Handelt es sich bei einem elektronischen Taschenrechner um ein elektronisches Gerät, das - wie beispielsweise auch ein Mobiltelefon - der Information dient oder zu dienen bestimmt ist? Diese Rechtsfrage möchte der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm bejahen. Damit würde er allerdings von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg abweichen, weshalb er mit Beschluss vom 15.08.2019 die Frage gemäß § 121 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zur Beantwortung dem Bundesgerichtshof vorgelegt hat.
Weiterlesen »