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Quelle: ©PantherMedia.net/scanrail

Unterhaltsvollstreckung im Ausland

Vollstreckbarerklärungsverfahren, grenzüberschreitende Unterhaltsvollstreckung

Unterhaltsvollstreckung aus dem deutschen Schuldtitel

Die nachfolgenden Ausführungen sollen lediglich einen Überblick vermitteln und erfolgen unverbindlich und ohne Gewähr.
Die zu beachtenden in- und ausländischen Rechtsgrundlagen und internationalen Vorschriften sind zum Teil ständigen Änderungen unterworfen.
Daher kann keine Gewähr für die Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit der nachstehenden Angaben übernommen werden.

Inhaltsverzeichnis:

Vorbemerkungen

Ja.
Das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 02.10.1973 (HUVÜ 1973) beansprucht keine ausschließliche Geltung für die Anerkennung und Vollstreckung der in seinen Anwendungsbereich fallenden Unterhaltstitel.

Das Lugano Übereinkommen vom 30.10.2007 (LugÜ 2007) bzw. das sog. „Brüsseler Übereinkommen“ (EuGVÜ)/das Lugano-Übereinkommen (LugÜ) sowie die Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gelten nach den Regeln des Günstigkeitsprinzips nebeneinander, vergl. Art. 67 LugÜ 2007, 57 EuGVÜ/57 LugÜ, 23 HUVÜ 1973.

Die Gläubigerpartei hat insoweit das „Wahlrecht“.

Die vorgenannten Verfahren können sogar ggfs. (teilweise) miteinander kombiniert bzw. die Vorschriften der vorgenannten Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen miteinander verknüpft werden.

Im Regelfall ist Rechtsgrundlage für das Vollstreckbarerklärungsverfahren und die Zwangsvollstreckung im Ausland das Haager Unterhaltvollstreckungsübereinkommen (HUVÜ 2007 oder HUVÜ 1973).

Das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 23.11.2017 gilt im Verhältnis zu den nachfolgenden Staaten:

  • Albanien,
  • Bosnien-Herzegowina,
  • Brasiien,
  • Kasachstan,
  • Montenegro,
  • Norwegen,
  • Türkei,
  • Ukraine,
  • Vereinigte Staaten von Amerika.

Im Verhältnis zu den vorgenannten Vertragsstaaten werden das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 02.10.1973 
(HUVÜ 1973) und das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. 04.1958 (HUVÜ 1958) durch das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 23.11.2017 ersetzt, Art. 48 HUVÜ 2007.

Wurde der Unterhaltsschuldner im Abänderungstitel zur Zahlung eines Zusatzbetrages verurteilt, unterscheidet das Vollstreckbarerklärungsverfahren zwischen Altentscheidung (bisheriger Unterhaltsbetrag) und Neuentscheidung (Zusatzbetrag).

Will die Gläubigerpartei wegen des gesamten ihr zustehenden Unterhalts vollstrecken, muss sie im ausl. Vollstreckungsstaat die Vollstreckbarerklärung für Alt- und Neuentscheidung beantragen.