Aktueller Inhalt:
Inhaltsverzeichnis
- Struktur und Aufgaben der Gerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland
- Die Ordentliche Gerichtsbarkeit
- Struktur
- Aufgaben
- Die Arbeitsgerichtsbarkeit
- Die Sozialgerichtsbarkeit
- Aufgaben
- Die Finanzgerichtsbarkeit
- Die Verwaltungsgerichtsbarkeit
- Aufgaben
- Hilfen für den Weg zu den einzelnen Gerichtsbarkeiten
Wie ist die Gerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland strukturiert?
Struktur und Aufgaben der Gerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland
Die grundlegende Struktur der Gerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich aus Art. 95 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG). Danach ist die deutsche Gerichtsbarkeit auf 5 verschiedene und voneinander unabhängige Gebiete verteilt, die nachfolgend genannt sind.
Die weiteren Ausführungen geben Ihnen außerdem Hinweise, wie Sie selbst mit den Justizbehörden in Kontakt treten können, um z.B. Anträge auf eine Entscheidung zu stellen.
Welche Gerichte gibt es innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit?
Die Ordentliche Gerichtsbarkeit
Struktur
Die Ordentliche Gerichtsbarkeit ist 4-stufig aufgebaut.
Das Grundgesetz nennt in seinem Art. 95 Absatz 1 den Bundesgerichtshof (BGH) als obersten Gerichtshof des Bundes für das Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Träger des Bundesgerichtshofs ist demnach der Bund.
Die weiteren Gerichte auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit ergeben sich aus dem § 12 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Danach gibt es neben dem Bundesgerichtshof auch noch die Oberlandesgerichte (OLG), die Landgerichte (LG) und die Amtsgerichte (AG). Da das Grundgesetz dem Bund nur das Recht für die Errichtung des Bundesgerichtshofs gibt, liegen die Oberlandesgerichte, die Landgerichte und die Amtsgerichte in der Trägerschaft der 16 (Bundes)Länder.
Insgesamt ergibt sich damit folgendes Bild der ordentlichen Gerichtsbarkeit:
- Bundesgerichtshof
- Oberlandesgerichte
- Landgerichte
- Amtsgerichte.
Welche Aufgaben hat die ordentliche Gerichtsbarkeit?
Aufgaben
Vor die ordentlichen Gerichte gehören gemäß § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) alle Strafsachen. Die Strafjustiz wird also ausschließlich von den ordentlichen Gerichten ausgeübt. Die in der Bevölkerung vielfach anzutreffende Meinung, Steuerstraftäter würden von den Finanzgerichten und straffällige Bundeswehrsoldaten würden von den Truppendienstgerichten zu einer Strafe verurteilt, ist falsch.
Außerdem gehören gemäß § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen). Das sind Rechtsstreitigkeiten zwischen Personen, die sich im Gleichordnungsverhältnis gegenüber stehen wie zum Beispiel zwei Bürger oder Gesellschaften des Privatrechts.
Daneben gehören vor die ordentlichen Gerichte alle Verfahren aus der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Freiwillige Gerichtsbarkeit ). Hierzu zählen vor allem
- Grundbuchsachen
- Registersachen
- Betreuungssachen
- Nachlass-Sachen
- Personenstandssachen
- Wohnungseigentumssachen.
Die Strafsachen und die Zivilsachen gehören in erster Instanz vor ein Amtsgericht oder ein Landgericht, während die Verfahren aus der freiwilligen Gerichtsbarkeit in erster Instanz immer beim Amtsgericht beginnen.
Bei den Amtsgerichten sind gem. § 23 GVG auch die Familiengerichte eingerichtet. Ihr Aufgabenbereich betrifft die sog. Familiensachen. Die Familiengerichte sind damit z.B. für Ehesachen, das elterliche Sorgerecht, das Umgangsrecht, das Unterhaltsrecht aber auch für Lebenspartnerschaftssachen zuständig.
Welche Gerichte gibt es innerhalb der Arbeitsgerichtsbarkeit?
Die Arbeitsgerichtsbarkeit
Struktur
Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist 3-stufig aufgebaut.
Das Grundgesetz nennt in seinem Art. 95 Absatz 1 das Bundesarbeitsgericht (BAG) als obersten Gerichtshof des Bundes für das Gebiet der Arbeitsgerichtsbarkeit.
Träger des Bundesarbeitsgerichts ist demnach der Bund.
Die weiteren Gerichte auf dem Gebiet der Arbeitsgerichtsbarkeit ergeben sich aus dem § 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG). Danach gibt es neben dem Bundesarbeitsgericht auch noch die Landesarbeitsgerichte (LAG) und die Arbeitsgerichte (ArbG) Da das Grundgesetz dem Bund nur das Recht für die Errichtung des Bundesarbeitsgerichts gibt, liegen die Landesarbeitsgerichte und die Arbeitsgerichte in der Trägerschaft der 16 (Bundes)Länder.
Insgesamt ergibt sich damit folgendes Bild der Arbeitsgerichtsbarkeit:
- Bundesarbeitsgericht
- Landesarbeitsgerichte
- Arbeitsgerichte.
Welche Aufgaben hat die Arbeitsgerichtsbarkeit?
Aufgaben
Die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit entscheiden gemäß den §§ 2, 2a und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes im Wesentlichen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien (Tarifvertragssachen) oder zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis (auch über dessen Bestehen) sowie aus unmittelbar damit zusammenhängenden Rechtsverhältnissen (Arbeitsverhältnissachen). Außerdem entscheiden die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit über Betriebsverfassungssachen und Mitbestimmungssachen.
In erster Instanz entscheiden die Arbeitsgerichte, während die Landesarbeitsgerichte über das Rechtsmittel der Berufung entscheiden und das Bundesarbeitsgericht über das Rechtsmittel der Revision.
Welche Gerichte gibt es innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit?
Die Sozialgerichtsbarkeit
Struktur
Die Sozialgerichtsbarkeit ist 3-stufig aufgebaut.
Das Grundgesetz nennt in seinem Art. 95 Absatz 1 das Bundessozialgericht (BSG) als obersten Gerichtshof des Bundes für das Gebiet der Sozialgerichtsbarkeit.
Träger des Bundessozialgerichts ist demnach der Bund.
Die weiteren Gerichte auf dem Gebiet der Sozialgerichtsbarkeit ergeben sich aus dem § 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Danach gibt es neben dem Bundessozialgericht auch noch die Landessozialgerichte (LSG) und die Sozialgerichte (SG). Da das Grundgesetz dem Bund nur das Recht für die Errichtung des Bundessozialgerichts gibt, liegen die Landessozialgerichte und die Sozialgerichte in der Trägerschaft der 16 (Bundes)Länder.
Insgesamt ergibt sich damit folgendes Bild der Sozialgerichtsbarkeit:
- Bundessozialgericht
- Landessozialgerichte
- Sozialgerichte.
Welche Aufgaben hat die Sozialgerichtsbarkeit?
Aufgaben
Die Sozialgerichtsbarkeit entscheidet über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten. Das sind Streitigkeiten, in denen sich die Parteien im Über- und Unterordnungsverhältnis gegenüber stehen, wie zum Beispiel im Verhältnis Behörde (Staat) - Bürger.
Zu den Aufgaben der Sozialgerichtsbarkeit gehört gemäß § 51 des Sozialgerichtsgesetzes im Wesentlichen die Entscheidung öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung und der Kriegsopferversorgung sowie des Kassenarztrechtes. Näheres hierzu können Sie den Erläuterungen zur Sozialgerichtsbarkeit entnehmen. In erster Instanz entscheiden die Sozialgerichte, während die Landessozialgerichte über das Rechtsmittel der Berufung entscheiden und das Bundessozialgericht über das Rechtsmittel der Revision.
Welche Gerichte gibt es innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit?
Die Finanzgerichtsbarkeit
Struktur
Die Finanzgerichtsbarkeit ist 2-stufig aufgebaut.
Das Grundgesetz nennt in seinem Art. 95 Absatz 1 den Bundesfinanzhof (BFH) als obersten Gerichtshof des Bundes für das Gebiet der Finanzgerichtsbarkeit.
Träger des Bundesfinanzhofs ist demnach der Bund.
Die weiteren Gerichte auf dem Gebiet der Finanzgerichtsbarkeit ergeben sich aus dem § 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach gibt es neben dem Bundesfinanzhof auch noch die Finanzgerichte (FG). Da das Grundgesetz dem Bund nur das Recht für die Errichtung des Bundesfinanzhofs gibt, liegen die Finanzgerichte in der Trägerschaft der 16 (Bundes)Länder.
Insgesamt ergibt sich damit folgendes Bild der Finanzgerichtsbarkeit:
- Bundesfinanzhof
- Finanzgerichte.
Welche Aufgaben hat die Finanzgerichtsbarkeit?
Aufgaben
Die Finanzgerichtsbarkeit entscheidet ebenfalls über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten. Sie ist gemäß § 33 der Finanzgerichtsordnung insbesondere zuständig für Klagen in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Steuern, Kindergeld und Zölle (Steuer-, Kindergeld- und Zollsachen).
In erster Instanz entscheiden die Finanzgerichte, während der Bundesfinanzhof über das Rechtsmittel der Revision entscheidet.
Welche Gerichte gibt es innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit?
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit
Struktur
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist 3-stufig aufgebaut.
Das Grundgesetz nennt in seinem Art. 95 Absatz 1 das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) als obersten Gerichtshof des Bundes für das Gebiet der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Träger des Bundesverwaltungsgerichts ist demnach der Bund.
Die weiteren Gerichte auf dem Gebiet der Verwaltungsgerichtsabarkeit ergeben sich aus dem § 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach gibt es neben dem Bundesverwaltungsgericht auch noch die Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe (OVG(VGH) und die Verwaltungsgerichte (VG). Da das Grundgesetz dem Bund nur das Recht für die Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts gibt, liegen die Verwaltungsgerichte in der Trägerschaft der 16 (Bundes)Länder.
Insgesamt ergibt sich damit folgendes Bild der Verwaltungsgerichtsbarkeit:
- Bundesverwaltungsgericht
- Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe
- Verwaltungsgerichte.
Welche Aufgaben hat die Verwaltungsgerichtsbarkeit?
Aufgaben
Die Verwaltungsgerichte entscheiden gemäß § 40 VwGO über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, die nicht anderen Gerichten, etwa den Sozial- oder Finanzgerichten, übertragen sind.
Hieraus ergibt sich ein sehr weites Aufgabenfeld. Zu den wichtigsten Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichtsgerichtsbarkeit gehören:
- Ausländer- und Asylrecht
- BaföG- und Wohngeldrecht
- Polizei- und Ordnungsrecht
- Schul-, Hochschul- und Prüfungsrecht
- Gewerbe- und Gaststättenrecht
- Kommunales Abgabenrecht
- Bauplanungs- und Bauordnungsrecht
- Beamten- und Richterrecht.
In erster Instanz entscheiden die Verwaltungsgerichte, während die Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe über das Rechtsmittel der Berufung entscheiden und das Bundesverwaltungsgericht über das Rechtsmittel der Revision.
Wie finde ich als Bürgerin oder Bürger meinen Weg zu der jeweiligen Gerichtsbarkeit?
Hilfen für den Weg zu den einzelnen Gerichtsbarkeiten
In Nordrhein-Westfalen ist bei jedem erstinstanzlichen Gericht eine Rechtsantragstelle eingerichtet.
Diese ist in der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit einer Rechtspflegerin oder einem Rechtspfleger besetzt.
In den übrigen Gerichtsbarkeiten, in denen der Rechtspfleger nicht eingeführt ist, ist die Rechtsantragstelle mit einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt(ehemals gehobener Dienst) besetzt, die/der aber regelmäßig auch die Ausbildung zur Rechtspflegerin oder zum Rechtspfleger durchlaufen und erfolgreich abgeschlossen hat.
Die Rechtsantragstelle ist also mit hochqualifiziertem Personal besetzt. Dieses hilft den Bürgerinnen und Bürgern nicht nur auf dem Weg in die für seinen Einzelfall zuständige Gerichtsbarkeit, sondern hilft auch bei der richtigen und vollständigen Formulierung von Erklärungen.
So können beispielsweise zivilrechtliche Klagen oder Klageerwiderungen auf der Rechtsantragstelle juristisch korrekt protokolliert werden.
In vielen Fällen schreiben die jeweiligen Verfahrens- oder Prozessordnungen jedoch einen Zwang zur Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vor. In diesen Fällen führt der Weg zur Justiz nur über eine solche Person, denn in Sachen mit Anwaltszwang können Anträge und Erklärungen nicht auf der Rechtsantragstelle protokolliert werden.
In einigen Fällen führt der Weg zur Justiz auch über eine Notarin oder einen Notar.
Insbesondere in den Verfahren aus der freiwilligen Gerichtsbarkeit wickeln diese Personen die Sachen für ihre Auftraggeber gegenüber den Gerichten ab.