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II.5

Jahresbericht 2008 über die Beteiligung der Länder in EU-Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafrechts

Jahresbericht 2008 über die Beteiligung der Länder in EU-Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafrechts

(Berichterstattung: Bayern und Nordrhein-Westfalen)

1.
Die Justizministerinnen und Justizminister nehmen den gemeinsamen Bericht der Ländervertreter im Ausschuss nach Artikel 36 EUV, in der Arbeitsgruppe Strafrechtliche Zusammenarbeit, in der Arbeitsgruppe Materielles Strafrecht und in der Multidisziplinären Gruppe Organisierte Kriminalität über die Beteiligung der Länder in Angelegenheiten der Europäischen Union im Jahre 2008 zur Kenntnis.

2.
Sie begrüßen das mit dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss über die Stärkung von Eurojust sowie für einen Rahmenbeschluss zum Europäischen Justiziellen Netz (EJN) verbundene Anliegen, eine möglichst reibungslose Zusammenarbeit zwischen EUROJUST und dem EJN einerseits und zwischen EUROJUST und den Mitgliedstaaten andererseits anzustreben. Das Bemühen, EUROJUST die Mittel an die Hand zu geben, die es benötigt, um die ihm zugewiesenen Aufgaben effektiv zu erledigen, findet Unterstützung.

Änderungen der rechtlichen Grundlagen von EUROJUST und des EJN sollten aber nur vorgenommen werden, soweit sie geeignet und erforderlich sind, um in der Praxis festgestellte tatsächliche oder rechtliche Probleme zu beseitigen. Darüber hinaus gehende Maßnahmen könnten - abgesehen von dem damit einhergehenden Mehraufwand - zu einer Verunsicherung der Praxis führen und die berechtigte Sorge hervorrufen, beabsichtigt sei nicht nur die Verbesserung der Wirksamkeit von EUROJUST und des EJN, sondern die Vorbereitung einer Europäischen Staatsanwaltschaft. Dies wäre für die Zusammenarbeit mit diesen Einrichtungen kontraproduktiv.

Für die Schaffung einer Europäischen Staatsanwaltschaft bietet der Vertrag von Lissabon die rechtliche Grundlage. Wenn und soweit hierfür eine Notwendigkeit besteht und der politische Wille hierzu vorhanden ist, kann dieser Weg beschritten werden. Die sukzessive Einführung einer Europäischen Staatsanwaltschaft „durch die Hintertür“, noch dazu ohne Aufbau einer entsprechenden gerichtlichen Kontrolle, ist hingegen eher geeignet, das gegenseitige Vertrauen zu beeinträchtigen.

3.
Die Justizministerinnen und Justizminister unterstützen den Vorschlag für eine Richtlinie über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße und begrüßen, dass die Kommission in ihren neuen Vorschlag keine Regelungen zu Art und Maß der Strafe mehr aufgenommen hat. Sie betonen, dass das Strafrecht nicht Gegenstand der Harmonisierung, sondern als Ultima Ratio lediglich Mittel zur Erreichung von Gemeinschaftszielen ist. Unter Geltung des Subsidiaritätsprinzips kommt eine Einführung gemeinschaftsweit geltender Strafvorschriften zudem nur dann in Betracht, wenn hierfür ein Bedürfnis nachgewiesen ist und die Strafvorschriften angemessen sind. Die von dem Europäischen Gerichtshof aufgezeigten Grenzen hinsichtlich strafrechtlicher Regelungen durch den Gemeinschaftsgesetzgeber sind strikt zu beachten.

4.
Die Absicht der Kommission, mit dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zu Strafverfolgungszwecken einheitliche Handlungsvorgaben zur Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität zu erarbeiten, wird von der Justizministerkonferenz begrüßt. Allerdings ist es unabdingbar, dass bei der Verfolgung dieses Ziels das Gleichgewicht zwischen dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und den Freiheitsrechten der von der Maßnahme Betroffenen gewahrt wird. Der bisherige Vorschlag des Rahmenbeschlusses stellt dieses Gleichgewicht nicht ausreichend her.

5.
Die Justizministerkonferenz sieht in der Initiative für einen Entwurf zur Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen einen Beitrag zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen. Sie geht davon aus, dass den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Anerkennung bzw. Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen bei den Beratungen in vollem Umfang Rechnung getragen wird.

6.
Hinsichtlich des grenzüberschreitenden Einsatzes Verdeckter Ermittler erachten es die Justizministerinnen und Justizminister als praxisgerecht, Mustervereinbarungen zu erstellen, auf die im Einzelfall zurückgegriffen werden kann. Zudem könnten Aufstellungen über die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen für einen Einsatz Verdeckter Ermittler für die Praxis hilfreich sein.