermittlungen anzustellen.

Absatz 3 stellt klar, daß mit "Staat" im Sinne des Gesetzes auch der Teilstaat einer Föderation bezeichnet wird, also insbesondere die amerikanischen Bundesstaaten und die kanadischen Einzelstaaten.

Zu § 2
Absatz 1 Satz 1 legt den Geschäftsweg für alle ausgehenden und eingehenden Gesuche fest. Die Zusammen-
arbeit der inländischen und ausländischen Gerichte und Behörden soll in der Bundesrepublik Deutschland über eine Zentrale Behörde erfolgen. Nähere Bestimmungen über die Zusammenarbeit enthalten die §§ 3 bis 8, die sich weitgehend an das UN-Übereinkommen vom 20. Juni 1956 und die hierzu von den Bundesländern er-
lassenen Verwaltungsvorschriften (z. B. Runderlaß des Hessischen Ministers der Justiz vom 27. August 1975, JMBI. Seite 441) anlehnen.

Absatz 1 Satz 2 sieht einerseits vor, daß die Zentrale Behörde unmittelbar mit den zuständigen ausländischen Stellen - also insbesondere mit den in den einzelnen amerikanischen Bundesstaaten und kanadischen Provinzen hierfür bestimmten Behörden - verkehrt. Dadurch soll aber die Möglichkeit, im Einzelfall den diplomatischen oder konsularischen Weg zu wählen, nicht ausgeschlossen werden. Andererseits ist der Zentralen Behörde auch der unmittelbare Verkehr mit den im Inland zuständigen Behörden der Länder gestattet. Dies dient der einfachen und schnellen Sachbehandlung. Die Behörden der Länder verbleiben jedoch weiterhin unter der Fachaufsicht ihrer übergeordneten Landesbehörden, in deren Organisationsgewalt nicht eingegriffen werden soll.

Eine einheitliche Empfangs- und Übermittlungsbehörde soll deshalb geschaffen werden, weil nur durch die Konzentration aller ausgehenden und eingehenden Gesuche erreicht werden kann, daß genügend Erfahrungen für eine reibungslose und (wie in den Vereinigten Staaten bereits üblich) möglichst formularmäßige Zusammen-
arbeit mit den ausländischen Stellen gesammelt werden.

Nach Art. 2 des Gesetzes vom 26. Februar 1959 zu dem UN-Übereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. II S. 149, geändert durch Gesetz vom 4. März 1971, BGBl. II S. 105) gibt es keine bundeseinheitliche Empfangs- und Übermittlungsbehörde. Als Empfangsstelle ist das Bundesverwaltungsamt eingesetzt; die ausgehenden Gesuche werden dagegen aufgrund landesrechtlicher Vorschriften durch die Landesjustizverwaltungen ins Ausland übermittelt. Diese Aufgabenteilung wurde vorgenommen, um die Empfangsstelle zu entlasten. Für den Sachbereich des vorliegenden Gesetzes ist dies nicht erforderlich, da die Zahl der zu erwartenden ausgehenden Gesuche nicht sehr hoch sein wird. Es besteht also kein Grund, auf die Vorteile zu verzichten, die mit einer Konzentration der Aufgaben verbunden sind.

Absatz 2 überträgt die Aufgaben der Zentralen Behörde dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof. Damit wird eine Behörde mit der Gesetzesausführung betraut, die von der Struktur und der Aufgabenstellung her den Institutionen entspricht, die in weitem Umfang auch in den korrespondierenden ausländischen Staaten die Funktion der Zentralen Behörde wahrnehmen (
vgl. oben Abschnitt I). Dies erleichtert die Zusammenarbeit mit den ausländischen Zentralen Behörden und wird im Interesse der Berechtigten zur Beschleunigung der Verfahren beitragen. Dem Generalbundesanwalt wird - zur Interessenwahrnehmung einzelner - damit eine weitere Zuständigkeit als "Anwalt des Bundes" in nichtstrafprozessualen Angelegenheiten übertragen (vgl. z. B. Art. 3 des Gesetzes zu dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom 7. August 1972 - BGBl. II S. 845).

Zu § 3
Ebenso wie bei dem Verfahren nach dem UN-Übereinkommen vom 20. Juni 1956 und dem Gesetz hierzu vom 26. Februar 1959 sollen die Entgegennahme und Prüfung der in der Bundesrepublik Deutschland zu stellenden Gesuche den Amtsgerichten als Angelegenheiten der Justizverwaltung übertragen werden. Eine Übertragung dieser Aufgaben auf die Gerichte ist erforderlich, weil auch der URESA die Entgegennahme und Prüfung des Gesuchs durch ein Gericht vorsieht (§ 14 des URESA) und infolgedessen die Gegenseitigkeit ohne Einschaltung der deutschen Gerichte nicht gegeben wäre. Eine Prüfung durch die Zentrale Behörde wäre für die Gegenseitigkeit nicht ausreichend.

Absatz 1 knüpft ebenso wie Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vom 26. Februar 1959 für die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts an den gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten an. Das Amtsgericht wird nicht als Gericht, sondern als Justizverwaltungsbehörde tätig. Das ist in Absatz 1 ausdrücklich klargestellt und genügt nach ausländischem Rechtsstandpunkt für die Annahme der Gegenseitigkeit. Von einer besonderen Zuständigkeitsregelung für unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehende Berechtigte ist - anders als nach Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 26. Februar 1959 - abgesehen worden, da ein praktisches Bedürfnis hierfür nicht besteht.

Die Aufgaben des Amtsgerichts bestehen in der Entgegennahme und ersten Prüfung des Gesuchs zur Durchsetzung eines Unterhaltsanspruches im Ausland. Ohne eine besondere Bestimmung hätte die Geschäftsstelle des Amtsgerichts das Gesuch zur Niederschrift aufzunehmen. Dies war zunächst auch nach dem UN-Übereinkommen vom 20. Juni 1956 in Verbindung mit dem Gesetz vom 26. Februar 1959 der Fall. Wegen der formalen und sachlichen Schwierigkeit der Materie (vgl. BT-Drucksache 8/2024, S. 15 unter 4 b) ist die Entgegennahme des Gesuchs inzwischen durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 19. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2306) dem Rechtspfleger übertragen worden. Das vorliegende Gesetz (§ 13) folgt der Neuregelung durch eine entsprechende Ergänzung des § 29 des Rechtspflegergesetzes. Die sich an die Entgegennahme zur Niederschrift anschließende Prüfung des Gesuchs soll dagegen wie in dem Verfahren nach dem UN-Übereinkommen vom 20. Juni 1956 dem Richter vorbehalten bleiben (§ 4).

Absatz 2 stellt Grundsätze für den notwendigen Inhalt des Gesuchs auf und legt den Inhalt weitgehend in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 4 des UN-Übereinkommens vom 20. Juni 1956 fest. Im Regelfall werden die darin geforderten Angaben über den Berechtigten, den Verpflichteten und den Grund des Anspruchs ausreichen, um den Unterhaltsanspruch schlüssig darzulegen und gegebenenfalls den Aufenthalt des Verpflichteten zu ermitteln. Da die Anforderungen an den Inhalt des Gesuchs in den URESA-Fassungen der einzelnen amerikanischen Bundesstaaten und erst recht in anderen ausländischen Staaten, in denen ein ähnliches Gesetz in Kraft ist, verschieden sind und sich künftig auch ändern können, soll im übrigen durch die weite Fassung erreicht werden, daß alles vorgelegt und mitgeteilt wird, was dem Verfahren dienen kann. So ist zum Beispiel in den amerikanischen Bundesstaaten auch die Angabe der Sozialversicherungsnummer des Verpflichteten sehr hilfreich. Informationen zu den notwendigen Angaben werden von der Zentralen Behörde gesammelt und den Gerichten auf geeignetem Weg mitgeteilt werden. Dies kann insbesondere durch Aufnahme eines entspre-
chenden Abschnitts in die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (z. B. im Länderteil "Vereinigte Staaten von Amerika" und "Kanada") geschehen.

In § 11 (a) des Muster-URESA wird als Inhalt des Gesuchs bestimmt:

"Das Gesuch ist eidlich zu bestätigen und muß den Namen und, soweit dem Unterhaltsberechtigten bekannt, die Anschrift und die Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen angeben, ferner die Personen, für die Unterhalt verlangt wird, und alle sonstigen einschlägigen Informationen. Der Unterhaltsberechtigte kann alle Informationen in das Gesuch einfügen oder ihm beifügen, die dazu dienen können, den Unterhaltspflichtigen aufzufinden oder ihn zu identifizieren, einschließlich eines Lichtbildes des Unterhaltspflichtigen, einer Beschreibung etwaiger Unterscheidungsmerkmale an dessen Person, weiterer oder sonstiger Namen, unter denen er bekannt war oder ist, des Namens seines Arbeitsgebers, seiner Fingerabdrücke und seiner Sozialversicherungsnummer."

Die in dem zitierten § 11 des Muster-URESA geforderte grundsätzliche Beeidigung ist dem deutschen Recht in solchen Fällen fremd. Nach den vorliegenden Informationen ist es aber für die Gegenseitigkeit eine unerläßliche, aber auch ausreichende Voraussetzung, daß die Richtigkeit der Angaben vom Antragsteller oder von dessen gesetzlichem Vertreter eidesstattlich versichert wird.

Dem in deutsch abgefaßten Gesuch nebst Anlagen müssen Übersetzungen in die Sprache des zu ersuchenden Staates beigefügt werden, die von einem beeidigten Übersetzer beglaubigt sind. Die Beifügung einer Übersetzung - spätestens bei der Weiterleitung an die deutsche Zentrale Behörde - entspricht nicht nur den allgemeinen Gepflogenheiten im internationalen Rechtsverkehr; sie ist auch erforderlich, weil der ausdrücklich zu ersuchende Staat dies regelmäßig verlangen und eine Bearbeitung nur vornehmen wird, wenn ihm Übersetzungen zur Verfügung gestellt werden.

Zu § 4
§ 4 regelt den Umfang der Prüfung und die weitere Behandlung des Gesuchs durch das Amtsgericht, das als Behörde der Justizverwaltung tätig wird, wobei die Bezeichnung "Leiter des Amtsgerichts" eine (dies umschreibende) Formulierung ist, die als solche bereits in das Gesetz zur Änderung der Schiffsregisterordnung vom 4. Juli 1980 (Bundesgesetzblatt I S. 833) Eingang gefunden hat. Die Regelung geht von § 14 des URESA aus und knüpft an die inhaltlich ähnlichen Verwaltungsvorschriften (Abschnitt B II) der Länder über die Behandlung des Gesuchs nach dem UN-Übereinkommen vom 20. Juni 1956 durch den Richter an. § 14 des URESA bestimmt u. a., daß das Ursprungsgericht ("initiating court",
vgl. oben zu I.) bei schlüssiger Darlegung des Unterhaltsanspruchs und der Zuständigkeit eines Gerichts des zu ersuchenden Staates eine entsprechende Bescheinigung ausstellt. Ebenso wie der amerikanische Richter bei ihm eingereichte Gesuche nur nach seinem Recht prüft (§ 14 Satz 2 des URESA bestimmt, daß die Bescheinigung nach den Erfordernissen des Ursprungsstaates erfolgt), soll der deutsche Richter die Erfolgsaussicht nur nach deutschem materiellen Recht unter Ausschluß der - in manchen Fällen schwierigen - kollisionsrechtlichen Fragen prüfen. Diese vereinfachte Prüfung entspricht dem Wesen der Bescheinigung als einer bloßen Vorprüfung und dient der beschleunigten Einleitung des Verfahrens.

Eine ledigliche Mutwilligkeitsprüfung, wie sie
Artikel 4 Abs. 1 des UN-Übereinkommens vom 20. Juni 1956 vorsieht, würde weder den Gegenseitigkeitsvoraussetzungen gerecht, noch wäre eine solche Lösung aus finanziellen Gründen vertretbar.

Dem Antragsteller, der sich bei der Anwendung ausländischen Rechts mehr erhofft, bleibt es unbenommen, vor einem ausländischen Gericht mit dem dort anwendbaren Recht Klage zu erheben. Die durch das Auslandsunterhaltsgesetz geschaffene zusätzliche vereinfachte Möglichkeit hat er jedoch aus den aufgezeigten Praktikabilitätsgründen nur, wenn sein Anspruch auch nach deutschem Recht besteht. Diese Sachprüfung - im Gegensatz zu der in
§ 5 angesprochenen förmlichen Prüfung durch die Zentrale Behörde - ist aus Gründen der Gegenseitigkeit vom Richter vorzunehmen. Die Bescheinigung über die Erfolgsaussicht sollte der Richter in knapper, formularmäßiger Form erteilen und sich gegebenenfalls auf die schlichte Feststellung beschränken, daß die Erfolgsaussicht nach den vorliegenden, eidesstattlich versicherten Angaben bejaht werden kann.

Die Bescheinigung sowie etwaige zur Weiterleitung bestimmte Ermittlungsergebnisse (
§ 3 Abs. 2 Satz 4) sind vom Richter übersetzen zu lassen; für hierbei entstehende Kosten kommt § 12 zur Anwendung.

Die unmittelbare Übersendung der Bescheinigung, des Gesuchs nebst Anlagen, der Abschriften und Übersetzungen durch das Amtsgericht an die Zentrale Behörde (
Absatz 2 Satz 1) dient der Beschleunigung der Verfahren. Da das Amtsgericht nur zur Prüfung der innerstaatlichen Erfolgsaussicht verpflichtet ist, während die Prüfung, ob das Gesuch den förmlichen Anforderungen des einzuleitenden, ausländischen Verfahrens genügt, der Zentralen Behörde vorbehalten bleibt (§ 5 Abs. 1), bedarf es nicht der Einschaltung einer Prüfungsstelle im Sinne des § 9 der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO). Die unmittelbare Übersendung beinhaltet auch den direkten Verkehr mit der Zentralen Behörde ohne Zwischenschaltung der zuständigen Landesjustizver-
waltung.

Die Ablehnung des Gesuchs (
Absatz 2 Satz 2) kann wegen fehlender Erfolgsaussicht erfolgen; hierzu gehören z. B. auch das Fehlen von Angaben oder der eidesstattlichen Versicherung. Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2 stellt klar, daß die ablehnende Entscheidung als Justizverwaltungsakt nach § 23 EGGVG anfechtbar ist.

Zu § 5
Die Aufgaben der Zentralen Behörde ergeben sich im wesentlichen bereits daraus, daß sie gemäß
§ 2 Satz 1 und 2 als Empfangs- und Übermittlungsbehörde eingesetzt ist, die unmittelbar mit den im Ausland dafür bestimmten Stellen und mit den im Geltungsbereich dieses Gesetzes zuständigen Behörden verkehrt. § 5 Abs. 1 bestimmt den Umfang, in dem das vom Amtsgericht aufgenommene Gesuch (§ 3) von der Zentralen Behörde zu überprüfen ist. Die Zentrale Behörde wird aufgrund ihrer unmittelbaren Zusammenarbeit mit den ausländischen Stellen, ihrer personellen und sachlichen Ausstattung, sowie der Konzentration aller ausgehenden und eingehenden Gesuche besonders geeignet sein, alle Informationen zu sammeln, die für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nach dem URESA des jeweiligen Bundesstaates (oder nach einem anderen ähnlichen ausländischen Gesetz, z. B. einer kanadischen Provinz) erforderlich sind. § 5 Abs. 1 Satz 1 bestimmt deshalb, daß die Zentrale Behörde prüft, ob das vom Amtsgericht aufgenommene Gesuch den förmlichen Anforderungen des einzuleitenden ausländischen Verfahrens genügt. Die Prüfung der Zentralen Behörde beschränkt sich auf das Verfahrensrecht. Bezüglich der Erfolgsaussicht ist die Zentrale Behörde an die richterliche Bescheinigung (§ 4 Abs. 2 Satz 1) gebunden. Etwaige unterschiedliche Auffassungen zwischen Gericht und Zentraler Behörde sind unerheblich, da in der Sache eine Doppelprüfung nicht erfolgt.

Wie dies auch sonst im Bereich des Rechtshilfeverkehrs geschieht, wird die Zentrale Behörde über das Bundesministerium der Justiz - ohne daß es hierfür einer gesetzlichen Bestimmung bedarf - den Gerichten die wesentlichen Informationen über die ausländischen Verfahren zugänglich machen. Dies kann auf den bereits im Rechtshilfebereich bewährten Wegen der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen oder im Wege besonderer Verwaltungsvorschriften geschehen (
vgl. Ausführungen zu § 3).

Entsprechend § 14 Satz 1 des Muster-URESA ist dem ausgehenden Gesuch eine Übersetzung des Auslandsunterhaltsgesetzes beizufügen.

Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 bestimmt, daß eine ablehnende Entscheidung der Zentralen Behörde wegen fehlender förmlicher Voraussetzungen zu begründen und dem Antragsteller mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen ist: die ablehnende Entscheidung ist als Justizverwaltungsakt nach § 23 EGGVG anfechtbar.

Mit der Weiterleitung des Gesuchs ist die Tätigkeit der Zentralen Behörde nicht abgeschlossen. Sie hat nach
Absatz 2 vielmehr die ordnungsmäßige Erledigung des Gesuchs durch die ausländischen Behörden und Gerichte zu verfolgen, erteilt Auskünfte auf Rückfragen der ausländischen Stellen und des Antragstellers und leitet ihm die Erledigungsstücke zu. Die Zentrale Behörde unterrichtet auch von sich aus den Antragsteller im gebotenen Umfang über das Vorgehen und das in der Sache Erreichte.

Zu § 6
Nach Teil IV des URESA hat der Unterhaltsberechtigte, der in einem am URESA-System teilnehmenden Staat bereits eine Unterhaltsentscheidung erwirkt hat, die Möglichkeit, diese Entscheidung bei einem Gericht des ersuchten Staates registrieren zu lassen. Diese Möglichkeit besteht zusätzlich zu dem allgemeinen Gesuch auf Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen (§ 35 des URESA). Von der Registrierung und dem Inhalt der regis-
trierten Entscheidung unterrichtet das ersuchte Gericht den Schuldner und die Staatsanwaltschaft. Diese leitet die Vollstreckung der Entscheidung ein. Durch die Registrierung erlangt die Entscheidung dieselbe Wirkung wie eine von einem Gericht des ersuchten Staates erlassene Entscheidung. Der Schuldner kann gegen die Re-
gistrierung nur innerhalb einer bestimmten Frist (meist 20 Tage nach Mitteilung) und in beschränktem (von Staat zu Staat verschiedenem) Umfang Einwendungen erheben.

§ 39 des URESA sieht vor, daß der Unterhaltsberechtigte selbst den Antrag auf Registrierung der Unter-
haltsentscheidung stellen kann. Für den Unterhaltsberechtigten, der von der Bundesrepublik Deutschland aus einen solchen Antrag stellen will, werden sich in der Regel hierbei so große sprachliche und verfahrensmäßige Schwierigkeiten ergeben, daß er das Registrierungsverfahren nicht selbst in die Wege leiten kann.

§ 6 des vorliegenden Gesetzes bestimmt deshalb, daß der Unterhaltsberechtigte den Registrierungsantrag in ähnlicher Weise wie das Gesuch nach § 3 unter Vermittlung durch das Amtsgericht und die Zentrale Behörde stellen kann; diese Möglichkeit besteht neben und zusätzlich zu einem Gesuch nach § 3. Für die Entgegennahme und Prüfung dieses Gesuchs gelten die Grundsätze der §§ 3, 4 und 5 entsprechend; eine Prüfung der Gesetz-
mäßigkeit des vorgelegten inländischen gerichtlichen Schuldtitels im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussicht findet jedoch nicht statt.

Der Unterhaltsberechtigte hat nach § 39 des URESA drei beglaubigte Abschriften der Unterhaltsentscheidung und eine beeidigte sowie unterzeichnete Erklärung mit folgenden Angaben vorzulegen: Postanschrift des Unterhaltsberechtigten, letzter bekannter Wohnsitz und Postanschrift des Unterhaltsschuldners, Höhe des noch geschuldeten Unterhalts, Art und Ort von der Vollstreckung unterliegendem Vermögen des Schuldners, Liste der Staaten, in denen die Unterhaltsentscheidung bereits registriert ist. Die nach § 39 des URESA außerdem erforderliche Abschrift des URESA-Gesetzes des Urteilsstaates, also des Auslandsunterhaltsgesetzes wird die Zentrale Behörde bei der Weiterleitung des Gesuchs beifügen.

Eine Aufzählung der möglichen deutschen Titel im Gesetzestext wird vermieden, da die Praxis der auslän-
dischen Gerichte hierzu nicht hinreichend bekannt ist und eine Festlegung für die Zukunft von Nachteil sein könnte. Der Begriff inländische gerichtliche Entscheidung umfaßt aber grundsätzlich rechtskräftige oder ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbare Entscheidungen. Darunter fallen auch die Entscheidungen des Rechtspflegers gemäß §§ 641 l, 642 a ZPO. Als sonstige gerichtliche Schuldtitel werden z. B. die gerichtlich beurkundeten Vergleiche und gemäß § 62 des Beurkundungsgesetzes gerichtlich beurkundete Unterhalts-
verpflichtungen (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 und 5 ZPO) erfaßt. Urkunden der Jugendämter und notarielle Urkunden dagegen stellen keine inländischen gerichtlichen Schuldtitel dar.

Zu § 7
Die Anforderungen an den Inhalt der eingehenden Gesuche sind in
§ 7 festgelegt. Dies ist erforderlich, weil die ausländischen am URESA-System beteiligten Stellen soweit wie möglich dem Wortlaut des Gesetzes sollen entnehmen können, welche Anforderungen von deutscher Seite an ein eingehendes Gesuch gestellt werden. Eine eidesstattliche Versicherung, wie sie in § 3 Abs. 3 für ausgehende Gesuche aus Gegenseitigkeitsgründen unerläßlich ist, ist jedoch für eingehende Gesuche entbehrlich.

Absatz 1 legt den Inhalt des Gesuchs in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 2, fest. Im Regelfall werden die darin geforderten Abgaben über den Berechtigten, den Verpflichteten und den Grund des Anspruchs ausreichen, um den Unterhaltsanspruch schlüssig darzulegen und gegebenenfalls den Aufenthalt des Verpflichteten zu ermitteln. Rückfragen bei dem ersuchenden Gericht sollen möglichst vermieden werden. Gleichwohl schreibt Absatz 1 nur einen zwingenden Mindestinhalt des Gesuchs vor, da die Zentrale Behörde auch bei einem - ihrer Ansicht nach - unvollständigen Gesuch tätig werden soll, sei es zunächst auch nur mit dem Ziel der Ergänzung des Gesuchs durch den Berechtigten (etwa wenn nicht genügend Angaben zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Ver-
pflichteten gemacht worden sind) oder um eine außergerichtliche Stellungnahme des Verpflichteten herbeizuführen.

Absatz 2 regelt die Form des Gesuchs und die Beifügung der in § 14 des URESA vorgesehenen Bescheinigung des Ursprungsgerichts (vgl. § 4 Abs. 2). Da es sich um die Bescheinigung des ausländischen Gerichts handelt, wurde eine konkrete Bestimmung des Inhalts nicht vorgeschrieben.

Absatz 3 enthält eine Vorschrift über die Beifügung von Beweismitteln und regelt die Übersetzungsfrage. Wie im internationalen Rechtsverkehr üblich, sind die Gesuche grundsätzlich entweder in der Sprache der ersuchten Behörde abzufassen oder mit einer entsprechenden Übersetzung zu versehen. Dieser Grundsatz wird jedoch im Interesse der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Unterhaltsberechtigten und mit Rücksicht darauf, daß die Anzahl der von hier ausgehenden Gesuche voraussichtlich erheblich höher liegen wird als die Anzahl der eingehenden Gesuche, nicht uneingeschränkt beibehalten werden können. Da die Verfahren grundsätzlich kostenfrei sind, wird also der finanzielle Aufwand von bestimmten Staaten, mit denen die Gegenseitigkeit verbürgt ist, den auf deutscher Seite zu erbringenden finanziellen Aufwand merklich übersteigen. Der Zentralen Behörde soll deshalb in Ausnahmefällen die Möglichkeit eingeräumt werden, einen gewissen finanziellen Ausgleich für den ausländischen Staat durch die Übernahme der Übersetzungen ins Deutsche zu schaffen, wobei aber aus Kostengründen grundsätzlich von den ausländischen Staaten Übersetzungen verlangt werden sollen.

Zu § 8
Absatz 1 Satz 1 beschreibt allgemein die Aufgabe der Zentralen Behörde bei eingehenden Gesuchen. Ebenso wie dies in Artikel 6 Abs. 1 des UN-Übereinkommens vom 20. Juni 1956 für die Empfangsstelle vorgesehen ist, soll die Zentrale Behörde alle geeigneten Schritte unternehmen, um für den Berechtigten die Leistung von Unterhalt durchzusetzen. Auch die einzelnen Maßnahmen dieser Behörde werden denjenigen entsprechen, die das Bundesverwaltungsamt als deutsche Empfangsstelle nach dem UN-Übereinkommen vom 20. Juni 1956 gegenwärtig bei eingehenden Gesuchen unternimmt. So wird die Zentrale Behörde zunächst eine Zahlung auf gütlichem Wege zu erreichen versuchen und sich dabei unter Umständen der Amtshilfe der von den Ländern bestimmten Behörden bedienen. Ist dieser Weg erfolglos, wird sie die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe (§ 9) veranlassen und das weitere gerichtliche Verfahren fördern.

Absatz 1 Satz 2 macht deutlich, daß die Zentrale Behörde auf die Interessen und insbesondere den Willen des Berechtigten Rücksicht zu nehmen hat. Diese dem Auftragsrecht entnommene Formulierung ist erforderlich, da eine ausdrückliche Ermächtigung des Berechtigten, die einen entsprechenden Rahmen absteckt, nicht vorliegt.

Absatz 2 enthält vielmehr eine unwiderlegliche Vermutung über die Bevollmächtigung der Zentralen Behörde. Durch diese (über Artikel 6 Abs. 1 des UN-Übereinkommens vom 20. Juni 1956 hinausgehende) Regelung soll eine möglichst weitgehende Gleichstellung der Befugnisse der Empfangsbehörde mit denen der Staatsanw-
altschaft nach dem URESA-System und außerdem eine Verfahrensvereinfachung und Beschleunigung erreicht werden.

Bei der gerichtlichen Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs wird die Zentrale Behörde in der Regel dem örtlich zuständigen Jugendamt nach
§ 7 eine Untervollmacht erteilen, wenn der Unterhaltsberechtigte noch minderjährig ist. In den übrigen Fällen wird die Zentrale Behörde darauf hinwirken, daß dem Berechtigten nach
§ 121 Abs. 2 ZPO vom Gericht ein Anwalt beigeordnet wird. Damit ist praktisch die Gegenseitigkeit im Verhältnis zu den Staaten des URESA-Systems auch in der Frage der Vertretung des Unterhaltsberechtigten hergestellt (
vgl. oben unter I b).

Zu § 9
Satz 1 geht von dem Grundsatz aus, daß die allgemeinen Vorschriften über die Prozeßkostenhilfe auch für gerichtliche Verfahren aufgrund eingehender Gesuche gelten. "Verfahren aufgrund von eingehenden Gesuchen nach diesem Gesetz" ist nicht nur das Erkenntnis-, sondern auch das Anerkennungs- und Vollstreckbarkeitserklärungs- (Exequatur-) sowie das Vollstreckungsverfahren; gleiches gilt für etwaige Rechtsbehelfsverfahren im Rahmen der vorgenannten Verfahren. Satz 1 legt gleichzeitig in Abweichung von den allgemeinen Vorschriften fest, daß die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nur von der Erfolgsaussicht des einzuleitenden Verfahrens, nicht aber auch von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers abhängt. An die Stelle des Antrags auf Prozeßkostenhilfe nach § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO tritt das Gesuch, das die nach § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO erforderlichen Angaben enthält. Satz 2 sieht vor, daß die Kostenbefreiung für den Antragsteller - außer im Falle der Täuschung (§ 124 Nr. 1 ZPO) - endgültig ist. Diese Regelung ist notwendig, um die Gegenseitigkeit mit den Verfahren nach dem URESA-System zu gewährleisten, die in vollem Umfang für den Unterhaltsberechtigten kostenlos sind.

Zu § 10
§ 10 enthält die Vorschriften, durch die das deutsche Verfahren zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Gerichtsentscheidungen den Besonderheiten des URESA-Systems angepaßt wird. Im wesentlichen kann es bei den bestehenden Vorschriften über das Verfahren der Vollstreckbarerklärung verbleiben. Das anglo-amerikanische Registrierungssystern und das kontinental-europäische Exequaturverfahren sind in ihren praktischen Ergebnissen einander so ähnlich, daß sie, um die Gegenseitigkeit zwischen beiden Systemen zu erreichen, nicht grundsätzlich geändert werden müssen. Wie bereits in der Einleitung unter I. dargelegt, besteht aber ein wesentlicher Unterschied zwischen dem deutschen Recht und dem Recht der Staaten des URESA-Systems darin, daß nach § 723 Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Vollstreckbarerklärung der ausländischen Gerichtsentscheidung u. a. deren Rechtskraft Voraussetzung ist, während die amerikanischen "support orders" vom ersuchten Gericht weitgehend abgeändert werden können. Das kanadische System (z. B. der "Reciprocal Enforcement of Maintenance Orders Act of Manitoba", insbesondere Section 5) bedient sich darüber hinaus der "provisional maintenance order", einer vorläufigen Anordnung zur Leistung von Unterhalt; die in einem einseitigen Verfahren ohne Anhörung des im Ausland lebenden Verpflichteten ergeht und erst mit der Bestätigung durch das zuständige Gericht des ersuchten Staates wirksam wird. Die sich hieraus für das deutsche Verfahren der Vollstreckbarerklärung ergebenden Probleme sollen auf die nachfolgend beschriebene Weise gelöst werden.

§ 10 Abs. 1 ordnet in Satz 1 die entsprechende Anwendung von § 722 Abs. 1 und § 723 Abs. 1 ZPO an, so daß das in der Zivilprozeßordnung vorgesehene Exequaturverfahren unter Beachtung des § 328 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO (§ 10 Abs. 1 Satz 2) grundsätzlich auch auf die nach dem URESA oder einem ähnlichen System ergehenden Entscheidungen anzuwenden ist. Die in § 723 Abs. 2 Satz 1 ZPO normierte Voraussetzung der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung entfällt jedoch, da sonst die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. Eine ebenfalls denkbare Lösung, die eine entsprechende Anwendung der Vorschriften für die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen nach den §§ 1042 a bis 1042 d der Zivilprozeßordnung vorsieht, würde durch das ledigliche Beschlußverfahren nicht nur die Gegenseitigkeit in Frage stellen, sondern auch der grundsätzlichen Abänderbarkeit der ausländischen Entscheidung nicht gerecht werden.

Bei "support orders", die in einem zweiseitigen, den Anforderungen des § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO genügenden Verfahren ergangen sind, wird eine Anerkennung der ausländischen Unterhaltsentscheidung ohne Prüfung ihrer Gesetzmäßigkeit nur dem Grunde nach zwingend vorgeschrieben. Wegen der Höhe und der Dauer der zu leistenden Zahlungen kann das Gericht auf Antrag einer Partei die ausländische Entscheidung abändern (
§ 10 Abs. 2 Satz 1). Insofern setzt sich also auch im Verfahren der Vollstreckbarerklärung die Zusammenarbeit zwischen dem ausländischen und dem inländischen Gericht fort. Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß das ersuchte Gericht die persönlichen und sachlichen Umstände und damit die Leistungsfähigkeit des Schuldners besonders gut prüfen und deshalb am besten über die Höhe und Dauer der zu leistenden Unterhaltszahlungen entscheiden kann. Diese weitgehende Abänderungsmöglichkeit ist aber nur bei nicht rechtskräftigen ausländischen Entscheidungen gerechtfertigt. Kann das inländische Gericht hingegen feststellen, daß die ausländische Entscheidung rechtskräftig ist, soll ein Abänderungsbegehren lediglich unter den Voraussetzungen des § 323 ZPO Erfolg haben (§ 10 Abs. 2 Satz 2). Damit wird einerseits der Rechtskraft Rechnung getragen und andererseits unnötige Arbeit der Gerichte vermieden.

Die Zuständigkeit für den Erlaß des Vollstreckungsurteils ist in
§ 10 Abs. 3 abweichend von § 722 Abs. 2 ZPO festgelegt. Der Regelung in der Zivilprozeßordnung liegt der Gedanke zugrunde, daß der Streitgegenstand des Exequaturverfahrens unabhängig von dem Streitgegenstand des im Ausland geführten Erkenntnisverfahrens zu sehen ist (vgl. Stein-Jonas-Münzberg, ZPO, 20. Aufl., Tübingen 1978, § 722, Rdn. 11 und 12), denn eine Nachprüfung der anzuerkennenden Entscheidung in der Sache selbst findet nicht statt (§ 723 Abs. 1 ZPO). Dieser Grundsatz wird durch § 10 Abs. 2 wegen der Besonderheiten des amerikanischen Verfahrensrechts in Unterhaltssachen eingeschränkt. Die Entscheidung wird nur dem Grunde nach ohne Prüfung in der Sache selbst anerkannt, während der Höhe nach Einwände des Schuldners zulässig sind. Da das Gericht sich u. U. mit dem zugrundeliegenden Unterhaltsanspruch befassen muß, soll dasjenige Gericht für die Vollstreckbarerklärung zuständig sein, das zu entscheiden hätte, wenn die Unterhaltssache selbst bei ihm anhängig geworden wäre. Die in § 10 Abs. 3 Halbsatz 1 vorgesehene hilfsweise Zuständigkeit bei Fehlen eines allgemeinen inländischen Gerichtsstandes des Schuldners entspricht § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Überein-
kommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (Bundesgesetzblatt 1961 I S. 1033).

Die Prüfung, ob das Familiengericht oder die allgemeine Prozeßabteilung zuständig ist, orientiert sich wie in anderen Fällen auch an § 621 Abs. 1 Nr. 4 .und 5 ZPO und bietet von daher keine besonderen Schwierigkeiten.

Zu § 11
§ 11 soll die Weiterführung von ausländischen Verfahren ermöglichen, die - z. B. nach Section 5 des "Reciprocal Enforcement of Maintenance Orders Act of Manitoba" - mit einer "provisional maintenance order" nach einem einseitigen Verfahren ohne Anhörung des Schuldners vorläufig abgeschlossen worden sind. Diese Anordnungen können nicht nach § 10 für vollstreckbar erklärt werden, da sie - wie bereits ihre Bezeichnung erkennen läßt - keine Bestandskraft haben, sie hierzu vielmehr noch der Ergänzung bedürfen. Da eine solche ausländische Entscheidung erst mit der Bestätigung durch das zuständige Gericht des ersuchten Staates wirksam wird, ist sie nicht einmal mit einer einstweiligen Anordnung auf Unterhalt gem. § 620 ZPO vergleichbar.

Hinsichtlich der Frage, in welchem gerichtlichen Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland eine "provisional maintenance order" in einen bestandskräftigen, der Rechtskraft und Vollstreckung fähigen Titel übergeleitet werden könnte, kommen grundsätzlich zwei Möglichkeiten in Betracht: Das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile (Exequaturverfahren, §§ 722, 723 ZPO) und das allgemeine gerichtliche Erkenntnis-
verfahren. Das Exequaturverfahren ist aber lediglich für eine förmliche Nachprüfung bestimmter Anerkennungs-
voraussetzungen (§ 328 ZPO) eingerichtet; die hier notwendige umfassende Überprüfung einer ausländischen Entscheidung ist ihm fremd. Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht daher das Erkenntnisverfahren vor, da die vom ausländischen Gericht getroffene vorläufige Entscheidung einer umfassenden Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bedarf. Die "provisional maintenance orders" sollen wie ein vom Unterhaltsberechtigten gestelltes, mit einer Stellungnahme des ausländischen Gerichts versehenes und vom ihm übermitteltes Gesuch um Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs behandelt werden. Zur Klarstellung bestimmt
§ 11 Satz 2 ausdrücklich, daß die §§ 8 und 9 entsprechend anzuwenden sind. Die Empfangs- und Übermittlungsbehörde soll also zunächst außergerichtlich tätig werden. Führt dies zu keinem Erfolg, wird sie die "provisional maintenance order" an das zuständige Amtsgericht weiterleiten, das bei bestehender Erfolgsaussicht der im Ausland lebenden Unterhaltsberechtigten die Prozeßkostenhilfe bewilligen wird. Für den sich anschließenden Unterhaltsprozeß gelten die allgemeinen Regeln, insbesondere wird die "provisional maintenance order" durch das Amtsgericht nicht ausdrücklich bestätigt oder abgeändert.

Zu § 12
Für die verwaltungsmäßige Behandlung der ausgehenden und eingehenden Gesuche ist in Anlehnung an
Artikel 9 Abs. 3 des UN-Übereinkommens vom 20. Juni 1956 und Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Februar 1959 aus sozialen Gründen Gebührenbefreiung vorgesehen. Darüber hinaus wird auch auf die Erstattung von Auslagen verzichtet, da sie den in der Regel sozial schwachen Unterhaltsberechtigten ebenfalls zu sehr belasten würde. § 15 des Muster-URESA sieht zwar die Möglichkeit vor, vom Unterhaltspflichtigen Erstattung von Auslagen und Gebühren verlangen zu können. Eine derartige Vorschrift würde aber zum einen der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereiten, da diese Möglichkeit ohne nähere Anhaltspunkte ins ledigliche Ermessen des Gerichts gestellt werden müßte. Zum anderen würde die Gegenseitigkeit gefährdet, da nach den aus den US-Bundesstaaten vorliegenden Informationen von der Möglichkeit des § 15 des MusterURESA in der Praxis kein Gebrauch gemacht wird.

Hinsichtlich der Kosten für eine etwaige Prozeßführung (Anwalts- und Gerichtskosten) ist, soweit es den Unterhaltsberechtigten betrifft, auf
§ 9 hinzuweisen; hiernach hat er regelmäßig Anspruch auf Prozeßkostenhilfe. Für den Unterhaltspflichtigen gelten, was die Tragung der Kosten angeht, die allgemeinen Regelungen, es sei denn, daß auch ihm, und zwar nach § 114 ZPO, Prozeßkostenhilfe zugebilligt worden ist.

Die Kostenvorschrift des § 30 EGGVG für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht bleibt unberührt.

Zu § 13
Die Entgegennahme ausgehender Gesuche zur Niederschrift soll ebenso wie im Verfahren nach dem UN-Übereinkommen vom 20. Juni 1956 dem Rechtspfleger übertragen werden.
§ 13 sieht deshalb eine Ergänzung des § 29 des Rechtspflegergesetzes vor. Im einzelnen wird auf die Begründung zu § 3 Abs. 1
Bezug genommen.

Zu § 14
§ 14 enthält die übliche Berlin-Klausel.

Zu § 15
§ 15 sieht vor, daß das Gesetz am 1. Januar 1986 in Kraft tritt.


V. Schlußbemerkungen


1. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

a)
Das Deutsche Institut für Vormundschaftswesen in Heidelberg hat seit 1978 jährlich etwa 120 Eingänge aus den Vereinigten Staaten nach dem URESA-System und rund 300 ausgehende Gesuche zu verzeichnen. Nach den bisherigen Erfahrungen des Deutschen Instituts für Vormundschaftswesen ist anzunehmen, daß von den eingehenden Gesuchen mindestens 90 % außergerichtlich erledigt werden können oder sich - insbesondere durch Rückkehr der hier stationierten amerikanischen Soldaten in die Vereinigten Staaten - von selbst erledigen. Für die bisher in der Bundesrepublik Deutschland auf Gesuche aus den Vereinigten Staaten erhobenen Klagen wurde bereits früher unter der Voraussetzung des § 114 Abs. 2 ZPO a. F. (Verbürgung der Gegenseitigkeit) das Armenrecht bewilligt, so daß insoweit eine Mehrbelastung nur für den nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erwartenden Anstieg der eingehenden Gesuche anzusetzen ist.

Es ist damit zu rechnen, daß die Zahl der eingehenden Gesuche von 120 um 80 auf etwa 200 jährlich steigen wird. Demnach wird bei Berücksichtigung der außergerichtlichen Erledigungsquote von 90% für etwa 8 zusätzliche Unterhaltsklagen Prozeßkostenhilfe zu bewilligen sein. Geht man davon aus, daß in diesen Fällen dem Kläger ein Rechtsanwalt beigeordnet wird (was allerdings nicht stets erforderlich ist), so ergeben sich bei einem angenommenen durchschnittlichen Streitwert von 6000,- DM Mehrausgaben für Anwaltsvertretungen in Höhe von rund 6000,- DM. Da ein Teil der aus der Staatskasse gezahlten Vergütung von dem in die Prozeßkosten verurteilten Gegner wieder eingezogen werden kann, verringert sich dieser Betrag noch um schätzungsweise mindestens 1000,- DM. Die Mehrbelastung der Amtsgerichte durch die Aufnahme der ausgehenden Gesuche wird ebenso wie die Mehrbelastung der Amtshilfe leistenden Behörden angesichts der auf das einzelne Gericht oder die einzelne Behörde entfallenden geringen Zahl der Gesuche nicht so erheblich sein, daß eine Erhöhung des Personalbestandes erforderlich sein wird.

b)
Bei der Zentralen Behörde werden nach einer gewissen Anlaufzeit voraussichtlich etwa jährlich 200 eingehende und 400 ausgehende Gesuche zu bearbeiten sein. Die ausgehenden Gesuche werden bei der Zentralen Behörde verhältnismäßig wenig Arbeit verursachen, da sie von den Amtsgerichten aufgenommen sowie vorgeprüft worden und Übersetzungen beigefügt sind.

Die eingehenden Gesuche werden einen größeren Arbeitsaufwand verursachen als die ausgehenden Gesuche.

Insgesamt werden eine Stelle des höheren Dienstes, zwei des gehobenen Dienstes und eine des mittleren Dienstes (Registratur und Schreibdienst) benötigt werden. Der personelle Bedarf soll durch Umsetzung, der finanzielle Mehrbedarf durch Umschichtung innerhalb des Einzelplans 07 abgedeckt werden.

c)
Etwaigen jährlichen Mehrausgaben stehen erhebliche Einsparungen im Bereich der Sozialhilfe gegenüber. Durch das vorliegende Gesetz wird die Möglichkeit geschaffen, im Ausland lebende Schuldner zu Unterhaltszahlungen heranzuziehen. Damit werden in vielen Fällen Leistungen der Sozialhilfe entbehrlich. Aus der Praxis wurde berichtet, daß sich die Stellung der in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Unterhaltsgläubiger durch die Gegenseitigkeitserklärungen, die von einigen Bundesstaaten der USA bereits abgegeben worden sind (
vgl. oben I. a. E.), vorteilhaft verändert habe. Das habe zu einer erheblichen Entlastung der Sozialhilfehaushalte beigetragen.

Es ist zu erwarten, daß die jährlichen Einsparungen im Bereich der Sozialhilfe den Betrag der durch das vorliegende Gesetz verursachten jährlichen Mehrausgaben auf Dauer übersteigen werden.

2.
Das Gesetz wird keine Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau haben.