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Quelle: © Justiz NRW

Ablauf des automatisierten Mahnverfahrens

Beschreibung der einzelnen Verfahrensschritte

Das Mahnverfahren ist streng formalisiert; für die einzelnen Verfahrensschritte gibt es entsprechende Vordrucke, deren Nutzung zum Teil zwingend vorgeschrieben ist. Im folgenden wird der Ablauf des Mahnverfahrens anhand der einzelnen Verfahrensschritte dargestellt.

Das Mahnverfahren ist streng formalisiert; für die einzelnen Verfahrensschritte gibt es entsprechende Vordrucke, deren Nutzung zum Teil zwingend vorgeschrieben ist. Im folgenden wird der Ablauf des Mahnverfahrens anhand der einzelnen Verfahrensschritte dargestellt.

Verfahrensbeginn: Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids

Das Mahnverfahren wird durch Einreichung eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids eingeleitet. Aufgrund dieses Antrags wird ein Mahnbescheid erlassen, welcher dem Antragsgegner förmlich durch die Post zugestellt wird.

Den Vordruck hierzu können Sie im Bürofachhandel erwerben; bitte achten Sie darauf, dass Sie einen Antrag für das maschinelle Verfahren erwerben müssen, bei Zweifeln vergleichen Sie diesen möglichst mit den hier angebotenen Mustern. Eine Antragstellung ist ferner über den online-Mahnantrag als Barcodeantrag oder - sofern eine Signaturkarte vorliegt - als online übermittelte Datei möglich.

Der Antrag kann ohne Zuhilfenahme eines Anwaltes gestellt werden; bei komplizierteren Sachverhalten sollte jedoch überlegt werden, ob nicht anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden sollte. Ferner ist im späteren Verfahren die Zuziehung eines Anwaltes erforderlich wenn nach Widerspruch ein streitiges Verfahren vor einem Landgericht stattfindet.

In den Mahnbescheidsantrag tragen Sie bitte die genaue Bezeichnung des Antragstellers, des Gegners sowie der Forderung ein. Nähere Informationen, wie der Antrag auszufüllen ist, können Sie den amtlichen Ausfüllhinweisen oder der Broschüre "Das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren" entnehmen, welche Sie kostenlos bei Ihrem Mahngericht anfordern können. Selbstverständlich können Sie sich auch beim Mahngericht telefonisch erkundigen.

Gleichzeitig mit Erlass des Mahnbescheids erhält der Antragsteller eine Kostenrechnung für das Mahnverfahren. Die Beifügung von Kostenmarken oder Scheck ist nicht erforderlich, sondern kann u.U. das Verfahren verzögern. Falls Sie die Kosten des Verfahrens nicht aufbringen können, haben Sie u.U. Anspruch auf Prozesskostenhilfe, welche Sie zusammen mit dem Mahnbescheidsantrag beantragen müssen. Die notwendigen Vordrucke sowie weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Amtsgericht vor Ort.

Rechtsanwälte und Inkassodienstleister dürfen seit dem 1.12.2008 den Vordruck nicht mehr verwenden (§ 690 Abs. III ZPO n. F.).


Wenn Fehler auftreten: Die Monierung

Natürlich kann nicht immer alles richtig sein. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids wird vom Amtsgericht auf inhaltliche Richtigkeit geprüft. So werden z.B. fehlerhafte oder ungenügende Bezeichnungen von Antragsteller oder Antragsgegner vom Gericht beanstandet.

Eine weitere häufige Fehlerquelle sind vergessene Angaben zu den Forderungen.

Die Ihnen übersandte Monierung besteht aus zwei Teilen: Die eigentliche Beanstandung zusammen mit Ihren Angaben sind auf den weißen Seiten ausgedruckt. Dazu gehört ein grauer Bogen mit weißen Balken. Dieses Blatt bietet (in den weißen Balken) Ihnen die Möglichkeit, die einzelnen Beanstandung zu beantworten. 

Leider sind die Beanstandungen oft schwer verständlich. Falls Sie Probleme beim Ausfüllen einer Monierungsantwort haben sollten oder die Beanstandung für nicht gerechtfertigt halten, finden Sie auf der ersten Seite im oberen Drittel eine Telefonnummer, die in der Regel die Durchwahl der zuständigen Geschäftsstelle darstellt. Dort kann Ihnen wahrscheinlich mit einer kurzen Auskunft weitergeholfen werden.


Der Mahnbescheid

Der aufgrund des vom Antragsteller eingereichten Antrags erlassene Mahnbescheid wird vom Mahngericht an den Antragsgegner unter Beauftragung eines Postunternehmens zugestellt.

In dem Mahnbescheid sind die Anschriften von Antragsteller, Antragsgegner und evtl. Prozessbevollmächtigter enthalten. Die Forderungen werden entsprechend der Bezeichnung im Antrag aufgeführt; ebenso die Zinsen und Nebenforderungen. Enthalten sind ferner die Kosten des Gerichts sowie eines evtl. Prozessbevollmächtigten, und zwar ohne, dass diese im Mahnbescheidsantrag angegeben werden müssen (die Berechnung erfolgt durch das Gericht)..

Sofern keine außergewöhnlichen Konstellationen (z.B. Zinsstaffeln) vorliegen, erfolgt automatisch eine Berechnung der laufenden Zinsen bis zum Tag des Erlasses des Mahnbescheids.Aus allen Forderungen, Kostenbeträgen und ausgerechneten Zinsen wird eine Gesamtsumme berechnet und ausgedruckt. So sieht der Antragsgegner auf einen Blick, welchen Betrag er insgesamt zahlen muss.

Gleichzeitig mit dem Erlass des Mahnbescheids wird eine Nachricht über den Erlass an den Antragsteller abgesandt; eine Übersendung des Mahnbescheids an den Antragsteller erfolgt nicht. Beigefügt ist die Rechnung über die Kosten des Mahnverfahrens.


Empfänger Verzogen oder unbekannt: Neuzustellungsantrag

Falls die Zustellung des Mahnbescheids an den Antragsgegner unter der im Antrag angegebenen Anschrift nicht erfolgen kann, erhalten Sie vom Amtsgericht eine Nichtzustellungsnachricht. 

In dieser sind die Gründe der Nichtzustellung angegeben. Diese sind von dem Zustellunternehmen erstellt worden; das Gericht übernimmt diese Angaben ohne Überprüfung.

Als Anlage zur Nichtzustellungsnachricht finden Sie einen Neuzustellungsantrag, mit dem Sie einen erneuten Zustellungsversuch unter einen anderen oder der gleichen Anschrift beantragen können. Oft ist auch die Bezeichnung des Antragsgegner zu ungenau oder enthielt einen Schreibfehler. Die richtige Bezeichnung des Antragsgegners oder seiner gesetzlichen Vertreter können Sie ebenfalls in dem Vordruck korrigieren.

Falls durch die Ermittlung der richtigen Anschrift des Antragsgegners weitere Kosten entstanden sind, können diese ebenfalls in den Vordruck eingetragen werden.


Falls die Forderung nicht anerkannt wird: Der Widerspruch

Der Antragsgegner hat nach Zustellung des Mahnbescheid zwei Wochen lang Zeit, entweder die Forderung zu begleichen oder Widerspruch einzulegen.

Der Widerspruch kann schriftlich auch ohne den amtlichen Vordruck eingelegt werden. Es empfiehlt sich jedoch, aus Gründen einer zügigen Bearbeitung möglichst das vom Mahngericht zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden.

Wenn Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt worden ist, erhält der Antragsteller eine entsprechende Nachricht zusammen mit einer Kostenrechnung für ein streitiges Verfahren.

Das Mahnverfahren ist mit der Einlegung des Widerspruchs abgeschlossen; wenn der Anspruch vom Antragsteller weiter verfolgt werden soll, muss eine streitiges Verfahren durchgeführt werden. In diesem streitigen Verfahren wird der Anspruch aus dem Mahnbescheid im Rahmen eines normalen Zivilprozesses mit Klage und Klageerwiderung und evtl. Beweisaufnahme verhandelt und ggf. durch Vergleich oder Urteil entschieden. Eine Abgabe an dieses Gericht erfolgt jedoch erst dann, wenn die Kosten für das weitere Verfahren gezahlt worden sind.

Falls nur ein Teil der im Mahnbescheid enthaltenen Forderung anerkannt wird, kann hinsichtlich des restlichen Teils Teilwiderspruch eingelegt werden, d.h. der Widerspruch wird auf den strittigen Teil beschränkt. In diesem Fall kann das Verfahren hinsichtlich des widersprochenen Teils nur durch Durchführung eines streitigen Verfahrens vor dem Prozessgericht fortgeführt werden, bezüglich des nicht widersprochenen Teils kann Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids gestellt werden.


Keine Zahlung binnen 2 Wochen: Der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids

Falls nach zwei Wochen weder eine vollständige Zahlung des Gegners erfolgte, noch von diesem ein Widerspruch eingelegt worden ist, kann der Antragsteller den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen. Das hierfür benötigte Formular erhält der Antragsteller zusammen mit der Nachricht über die erfolgte Zustellung des Mahnbescheids.

Der Antrag darf erst zwei Wochen nach dem Datum der Zustellung gestellt werden, wobei sich diese Frist auf den nächsten Werktag verlängert, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fallen würde. Nach § 701 ZPO muss der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheid innerhalb von 6 Monaten ab Zustellung des Mahnbescheids an den Antragsgegner (dieses Datum finden Sie auch auf dem Antrag) bei Gericht eingegangen sein. Falls diese First nicht eingehalten wird, entfallen die Wirkungen des bereits zugestellten Mahnbescheids.

In dem Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheid sind evtl. Zahlungen des Antragsgegners anzugeben. Ebenso können abweichende Anschriften oder Bezeichnungen, die möglicherweise in der Zustellnachricht von der Post mitgeteilt wurden, angegeben werden.

Angegeben werden kann ferner, ob der Vollstreckungsbescheid an den Antragsteller übersandt werden soll oder direkt vom Gericht zugestellt werden soll. Im ersten Fall ist das Mahnverfahren mit Erlass des Vollstreckungsbescheids abgeschlossen, allerdings muss der Antragsteller die Zustellung selbst veranlassen und auch die evtl. hierfür anfallenden Kosten tragen. In der Regel sollte daher die Zustellung durch das Amtsgericht erfolgen.

Falls gegen den Anspruch teilweise Widerspruch eingelegt worden ist, können Sie den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids trotzdem stellen; der eingelegte Widerspruch wird dann vom Mahngericht von Amts wegen berücksichtigt.

Wenn der Anspruch vollständig gezahlt worden ist, darf kein Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheid mehr gestellt werden.

Eine Mitteilung von der erfolgten Zahlung an das Mahngericht ist ebenfalls nicht erforderlich. Ggf. ist eine Quittung über die erfolgte Zahlung direkt an den Antragsgegner zu übersenden.


Der Vollstreckungsbescheid

Nach der Stellung des Antrags auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids wird - soweit alle Fristen vom Antragsteller beachtet worden sind - ein Vollstreckungsbescheid erlassen.

Dieser bildet die Grundlage für die Zwangsvollstreckung.

In dem Vollstreckungsbescheid sind noch einmal alle Anschriften und Forderungen enthalten.

Der Antragsgegner kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids Einspruch erheben. Wenn Einspruch erhoben wird, gibt dass Mahngericht das Verfahren automatisch an das Prozessgericht zur Durchführung des streitigen Verfahrens ab.

Der Bescheid sollte sorgfältig aufbewahrt werden, denn der Besitz dieser Urkunde ist der Nachweis, dass die darin enthaltene Forderung noch nicht beglichen worden ist.


Im Verfahren verzogen: Der Antrag auf Neuzustellung des Vollstreckungsbescheids

Hin und wieder kommt es vor, dass der Antragsgegner während des Verfahrens verzieht, so dass Sie auch in diesem Stadium des Verfahrens eine Nichtzustellungsnachricht erhalten.

In dieser Nichtzustellungsnachricht sind die von der Deutschen Post AG mitgeteilten Gründe, weshalb nicht zugestellt werden konnte, angegeben. Ferner ist der Antrag auf Neuzustellung des Vollstreckungsbescheids beigefügt, in dem eine abweichende Anschrift angegeben werden kann.

Sie können natürlich auch die gleiche Anschrift noch einmal eintragen, wenn eine Zustellversuch unter der bereits mitgeteilten Anschrift erfolgen soll. Dies kann z.B. dann sinnvoll sein, wenn ein Geschäftslokal wegen Betriebsferien über einen bestimmten Zeitraum geschlossen ist.


Nach dem Verfahren: Die Zwangsvollstreckung

Mit dem Vollstreckungsbescheid kann die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners betrieben werden.

Mit der Übersendung der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids endet das Verfahren für das Mahngericht. Sämtliche Verfahren der Zwangsvollstreckung finden vor dem Vollstreckungsgericht statt; abgesehen von wenigen Ausnahmen (z.B. bei Vollstreckung in Immobilien) ist immer das Amtsgericht am (Wohn-) Sitz des Schuldners das zuständige Vollstreckungsgericht.

Dieses benötigt für alle Handlungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung immer die vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids, d.h. das Dokument, welches das Mahngericht übersandt hat - eine Kopie ist nicht ausreichend. Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung, in der Regel wird jedoch zunächst ein Gerichtsvollzieher beauftragt.

Weitere Hinweise können Sie einer Liste mit Fragen/Antworten (FAQ) aus den allgemeinen Bereich der Jusitz NRW entnehmen; falls Sie noch weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das zuständige Vollstreckungsgericht oder an das Amtsgericht, welches für Ihren Wohnsitz zuständig ist.