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Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit gehört zur Fachgerichtsbarkeit. Der Weg zu den Verwaltungsgerichten ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit nicht durch Bundesgesetz eine ausdrückliche anderweitige Zuweisung erfolgt ist. Für Gebiete des Landesrechts kann die anderweitige Zuweisung auch durch Landesgesetz erfolgen. Die verwaltungsgerichtliche Klage richtet sich insbesondere auf die Aufhebung oder Abänderung eines Verwaltungsaktes einer Behörde, die Verpflichtung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes oder auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses. In der Regel muss vor der Klageerhebung, die einen Verwaltungsakt betrifft, ein behördliches Widerspruchsverfahren durchgeführt werden. In Eilfällen können die Verwaltungsgerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auch vorläufigen Rechtsschutz gewähren (siehe auch Faltblatt Was Sie über die Verwaltungsgerichtsbarkeit wissen sollten).

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