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Berechnung des Pfändungsfreibetrags

Ermitteln Sie die Höhe des unpfändbaren Nettoeinkommens

Mit diesem Rechner können Sie ermitteln, wieviel vom Nettoeinkommen pfandfrei bleibt.

Damit auch bei einer Einkommenspfändung der Lebensunterhalt des Schuldners/der Schuldnerin und seiner/ihrer Familie sichergestellt ist, sind in § 850c ZPO Freibeträge festgelegt, die dem Schuldner/der Schuldnerin trotz Pfändung seines/ihres Einkommens vom Arbeitgeber pfandfrei auszuzahlen sind.

Diese unpfändbaren Beträge werden jeweils zum 1. Juli, entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG) durch Bekanntmachung des Bundesjustizministeriums angepasst. Die letzte Anhebung der Pfändungsfreigrenzen ist durch Bekanntmachung vom 10. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 160) mit Wirkung zum 1. Juli 2024 erfolgt.

Mit diesem Rechner können Sie einfach ermitteln, wieviel vom Nettoeinkommen pfandfrei bleibt. Dabei können Sie zwischen alten und aktuellen Freigrenzen wählen.

Wählen Sie nach welchem Recht Sie die Berechnung durchführen möchten. Freigrenzen: 

Als Auszahlungszeitraum ist die Zeit anzugeben, für die das Einkommen regelmäßig tatsächlich gezahlt wird. Dabei ist es unerheblich, wenn sich die Höhe des Einkommens nach anderen Zeiträumen berechnet.
Beispiel: Auch bei Arbeitslosengeld gelten die monatlichen Freigrenzen, obwohl sich dessen Höhe nach der Anzahl der Tage eines Monats richtet. Entscheidend ist hier, dass die Leistung monatlich ausgezahlt wird.
Auszahlungsrhythmus: 

Grundlage für die Berechnung ist das Nettoeinkommen. Davon abgezogen werden vermögenswirksame Leistungen einschließlich des Arbeitnehmer-Sparanteils. Ferner werden Überstundenvergütungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Abfindungen sowie Aufwandsentschädigungen etc. nicht mitgerechnet, da hierfür besondere Regelungen gelten. Ihr Nettoeinkommen:    

Berücksichtigt werden können Personen, denen Sie aufgrund gesetzlicher Verpflichtung tatsächlich Unterhalt leisten, ob in Geld oder durch Versorgung/Unterkunft (Naturalunterhalt).
Dieses können sein: Ihr (früherer) Ehegatte, (früherer) gleichgeschlechtlicher Lebenspartner, Verwandte in gerader Linie (z.B. Kinder, Eltern) oder der andere Elternteil vor bzw. nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes. Nicht dazu gehören z.B. Lebensgefährten, Stiefkinder, Geschwister oder Schwiegereltern.
Unterhaltspflichten bestehen für:

Ehefrau / Ehemann

Lebenspartner/in

geschiedene(n) oder getrennt lebende(n) Ehefrau / Ehemann

frühere(n) oder getrennt lebende(n) Lebenspartner/in

Mutter / Vater eines gemeinsamen Kindes bei unverheirateten Eltern

  weitere Personen (z.B. Kinder, Eltern)


Verantwortlich: André Rose, Amtsgericht Detmold