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Rund 43.000 Menschen sind in Nordrhein-Westfalen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, in den vier Fachgerichtsbarkeiten, bei den Staatsanwaltschaften und im Justizvollzug tätig. Im Zuge der demografischen Entwicklung ist die Justiz NRW sowohl auf Nachwuchskräfte als auch auf die dienst- und lebenserfahrenen Mitarbeitenden in allen Dienstzweigen angewiesen. Dabei sind der langjährige Erfahrungsschatz und das erworbene fundierte Wissen von Mitarbeitenden ein unverzichtbares Gut. Die Justiz NRW bietet daher – im Rahmen der bestehenden rechtlichen Vorgaben – die Möglichkeit, den Eintritt in den Ruhestand oder in die Rente hinauszuschieben beziehungsweise nach Eintritt in den Ruhestand oder in die Rente wiederbeschäftigt zu werden. Interessierte Mitarbeitende erhalten hierzu nachfolgend weiterführende Informationen.
Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand oder in die Rente
Sie sind in der nordrein-westfälischen Justiz in einem Richter-, Beamten- oder Tarifbeschäf-tigungsverhältnis tätig und möchten Ihren Eintritt in den Ruhestand bzw. in die Rente hinausschieben, um – in Voll- oder Teilzeit – länger in der Justiz oder im Justizvollzug mitzuarbeiten? Das können Sie auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen tun. Um zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen das in Ihrem persönlichen Fall möglich ist, können Sie sich gerne an Ihre dienstvorgesetzte Stelle wenden.
Für Richterinnen und Richter gilt: Auf Antrag wird der Eintritt in den Ruhestand derjenigen, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, längstens bis zum Ende des Monats, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen (§ 4 LRiStaG).
Für Beamtinnen und Beamte gilt: Auf Antrag kann der Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre, jedoch höchstens bis zum Ende des Monats, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen (§ 32 LBG NRW). Beamtinnen und Beamte, die den Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent noch nicht erreicht haben, erhöhen durch die Fortsetzung ihrer Tätigkeit im Beamtenverhältnis ihre Versorgungsansprüche um jährlich knapp 1,8 Prozent (§ 16 Abs. 1 LBeamtVG NRW). Sobald der Höchstruhegehaltssatz erreicht wird, erhalten sie – frühestens ab dem Zeitpunkt des Erreichens der in-dividuellen Regelaltersgrenze – einen nicht ruhegehaltsfähigen Besoldungszuschlag in Höhe von zehn Prozent des Grundgehalts (§ 71a LBesG NRW).
Für Tarifbeschäftigte gilt: Nach § 41 Satz 3 SGB VI besteht die Möglichkeit, durch vertragliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitraum über das Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze ggf. auch mehrfach hinauszuschieben. Danach können Tarifbeschäftigte später in Rente gehen und Ihre Regel-altersrente erst später in Anspruch nehmen. Dies wirkt sich positiv auf die Rente aus, weil sich die Rente durch die laufenden Rentenversicherungsbeiträge erhöht. Beiträge zur Ar-beitslosenversicherung müssen nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr entrichtet werden.
Wiederbeschäftigung nach Eintritt in den Ruhestand oder in die Rente
Befinden Sie sich bereits im Ruhestand oder in der Rente und möchten wieder in den Dienst der nordrhein-westfälischen Justiz einsteigen? Dann nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrer ehe-maligen dienstvorgesetzten Stelle oder mit den Justiz- bzw. Justizvollzugsbehörden in Ihrem Wohnumfeld auf.
In welchen Tätigkeitsbereichen kommt eine Wiederbeschäftigung in Betracht?
Eine Wiederbeschäftigung kommt vor allem im Rechtspflegerdienst, bei Serviceeinheiten und Geschäftsstellen sowie in der Justizverwaltung und der Justizvollzugsverwaltung in Betracht.
Wie werde ich wiederbeschäftigt?
Unabhängig von den im aktiven Dienst erreichten Beförderungs- und Funktionsämtern erfolgt eine Wiederbeschäftigung in einem befristeten Tarifbeschäftigungsverhältnis. Über die Dauer und die Höhe der Eingruppierung ist nach Sachlage im Einzelfall zu entscheiden. Die Erwerbseinkünfte sind zu versteuern. Zweiteinkommen werden regelmäßig nach Steuerklasse VI versteuert.
Welche Besonderheiten gelten für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte?
Für Beamtinnen und Beamte im Ruhestand, die wieder im öffentlichen Dienst – dann als Tarifbeschäftigte – beschäftigt werden, ist nach § 66 Abs. 13 LBeamtVG die Hinzuverdienstgrenze nach geltender Rechtslage bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt. Die Regelung soll bis zum 31. Dezember 2029 verlängert werden. Damit ist es für pensionierte Beamtinnen und Beamte finanziell attraktiv, vorübergehend auch in einem größeren Stundenumfang wieder in der Justiz oder im Justizvollzug mitzuarbeiten. Sie müssen nicht mit Abzügen von ihrem Ruhegehalt rechnen.
Der Beihilfeanspruch bleibt unverändert.
Ab Erreichen der Regelaltersgrenze besteht für die Beschäftigten Beitragsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung. Vor Erreichen der Regelaltersgrenze besteht für die Beschäftigten Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung.
Welche Besonderheiten gelten für ehemalige Tarifbeschäftige?
Ab Erreichen der Regelaltersgrenze können diejenigen, die eine Altersrente beziehen, in der Regel unbegrenzt hinzuverdienen. Bei lebensjüngeren Rentnerinnen und Rentnern gibt es differenzierte Hinzuverdienstregelungen. Hierzu sollten Sie sich von der Deutschen Renten-versicherung beraten lassen.
Ab Erreichen der Regelaltersgrenze besteht für die Beschäftigten Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, sofern nicht nur eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze ab 1. Januar 2024: 538 €; ab 1. Januar 2025: 556 €) ausgeübt wird. Es besteht keine Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Bei einem Rentenbezug vor Erreichen der Regelaltersgrenze sollten Sie sich vom zuständigen Sozialversicherungsträger beraten lassen.