Aktueller Inhalt:
Erfolgreiche Behandlung ist allerdings nur möglich, wenn die / der Gefangene hieran mitwirkt. Die Bereitschaft und Einsicht, dass die Mitwirkung an der Behandlungsmaßnahme lohnt, ist zu fördern und - falls notwendig - zu wecken. Strafvollzug in diesem Sinne stellt Anforderungen und verlangt den Gefangenen Anstrengungen ab. Ein so verstandener "aktivierender Strafvollzug" dient unmittelbar den berechtigten Schutzinteressen der Gesellschaft – Resozialisierung ist der beste Opferschutz!
Zu Beginn des Vollzuges werden die individuellen Ursachen der Kriminalität diagnostiziert, um eine wirkungsvolle Behandlung einzuleiten. Die aus der individuellen Diagnose folgenden Behandlungsempfehlungen bilden die Grundlage für die weitere Vollzugsplanung, die kontinuierlich bedarfsorientiert fortentwickelt wird. Dabei ermöglicht die landesweite Einteilung der Gefangenen in Gruppen nach gleichem oder ähnlichem Behandlungsbedarf und die vorhandene Differenzierung der Anstalten nach Behandlungsangeboten und Sicherheitsorientierung eine Unterbringung der Gefangenen nach Gründen der Behandlung und Eingliederung. Konkret bedeutet dies: Das Land NRW kennt keine "Einheits-Gefängnisse", die Anstalten sind vielmehr ausdifferenziert und bieten unterschiedliche Maßnahmen an, die Gefangenen werden zu Haftbeginn (möglichst) der "richtigen" JVA zugewiesen, also jener, die das für ihre Resozialisierung passgenaueste Angebot vorhält.
Zur Senkung des Rückfallrisikos bietet der Strafvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen eine breite Palette unterschiedlicher Behandlungsmaßnahmen an, einen Schwerpunkt bilden rückfallpräventive Maßnahmen im Bereich der Gewalt- und Sexualdelinquenz. Angeboten werden z.B. Anti-Gewalt-Training (AGT), deliktorientierte Rückfallprophylaxe-Gruppen, das Behandlungsprogramm für inhaftierte Gewaltstraftäter (BIG) oder das Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter (BPS). Der Behandlungsvollzug findet darüber hinaus in der sogenannten "Sozialtherapie" seinen stärksten und klarsten Ausdruck. Sozialtherapie ist eine besonders behandlungsintensive Therapieform für Menschen mit schwersten Persönlichkeitsstörungen und erheblichen rückfallrelevanten psychischen Problemen; Sozialtherapie ist gem. § 13 des Strafvollzugsgesetzes NRW insbesondere für Sexual- und Gewaltstraftäter vorzusehen.
In der laufenden Legislaturperiode liegt ein besonderer Schwerpunkt der Arbeit auf
- der Optimierung der Eingangsdiagnostik (durch verbindliche landesweite Standards),
- der Verbesserung der Zuweisung einer passgenauen Verbüßungsanstalt (durch Teilnahme auch nichtdeutscher Strafgefangener am sogenannten "Einweisungsverfahren"),
- der Förderung einer familiensensiblen Vollzugsgestaltung (durch den Ausbau von Familien-Schwerpunktanstalten) und
- dem Ausbau der Sozialtherapie (Errichtung neuer sozialtherapeutischer Haftplätze im Erwachsenen- und Jugendvollzug).