Frau zeigt Abwehrhaltung
Quelle: © panthermedia.net / Jeanette Maria Dietl

Gewaltschutz

Wie schützen Sie sich vor Gewalt und Stalking?

Erfahren Sie hier wie Ihnen das Familiengericht helfen kann, wenn Sie Opfer von Gewalt oder Nachstellung geworden sind.

Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) soll Menschen vor Gewalt und Nachstellung („Stalking“) schützen. Erfasst werden sowohl Gewalt und Nachstellung im häuslichen Bereich als auch außerhalb von Paarbeziehungen. 
Keine Anwendung findet das Gewaltschutzgesetz, wenn Kinder Opfer von Gewalt durch ihre Eltern oder andere sorgeberechtigte Personen werden. Der Schutz von Kindern richtet sich nach den Regeln des Kindschaftsrechts.

Inhalt des Gewaltschutzgesetzes
Wird man Opfer von Gewalt, der Drohung mit Gewalt oder von Nachstellung, kann man bei Gericht den Erlass einer Schutzanordnung beantragen. Mit der Schutzanordnung trifft das Gericht die Maßnahmen, die erforderlich sind, um weitere Verletzungen, Bedrohungen oder Nachstellungen zu verhindern. Mit welchem Inhalt eine Schutzanordnung erlassen wird, richtet sich danach, was für eine Gefährdung und Bedrohung im jeweiligen Einzelfall gegeben sind.
Das Gericht kann unter anderem folgende Anordnungen treffen:
-    Verbot die Wohnung der verletzten Person zu betreten oder sich in der Nähe der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten
-    Verbot sich der verletzten Person oder deren Arbeitsplatz anzunähern
-    Verbot des Auflauerns an der Kita oder der Schule
-    Verbot der Kontaktaufnahme über Handy, Telefon, Kurznachrichten, E-Mail, soziale Medien oder Briefe
-    Anordnung die Wohnung befristet an die verletzte Person zu überlassen
Die gerichtliche Schutzanordnung ist regelmäßig befristet. Unter Umständen kann die Frist auf Antrag verlängert werden. Das kommt vor allem in Betracht, wenn es nach Erlass der gerichtlichen Schutzanordnung zu weiteren Gewalttätigkeiten, Bedrohungen oder Nachstellungen kommt.

Wohnungsüberlassung
Führen das Opfer und die gewalttätige Person einen gemeinsamen Haushalt, so kann die verletzte oder bedrohte Person verlangen, die Wohnung zumindest für eine gewisse Zeit allein zu nutzen. Es gilt der Grundsatz „Das Opfer bleibt, der Täter oder die Täterin geht.“

Zuständigkeit für Gewaltschutzverfahren
Die Familiengerichte sind zuständig, wenn es um die gerichtliche Gewährung von Gewaltschutz geht. Die Familiengerichte sind spezialisierte Abteilungen des Amtsgerichts.
Die Gewaltschutz begehrende Person (Antragsteller/in) hat ein Wahlrecht. Sie kann wählen, welches Familiengericht ihr Schutz vor der sie gefährdenden oder nachstellenden Person (Antragsgegner/in) gewähren soll. Sie kann den Antrag bei dem Familiengericht stellen, in dessen Bezirk
-    die Tat begangen wurde
-    in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung des Antragstellers und des  
         Antragsgegners der Beteiligten befindet oder
-    in dessen Bezirk der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin seinen bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Verfahren vor dem Familiengericht
Das Verfahren beginnt mit einem Antrag der von Gewalt oder Nachstellung betroffenen Person. Für das Verfahren besteht kein Anwaltszwang. Das heißt, der Antrag kann elektronisch, schriftlich oder persönlich auf der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts gestellt werden.
Für die elektronische Antragstellung können Bürgerinnen und Bürger „Mein Justizpostfach“ nutzen. Der Dienst ermöglicht eine digitale, rechtssichere und kostenlose Kommunikation mit der Justiz. „Mein Justizpostfach“ ist über die Internetseite https://mein-justizpostfach.bund.de/ erreichbar.

Wird ein Antrag auf Gewährung von Gewaltschutz bei Gericht eingereicht, hat das Gericht mehrere Möglichkeiten:
Das Gericht kann den Antrag der Gewaltschutz begehrenden Person zurückweisen, wenn er offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist.
Das Gericht kann – wenn die Sache eilig ist – auch eine Schutzanordung im Wege der einstweiligen Anordnung erlassen. Regelmäßig ist der Antragsgegner bzw. die Antragsgegnerin – bevor ein gerichtlicher Beschluss erlassen wird – zum Antrag der Gewaltschutz begehrenden Person anzuhören. Vor allem wenn ein Mensch schon verletzt oder massiv bedroht worden ist und weitere schwere Verletzungen drohen, kann eine Schutzanordnung bereits erlassen werden, bevor der Antragsgegner bzw. die Antragsgegnerin angehört worden ist. Die Anhörung wird dann durch das Gericht nachgeholt.
Das Gericht kann auch einen Termin bestimmen und in diesem Termin die Gewaltschutz begehrende Person und den Antragsgegner bzw. die Antragsgegnerin mündlich anhören.

Für ein Gewaltschutzverfahren fallen regelmäßig Gerichtskosten und gegebenenfalls auch Anwaltskosten an. Über die Verteilung der Kosten entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. 
Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können Verfahrenskostenhilfe beantragen.

Brauche ich einen Anwalt/eine Anwältin?
Ein Anwalt oder eine Anwältin ist für das Verfahren nicht vorgeschrieben, kann aber hilfreich sein. Das Familiengericht klärt den Sachverhalt von sich aus auf, ist dabei aber auf die Informationen der Beteiligten angewiesen.

Rechtsmittel in Gewaltschutzverfahren
Alle Entscheidungen in Gewaltschutzverfahren sind mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehen.

Gewaltschutz durchsetzen
Erlässt das Gericht eine Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz, wird in dem Beschluss für einen Verstoß gegen die Schutzanordnung regelmäßig ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft angedroht. Wird gegen die Schutzanordnung verstoßen, kann die verletzte oder bedrohte Person einen Antrag auf Verhängung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft beim Familiengericht stellen. In welcher Höhe das Gericht Ordnungsgeld oder Ordnungshaft festlegt, richtet sich nach der Schwere des Verstoßes und nach der Höhe des Einkommens der gewalttätigen oder nachstellenden Person.  
Ein Verstoß gegen eine von einem Gericht erlassene Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz ist eine Straftat. Es kann Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden.
Wird gegen eine von einem Gericht erlassene Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz verstoßen, kann die verletzte oder bedrohte Person einen Gerichtsvollzieher beauftragen, die Schutzanordnung durchzusetzen. 
Wenn gegen eine von einem Gericht erlassene Schutzanordnung verstoßen und sofort Hilfe benötigt, sollte man die Polizei (Telefon 110) rufen. Diese ist verpflichtet, Gefahren abzuwehren und die Begehung von Straftaten zu verhindern.

Gewaltschutz vor Beginn des Gerichtsverfahrens
Auch vor Erlass einer Schutzanordnung durch das Gericht kann einer gefährdeten Person geholfen werden. Die Polizei kann eine gewalttätige Person aus einer Wohnung setzen, in der eine gefährdete Person wohnt. Die Polizei kann der gewalttätigen Person verbieten, für bis zu 10 Tage in die Wohnung zurückzukehren. Der Ausspruch einer Wohnungsverweisung und ein befristetes Rückkehrverbot gegenüber der gewalttätigen Person, sollen der gefährdeten Person die nötige Zeit gegeben, sich an das Gericht wenden und eine Schutzanordnung beantragen zu können.