Aktueller Inhalt:
Die zuletzt von einem Amtsgericht veröffentlichten Termine
Objekt | Termin |
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Einfamilienhaus
Nelkenstraße 22, 40668 Meerbusch, Latum Verkehrswert: insgesamt: 896.000,00 € Amtsgericht Neuss |
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Gewerbeeinheit (z.B. Laden, Büro)
Eckenhagener Straße 63, 51645 Gummersbach, Derschlag Verkehrswert: 76.000,- € Amtsgericht Gummersbach |
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sonstiges Teileigentum (z.B. Keller, Hobbyraum), Kfz-Stellplatz, Eigentumswohnung (3 bis 4 Zimmer)
Südring 5, 7, 7a, 51647 Gummersbach, Bernberg Verkehrswert: 287.000,00 EUR Amtsgericht Gummersbach |
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Wohnungseigentum
Hönnetalstraße 146, 58675 Hemer, Deilinghofen Verkehrswert: 130.000,00 EUR Amtsgericht Iserlohn |
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Einfamilienhaus
Montanusstraße 74, 51789 Lindlar Verkehrswert: 169.000,00 € Amtsgericht Wipperfürth |
Allgemeine Informationen
In der Zwangsversteigerung geht es um Grundstücke (unbebaut oder bebaut mit Ein- oder Mehrfamilienhäusern), Gewerbegrundstücke, Eigentumswohnungen oder Teileigentumsrechte (Garagen, Einstellplätze, Ladengeschäfte o.ä.) Sie werden im Rahmen einer Zwangsvollstreckung (z.B. im Auftrag z.B. einer Bank, wenn der Grundstückseigentümer die Raten für seinen Kredit nicht gezahlt hat) versteigert oder z.B. zur Auflösung einer Gemeinschaft (z.B. Erbengemeinschaft, gemeinschaftliches Eigentum von mehreren Personen).
Die Versteigerung findet statt in einer öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das zu versteigernde Objekt liegt.
Ablauf des Versteigerungstermins
Nach dem Aufruf und Feststellung der Sache (also um welches Objekt es geht) stellt der Rechtspfleger, der die Sitzung leitet, fest, welche Verfahrensbeteiligten erschienen sind. Danach folgt die Bekanntgabe der erforderlichen Grundstücksnachweisungen und die Feststellung der Versteigerungsbedingungen und des Geringsten Gebots (evtl. bestehen bleibende Rechte sowie das geringste Bargebot).
Sodann folgt die eigentliche Versteigerung mit der Mindestbietzeit von einer halben Stunde, in der Sie Gebote abgeben können.
Nach dem Schluss der Versteigerung wird mit den Beteiligten über die Erteilung des Zuschlags verhandelt. Ggfs. wird hiernach unmittelbar die Entscheidung über den Zuschlag durch Beschluss des Amtsgerichts verkündet. Das Gericht kann jedoch auch zur Entscheidung über den Zuschlag einen gesonderten Termin anberaumen.
Mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses durch das Gericht wird der Ersteher Eigentümer. Von diesem Zeitpunkt an gehen die Rechte und Pflichten des Eigentümers auf den Ersteher über.