Aktueller Inhalt:
Die Eintragung in das elektronische Verzeichnis (§ 10 AGPsychPbG) erfolgt durch die Oberlandesgerichte im Rahmen des Anerkennungsverfahrens. Die Daten werden dabei über ein besonderes Formular erfasst dem Sie auch weitere Informationen entnehmen können. In dem Verzeichnis werden auch Angaben zu örtlichem und sachlichem Tätigkeitsschwerpunkt erfasst.