Aktueller Inhalt:
Für registrierte Benutzer: zur Internet-Grundbucheinsicht
Allgemein
Zulassungsvoraussetzung
Technische Voraussetzungen
Zulassungsverfahren (mit Antragsformularen)
Kosten
Zugang zur Grundbucheinsicht
Weitere Informationen
Kontakt
Allgemein
Bisher setzte die Einsicht in das Grundbuch den Weg zum Grundbuchamt voraus. Die damit einhergehende Wege- und Wartezeit sowie die Abhängigkeit von den Öffnungszeiten der Grundbuchämter kann in Zukunft vermieden werden. Ab sofort besteht die Möglichkeit, über das Internet Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.
Der für die elektronische Grundbuchauskunft zugelassene externe Nutzer benötigt hierfür lediglich einen handelsüblichen Computer mit einem Standard-Internetbrowser. Vom eigenen Computer aus kann dann nach Überprüfung der Berechtigung zur Teilnahme am Abrufverfahren in das gewünschte Grundbuchblatt Einsicht genommen und das Grundbuchblatt ausgedruckt werden. Umfangreiche technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen stellen den Ausschluss unbefugter Einsichtnahmen oder fehlerhafter Inhaltsübermittlungen sicher.
Daneben kann ermittelt werden,
- ob auf ein konkretes Grundbuchblatt bezogen beim Grundbuchamt noch nicht vollzogene Eintragungsanträge vorliegen und
- wann die letzte Eintragung im Grundbuch vorgenommen wurde
Seit dem 14.01.2005 bietet die Internet-Grundbucheinsicht auch die Möglichkeit, über Angaben zum Flurstück oder dem Eigentümer nach unbekannten Grundbuchblättern zu suchen. Entsprechende Auskünfte werden allerdings nur für die Gerichte erteilt werden können, die über eine direkte Schnittstelle zum Katasteramt verfügen.
Zulassungsvoraussetzung
Zu unterscheiden sind das uneingeschränkte und das eingeschränkte automatisierte Grundbuchabrufverfahren.
Uneingeschränktes Grundbuchabrufverfahren
Dieser Zugang zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren gem. § 133 Abs. 2 der Grundbuchordnung steht Behörden, Gerichten, Notaren und öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren offen.
Eingeschränktes Grundbuchabrufverfahren
Gem. § 133 Abs. 4 der Grundbuchordnung i. V. m. § 82 der Grundbuchverfügung ist die Nutzung des Abrufverfahrens jedoch auch für Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, bei dinglicher Berechtigung am Grundstück sowie beim Vorliegen einer Vollmacht des Eigentümers sowie darüber hinausgehend auch für Versorgungsunternehmen zulässig. Die aus diesen Gründen Nutzungsberechtigten wie z. B. Banken und Rechtsanwälte werden zum
eingeschränkten Grundbuchabrufverfahren zugelassen. Anders als die Teilnehmer des uneingeschränkten Grundbuchabrufverfahrens haben diese vor der jeweiligen Recherche den Grund des berechtigten Interesses durch Auswahl einer der genannten Gründe darzulegen (sog. Darlegungserklärung). Der Umfang der dann zur Verfügung stehenden Auskunft ändert sich nicht.
Innerhalb dieses Rechts zur Einsichtnahme berechtigt die Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren zur Einsichtnahme in das Grundbuch in dem durch die §§ 12, 12 a Grundbuchordnung bestimmten Umfang sowie zur Fertigung von Abdrucken des Grundbuchblatts.
Die Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren setzt voraus, dass
- diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglichen Berechtigten wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist,
- seitens des Empfängers die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten werden und
- seitens der grundbuchführenden Stelle die technischen Möglichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine Störung des Geschäftsbetriebs des Grundbuchamts nicht zu erwarten ist.
Technische Voraussetzungen
Der Zugriff auf das Grundbuch und die sogenannten Hilfsverzeichnisse erfolgt über das Internet. Technisch erfordert daher die Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren lediglich einen handelsüblichen, internetfähigen Computer mit einem gebräuchlichen Internet-Browser. In diesem muss bei den Sicherheitseinstellungen die Option "Verschlüsselte Seite nicht auf der Festplatte speichern" deaktiviert sein, da ansonsten das Grundbuch zwar kostenpflichtig abgerufen wird, jedoch nicht angezeigt werden kann. Zur besonders komfortablen Darstellung der Grundbuchblätter am Bildschirm ist ein 21"-Monitor von Vorteil.
Zur Anzeige der Grundbuchblätter benötigen Sie des Weiteren einen Reader, den Sie im Internet kostenfrei herunterladen können.
Zulassungsverfahren
Die Zulassung zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren bedarf der Genehmigung, die nur auf Antrag erteilt wird. Mit der Aufgabe der Genehmigungsbehörde für das Land Nordrhein-Westfalen ist das Amtsgericht Hagen betraut worden. Die Zulassung kann nur mittels des folgenden Vordrucks beantragt werden.
Antrag auf Teilnahme an der Internet-Grundbucheinsicht
Für Anträge von Gerichten und Behörden wird darauf hingewiesen, dass in dem Erlass vom 05.07.2004 (Az. 1512 - I. 14) das Justizministerium festgelegt hat, dass Anträge auf Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren nur über Antragsammelstellen, die in den jeweiligen Ressorts einzurichten sind, an den Direktor des Amtsgerichts Hagen übersandt werden sollen. Der ressorteigenen Antragsammelstelle obliegt die Vorprüfung der Anträge unter Berücksichtigung der strengen datenschutzrechtlichen Anforderungen sowie der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten, insbesondere mit Hinblick auf die Frage, ob die Form der elektronischen Datenübermittlung unter Berücksichtigung der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. Für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden keine Sammelstellen eingerichtet, Anträge von diesen Behörden können direkt an das Amtsgericht Hagen übersandt werden.
Erhält der Antragssteller die Zulassung, so wird die entsprechende Benutzerkennung eingerichtet und dem Antragssteller vom Amtsgericht Hagen in getrennten Briefen der Benutzername und das Kennwort mitgeteilt.
Kosten
Die Internet-Grundbucheinsicht ist gebührenpflichtig.
Gebührentatbestand |
Uneingeschränktes Abrufverfahren |
Eingeschränktes Abrufverfahren |
---|---|---|
Genehmigung der Landesjustizverwaltung zur Teilnahme am eingeschränkten Abrufverfahren nach Nr. 1150 Mit der Gebühr ist die Einrichtung des Abrufverfahrens für den Empfänger mit abgegolten. Mit der Gebühr für die Genehmigung in einem Land sind auch weitere Genehmigungen in anderen Ländern abgegolten. |
entfällt |
50,00 € |
Abrufgebühr nach Nr. 1151 für jeden Abruf aus einem Grundbuchblatt |
8,00 € |
8,00 € |
Zugang zur Internet-Grundbucheinsicht
Hier erhalten Sie den Zugang zur Internet-Grundbucheinsicht für registrierte Nutzer.
Weitere Informationen
Kontakt
Für weitere Informationen über das automatisierte Grundbuchabrufverfahren steht Ihnen der Direktor des Amtsgerichts Hagen als Zulassungsstelle NRW für die Internet-Grundbucheinsicht zur Verfügung:
Lieferanschrift: Heinitzstraße 42/44, 58097 Hagen
Postanschrift: Postfach 120, 58001 Hagen
Telefon-Nr: +49 2331 985-391 und -362
Fax-Nr.: +49 2331 985 749
E-Mail: websolumstar@ag-hagen.nrw.de
URL: www.ag-hagen.nrw.de