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Damit auch bei einer Einkommenspfändung der Lebensunterhalt des Schuldners/der Schuldnerin und seiner/ihrer Familie sichergestellt ist, sind in § 850c ZPO Freibeträge festgelegt, die dem Schuldner/der Schuldnerin trotz Pfändung seines/ihres Einkommens vom Arbeitgeber pfandfrei auszuzahlen sind.
Diese unpfändbaren Beträge werden jeweils zum 1. Juli, entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG) durch Bekanntmachung des Bundesjustizministeriums angepasst. Die letzte Anhebung der Pfändungsfreigrenzen ist durch Bekanntmachung vom 10. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 160) mit Wirkung zum 1. Juli 2024 erfolgt.
Mit diesem Rechner können Sie einfach ermitteln, wieviel vom Nettoeinkommen pfandfrei bleibt. Dabei können Sie zwischen alten und aktuellen Freigrenzen wählen.