
Unterhaltsvollstreckung im EU-Ausland
Europäische Vollstreckungstitel
Unterhaltsvollstreckung aus der deutschen öffentlichen Urkunde
Die nachfolgenden Ausführungen sollen lediglich einen Überblick vermitteln und erfolgen unverbindlich und ohne Gewähr.
Die zu beachtenden in- und ausländischen Rechtsgrundlagen und internationalen Vorschriften sind zum Teil ständigen Änderungen unterworfen.
Daher kann keine Gewähr für die Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit der nachstehenden Angaben übernommen werden.
Inhaltsverzeichnis:
Vorbemerkungen
Nein.
Die Europäische Unterhaltsverordnung (EU-Verordnung Nr. 4/2009 (EuUnthVO) sowie die Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gelten nach den Regeln des Günstigkeitsprinzips nebeneinander, vergl. Art. 69 EuUnthVO.
Die Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen beanspruchen keine ausschließliche Geltung für die Anerkennung und Vollstreckung der in ihrem Anwendungsbereich fallenden Unterhaltstitel.
Die Europäische Unterhaltsverodnung hat jedoch Vorrang vor den Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen, Art. 69 II EuUnthVO.
Hat sich die Schuldnerpartei in einer weiteren öffentlichen Urkunde zur Zahlung eines Zusatzbetrages verpflichtet, unterscheidet das Vollstreckbarerklärungsverfahren bzw. die Zwangsvollstreckung zwischen Alturkunde (bisheriger Unterhaltsbetrag) und Neuurkunde (Zusatzbetrag).
Will die Gläubigerpartei wegen des gesamten ihr zustehenden Unterhalts vollstrecken, muss sie mit dem Auszug (Formblatt IV EuUnthVO) im Vollstreckungsmitgliedstaat die Vollstreckbarerklärung für Alt- und Neuurkunde beantragen bzw. einen Auszug aus der Alt- und Neuurkunde (Formblatt III EuUnthVO) für die unmittelbare Zwangsvollstreckung im EU-Ausland erwirken.
Europäische Unterhaltsverordnung (Verfahren ohne Exequatur)
EU-Verordnung Nr. 4/2009 (Kapitel IV Abschnitt 1 EuUnthVO)
Muss ich für die Zwangsvollstreckung aus der deutschen öffentlichen Urkunde zuvor das Vollstreckbarerklärungsverfahren in dem anderen EU-Mitgliedstaat durchführen?
Nein
Nach der Europäischen Unterhaltsverordnung bedarf die Gläubigerpartei zur Einleitung der Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren deutschen öffentlichen Urkunde lediglich der Erteilung eines Auszugs aus dem Schuldtitel.
Die Erteilung eines Auszugs (Formblatt III EuUnthVO) ist nicht zu verwechseln mit der Vollstreckbarerklärung im Exequaturverfahren.
Diese sind für öffentliche Urkunden aus den EU-Mitgliedstaaten, die durch das Haager Protokoll vom 23. 11. 2007 (Haager Protokoll von 2007) gebunden sind, abgeschafft worden.
Mit
- der Abschaffung des Exequaturverfahrens,
- der Errichtung zentraler Behörden,
- der verstärkten grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der zentralen Behörden in der Europäischen Union,
- der Abschaffung finanzieller Hürden,
- dem erweiterten Auskunftsrecht der zentralen Behörden gegenüber Behörden in den anderen EU-Mitgliedstaaten
soll die grenzüberschreitende Geltendmachung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche erleichtert werden.
Kann ich aus der deutschen öffentlichen Urkunde unmittelbar die Zwangsvollstreckung in dem anderen EU-Mitgliedstaat betreiben?
Ja.
Kapitel IV Abschnitt 1 der Europäischen Unterhaltsverordnung ermöglicht die direkte Vollstreckung aus einer deutschen öffentlichen Urkunde in einem anderen EU-Mitgliedstaat, da Deutschland an das Haager Protokoll vom 23. 11. 2007 gebunden ist.
Kapitel IV Abschnitt 1 der Europäischen Unterhaltsverordnung schafft das Vollstreckbarerklärungsverfahren ab.
Damit entfällt das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung, das bislang der Vollstreckung aus deutschen Schuldtiteln vorgeschaltet war.
Die Gläubigerpartei kann sich daher im Vollstreckungsmitgliedstaat direkt an das Vollstreckungsorgan wenden.
Soll z. B. aus einer deutschen öffentlichen Urkunde in den Niederlanden vollstreckt werden, so kann die Gläubigerpartei sich direkt an den Gerichtsvollzieher in den Niederlanden wenden.
Eine deutsche öffentliche Urkunde ist in den anderen EU-Mitgliedstaaten zu vollstrecken wie eine nationale öffentliche Urkunde, Art. 17, 48 II EuUnthVO.
Weder die öffentliche Urkunde noch der Auszug dürfen im Vollstreckungsmitgliedstaat in der Sache selbst nachgeprüft werden, vergl. Art. 42, 48 II EuUnthVO.
Wie ist der zeitliche Anwendungsbereich des Kapitels IV Abschnitt 1 (Art. 17 – 22) der Europäischen Unterhaltsverordnung vom18.12.2008 im Verhältnis zu Deutschland?
In welchen Fällen kann ein Auszug (Anhang III EuUnthVO) erteilt werden?
Am 18.06.011 sind in Unterhaltssachen
- die Brüssel I-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 44/2001)
sowie
- die Europäische Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21.04.2004 (EU-Verordnung Nr. 805/2004)
durch die Europäische Unterhaltsverordnung vom 18.12.2008 (EU-Verordnung Nr. 4/2009) ersetzt worden, Erwägungsgrund 44, Art. 1 und 68 EuUnthVO.
Im Verhältnis zu Deutschland findet Kapitel IV Abschnitt 1 der EU-Verordnung Nr. 4/2009 Anwendung ab 18.06.2011, Art. 76 III EuUnthVO.
Soweit die öffentliche Urkunde nach dem 17.06.2011 errichtet worden ist, kann der Notar/die Behörde/das Gericht einen Auszug im Sinne der Art. 48, 20 (Anhang III) EuUnthVO aus der öffentlichen Urkunde erteilen.
Die Vorschriften der Art. 75 I, 76 EuUnthVO sind dahingehend auszulegen, dass aus der öffentlichen Urkunde nur dann unmittelbar im Vollstreckungsmitgliedstaat vollstreckt werden kann, falls der Schuldtitel
- im Ursprungsmitgliedstaat (Deutschland) zeitlich im Anwendungsbereich des Kapitels IV Abschnitt 1 (Art. 17 - 22) der Europäischen Unterhaltsverordnung
und
- im Vollstreckungsmitgliedstaat zeitlich im Anwendungsbereich der EU-Verordnung Nr. 4/2009
fällt.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Vollstreckungsmitgliedstaat an das Haager Protokoll vom 23.11.2007 gebunden ist.
Wie ist der zeitliche Anwendungsbereich der Europäischen Unterhaltsverordnung vom 18.12.2008 im Verhältnis zum Vollstreckungsmitgliedstaat?
Welcher Zeitpunkt ist hierbei maßgebend?
In zeitlicher Hinsicht gilt die EU-Verordnung Nr. 4/2009 ab 01.03.2002 oder dem späteren EU-Beitritt, Art. 76 EuUnthVO.
Nach dem am 19. 10. 2005 in Brüssel unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark findet die Europäische Unterhaltsverordnung vom 18.12.2008
im Verhältnis zu
- Dänemark
Anwendung ab 01. 07. 2007.
Die EU-Verordnung Nr. 44/2001 ist am 01. 07. 2007 in Dänemark in Kraft getreten, vergl. Art. 12 II des vorgenannten Abkommens und Unterrichtung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorgenannten Abkommens im Amtsblatt der EU Nr. L 94/70 vom 04. 04. 2007.
Im Verhältnis zu
- Kroatien
findet die Europäische Unterhaltsverordnung vom 18.12.2008 zeitgleich mit dem EU-Beitritt am 01.07.2013 Anwendung.
Obwohl
- Dänemark
nicht an das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, kann aus dem Auszug (Formblatt III EuUnthVO) zu der deutschen öffentlichen Urkunde in Dänemark unmittelbar die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Im Verhältnis zu künftigen EU-Mitgliedstaaten, deren EU-Beitritt erst nach Inkrafttreten der vorgenannten Verordnung erfolgt, gilt die EU-Verordnung Nr. 4/2009 im Regelfall erst mit dem Zeitpunkt des EU-Beitritts.
Den genauen Zeitpunkt der Errichtung der öffentlichen Urkunde, aus der mit dem Auszug (Formblatt III EuUnthVO) im Vollstreckungsmitgliedstaat unmittelbar vollstreckt werden kann, entnehmen Sie bitte der anl. Übersicht:
Vollstreckungsmitgliedstaat (EU-Mitgliedstaat, in dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden soll): |
zeitlicher Anwendungsbereich des Kapitels IV Abschnitt 1 (Art. 17 - 22) der EU-Verordnung Nr. 4/2009 für die deutsche öffentliche Urkunde: |
---|---|
Belgien | ab 18.06.2011 |
Bulgarien | ab 18.06.2011 |
Dänemark | ab 18.06.2011 |
Estland | ab 18.06.2011 |
Finnland | ab 18.06.2011 |
Frankreich | ab 18.06.2011 |
Griechenland | ab 18.06.2011 |
Irland | ab 18.06.2011 |
Italien | ab 18.06.2011 |
Kroatien | ab 01.07.2013 |
Lettland | ab 18.06.2011 |
Litauen | ab 18.06.2011 |
Luxemburg | ab 18.06.2011 |
Malta | ab 18.06.2011 |
Niederlande | ab 18.06.2011 |
Österreich | ab 18.06.2011 |
Polen | ab 18. 06. 2011 |
Portugal | ab 18. 06. 2011 |
Rumänien | ab 18. 06. 2011 |
Schweden | ab 18. 06. 2011 |
Slowakei | ab 18. 06. 2011 |
Slowenien | ab 18. 06. 2011 |
Spanien | ab 18. 06. 2011 |
Tschechische Republik | ab 18. 06. 2011 |
Ungarn | ab 18. 06. 2011 |
Vereinigtes Königreich | 18.06.2011 - 31.12.2020 |
Zypern | ab 18. 06. 2011 |
Deutsche Gerichte/Notare/Behörden können im Verhältnis zum Vereinigten Königreich keinen Auszug (Formblatt I EuUnthVO) aus der ab 01.01.2021 errichteten öffentlichen Urkunde erteilen.
Aufgrund des Brexit kann im Vereinigten Königreich nicht mehr unmittelbar aus der deutschen öffentlichen Urkunde vollstreckt werden, soweit diese nach dem 31.12.2020 errichtet worden ist.
In welchen Fällen kann der Auszug (Formblatt III EuUnthVO) nicht erteilt werden?
Soweit die öffentliche Urkunde vor dem 18.06.2011 errichtet worden ist, kann der Notar/die Behörde/das Gericht einen Auszug (Formblatt III EuUnthVO) aus der öffentlichen Urkunde nicht erteilen.
Stattdessen ist in diesen Fällen auf Antrag der Gläubigerpartei ein Auszug
(Formblatt IV EuUnthVO) zu erteilen bzw. ggfs. gem. Art. 25 I EuVTVO
(EU-Verordnung Nr. 805/2004) die öffentliche Urkunde als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen zu bestätigen, Art. 75 II EuUnthVO i. V. m. Art. 27 EuVTVO.
Wie und von wem erhalte ich den Auszug (Formblatt III EuUnthVO)?
Die Erteilung eines Auszugs bedarf eines Antrags;
der Antrag kann jederzeit an den Notar/die Behörde/das Amtsgericht gestellt werden.
Für die Erteilung des Auszugs (Formblatt III EuUnthVO) ist folgende Behörde/Person zuständig:
- hinsichtlich der notariellen Urkunden, soweit diese sich nicht in amtlicher Verwahrung eines Amtsgerichts befinden:
der Notar gem. §§ 797 II S. 1 ZPO, 120 FamFG, 45 I BeurkG, 51 BnotO - hinsichtlich der gerichtlichen Urkunden und der in gerichtlicher Verwahrung befindlichen notariellen Urkunden:
der Rechtspfleger des Amtsgerichts gem. §§ 797 II S. 2 ZPO, 120 FamFG, 20 Zi. 10 RpflG;
- hinsichtlich der Unterhaltsvereinbarungen und –verpflichtungen:
die Verwaltungsbehörde (Stadtjugendamt bzw. Kreisjugendamt) gem. § 60 S. 3 Zi. 1 SGB VIII;
- hinsichtlich der konsularischen Urkunden:
der Rechtspfleger des Amtsgerichts Schöneberg gem. § 10 III Zi. 4 S. 2, Nr. 5 S. 2 KonsG i. V. m. § 20 Zi. 11 RpflG.
Bitte wenden Sie sich insoweit an den Notar/die Behörde/das Amtsgericht.
Das Formblatt III EuUnthVO steht in allen Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten im Europäischen Justizportal online zur Verfügung.
Der Auszug wird mit dem Schuldtitel verbunden, § 30 II AUG.
Warum soll der Auszug (Formblatt III EuUnthVO) mit der vollstreckbaren Ausfertigung der öffentlichen Urkunde verbunden werden?
Die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels dient als Nachweis des Bestehens der titulierten Unterhaltsforderung.
Zahlungen bzw. Teilzahlungen werden vom Gerichtsvollzieher auf dem vollstreckbaren Schuldtitel vermerkt, §§ 757 I, 794 I Zi. 5, 795 ZPO, 120 FamFG.
Benötige ich für den Auszug (Formblatt III EuUnthVO) einen Urkundennachweis über den Bedingungseintritt i. S. d. §§ 726 I, 794 I Zi. 5, 795 ZPO, 120 FamFG oder über die Rechtsnachfolge i. S. d. §§ 727 ff., 794 I Zi. 5, 795 ZPO, 120 FamFG?
Ja,
obwohl die EU-Verordnung Nr. 4/2009 insoweit keine Regelung enthält.
Da der Auszug die Funktion einer Vollstreckungsklausel übernimmt, bedarf es insoweit der Vorlage des urkundlichen Nachweises über den Bedingungseintritt bzw. die Rechtsnachfolge auf Gläubiger- oder Schuldnerseite.
Der (erneute) Urkundennachweis ist dagegen nicht erforderlich, sofern der Bedingungseintritt bzw. die Rechtsnachfolge dem Notar/der Behörde/dem Gericht bereits offenkundig ist oder bereits zuvor eine Vollstreckungsklausel zu der öffentlichen Urkunde nach §§ 724, 726, 727 ff., 794 I Zi. 5, 795 ZPO, 120 FamFG erteilt worden ist und die Tatsache (Bedingung) bzw. die Rechtsnachfolge somit bereits im Klauselerteilungsverfahren von dem Notar/der Behörde/dem Amtsgericht zuvor geprüft worden ist.
Benötige ich für den Auszug (Formblatt III EuUnthVO) ebenfalls einen Urkundennachweis über meine Zug um Zug-Leistung an die Schuldnerpartei i. S. d. §§ 726 II, 794 I Zi. 5, 795 ZPO, 120 FamFG
Ja,
obwohl die EU-Verordnung Nr. 4/2009 insoweit keine Regelung enthält.
Hängt die Zwangsvollstreckung von einer Zug um Zug-Leistung der Gläubigerpartei ab, kann ein Auszug aus dem Schuldtitel nur dann erteilt werden, wenn die Gläubigerpartei dem Notar/der Behörde/dem Amtsgericht nachweist, dass sie vorgeleistet hat oder die ihr obliegende Leistung in Annahmeverzug begründender Weise der Schuldnerpartei angeboten hat.
Da es Zug um Zug-Zahlungsverpflichtungen nicht in allen EU-Mitgliedstaaten gibt, kann der Nachweis der Schuldnerbefriedigung oder des Annahmeverzugs der Schuldnerpartei dem ausl. Vollstreckungsorgan nicht überlassen bleiben, dem derartige Feststellungen aus o. g. Gründen möglicherweise unbekannt sind.
Da der Auszug die Funktion einer Vollstreckungsklausel übernimmt, bedarf es daher aus den o. g. Gründen
- entgegen Art. 20 I, 48 EuUnthVO, §§ 726 II, 756, 765, 794 I Zi. 5, 795 ZPO, 120 FamFG -
der Vorlage der Nachweise über die Schuldnerbefriedigung oder den Annahmeverzug der Schuldnerpartei.
Welche Voraussetzungen müssen für die Erteilung des Auszugs (Formblatt III EuUnthVO) erfüllt sein?
Für die Erteilung eines Auszugs müssen u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Gebundenheit des Ursprungsmitgliedstaats (Deutschland) an das Haager Protokoll vom 23. 11. 2007,
- Schuldtitel muss auf der Grundlage des Hager Protokolls vom 23. 11. 2007 ergangen sein,
- hinreichende Bestimmbarkeit des deutschen Unterhaltstitels (betragsmäßige Bezifferung des Unterhaltsanspruchs oder Bestimmbarkeit der Unterhaltsforderung aus dem Schuldtitel),
- Schuldtitel muss in den Anwendungsbereich des Kapitels IV Abschnitt 1 der Europäischen Unterhaltsverordnung fallen,
- vorläufige Vollstreckbarkeit der Forderung in Deutschland
(Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel zum Schuldtitel müssen vorliegen).
Ob bestimmte verfahrensrechtliche Mindestanforderungen eingehalten worden sind, ist für die Erteilung des Auszugs unerheblich.
Wann fällt der Schuldtitel in den Anwendungsbereich des Kapitels IV Abschnitt 1 der Europäischen Unterhaltsverordnung?
Die öffentliche Urkunde fällt in den Anwendungsbereich des Kapitels IV Abschnitt 1 der Europäischen Unterhaltsverordnung, falls
- es sich hierbei um einen Unterhaltstitel im Sinne des Art. 2 EuUnthVO handelt,
- in diesem Unterhaltsansprüche im Sinne des Art. 1 EuUnthVO tituliert worden sind
und
- die öffentliche Urkunde nach dem 17.06.2011 errichtet worden ist.
Wird die Schuldnerpartei vor Erteilung des Auszugs (Formblatt III EuUnthVO) angehört?
Nein
Weder die Europäische Unterhaltsverordnung noch das Auslandsunterhaltsgesetz sehen eine Anhörung der Schuldnerpartei vor.
Wird der Auszug (Formblatt III EuUnthVO) der Schuldnerpartei zugestellt?
Nein.
Weder die Europäische Unterhaltsverordnung noch das Auslandsunterhaltsgesetz sehen eine Zustellung des Auszugs an die Schuldnerpartei vor.
Welche Kosten entstehen für die Erteilung des Auszugs?
Für die Erteilung des Auszugs (Formblatt III EuUnthVO) wird vom Notar/der Behörde/dem Gericht gem. KV Nr. 23808 GNotKG bzw. KV Nr. 1711 FamGKG i. V. m. § 71 I AUG eine Gebühr in Höhe von 17 EUR erhoben.
Was sind die Rechtsfolgen der Anfechtung der öffentlichen Urkunde für den bereits erteilten Auszug (Formblatt III EuUnthVO)?
Muss die Schuldnerpartei die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung beantragen, wenn sie die öffentliche Urkunde angefochten hat?
Keine.
Die Europäische Unterhaltsverordnung sieht keine ausdrückliche Regelung für den Fall der Anfechtung des zu vollstreckenden Schuldtitels vor.
Sie regelt lediglich die Aussetzung der Vollstreckung, wenn die Vollstreckung bereits im Ursprungsmitgliedstaat ausgesetzt ist.
Die Schuldnerpartei hat jedoch die Möglichkeit, den deutschen Beschluss über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung der zuständigen Behörde/dem zuständigen Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat vorzulegen.
Die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels/des Rechtsbehelfs kann für die Entscheidung der Behörde/des Gerichts im Vollstreckungsmitgliedstaat bedeutsam sein;
die Vorlage der Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsbegründung ist daher empfehlenswert.
Welche Unterlagen muss ich dem ausl. Vollstreckungsorgan vorlegen?
Die von der Gläubigerpartei vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus Art. 20, 48 II EuUnthVO:
- (vollstreckbare) Ausfertigung der öffentlichen Urkunde
- ggfs. mit Zustellungsbescheinigung -, - Auszug aus der öffentlichen Urkunde (Formblatt III EuUnthVO),
- aktuelle Forderungsaufstellung,
- ggfs. Übersetzung der Unterlagen in der Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats.
In der Regel ist die Beifügung von Übersetzungen der öffentlichen Urkunde nicht erforderlich, Art. 20 II, 48 II EuUnthVO.
In der Regel ist die Beifügung einer Übersetzung der Eintragungen im Auszug nicht erforderlich, da es sich bei dem Auszug um ein EU-einheitliches Formular handelt und die erforderlichen Angaben durch Eintragung von Namen, Anschriften und Zahlen sowie durch Ankreuzen von Kästchen erfolgt.
Eine Übersetzung ist daher ggfs. nur bei ergänzenden Eintragungen erforderlich, vergl. Art. 20 I, 48 II EuUnthVO.
Benötige ich für die Zwangsvollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Vollstreckungsklausel zu der öffentlichen Urkunde?
Nein.
Es bedarf grundsätzlich nicht der Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des deutschen Schuldtitels gegenüber dem ausl. Vollstreckungsorgan, da die Vollstreckungsklausel insoweit durch den Auszug ersetzt wird.
Ob trotz der Vorlage des Auszugs im Einzelfall die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach §§ 724, 726, 727 ff., 794 I Zi. 5, 795 ZPO, 120 FamFG zu der öffentlichen Urkunde erforderlich ist, hängt jedoch gem. Art. 41 I, 48 II EuUnthVO von den jeweiligen Verfahrensvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaates ab (Parallelbestimmung zu § 30 I AUG?).
Dennoch ist die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung der öffentlichen Urkunde hilfreich, da diese als Nachweis des Bestehens der titulierten Unterhaltsforderung dient.
Zahlungen und Teilzahlungen werden vom Gerichtsvollzieher auf dem vollstreckbaren Schuldtitel vermerkt, §§ 757 I, 794 I Zi. 5, 795 ZPO, 120 FamFG.
Benötige ich für die Zwangsvollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Bescheinigung über die Zustellung der öffentlichen Urkunde an die Schuldnerpartei?
Ja.
In Hinblick auf Art. 41 I, 48 II EuUnthVO bedarf es der Vorlage einer Zustellungsbescheinigung zu der deutschen öffentlichen Urkunde.
Ggfs. reicht eine Zustellung mit Beginn der Zwangsvollstreckung aus.
Ob die Vorlage einer Zustellungsbescheinigung zu dem deutschen Schuldtitel erforderlich ist, hängt jedoch gem. Art. 41 I, 48 II EuUnthVO von den jeweiligen Verfahrensvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaates ab (Parallelbestimmung zu §§ 750 ZPO, 794 I Zi. 5, 795 ZPO, 120 FamFG?).
Benötige ich für die Zwangsvollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Bescheinigung über die Zustellung des Auszugs (Formblatt III EuUnthVO) an die Schuldnerpartei?
Nein.
Weder die Europäische Unterhaltsverordnung noch das Auslandsunterhaltsgesetz sehen eine Zustellung vor.
Benötige ich für die Zwangsvollstreckung im EU-Ausland eine aktuelle Forderungsaufstellung?
Ja,
Art. 20 I c), 48 II EuUnthVO.
In welchen Fällen kann die zuständige Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat die Unterhaltsvollstreckung verweigern?
Gem. Art. 21, 48 II EuUnthVO kann auf Antrag der Schuldnerpartei die Unterhaltsvollstreckung verweigert werden, falls:
- der Unterhaltsanspruch nach deutschem Recht oder nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats verjährt ist (Vollstreckungsverjährung);
es gilt die längere Verjährungsfrist; - bei Unvereinbarkeit mit einem anderen Schuldtitel (Titelkollision).
Im Falle der Titelkollision liegt es nunmehr im Ermessen der zuständigen Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat, ob dem Antrag der Schuldnerpartei stattgegeben wird.
Auf die zeitliche Priorität der widersprechenden Schuldtitel kommt es hierbei nicht an.
In welchen Fällen kann die zuständige Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der deutschen öffentlichen Urkunde beschließen?
Gem. Art. 21, 48 II EuUnthVO kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats auf Antrag der Schuldnerpartei die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beschließen, falls
- die Zwangsvollstreckung in Deutschland bereits einstweilen eingestellt ist.
Nach Art. 21 III S. 2, 48 II EuUnthVO ist die Vollstreckung auszusetzen, wenn die Vollstreckbarkeit der öffentlichen Urkunde in Deutschland ausgesetzt ist.
Damit ist gewährleistet, dass dem Schuldtitel im Vollstreckungsmitgliedstaat keine weitergehende Wirkung zukommt als im Ursprungsmitgliedstaat.
Mit der deutschen Entscheidung in der Hauptsache wird die gem. Art. 21, 48 II EuUnthVO zu erlassende Entscheidung der zuständigen Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat hinfällig.
Erhalte ich Verfahrenskostenhilfe?
In welchen Fällen ist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ausgeschlossen?
Ja.
Verfahrensbeteiligte erhalten ggfs. auf Antrag Verfahrenskostenhilfe, Art. 44, 45 EuUnthVO.
Kinder und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres erhalten für die Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche ratenfreie Verfahrenskostenhilfe.
Dies gilt unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Gläubigerpartei, Art. 46 EuUnthVO.
Nur in Fällen der Mutwilligkeit oder der offensichtlichen Unbegründetheit ist die Verfahrenskostenhilfe ausgeschlossen, Art. 46 II EuUnthVO.
Befreit mich die Verfahrenskostenhilfe von der Zahlung der Übersetzungskosten?
Ja.
Die Verfahrenskostenhilfe beinhaltet auch die Befreiung von den Übersetzungskosten, Art. 45 EuUnthVO.
Wo erhalte ich kostenfreie Unterstützung bei der Durchsetzung meiner Unterhaltsansprüche im Ausland?
Umfassende Unterstützung erhalten die Verfahrensbeteiligten von der zentralen Behörde.
Die Hilfe ist in der Regel kostenfrei, Art. 54 EuUnthVO.
Die Hilfe kann sowohl die Gläubigerpartei als auch die Schuldnerpartei in Anspruch nehmen.
Worin besteht die Unterstützung der zentralen Behörde?
Die zentrale Behörde leistet alles Erforderliche zur gerichtlichen Durchsetzung der titulierten Unterhaltsansprüche - von der Antragstellung bis zur Überwachung des regelmäßigen Eingangs der Unterhaltszahlungen im Rahmen einer Zwangsvollstreckung.
Zu den Aufgaben der zentralen Behörde gehören u. a.:
- gütliche Einigungen mit der Schuldnerpartei (Mediation),
- Ermittlung der Anschrift der Schuldnerpartei im Ausland,
- Ermittlung des Einkommens der Schuldnerpartei,
- Überwachung des regelmäßigen Eingangs der Unterhaltszahlungen.
Die Aufgaben ergeben sich aus Art. 50, 51, 53 und 58 EuUnthVO i. V. m. § 5 AUG.
Die zentrale Behörde wird von den Jugendämtern unterstützt, z. B. bei der Berechnung der Unterhaltsrückstände - in Hinblick auf § 18 SGB VIII bzw. § 59 SGB VIII.
Wo finde ich die zentrale Behörde?
Gem. § 4 AUG ist das Bundesamt für Justiz zur zentralen Behörde in Deutschland bestimmt worden;
Internet-URL:
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/AU/AU_node.html
Die zuständige nationale zentrale Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat entnehmen Sie bitte dem Europäischen Justizportal.
Kann ich direkt mit der zentralen Behörde in Deutschland in Kontakt treten?
Nein.
Die Entgegennahme und Prüfung eines Antrags erfolgt durch das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Wohnsitz des Antragstellers liegt.
Für das Vorprüfungsverfahren werden keine Kosten erhoben, § 7 AUG.
Worin besteht die Vorprüfung des Amtsgerichts?
Das Amtsgericht prüft lediglich, ob
- der Antrag die erforderlichen Angaben enthält,
- die erforderlichen Unterlagen dem Antrag vollständig beigefügt sind,
- der Antrag begründet ist.
Der Richter lehnt die Weiterleitung des Antrags ab, wenn der Antrag mutwillig oder offensichtlich unbegründet ist.
Liegen dagegen keine Ablehnungsgründe vor, übersendet das Amtsgericht den Antrag nebst Anlagen und Übersetzungen unmittelbar an das Bundesamt für Justiz.
Muss ich als Verfahrensbeteiligter die angebotenen Dienste der zentralen Behörde annehmen?
Nein.
Es bleibt der Gläubigerpartei unbenommen, den Unterhaltsanspruch im Ausland selbst geltend zu machen bzw. durchzusetzen.
Es bleibt der Schuldnerpartei unbenommen, ggfs. die Anträge direkt beim zuständigen Gericht zu stellen.
Wie erfolgt die Kontaktaufnahme mit der zentralen Behörde?
Die Antragstellung erfolgt mittels Formblatts VI bzw. VII EuUnthVO.
Welche Anträge kann die Gläubigerpartei mit dem Formblatt VI EuUnthVO stellen?
Die Gläubigerpartei kann mit diesem Formblatt einen
-
Antrag auf Vollstreckung aus dem deutschen Schuldtitel in einem anderen
EU-Mitgliedstaat
stellen.
Das Bundesamt für Justiz bzw. die deutsche Vorprüfungsstelle ist der Gläubigerpartei bei der Antragstellung behilflich.
Welche Anträge kann die Gläubigerpartei mit dem Formblatt VII EuUnthVO stellen?
Die Gläubigerpartei kann mit diesem Formblatt folgende Anträge an die zentrale Behörde stellen:
- Antrag auf Herbeiführen einer vollstreckbaren Entscheidung einschl. Feststellung der Abstammung,
- Antrag auf Änderung einer unterhaltsrechtlichen Entscheidung aufgrund veränderter Umstände.
Das Bundesamt für Justiz bzw. die deutsche Vorprüfungsstelle ist der Gläubigerpartei bei der Antragstellung behilflich.
Welche Anträge kann die Schuldnerpartei mit dem Formblatt VI EuUnthVO stellen?
Die Schuldnerpartei kann mit diesem Formblatt einen
- Antrag auf Anerkennung einer Entscheidung, die die einstweilige Einstellung oder Einschränkung der Vollstreckung einer früheren Entscheidung bewirkt,
stellen.
Die nationale zentrale Behörde ist der Schuldnerpartei bei der Antragstellung behilflich.
Welche Anträge kann die Schuldnerpartei mit dem Formblatt VII EuUnthVO stellen?
Die Schuldnerpartei kann mit diesem Formblatt einen
- Antrag auf Änderung einer unterhaltsrechtlichen Entscheidung aufgrund veränderter Umstände
stellen.
Die nationale zentrale Behörde ist der Schuldnerpartei bei der Antragstellung behilflich.
Wie kann ich die Zwangsvollstreckung betreiben, wenn Kapitel IV Abschnitt 1 der Europäischen Unterhaltsverordnung vom 18.12.2008 keine Anwendung findet?
Wurde die öffentliche Urkunde vor dem 18.06.2015 errichtet, findet dagegen
Kapitel IV Abschnitt 2 der EU-Verordnung Nr. 4/2009 Anwendung.
Es bedarf daher der Durchführung eines Vollstreckbarerklärungsverfahren nach der Europäischen Unterhaltsverordnung vom 18.12.2008 (EuUnthVO), sofern die öffentliche Urkunde nicht zuvor als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen bestätigt worden ist.
Welche Besonderheiten muss ich für die Zwangsvollstreckung in Österreich beachten?
Bitte beachten Sie, dass zur Durchführung der Zwangsvollstreckung in Österreich ein Exekutionsantrag erforderlich ist.
- Zwangsvollstreckungsverfahren in Österreich
Informationen aus dem österreichischen Justizportal
- elektronische Formulare
Exekutionsantrag.
Weitere Einzelheiten zur Unterhaltsvollstreckung in Österreich und dem erforderlichen Exekutionsantrag entnehmen Sie bitte dem Merkblatt der deutschen Auslandsvertretung.
- Angaben der EU-Mitgliedstaaten zur EU-Verordnung Nr. 4/2009
Für weitere Informationen zu dem gewünschten EU-Mitgliedstaat klicken Sie bitte auf die betreffende Fahne.
- Angaben der EU-Mitgliedstaaten zur Zwangsvollstreckung:
Für weitere Informationen zu dem gewünschten EU-Mitgliedstaat
klicken Sie bitte auf die betreffende Fahne.
- Europäische Unterhaltsverordnung (EuUnthVO)
- Haager Protokoll vom 23.11.2007
Haager Protokoll vom 23.11.2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht
- Formulare
Formblätter III, V- IX EuUnthVO,
Formular zur Angabe von Unterhaltsrückständen
- Leitlinien der Europäischen Kommission (Infobroschüre)
Hinweise zum Ausfüllen der Formblätter I - IX EuUnthVO
- Merkblatt des Bundesamts für Justiz
Infobroschüre für Beistände
(Geltendmachung von Unterhalt innerhalb der Europäischen Union)
- Europäisches Verzeichnis der Gerichtsvollzieher
Benötige ich für die grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung aus einem dynamisierten Unterhaltstitel (§ 1612 a BGB) im EU-Ausland die Bezifferung?
Ja.
Handelt es sich bei der deutschen öffentlichen Urkunde um einen dynamisierten Unterhaltstitel (§ 1612 a BGB), so bedarf dieser für die Zwangsvollstreckung im EU-Ausland zuvor der Bezifferung, §§ 245 FamFG, 72 AUG.
Da jedoch die erforderlichen Angaben bereits im Auszug enthalten sind, kann die Bezifferung im Einzelfall ggfs. entbehrlich sein.
Die Bezifferung des Unterhalts im dynamisierten Schuldtitel erfolgt auf Antrag durch die Person bzw. die Behörde, dem (der) die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung der öffentlichen Urkunde obliegt, §§ 245 FamFG, 72 AUG.
Sofern und soweit es sich bei dem Schuldtitel um eine gerichtliche Urkunde oder um eine in gerichtlicher Verwahrung befindliche notarielle Urkunde handelt, erfolgt die Bezifferung durch den Rechtspfleger, § 25 Zi. 2 a RpflG.
Der Antrag unterliegt keinem Anwaltszwang, § 13 RpflG.
Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen
EU-Verordnung Nr. 805/2004 (EuVTVO)
Warum kann ich nicht in Unterhaltssachen den deutschen Schuldtitel als Europäischen Vollstreckungstitel bestätigen lassen?
Am 18.06.011 sind in Unterhaltssachen
- die Brüssel I-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 44/2001)
sowie
- die Europäische Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21.04.2004
(EU-Verordnung Nr. 805/2004)
durch die Europäische Unterhaltsverordnung vom 18.12.2008 (EU-Verordnung Nr. 4/2009 (EuUnthVO)) ersetzt worden, Erwägungsgrund 44, Art. 1 und 68 EuUnthVO.
Da Deutschland an das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist und somit Kapitel IV Abschnitt 1 der EU-Verordnung Nr. 4/2009 Anwendung findet, kann daher aus der deutschen öffentlichen Urkunde ein Auszug (Formblatt III EuUnthVO) erteilt werden, mit der bereits unmittelbar in den anderen EU-Mitgliedstaaten vollstreckt werden kann.
Muss ich in Altfällen für die Zwangsvollstreckung aus der deutschen öffentlichen Urkunde zuvor das Vollstreckbarerklärungsverfahren in dem anderen EU-Mitgliedstaat durchführen?
Nein.
Handelt es sich um eine unbestrittene Geldforderung im Sinne der Europäischen Vollstreckungstitel-Verordnung hat in Altfällen die Gläubigerpartei die Wahl zwischen
- der Beantragung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach der Europäischen Unterhaltsverordnung
und
- der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen,
Art. 27 EuVTVO.
Nach der Europäischen Vollstreckungstitel-Verordnung bedarf in Altfällen die Gläubigerpartei zur Einleitung der Zwangsvollstreckung aus einer deutschen öffentlichen Urkunde lediglich der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (Formblatt III EuVTVO).
Im Gegensatz dazu benötigt die Gläubigerpartei nach der Europäischen Unterhaltsverordnung vom ausländischen Gericht die Vollstreckbarerklärung der deutschen öffentlichen Urkunde, um in Altfällen aus dem deutschen Schuldtitel die Zwangsvollstreckung im Vollstreckungsmitgliedstaat einleiten zu können.
Obwohl die Erteilung der Bestätigung nach der Europäischen Vollstreckungstitel-Verordnung zeitaufwendig sein kann, wird die Gläubigerpartei insbesondere bei rechtzeitiger Antragstellung im Regelfall Zeit sparen.
Die Bestätigung kann jederzeit beantragt und der Gläubigerpartei zusammen mit dem Schuldtitel oder zumindest kurz danach übermittelt werden.
Ferner sind die Kosten für die Bestätigung als Vollstreckungstitel geringer als die Kosten für das Vollstreckbarerklärungsverfahren.
Kann ich aus der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel unmittelbar die Zwangsvollstreckung in dem anderen Mitgliedstaat betreiben?
Ja.
Die Europäische Vollstreckungstitel-Verordnung ermöglicht die direkte Vollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat.
Damit entfällt in den anderen EU-Mitgliedstaaten das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung, das bislang in Altfällen der Vollstreckung aus deutschen öffentlichen Urkunden vorgeschaltet ist.
Die Gläubigerpartei kann sich daher in dem anderen EU-Mitgliedstaat, in dem aus dem deutschen Europäischen Vollstreckungstitel vollstreckt werden soll, direkt an das Vollstreckungsorgan wenden.
Soll z. B. aus einem deutschen Europäischen Vollstreckungstitel in Polen vollstreckt werden, so kann die Gläubigerpartei sich direkt an den Gerichtsvollzieher in Polen wenden.
Ein deutscher Europäischer Vollstreckungstitel ist in den anderen EU-Mitgliedstaaten zu vollstrecken wie eine nationale öffentliche Urkunde, Art. 20 I S. 2, 25 EuVTVO.
Weder die öffentliche Urkunde noch ihre Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel dürfen im Vollstreckungsmitgliedstaat in der Sache selbst nachgeprüft werden, Art. 21 II, 25 III EuVTVO.
Wie ist in Unterhaltssachen der zeitliche Anwendungsbereich der Europäischen Vollstreckungstitel-Verordnung im Verhältnis zu Deutschland?
In welchen Altfällen kann die öffentliche Urkunde als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen bestätigt werden?
Im Verhältnis zu Deutschland findet in Altfällen die EU-Verordnung Nr. 805/2004 in Unterhaltssachen Anwendung für den Zeitraum vom 21.01.2005 bis 17.06.2011, Art. 26, 33 EuVTVO, Art. 1, 68 II EuUnthVO.
Öffentliche Urkunden, die in der Zeit vom 21. 01. 2005 bis 17.06.2011 errichtet worden sind, können daher als Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (Formblatt III EuVTVO) bestätigt werden.
Die Vorschriften der Art. 26, 33 EuVTVO sind dahingehend auszulegen, dass in Altfällen aus der deutschen öffentlichen Urkunde nur dann unmittelbar im Vollstreckungsmitgliedstaat vollstreckt werden kann, falls der Schuldtitel sowohl im Ursprungsmitgliedstaat (Deutschland) als auch im Vollstreckungsmitgliedstaat im Anwendungsbereich der EU-Verordnung Nr. 805/2004 fällt.
Wie ist in Unterhaltssachen der zeitliche und örtliche Anwendungsbereich der Europäischen Vollstreckungstitel-Verordnung im Verhältnis zum Vollstreckungsmitgliedstaat?
Die Europäische Vollstreckungstitel-Verordnung gilt in Unterhaltssachen für alle EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark und Kroatien, Art. 2 III EuVTVO, 68 II EuUnthVO.
Weder können dänische oder kroatische öffentliche Urkunden als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt werden, noch können deutsche öffentliche Urkunden nach der EU-Verordnung Nr. 805/2004 unmittelbar in Dänemark oder Kroatien vollstreckt werden.
Die Europäische Vollstreckungstitel-Verordnung findet Anwendung auf die ab 21. 01. 2005 bzw. ab dem EU-Beitritt errichteten öffentlichen Urkunden, Art. 33 EuVTVO (vergl. auch gemeinsamer Leitfaden des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission für Personen, die in den Gemeinschaftsorganen an der Abfassung von Rechtstexten mitwirken).
Den genauen Zeitpunkt der Errichtung der öffentlichen Urkunde, aus der mit der Ausfertigung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (Formblatt III EuVTVO) im Vollstreckungsmitgliedstaat unmittelbar vollstreckt werden kann, entnehmen Sie bitte der anl. Übersicht:
Vollstreckungsmitgliedstaat (EU-Mitgliedstaat, in dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden soll): |
zeitlicher Anwendungsbereich der EU-Verordnung Nr. 805/2004 für die deutsche öffentliche Urkunde in Unterhaltssachen: |
---|---|
Belgien | 21.01.2005 - 17.06.2011 |
Bulgarien | 21.01.2007 - 17.06.2011 |
Dänemark | ./. |
Estland | 21.01.2005 - 17.06.2011 |
Finnland | 21.01.2005 – 17.06.2011 |
Frankreich | 21.01.2005 – 17.06.2011 |
Griechenland | 21.01.2005 – 17.06.2011 |
Irland | 21.01.2005 - 17.06.2011 |
Italien | 21.01.2005 – 17.06.2011 |
Kroatien | ./. |
Lettland | 21.01.2005 – 17.06.2011 |
Litauen | 21.01.2005 – 17.06.2011 |
Luxemburg | 21.01.2005 – 17.06.2011 |
Malta | 21.01.2005 – 17.06.2011 |
Niederlande | 21.01.2005 – 17.06.2011 |
Österreich | 21.01.2005 – 17.06.2011 |
Polen | 21.01.2005 – 17.06.2011 |
Portugal | 21.01.2005 – 17.06.2011 |
Rumänien | 21.01.2007 – 17.06.2011 |
Schweden | 21.01.2005 - 17.06.2011 |
Slowakei | 21.01.2005 - 17.06.2011 |
Slowenien | 21.01.2005 – 17.06.2011 |
Spanien | 21.01.2005 – 17.06.2011 |
Tschechische Republik | 21.01.2005 – 17.06.2011 |
Ungarn | 21. 01. 2005 – 17.06.2011 |
Vereinigtes Königreich | 21.01.2005 – 17.06.2011 |
Zypern | 21.01.2005 – 17.06.2011 |
Im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark und Kroatien tritt die Europäische Unterhaltsverordnung (EU-Verordnung Nr. 4/2009) ab 18. 06. 2011 in Unterhaltssachen an die Stelle der Europäischen Vollstreckungstitel-Verordnung.
Im Verhältnis zu
- Kroatien
findet in Unterhaltssachen die Europäische Vollstreckungstitel-Verordnung keine Anwendung, da
- Kapitel IV Abschnitt 1 der Europäischen Unterhaltsverordnung
(EU-Verordnung Nr. 4/2009) zeitgleich mit dem EU-Beitritt am 01.07.2013 Anwendung findet
(Kroatien ist an das Haager Protokoll von 2007 gebunden).
Wie und von wem erhalte ich die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel (Formblatt III EuVTVO)?
Die Bestätigung der deutschen öffentlichen Urkunde als Europäischer Vollstreckungstitel bedarf eines Antrags.
Der Antrag kann jederzeit an den Notar/die Behörde/das Amtsgericht gestellt werden.
Für die Erteilung der Bestätigung i. S. d. Art. 25 I EuVTVO ist folgende Behörde/Person zuständig:
- hinsichtlich der notariellen Urkunden, soweit diese sich nicht in amtlicher Verwahrung eines Amtsgerichts befinden:
der Notar gem. §§ 1079, 797 II S. 1 ZPO, 45 I BeurkG, 51 BNotO; - hinsichtlich der gerichtlichen Urkunden und in gerichtlicher Verwahrung befindlichen notariellen Urkunden:
der Rechtspfleger des Amtsgerichts gem. §§ 1079 ZPO, 20 Zi. 11 RpflG; -
hinsichtlich der Unterhaltsvereinbarungen und –verpflichtungen:
die Verwaltungsbehörde (Stadtjugendamt bzw. Kreisjugendamt) gem. §§ 1079 ZPO, 60 S. 3 Zi. 1 SGB VIII -
hinsichtlich der konsularischen Urkunden:
der Rechtspfleger des Amtsgerichts Schöneberg gem. §§ 10 III Zi. 4 S. 2, Nr. 5 S. 2 KonsG, 1079 ZPO, 20 Zi. 11 RpflG.
Das Formblatt III EuVTVO steht in allen Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten im Europäischen Justizportal online zur Verfügung.
Art. 9 II, 25 I, III EuVTVO sehen in Hinblick auf das EU-einheitliche Formblatt nur die Amtssprache des Ursprungsmitgliedstaats vor.
Dennoch ist die Auswahl der Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats sinnvoll und hilfreich, da dem Gerichtsvollzieher oftmals die Formulare nicht geläufig bzw. unbekannt sind.
Warum soll die Ausfertigung der Bestätigung mit der vollstreckbaren Ausfertigung der öffentlichen Urkunde verbunden werden?
Die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels dient als Nachweis des Bestehens der titulierten Unterhaltsforderung.
Zahlungen bzw. Teilzahlungen werden vom Gerichtsvollzieher auf dem vollstreckbaren Schuldtitel vermerkt, §§ 757 I, 794 I Zi. 5, 795, ZPO, 120 FamFG.
Welche Voraussetzungen müssen für die Bestätigung der öffentlichen Urkunde als Europäischer Vollstreckungstitel erfüllt sein?
Für die Bestätigung müssen u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- öffentliche Urkunde im Sinne des Art. 4 Zi. 3 EuVTVO,
- fällige Geldforderung (Art. 25 I und III i. V. m. Art. 4 Zi. 2 EuVTVO),
- unbestrittene Forderung (Art. 25 III i. V. m. Art. 3 I 2 lit. d) EuVTVO),
- Vollstreckbarkeit der Forderung in Deutschland (Art. 25 I, III i. V. m. Art. 11 EuVTVO)
- Die Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu der öffentlichen Urkunde müssen vorliegen -.
Welche öffentlichen Urkunden können als Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen bestätigt werden?
Folgende öffentliche Urkunden können als Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen bestätigt werden:
- notarielle Urkunden,
- gerichtliche Urkunden nach § 62 I Zi. 2, 3 BeurkG,
- Unterhaltsvereinbarungen und -verpflichtungen, die von einer Verwaltungsbehörde (Stadtjugendamt bzw. Kreisjugendamt) beurkundet worden sind,
- konsularische Urkunden nach § 10 KonsG.
Wann gilt die Forderung als unbestritten?
Die Europäische Vollstreckungstitel-Verordnung sieht vor, dass unbestrittene Geldforderungen auf Antrag der Gläubigerpartei als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt werden können.
Die Forderung gilt als unbestritten, wenn
-
die Schuldnerpartei die Forderung ausdrücklich in einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat
(Art. 3 I S. 2 lit. d), 25 III EuVTVO).
Ist trotz Nichteinhaltung der verfahrensrechtlichen Erfordernisse der Europäischen Vollstreckungstitel-Verordnung eine Heilung der Verfahrensmängel möglich?
Ja.
Trotz Nichteinhaltung der Mindestvorschriften der Europäischen Vollstreckungstitel-Verordnung kann nach Heilung der Verfahrensmängel u. U. die deutsche öffentliche Urkunde als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, Art. 18, 25 EuVTVO.
Ist trotz Nichteinhaltung der verfahrensrechtlichen Erfordernisse der Europäischen Vollstreckungstitel-Verordnung eine Heilung der Verfahrensmängel möglich?
Ja.
Trotz Nichteinhaltung der Mindestvorschriften der Europäischen Vollstreckungstitel-Verordnung kann nach Heilung der Verfahrensmängel u. U. die deutsche öffentliche Urkunde als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, Art. 18, 25 EuVTVO.
Welche Unterlagen muss ich dem ausl. Vollstreckungsorgan vorlegen?
Die von der Gläubigerpartei vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus Art. 20 II, 25 EuVTVO:
- (vollstreckbare) Ausfertigung der deutschen öffentlichen Urkunde
- ggfs. mit Zustellungsbescheinigung -, - Ausfertigung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel (Formblatt III EuVTVO) mit Zustellungsbescheinigung,
- ggfs. Übersetzung der Unterlagen in der Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats.
In der Regel ist die Beifügung von Übersetzungen der Eintragungen in der Bestätigung nicht erforderlich, da es sich bei der Bestätigung um ein EU-einheitliches Formular handelt und die erforderlichen Angaben durch Eintragung von Namen, Anschriften und Zahlen sowie durch Ankreuzen von Kästchen erfolgt.
Benötige ich für den Europäischen Vollstreckungstitel die Vollstreckungsklausel zu der öffentlichen Urkunde?
Nein,
Art. 25 I EuVTVO.
Benötige ich für den Europäischen Vollstreckungstitel einen Urkundennachweis über den Bedingungseintritt i. S. d. §§ 726 I, 794 I Zi. 5, 795 ZPO, 120 FamFG oder über die Rechtsnachfolge i. S. d. §§ 727 ff., 794 I Zi. 5, 795 ZPO, 120 FamFG?
Ja.
Ob ein Urkundennachweis für die Erteilung einer Bestätigung benötigt wird, hängt letztlich von der Auslegung der Vorschrift(en) der EU-Verordnung Nr. 805/2004 durch den Notar/die Behörde/das Gericht ab.
Da die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen die Funktion einer Vollstreckungsklausel übernimmt, bedarf es insoweit der Vorlage des urkundlichen Nachweises über den Bedingungseintritt bzw. die Rechtsnachfolge auf Gläubiger- oder Schuldnerseite.
Der (erneute) Urkundennachweis ist dagegen nicht erforderlich, sofern der Bedingungseintritt bzw. die Rechtsnachfolge dem Notar/der Behörde/dem Gericht bereits offenkundig ist oder bereits zuvor eine Vollstreckungsklausel zu der öffentlichen Urkunde nach §§ 724, 726 I, 727 ff., 794 I Zi. 5, 795 ZPO, 120 FamFG erteilt worden ist und die Tatsache (Bedingung) bzw. die Rechtsnachfolge somit bereits im Klauselerteilungsverfahren zuvor geprüft worden ist.
Benötige ich für den Europäischen Vollstreckungstitel ebenfalls einen Urkundennachweis über meine Zug um Zug-Leistung an die Schuldnerpartei i. S. d. §§ 726 II, 794 I Zi. 5, 795 ZPO, 120 FamFG?
Ja.
Ob ein Urkundennachweis für die Erteilung einer Bestätigung benötigt wird, hängt letztlich von der Auslegung der Vorschrift(en) der EU-Verordnung Nr. 805/2004 durch den Notar/die Behörde/das Gericht ab.
Nach den deutschen Verfahrensvorschriften für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel (§§ 726 II, 756, 765, 794 I Zi. 5, 795 ZPO, 120 FamFG) i. V. m. Art. 20 I, 25 EuVTVO muss die Gläubigerpartei erst gegenüber dem Vollstreckungsorgan den Nachweis vorlegen.
Hängt die Zwangsvollstreckung von einer Zug um Zug-Leistung der Gläubigerpartei ab, kann die öffentliche Urkunde nur dann als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen bestätigt werden, wenn die Gläubigerpartei dem Notar/der Behörde/dem Gericht nachweist, dass sie vorgeleistet hat oder die ihr obliegende Leistung in Annahmeverzug begründender Weise der Schuldnerpartei angeboten hat.
Da es Zug um Zug-Zahlungsverpflichtungen nicht in allen EU-Mitgliedstaaten gibt, kann der Nachweis der Schuldnerbefriedigung oder des Annahmeverzugs der Schuldnerpartei dem ausl. Vollstreckungsorgan nicht überlassen bleiben, dem derartige Feststellungen aus o. g. Gründen möglicherweise unbekannt sind.
Da die Bestätigung die Funktion einer Vollstreckungsklausel übernimmt, ist daher der Notar/die Behörde/das Gericht berechtigt, die Erteilung der Bestätigung von der Vorlage der Nachweise über die Schuldnerbefriedigung oder den Annahmeverzug der Schuldnerpartei abhängig zu machen
Eine Übersetzung ist daher nur bei ergänzenden Eintragungen erforderlich, vergl. Art. 20 II, 25 EuVTVO.
Wird die Schuldnerpartei vor Erteilung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel (Formblatt III EuVTVO) angehört?
Nein.
Weder die Europäische Vollstreckungstitel-Verordnung noch die Zivilprozessordnung (ZPO) sehen eine Anhörung der Schuldnerpartei vor.
Wird die Bestätigung (Formblatt III EuVTVO) der Schuldnerpartei zugestellt?
Ja.
Gem. §§ 1080 I S. 2 ZPO ist eine Ausfertigung der Bestätigung der Schuldnerpartei von Amts wegen zuzustellen.
Durch die Zustellung soll die Schuldnerpartei die Möglichkeit haben, sich so bald wie möglich gegen die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel nach Art. 10, 25 III EuVTVO bzw. gegen die Zwangsvollstreckung nach Art. 23, 25 III EuVTVO wehren zu können.
Welche Kosten entstehen für die Erteilung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel bzw. für die Erteilung der Ersatzbestätigung?
- Für die Erteilung der Bestätigung der öffentlichen Urkunde als Europäischer Vollstreckungstitel (Formblatt III EuVTVO)
und
- für die Erteilung der Ersatzbestätigung (Formblatt V EuVTVO)
wird vom Notar/von der Behörde/vom Amtsgericht gem. KV Nr. 23805 GNotKG bzw. KV Nr. 1712 FamGKG i. V. m. § 1079 ZPO jeweils eine Gebühr in Höhe von 22 EUR erhoben.
Die Bestätigung ist zu Unrecht erteilt worden bzw. unrichtig.
Kann die Schuldnerpartei die Bestätigung anfechten?
Ja.
Die Schuldnerpartei kann mit dem Berichtigungsantrag oder Widerrufsantrag die Bestätigung anfechten, Art. 10 EuVTVO.
Ob die Schuldnerpartei die gerichtliche Bestätigung mit der befristen Erinnerung nach § 11 II RpflG anfechten kann, hängt letztlich von der Auslegung des Art. 10 IV EuVTVO ab.
Umstritten ist, ob die Erinnerung nach § 11 II RpflG mit Art. 10 EuVTVO vereinbar ist.
Die Bestätigung weicht inhaltlich von dem Schuldtitel ab.
Kann die Schuldnerpartei einen Berichtigungsantrag stellen?
Ja,
s. Art. 10, 25 III EuVTVO.
Der Berichtigungsantrag ist nicht fristgebunden.
Eine Begründung des Berichtigungsantrags ist sinnvoll.
Welche Fehler kann die Schuldnerpartei mit dem Berichtigungsantrag geltend machen?
Es kommen u. a. in Betracht:
- Schreibfehler im Formblatt,
- Auslassungen im Formblatt,
- fehlerhaft angekreuzte Felder im Formblatt.
Wo muss die Schuldnerpartei den Berichtigungsantrag stellen?
Der Antrag ist gem. Art. 10 I, 25 III EuVTVO, § 1081 I S. 3 ZPO bei dem Notar/der Behörde/dem Gericht, dem/der die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung der öffentlichen Urkunde obliegt, zu stellen.
Der Notar/Die Behörde leitet den Berichtigungsantrag an das Amtsgericht weiter.
Wer entscheidet über den Berichtigungsantrag?
Das Amtsgericht (am Sitz der Behörde/des Notars) entscheidet über den Berichtigungsantrag, § 1081 I S. 4 ZPO, Art. 10 I, 25 III EuVTVO.
Über den Antrag entscheidet der Rechtspfleger, § 20 Zi. 6 RpflG.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Der Berichtigungsantrag kann
- schriftlich
oder
- mit dem Formblatt VI EuVTVO
gestellt werden.
Das Formblatt VI EuVTVO steht in allen Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten im Europäischen Justizportal online zur Verfügung.
Der Antrag unterliegt keinem Anwaltszwang, § 13 RpflG.
Kann die Schuldnerpartei den Europäischen Vollstreckungstitel anfechten, wenn die Bestätigung des Schuldtitels zu Unrecht erfolgte?
Ja.
Gem. Art. 10, 25 III EuVTVO kann die Schuldnerpartei einen Antrag auf Widerruf stellen.
In welchen Fällen ist die Antragstellung unzulässig?
Wann ist der Widerrufsantrag ausreichend begründet?
Wann liegt ein Aufhebungsgrund vor?
Die Widerrufsantrag ist jedoch unbegründet, falls
- die Mindestvorschriften der Europäischen Vollstreckungstitel-Verordnung (Art. 2 und 3 EuVTVO) eingehalten worden sind.
Die Schuldnerpartei kann den Widerrufsantrag nur damit begründen, dass sie
- aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger außergewöhnlicher Umstände
keinen Einspruch gegen die Forderung oder den Schuldtitel erheben konnte.
Muss die Schuldnerpartei den Widerrufsantrag begründen?
Ja.
Die pauschale Behauptung genügt insoweit nicht.
Die Schuldnerpartei muss konkret darlegen, welche Voraussetzungen nicht erfüllt sind, vergl. § 1081 II S. 4 ZPO.
Für das Vorliegen der Mängel trägt die Schuldnerpartei die Darlegungs- und Beweislast.
Wo muss die Schuldnerpartei den Widerrufsantrag stellen?
Der Antrag ist gem. Art. 10 I, 25 III EuVTVO, § 1081 I S. 3 ZPO bei dem Notar/der Behörde/dem Gericht, dem/der die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der öffentlichen Urkunde obliegt, zu stellen.
Der Notar/Die Behörde leitet den Widerrufsantrag an das Amtsgericht weiter.
Wer entscheidet über den Widerrufsantrag?
Das Amtsgericht (am Sitz der Behörde/des Notars) entscheidet über den Widerrufsantrag, § 1081 I S. 4 ZPO, Art. 10 I, 25 III EuVTVO.
Über den Antrag entscheidet der Rechtspfleger, § 20 Zi. 6 RpflG.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Der Widerrufsantrag kann
- schriftlich
oder
- mit dem Formblatt VI EuVTVO
gestellt werden.
Das Formblatt VI EuVTVO steht in allen Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten im Europäischen Justizportal online zur Verfügung.
Der Antrag unterliegt keinem Anwaltszwang, § 13 RpflG.
Ist der Antrag fristgebunden?
Ja.
Gem. § 1081 II ZPO muss die Schuldnerpartei den Widerrufsantrag innerhalb
- 1 Monats (im Falle der Inlandszustellung an Schuldnerpartei)
oder
- 2 Monate (im Falle der Auslandszustellung an Schuldnerpartei)
stellen.
Die vorgenannte Frist beginnt mit der Zustellung
- der Bestätigung
oder
- des Schuldtitels;
der spätere Zeitpunkt ist maßgebend.
Im Regelfall beginnt die Frist mit der Zustellung der Bestätigung an die Schuldnerpartei.
In welchen Fällen weist das Gericht den Widerrufsantrag zurück?
Das Gericht weist den Antrag zurück, falls
- der Widerrufsantrag nicht rechtzeitig gestellt worden ist
(Versäumung der Frist des § 1081 II ZPO)
oder
- keine Aufhebungsgründe vorliegen.
Was sind die Rechtsfolgen der Antragsrückweisung?
Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel bleibt in Kraft.
Was sind die Rechtsfolgen der antragsgemäßen Entscheidung?
Die Bestätigung wird aufgehoben.
Das Amtsgericht kann auf Antrag der Schuldnerpartei die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einstellen.
Werden die Berichtigung und der Widerruf der Bestätigung in den Akten vermerkt?
Ja.
Gem. § 1081 III ZPO i. V. m. § 319 II ZPO wird die Berichtigung und der Widerruf auf der urschriftlichen Bestätigung und allen Ausfertigungen von Amts wegen vermerkt.
Die Bestätigung wird auch im Falle des Widerrufs nicht eingezogen.
Kann ich den Widerrufsbeschluss bzw. Berichtigungsbeschluss anfechten?
Ja.
Die Gläubigerpartei kann den Widerrufsbeschluss bzw. Berichtigungsbeschluss mit der sofortigen Beschwerde anfechten, §§ 1081 III, 319, 567 I, 569 ZPO, 11 I RpflG;
der Rechtspfleger ist abhilfebefugt.
Die Beschwerdefrist beträgt 2 Wochen.
Kann die Schuldnerpartei den ablehnenden Beschluss anfechten?
Ja.
Die Schuldnerpartei kann die Ablehnung des Widerrufs- oder Berichtigungsantrags mit der befristeten Erinnerung anfechten, §§ 1081 III, 319 III ZPO, 11 II RpflG;
der Rechtspfleger ist abhilfebefugt.
Die Erinnerungsfrist beträgt 2 Wochen.
Kann ich als Gläubigerpartei ebenfalls einen Widerrufsantrag oder einen Berichtigungsantrag stellen?
Ja.
Antragstellung erfolgt schriftlich oder mit dem Formblatt VI EuVTVO.
Die Antragstellung ist für die Gläubigerpartei nicht fristgebunden.
Der Antrag unterliegt keinem Anwaltszwang, § 13 RpflG.
Die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte öffentliche Urkunde ist nicht mehr vollstreckbar bzw. ihre Vollstreckbarkeit wurde ausgesetzt oder eingeschränkt.
Kann die Schuldnerpartei einen Antrag auf Erteilung einer Gegenbestätigung (Formblatt IV EuVTVO) stellen?
Ja,
Art. 6 II, 25 III EuVTVO.
Die Gegenbestätigung (Bestätigung der Nichtvollstreckbarkeit) i. S. d. Art. 6 II, 25 III EuVTVO erfolgt mit dem Formblatt IV EuVTVO.
Dies gilt sowohl für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung als auch für den Widerruf der Bestätigung.
Die Erteilung der Gegenbestätigung (Formblatt IV EuVTVO) erfolgt durch
den Notar/den Rechtspfleger des Gerichts, dem die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung der öffentlichen Urkunde obliegt, Art. 6 II, 25 III EuVTVO, § 1079 ZPO.
Das Formblatt IV EuVTVO steht in allen Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten im Europäischen Justizportal online zur Verfügung.
Kann ich die Gegenbestätigung (Bestätigung der Nichtvollstreckbarkeit) anfechten?
Ja.
Die Gläubigerpartei kann die Gegenbestätigung mit der Beschwerde anfechten, §§ 54 BeurkG, (11 I RpflG).
Kann die Schuldnerpartei die Zurückweisung des Gegenbestätigungsantrags anfechten?
Ja.
Die Zurückweisung des Gegenbestätigungsantrags (Art. 6 II, 25 III EuVTVO) kann von der Schuldnerpartei mit der Beschwerde angefochten werden, 1080 II ZPO, 54 BeurkG, (11 I RpflG);
der Rechtspfleger ist abhilfebefugt.
Der Rechtsbehelf hatte keinen Erfolg.
Was sind die Rechtsfolgen?
Hatte der Rechtsbehelf keinen Erfolg, kann die Gläubigerpartei einen Antrag auf Erteilung einer Ersatzbestätigung für die vollstreckbare Rechtsbehelfsentscheidung stellen.
Antragstellung erfolgt in Schriftform.
Die Ersatzbestätigung erfolgt mit dem Formblatt V EuVTVO.
Die Erteilung der Ersatzbestätigung i. S. d. Art. 6 III, 25 III EuVTVO, § 1079 ZPO (Formblatt V EuVTVO) erfolgt durch den Notar/den Rechtspfleger des Gerichts, dem die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung der öffentlichen Urkunde obliegt.
Das Formblatt V EuVTVO steht in allen Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten im Europäischen Justizportal online zur Verfügung.
Der Rechtsbehelf war erfolgreich.
Was sind die Rechtsfolgen?
Hatte der Rechtsbehelf Erfolg, kann die Schuldnerpartei einen Antrag auf Erteilung der Bestätigung der Nichtvollstreckbarkeit nach Art. 6 II, 25 III EuVTVO (auch „Gegenbestätigung“ genannt) stellen.
Die Erteilung der Gegenbestätigung i. S. d. Art. 6 II, 25 III EuVTVO, 1079 ZPO (Formblatt IV EuVTVO) erfolgt durch den Notar/den Rechtspfleger des Gerichts, dem die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung der öffentlichen Urkunde obliegt.
Das Formblatt IV EuVTVO steht in allen Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten im Europäischen Justizportal online zur Verfügung.
Welche Kosten entstehen für die Erteilung der Gegenbestätigung?
Für die Erteilung der Gegenbestätigung (Formblatt IV EuVTVO) wird vom Notar/von der Behörde/dem Amtsgericht gem. KV Nr. 23805 GNotKG bzw. KV Nr. 1712 FamGKG i. V. m. § 1079 ZPO eine Gebühr in Höhe von 22 EUR erhoben.
Werden die Berichtigung und der Widerruf der Bestätigung in den Akten vermerkt?
Ja.
Gem. § 1081 III ZPO i. V. m. § 319 II ZPO wird die Berichtigung und der Widerruf auf der urschriftlichen Bestätigung und allen Ausfertigungen von Amts wegen vermerkt.
Die Bestätigung wird auch im Falle des Widerrufs nicht eingezogen.
Welche Unterlagen muss ich dem ausl. Vollstreckungsorgan vorlegen?
Die von der Gläubigerpartei vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus Art. 20 II, 25 EuVTVO:
- (vollstreckbare) Ausfertigung der deutschen öffentlichen Urkunde
- ggfs. mit Zustellungsbescheinigung -, - Ausfertigung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel (Formblatt III EuVTVO) mit Zustellungsbescheinigung,
- ggfs. Übersetzung der Unterlagen in der Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats.
In der Regel ist die Beifügung von Übersetzungen der Eintragungen in der Bestätigung nicht erforderlich, da es sich bei der Bestätigung um ein EU-einheitliches Formular handelt und die erforderlichen Angaben durch Eintragung von Namen, Anschriften und Zahlen sowie durch Ankreuzen von Kästchen erfolgt.
Eine Übersetzung ist daher nur bei ergänzenden Eintragungen erforderlich, vergl. Art. 20 II, 25 EuVTVO.
Benötige ich für die Zwangsvollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Vollstreckungsklausel zu der öffentlichen Urkunde?
Nein.
Da die Vollstreckungsklausel insoweit durch die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ersetzt wird, bedarf es grundsätzlich nicht der Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des deutschen Schuldtitels gegenüber dem ausl. Vollstreckungsorgan.
Ob trotz der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel im Einzelfall die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach §§ 724, 726, 727 ff., 794 I Zi. 5, 795 ZPO, 120 FamFG zu der öffentlichen Urkunde erforderlich ist, hängt jedoch gem. Art. 20 I, 25 EuVTVO von den jeweiligen Verfahrensvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaates ab (Parallelbestimmung zu § 1082 ZPO?).
Dennoch ist die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung der öffentlichen Urkunde hilfreich, da diese als Nachweis des Bestehens der titulierten Forderung dient.
Zahlungen und Teilzahlungen werden vom Gerichtsvollzieher auf dem vollstreckbaren Schuldtitel vermerkt, §§ 757 I, 794 I Zi. 5, 795 ZPO, 120 FamFG.
Benötige ich für die Zwangsvollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Bescheinigung über die Zustellung der öffentlichen Urkunde an die Schuldnerpartei?
Ja.
Ob die Vorlage einer Zustellungsbescheinigung zu dem deutschen Schuldtitel erforderlich ist, hängt gem. Art. 20 I, 25 III EuVTVO von den jeweiligen Verfahrensvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaates ab (Parallelbestimmung zu §§ 750, 794 I Zi. 5, 795 ZPO, 120 FamFG?).
Ggfs. reicht eine Zustellung mit Beginn der Zwangsvollstreckung aus.
Benötige ich für die Zwangsvollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Bescheinigung über die Zustellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel an die Schuldnerpartei?
Ja.
In Hinblick auf § 1080 I S. 2 ZPO bedarf es der Vorlage einer Zustellungsbescheinigung zu der Bestätigung.
Ggfs. reicht eine Zustellung mit Beginn der Zwangsvollstreckung aus.
Benötige ich für die Zwangsvollstreckung aus einem dynamisierten Unterhaltstitel (§ 1612 a BGB) im EU-Ausland die Bezifferung?
Ja.
Handelt es sich bei dem deutschen Schuldtitel um einen dynamisierten Unterhaltstitel (§ 1612 a BGB), so bedarf dieser für die Zwangsvollstreckung im EU-Ausland zuvor der Bezifferung, §§ 245 FamFG, 72 AUG.
Die Bezifferung des Unterhalts im dynamisierten Schuldtitel erfolgt auf Antrag durch den Notar bzw. die Behörde, dem (der) die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung der öffentlichen Urkunde obliegt, §§ 245 FamFG, 72 AUG.
Sofern und soweit es sich bei dem Schuldtitel um eine gerichtliche Urkunde oder um eine in gerichtlicher Verwahrung befindliche notarielle Urkunde handelt, erfolgt die Bezifferung durch den Rechtspfleger, § 25 Zi. 2 a RpflG;
Der Antrag unterliegt keinem Anwaltszwang, § 13 RpflG.
Da jedoch die erforderlichen Angaben bereits in der Ausfertigung der Bestätigung (Formblatt III EuVTVO) enthalten sind, kann ggfs. im Einzelfall die Bezifferung entbehrlich sein.
Wo erhalte ich Unterstützung bei der Durchsetzung meiner Unterhaltsansprüche im Ausland?
Umfassende Unterstützung erhält die Gläubigerpartei von der zentralen Behörde.
Worin besteht die Unterstützung der zentralen Behörde?
Die zentrale Behörde leistet alles Erforderliche zur gerichtlichen Durchsetzung der titulierten Unterhaltsansprüche - von der Antragstellung bis zur Überwachung des regelmäßigen Eingangs der Unterhaltszahlungen im Rahmen einer Zwangsvollstreckung.
Die Aufgaben der zentralen Behörde ergeben sich aus § 5 AUG.
Die zentrale Behörde wird ggfs. von den Jugendämtern unterstützt, § 6 AUG.
Wo finde ich die zentrale Behörde?
Gem. § 4 AUG ist das Bundesamt für Justiz zur zentralen Behörde in Deutschland bestimmt worden;
Internet-URL:
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/AU/AU_node.html
Kann ich direkt mit der zentralen Behörde in Deutschland in Kontakt treten?
Nein
Die Entgegennahme und Prüfung eines Antrags erfolgt durch das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Wohnsitz des Antragstellers liegt.
Für das Vorprüfungsverfahren werden keine Kosten erhoben, § 7 AUG.
Worin besteht die Vorprüfung des Amtsgerichts?
Das Amtsgericht prüft lediglich, ob
- der Antrag die erforderlichen Angaben enthält,
- die erforderlichen Unterlagen dem Antrag vollständig beigefügt sind,
- der Antrag begründet ist.
Der Richter lehnt die Weiterleitung des Antrags ab, wenn der Antrag mutwillig oder offensichtlich unbegründet ist.
Liegen dagegen keine Ablehnungsgründe vor, übersendet das Amtsgericht den Antrag nebst Anlagen und Übersetzungen unmittelbar an das Bundesamt für Justiz.
Muss ich als Gläubigerpartei die angebotenen Dienste der zentralen Behörde annehmen?
Nein.
Es bleibt der Gläubigerpartei unbenommen, den Unterhaltsanspruch im EU-Ausland selbst geltend zu machen bzw. durchzusetzen.
Welche Besonderheiten muss ich für die Zwangsvollstreckung in Österreich beachten?
Bitte beachten Sie, dass zur Durchführung der Zwangsvollstreckung in Österreich ein Exekutionsantrag erforderlich ist.
- Zwangsvollstreckungsverfahren in Österreich
Informationen aus dem österreichischen Justizportal
- elektronische Formulare
Exekutionsantrag.
Weitere Einzelheiten zur Unterhaltsvollstreckung in Österreich und dem erforderlichen Exekutionsantrag entnehmen Sie bitte dem Merkblatt der deutschen Auslandsvertretung.
- Angaben der EU-Mitgliedstaaten zur EU-Verordnung Nr. 805/2004
Für weitere Informationen zu dem gewünschten EU-Mitgliedstaat klicken Sie bitte auf die betreffende Fahne.
- Angaben der EU-Mitgliedstaaten zur Zwangsvollstreckung:
Für weitere Informationen zu dem gewünschten EU-Mitgliedstaat
klicken Sie bitte auf die betreffende Fahne.
- Europäische Vollstreckungstitel-Verordnung (EuVTVO)
EU-Verordnung Nr. 805/2004
- Formulare
- Leitfaden zur EU-Verordnung Nr. 805/2004
Infobroschüre der Europäischen Kommission zum Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen
- Merkblatt des Bundesamts für Justiz
Infobroschüre für Beistände
(Geltendmachung von Unterhalt innerhalb der Europäischen Union)
- Europäisches Verzeichnis der Gerichtsvollzieher.
Europäische Unterhaltsverordnung (Verfahren mit Exequatur) - Altfälle -
EU-Verordnung Nr. 4/2009 (Kapitel IV Abschnitt 2 EuUnthVO)
Warum kann ich in Altfällen nicht aus der deutschen öffentlichen Urkunde unmittelbar die Zwangsvollstreckung in den anderen EU-Mitgliedstaaten betreiben?
Da Kapitel IV Abschnitt 1 der EU-Verordnung Nr. 4/2009 erst ab 18.06.2011 gilt, können in Altfällen aus den deutschen Schuldtiteln noch nicht unmittelbar in einem anderen EU-Mitgliedstaat vollstreckt werden.
Deutsche öffentliche Urkunden, die zuvor nicht als Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen bestätigt worden sind, werden in Altfällen nicht automatisch in den anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt.
Die Gläubigerpartei muss zunächst ein bes. Zwischenverfahren für die Anerkennung in dem anderen EU-Mitgliedstaat (bekannt als „Exequaturverfahren“) beantragen.
Mit anderen Worten:
Die Vollstreckung aus der deutschen öffentlichen Urkunde in Dänemark ist erst möglich, nachdem ein dänisches Gericht erklärt hat, dass die deutsche öffentliche Urkunde in Dänemark vollstreckbar ist.
Die Vollstreckbarerklärungsverfahren (Exequaturverfahren) verursachen zusätzliche Kosten und können sogar in Einzelfällen zu einer Ablehnung der Anerkennung durch den betroffenen EU-Mitgliedstaat führen.
Die bisherige Regelung aus der Brüssel I-Verordnung (Vorlage des Formblatts VI VO (EU) Nr. 44/2001) wurde durch die Vorlage des Auszugs (Formblatt IV EuUnthVO) ersetzt.
Diese Regelung in der EU-Verordnung Nr. 4/2009 stellt eine wesentliche Vereinfachung der Verfahrensförmlichkeiten für die Gläubigerpartei dar und dient der Verkürzung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.
Mit
- der Errichtung zentraler Behörden,
- der verstärkten grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der zentralen Behörden in der Europäischen Union,
- der Abschaffung finanzieller Hürden,
- dem erweiterten Auskunftsrecht der zentralen Behörden gegenüber Behörden in den anderen EU-Mitgliedstaaten
soll die grenzüberschreitende Geltendmachung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche erleichtert werden.
Wie ist der zeitliche Anwendungsbereich des Kapitels IV Abschnitt 2 (Art. 23 – 38) der Europäischen Unterhaltsverordnung vom 18.12.2008 im Verhältnis zu Deutschland?
In welchen Fällen kann der Notar/die Behörde/das Amtsgericht einen Auszug (Formblatt IV EuUnthVO) erteilen?
Die Brüssel I-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 44/2001) ist am 18.06.2011
in Unterhaltssachen durch die Europäische Unterhaltsverordnung vom 18.12.2008 (EU-Verordnung Nr. 4/2009) ersetzt worden, Erwägungsgrund 44, Art. 1 und 68 EuUnthVO.
Im Verhältnis zu Deutschland findet Kapitel IV Abschnitt 2 (Art. 23 – 38) der EU-Verordnung Nr. 4/2009 in Altfällen Anwendung für den Zeitraum vom 01.03.2002 bis 17.06.2011, Art. 75 II EuUnthVO.
Zu den ab 01.03.2002 und bis zum 17.06.2011 errichteten deutschen öffentlichen Urkunden kann daher ein Auszug (Formblatt IV EuUnthVO) erteilt werden.
Die Vorschriften der Art. 75 II, 76 VO (EU) Nr. 4/2009 sind dahingehend auszulegen, dass sich das Vollstreckbarerklärungsverfahren jedoch nur dann nach der Europäischen Unterhaltsverordnung vom 18.12.2008 richtet, wenn der Schuldtitel
- im Ursprungsmitgliedstaat (Deutschland) zeitlich im Anwendungsbereich des Kapitels IV Abschnitt 2 (Art. 23 – 38) der Europäischen Unterhaltsverordnung
und
- im Vollstreckungsmitgliedstaat zeitlich im Anwendungsbereich der EU-Verordnung Nr. 4/2009
fällt, vergl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21.06.2012 - C 514/10 -.
Wie ist der zeitliche Anwendungsbereich der Europäischen Unterhaltsverordnung vom 18.12.2008 im Verhältnis zum Vollstreckungsmitgliedstaat?
In zeitlicher Hinsicht gilt die EU-Verordnung Nr. 4/2009 ab 01. 03. 2002 oder dem späteren EU-Beitritt, Art. 76 EuUnthVO.
Nach dem am 19. 10. 2005 in Brüssel unterzeichneten Abkommen zwischen derEuropäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark findet die Europäische Unterhaltsverordnung vom 18.12.2008 im Verhältnis zu
- Dänemark
Anwendung ab 01. 07. 2007.
Die EU-Verordnung Nr. 44/2001 ist am 01. 07. 2007 in Dänemark in Kraft getreten, vergl. Art. 12 II des vorgenannten Abkommens und Unterrichtung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorgenannten Abkommens im Amtsblatt der EU Nr. L 94/70 vom 04. 04. 2007.
Im Verhältnis zu
- Kroatien
findet die Europäische Unterhaltsverordnung vom 18.12.2008 zeitgleich mit dem EU-Beitritt am 01.07.2013 Anwendung.
Daher richtet sich das Vollstreckbarerklärungsverfahren in Kroatien in Unterhaltssachen nicht nach der Europäischen Unterhaltsverordnung vom 18.12.2008.
Den Zeitpunkt/Zeitraum der Errichtung der öffentlichen Urkunde, für die in Altfällen ein notarieller/gerichtlicher Auszug (Formblatt IV EuUnthVO) für das Vollstreckbarerklärungsverfahren im Vollstreckungsmitgliedstaat benötigt wird, entnehmen Sie bitte der anl. Übersicht:
Vollstreckungsmitgliedstaat (EU-Mitgliedstaat, in dem das Vollstreckbarerklärungsverfahren und sodann die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll): |
zeitlicher Anwendungsbereich des Kapitels IV Abschnitt 2 (Art. 23 – 38) der EU-Verordnung Nr. 4/2009 für die deutsche öffentliche Urkunde: |
---|---|
Belgien | 01.03.2002 – 17.06.2011 |
Bulgarien | 01.01.2007 – 17.06.2011 |
Dänemark | 01. 07. 2007 – 17.06. 2011 |
Estland |
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Finnland |
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Frankreich |
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Griechenland |
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Irland |
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Italien |
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Kroatien | ./. |
Lettland |
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Litauen |
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Luxemburg |
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Malta |
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Niederlande |
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Österreich |
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Polen |
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Portugal |
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Rumänien |
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Schweden |
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Slowakei |
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Slowenien |
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Spanien |
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Tschechische Republik |
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Ungarn |
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Vereinigtes Königreich | 01. 03. 2002 – 17. 06. 2011 |
Zypern |
|
In welchen Fällen kann der notarielle/gerichtliche Auszug (Formblatt IV EuUnthVO) nicht erteilt werden?
Soweit die öffentliche Urkunde nach dem maßgeblichen Endzeitpunkt (s. Übersicht) errichtet worden ist, kann ein Auszug (Formblatt IV EuUnthVO) dagegen nicht erteilt werden;
stattdessen ist in diesen Fällen ein notarieller/gerichtlicher Auszug
(Formblatt III EuUnthVO) zu erteilen.
Benötige ich für die Zwangsvollstreckung aus einem dynamisierten Unterhaltstitel (§ 1612 a BGB) im EU-Ausland die Bezifferung?
Ja.
Handelt es sich bei der öffentlichen Urkunde um einen dynamisierten Unterhaltstitel (§ 1612 a BGB), so bedarf diese für die Zwangsvollstreckung im EU-Ausland zuvor der Bezifferung, §§ 245 FamFG, 72 AUG.
Die Bezifferung erfolgt auf Antrag durch den Notar/die Behörde/das Gericht.
Da jedoch die erforderlichen Angaben bereits im Auszug (Formblatt IV EuUnthVO) enthalten sind, kann die Bezifferung im Einzelfall ggfs. entbehrlich sein.
Die Bezifferung des Unterhalts im dynamisierten Schuldtitel erfolgt auf Antrag durch die Person bzw. die Behörde, dem (der) die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung der öffentlichen Urkunde obliegt, §§ 245 FamFG, 72 AUG.
Sofern und soweit es sich bei dem Schuldtitel um eine gerichtliche Urkunde oder um eine in gerichtlicher Verwahrung befindliche notarielle Urkunde handelt, erfolgt die Bezifferung durch den Rechtspfleger, § 25 Zi. 2 a RpflG.
Der Antrag unterliegt keinem Anwaltszwang, § 13 RpflG.
Welches ausl. Gericht ist für die Vollstreckbarerklärung der öffentlichen Urkunde zuständig?
Hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung ergibt sich die Zuständigkeit aus
Art. 27, 48 II EuUnthVO.
Wie erfolgt die Vollstreckbarerklärung?
Welche Unterlagen muss ich dem ausl. Gericht vorlegen?
Die im Vollstreckbarerklärungsverfahren vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus Art. 28, 48 EuUnthVO.
Die Europäische Unterhaltsverordnung sieht 2 Wege vor, die zur (vereinfachten) Vollstreckbarerklärung führen:
- im Vereinigten Königreich:
die Registrierung der deutschen öffentlichen Urkunde;
- in allen anderen EU-Mitgliedstaaten:
die Erteilung der besonderen Vollstreckungsklausel durch das
ausländische Gericht.
In beiden Fällen sind vorzulegen:
- Ausfertigung der öffentlichen Urkunde,
- Auszug aus der öffentlichen Urkunde (Formblatt IV EuUnthVO),
- ggfs. Ausfertigung des inl. Verfahrenskostenhilfebeschlusses,
- ggfs. - auf Verlangen des ausländischen Gerichts -:
eine Übersetzung der Unterlagen in der Amtssprache des
Vollstreckungsmitgliedstaats.
In der Regel ist die Beifügung einer Übersetzung der Eintragungen im Auszug nicht erforderlich, da es sich bei dem Auszug um ein EU-einheitliches Formular handelt und die erforderlichen Angaben durch Eintragung von Namen, Anschriften und Zahlen sowie durch Ankreuzen von Kästchen erfolgt.
Eine Übersetzung ist daher ggfs. nur bei ergänzenden Eintragungen erforderlich.
Die Beifügung einer Übersetzung der öffentlichen Urkunde ist in der Regel nicht erforderlich, Art. 28 II, 48 II EuUnthVO.
Nicht erforderlich ist die Legalisation der Urkunden bzw. die Erteilung einer Apostille zu den Urkunden, Art. 65 EuUnthVO.
Benötige ich für das Vollstreckbarerklärungsverfahren eine Vollstreckungsklausel zu der öffentlichen Urkunde?
Nein.
Die Vorlage der öffentlichen Urkunde in Ausfertigung reicht aus,
Art. 28 I a), 48 II EuUnthVO.
Benötige ich für das Vollstreckbarerklärungsverfahren eine Bescheinigung über die Zustellung der öffentlichen Urkunde an die Schuldnerpartei?
Nein.
Nach der Europäischen Unterhaltsverordnung ist die Zustellung der öffentlichen Urkunde an die Schuldnerpartei keine Vorbedingung für das Vollstreckbarerklärungsverfahren, Art. 31 II, 48 II EuUnthVO.
Da nach deutschem Recht die Zustellung lediglich Vorbedingung für den Beginn der Zwangsvollstreckung (s. §§ 750 I, 794 I Zi. 5, 795 ZPO, 120 FamFG) und somit nicht
Voraussetzung für das Vollstreckbarerklärungsverfahren im Ausland ist, bedarf es insoweit nicht der Vorlage einer Zustellungsbescheinigung zu dem Schuldtitel.
Benötige ich für das Vollstreckbarerklärungsverfahren einen Auszug aus der öffentlichen Urkunde (Formblatt IV EuUnthVO)?
Ja,
Art. 28, 48 EuUnthVO.
Die Erteilung eines Auszugs bedarf eines Antrags;
der Antrag kann jederzeit an den Notar/die Behörde/das Amtsgericht gestellt werden.
Der Auszug (Formblatt IV EuUnthVO) dient als Nachweis für die Vollstreckbarkeit des Schuldtitels in Deutschland.
Die Erteilung des Auszugs (Formblatt IV EuUnthVO) erfolgt durch den Notar/die Behörde, dem (der) die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung der öffentlichen Urkunde obliegt, § 71 AUG.
Für die Erteilung des Auszugs (Formblatt IV EuUnthVO) ist
folgende Person/Behörde zuständig:
- hinsichtlich der notariellen Urkunden, soweit diese sich nicht in amtlicher
- hinsichtlich der gerichtlichen Urkunden und der in gerichtlicher Verwahrung befindlichen notariellen Urkunden:
- hinsichtlich der Unterhaltsvereinbarungen und -verpflichtungen:
- hinsichtlich der konsularischen Urkunden:
Verwahrung eines Amtsgerichts befinden:
der Notar gem. §§ 797 II S. 1 ZPO, 120 FamFG, 45 I BeurkG, 51 BnotO,
71 AUG;
die Serviceeinheit bzw. der Rechtspfleger des Amtsgerichts
gem. §§ 797 II S. 2 ZPO, 120 FamFG, 71 AUG;
die Verwaltungsbehörde (Stadtjugendamt bzw. Kreisjugendamt)
gem. §§ 60 S. 3 Zi. 1 SGB VIII, 71 AUG,
die Serviceeinheit bzw. der Rechtspfleger des Amtsgerichts Schöneberg
gem. §§ 10 III Zi. 4 S. 2, Nr. 5 S. 2 KonsG, § 71 AUG.
Das Formblatt IV EuUnthVO steht in allen Amtssprachen der
EU-Mitgliedstaaten im Europäischen Justizportal online zur Verfügung.
Für die Übersetzung des Auszugs in die Amtssprache des Vollstreckungs-mitgliedstaats erfolgt die Auswahl der Sprache über das Dropdown-Listenfeld.
In welchen Fällen kann der Auszug aus der öffentlichen Urkunde (Formblatt IV EuUnthVO) erteilt werden?
Der Notar/Das Gericht/Die Verwaltungsbehörde erteilt den Auszug (Formblatt IV EuUnthVO), sofern
- der Schuldtitel im Anwendungsbereich der EU-Verordnung Nr. 4/2009 fällt,
- die öffentliche Urkunde einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat
und
-
die Voraussetzungen für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel vorliegen.
Wird die Schuldnerpartei vor Erteilung des Auszugs aus der öffentlichen Urkunde (Formblatt IV EuUnthVO) angehört?
Nein.
Weder die Europäische Unterhaltsverordnung noch das Auslandsunterhaltsgesetz sehen eine Anhörung der Schuldnerpartei vor.
Welche Kosten entstehen für die Erteilung des Auszugs?
Für die Erteilung des Auszugs (Formblatt IV EuUnthVO) wird vom Notar/von der Behörde/vom Amtsgericht gem. KV Nr. 23808 GNotKG bzw. KV Nr. 1711 FamGKG
i. V. m. § 71 AUG eine Gebühr in Höhe von 17 EUR erhoben.
Wird die Schuldnerpartei im erstinstanzlichen Vollstreckbarerklärungsverfahren angehört?
Nein, Art. 30 S. 2, 48 II EuUnthVO.
Eine Anhörung der Schuldnerpartei findet im Regelfall erst im Rechtsbehelfs- verfahren statt, Art. 32 III, 48 II EuUnthVO.
Benötige ich für die Zwangsvollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Vollstreckungsklausel zu der öffentlichen Urkunde?
Ja.
In Hinblick auf Art. 26, 48 II EuUnthVO wird im Regelfall eine vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels benötigt.
Ob für die grenzüberschreitende Unterhaltsvollstreckung die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung der öffentlichen Urkunde erforderlich ist, hängt jedoch letztlich von den jeweiligen Verfahrensvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaates ab (Parallelvorschriften zu §§ 36 I, 41 AUG, 724, 726, 727 ff., 794 I Zi. 5, 795 ZPO, 120 FamFG?).
Benötige ich für die Zwangsvollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Bescheinigung über die Zustellung der öffentlichen Urkunde an die Schuldnerpartei?
Ja.
In Hinblick auf Art. 31 II, 48 II EuUnthVO bedarf es im Regelfall der Vorlage einer Zustellungsbescheinigung zu dem deutschen Schuldtitel.
Ggfs. reicht eine Zustellung mit Beginn der Zwangsvollstreckung aus.
Ob die Vorlage einer Zustellungsbescheinigung zu der öffentlichen Urkunde erforderlich ist, hängt jedoch letztlich von den jeweiligen Verfahrensvorschriften des
Vollstreckungsmitgliedstaates ab (Parallelvorschriften zu §§ 42 I AUG, 750,
794 I Zi. 5, 795 ZPO, 120 FamFG?).
Benötige ich für die Zwangsvollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Bescheinigung über die Zustellung der Vollstreckbarerklärung an die Schuldnerpartei?
Ja.
In Hinblick auf Art. 31 II, 48 II EuUnthVO bedarf es der Vorlage einer Zustellungsbescheinigung zu der Vollstreckbarerklärung.
Eine Zustellung mit Beginn der Zwangsvollstreckung reicht aus.
Ob die Vorlage einer Zustellungsbescheinigung zu der Vollstreckbarerklärung erforderlich ist, hängt jedoch letztlich von den jeweiligen Verfahrensvorschriften des
Vollstreckungsmitgliedstaates ab (Parallelvorschriften zu § 42 I AUG?).
Benötige ich für die Zwangsvollstreckung aus einem dynamisierten Unterhaltstitel (§ 1612 a BGB) im EU-Ausland die Bezifferung?
Ja.
Handelt es sich bei der öffentlichen Urkunde um einen dynamisierten Unterhaltstitel (§ 1612 a BGB), so bedarf diese für die Zwangsvollstreckung im EU-Ausland zuvor der Bezifferung, §§ 245 FamFG, 72 AUG.
Die Bezifferung erfolgt auf Antrag durch den Notar/die Behörde/das Gericht.
Da jedoch die erforderlichen Angaben bereits im Auszug (Formblatt IV EuUnthVO) enthalten sind, kann die Bezifferung im Einzelfall ggfs. entbehrlich sein.
Die Bezifferung des Unterhalts im dynamisierten Schuldtitel erfolgt auf Antrag durch die Person bzw. die Behörde, dem (der) die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung der öffentlichen Urkunde obliegt, §§ 245 FamFG, 72 AUG.
Sofern und soweit es sich bei dem Schuldtitel um eine gerichtliche Urkunde oder um eine in gerichtlicher Verwahrung befindliche notarielle Urkunde handelt, erfolgt die Bezifferung durch den Rechtspfleger, § 25 Zi. 2 a RpflG.
Der Antrag unterliegt keinem Anwaltszwang, § 13 RpflG.
Wo erhalte ich kostenfreie Unterstützung bei der Durchsetzung meiner Unterhaltsansprüche im Ausland?
Umfassende Unterstützung erhalten die Verfahrensbeteiligten von der zentralen Behörde.
Die Hilfe ist in der Regel kostenfrei, Art. 54 EuUnthVO.
Die Hilfe kann sowohl die Gläubigerpartei als auch die Schuldnerpartei in Anspruch nehmen.
Worin besteht die Unterstützung der zentralen Behörde?
Die zentrale Behörde leistet alles Erforderliche zur gerichtlichen Durchsetzung der titulierten Unterhaltsansprüche - von der Antragstellung bis zur Überwachung des regelmäßigen Eingangs der Unterhaltszahlungen im Rahmen einer Zwangsvollstreckung.
Zu den Aufgaben der zentralen Behörde gehören u. a.:
- gütliche Einigungen mit der Schuldnerpartei (Mediation),
- Ermittlung der Anschrift der Schuldnerpartei im Ausland,
- Ermittlung des Einkommens der Schuldnerpartei,
- Überwachung des regelmäßigen Eingangs der Unterhaltszahlungen.
Die Aufgaben ergeben sich aus Art. 50, 51, 53 und 58 EuUnthVO i. V. m. § 5 AUG.
Die zentrale Behörde wird von den Jugendämtern unterstützt, z. B. bei der Berechnung der Unterhaltsrückstände – in Hinblick auf § 18 SGB VIII bzw. § 59 SGB VIII.
Wo finde ich die zentrale Behörde?
Gem. § 4 AUG ist das Bundesamt für Justiz zur zentralen Behörde in Deutschland bestimmt worden;
Internet-URL:
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/AU/AU_node.html
Die zuständige nationale zentrale Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat entnehmen Sie bitte dem Europäischen Justizportal.
Bitte berücksichtigen Sie, dass Dänemark keine zentrale Behörde eingerichtet hat.
Da Kapitel III und VII der EU-Verordnung Nr. 4/2009 im Verhältnis zu Dänemark keine Anwendung finden, gibt es noch keine zentrale Behörde in Dänemark, vergl. Mitteilung der EU-Kommission, ABl. (Amtsblatt der Europäischen Union) L 149 vom 12. 06. 2009, S. 80.
Kann ich direkt mit der zentralen Behörde in Deutschland in Kontakt treten?
Nein.
Die Entgegennahme und Prüfung eines Antrags erfolgt durch das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Wohnsitz des Antragstellers liegt.
Für das Vorprüfungsverfahren werden keine Kosten erhoben, § 7 AUG.
Worin besteht die Vorprüfung des Amtsgerichts?
Das Amtsgericht prüft lediglich, ob
- der Antrag die erforderlichen Angaben enthält,
- die erforderlichen Unterlagen dem Antrag vollständig beigefügt sind,
- der Antrag begründet ist.
Der Richter lehnt die Weiterleitung des Antrags ab, wenn der Antrag mutwillig oder offensichtlich unbegründet ist
Liegen dagegen keine Ablehnungsgründe vor, übersendet das Amtsgericht den Antrag nebst Anlagen und Übersetzungen unmittelbar an das Bundesamt für Justiz.
Muss ich als Verfahrensbeteiligter die angebotenen Dienste der zentralen Behörde annehmen?
Nein.
Es bleibt der Gläubigerpartei unbenommen, den Unterhaltsanspruch im Ausland selbst geltend zu machen bzw. durchzusetzen.
Es bleibt der Schuldnerpartei unbenommen, ggfs. die Anträge direkt beim zuständigen Gericht zu stellen.
Wie erfolgt die Kontaktaufnahme mit der zentralen Behörde?
Die Antragstellung erfolgt mittels Formblatts VI bzw. VII EuUnthVO.
Welche Anträge kann die Gläubigerpartei mit dem Formblatt VI EuUnthVO stellen?
Die Gläubigerpartei kann mit diesem Formblatt einen
- Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines deutschen Schuldtitels in einem anderen EU-Mitgliedstaat
stellen.
Das Bundesamt für Justiz bzw. die deutsche Vorprüfungsstelle ist der Gläubigerpartei bei der Antragstellung behilflich.
Welche Anträge kann die Gläubigerpartei mit dem Formblatt VII EuUnthVO stellen?
Die Gläubigerpartei kann mit diesem Formblatt folgende Anträge an die zentrale Behörde stellen:
- Antrag auf Herbeiführen einer vollstreckbaren Entscheidung einschl. Feststellung der Abstammung,
- Antrag auf Herbeiführen einer vollstreckbaren Entscheidung, wenn die Vollstreckbarerklärung nicht möglich ist,
- Antrag auf Änderung eines unterhaltsrechtlichen Schuldtitels aufgrund veränderter Umstände.
Das Bundesamt für Justiz bzw. die deutsche Vorprüfungsstelle ist der Gläubigerpartei bei der Antragstellung behilflich.
Welche Anträge kann die Schuldnerpartei mit dem Formblatt VI EuUnthVO stellen?
Die Schuldnerpartei kann mit diesem Formblatt einen
- Antrag auf Anerkennung eines Schuldtitels, der die einstweilige Einstellung oder Einschränkung der Vollstreckung eines früheren Schuldtitels bewirkt,
stellen.
Die nationale zentrale Behörde ist der Schuldnerpartei bei der Antragstellung behilflich.
Welche Anträge kann die Schuldnerpartei mit dem Formblatt VII EuUnthVO stellen?
Die Schuldnerpartei kann mit diesem Formblatt einen
- Antrag auf Änderung eines unterhaltsrechtlichen Schuldtitels aufgrund veränderter Umstände
stellen.
Die nationale zentrale Behörde ist der Schuldnerpartei bei der Antragstellung behilflich.
Welches ausl. Gericht ist für die Vollstreckbarerklärung der öffentlichen Urkunde zuständig?
Hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung ergibt sich die Zuständigkeit aus
Art. 27, 48 II EuUnthVO.
Wie erfolgt die Vollstreckbarerklärung?
Welche Unterlagen muss ich dem ausl. Gericht vorlegen?
Die im Vollstreckbarerklärungsverfahren vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus Art. 28, 48 EuUnthVO.
Die Europäische Unterhaltsverordnung sieht 2 Wege vor, die zur (vereinfachten) Vollstreckbarerklärung führen:
- im Vereinigten Königreich:
die Registrierung der deutschen öffentlichen Urkunde;
- in allen anderen EU-Mitgliedstaaten:
die Erteilung der besonderen Vollstreckungsklausel durch das
ausländische Gericht.
In beiden Fällen sind vorzulegen:
- Ausfertigung der öffentlichen Urkunde,
- Auszug aus der öffentlichen Urkunde (Formblatt IV EuUnthVO),
- ggfs. Ausfertigung des inl. Verfahrenskostenhilfebeschlusses,
- ggfs. - auf Verlangen des ausländischen Gerichts -:
eine Übersetzung der Unterlagen in der Amtssprache des
Vollstreckungsmitgliedstaats.
In der Regel ist die Beifügung einer Übersetzung der Eintragungen im Auszug nicht erforderlich, da es sich bei dem Auszug um ein EU-einheitliches Formular handelt und die erforderlichen Angaben durch Eintragung von Namen, Anschriften und Zahlen sowie durch Ankreuzen von Kästchen erfolgt.
Eine Übersetzung ist daher ggfs. nur bei ergänzenden Eintragungen erforderlich.
Die Beifügung einer Übersetzung der öffentlichen Urkunde ist in der Regel nicht erforderlich, Art. 28 II, 48 II EuUnthVO.
Nicht erforderlich ist die Legalisation der Urkunden bzw. die Erteilung einer Apostille zu den Urkunden, Art. 65 EuUnthVO.
Benötige ich für das Vollstreckbarerklärungsverfahren eine Vollstreckungsklausel zu der öffentlichen Urkunde?
Nein.
Die Vorlage der öffentlichen Urkunde in Ausfertigung reicht aus,
Art. 28 I a), 48 II EuUnthVO.
Benötige ich für das Vollstreckbarerklärungsverfahren eine Bescheinigung über die Zustellung der öffentlichen Urkunde an die Schuldnerpartei?
Nein.
Nach der Europäischen Unterhaltsverordnung ist die Zustellung der öffentlichen Urkunde an die Schuldnerpartei keine Vorbedingung für das Vollstreckbarerklärungsverfahren, Art. 31 II, 48 II EuUnthVO.
Da nach deutschem Recht die Zustellung lediglich Vorbedingung für den Beginn der Zwangsvollstreckung (s. §§ 750 I, 794 I Zi. 5, 795 ZPO, 120 FamFG) und somit nicht
Voraussetzung für das Vollstreckbarerklärungsverfahren im Ausland ist, bedarf es insoweit nicht der Vorlage einer Zustellungsbescheinigung zu dem Schuldtitel.
Benötige ich für das Vollstreckbarerklärungsverfahren einen Auszug aus der öffentlichen Urkunde (Formblatt IV EuUnthVO)?
Ja,
Art. 28, 48 EuUnthVO.
Die Erteilung eines Auszugs bedarf eines Antrags;
der Antrag kann jederzeit an den Notar/die Behörde/das Amtsgericht gestellt werden.
Der Auszug (Formblatt IV EuUnthVO) dient als Nachweis für die Vollstreckbarkeit des Schuldtitels in Deutschland.
Die Erteilung des Auszugs (Formblatt IV EuUnthVO) erfolgt durch den Notar/die Behörde, dem (der) die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung der öffentlichen Urkunde obliegt, § 71 AUG.
Für die Erteilung des Auszugs (Formblatt IV EuUnthVO) ist
folgende Person/Behörde zuständig:
- hinsichtlich der notariellen Urkunden, soweit diese sich nicht in amtlicher
- hinsichtlich der gerichtlichen Urkunden und der in gerichtlicher Verwahrung befindlichen notariellen Urkunden:
- hinsichtlich der Unterhaltsvereinbarungen und -verpflichtungen:
- hinsichtlich der konsularischen Urkunden:
Verwahrung eines Amtsgerichts befinden:
der Notar gem. §§ 797 II S. 1 ZPO, 120 FamFG, 45 I BeurkG, 51 BnotO,
71 AUG;
die Serviceeinheit bzw. der Rechtspfleger des Amtsgerichts
gem. §§ 797 II S. 2 ZPO, 120 FamFG, 71 AUG;
die Verwaltungsbehörde (Stadtjugendamt bzw. Kreisjugendamt)
gem. §§ 60 S. 3 Zi. 1 SGB VIII, 71 AUG,
die Serviceeinheit bzw. der Rechtspfleger des Amtsgerichts Schöneberg
gem. §§ 10 III Zi. 4 S. 2, Nr. 5 S. 2 KonsG, § 71 AUG.
Das Formblatt IV EuUnthVO steht in allen Amtssprachen der
EU-Mitgliedstaaten im Europäischen Justizportal online zur Verfügung.
Für die Übersetzung des Auszugs in die Amtssprache des Vollstreckungs-mitgliedstaats erfolgt die Auswahl der Sprache über das Dropdown-Listenfeld.
Welches ausl. Gericht ist für die Vollstreckbarerklärung der öffentlichen Urkunde zuständig?
Hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung ergibt sich die Zuständigkeit aus
Art. 27, 48 II EuUnthVO.
Wie erfolgt die Vollstreckbarerklärung?
Welche Unterlagen muss ich dem ausl. Gericht vorlegen?
Die im Vollstreckbarerklärungsverfahren vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus Art. 28, 48 EuUnthVO.
Die Europäische Unterhaltsverordnung sieht 2 Wege vor, die zur (vereinfachten) Vollstreckbarerklärung führen:
- im Vereinigten Königreich:
die Registrierung der deutschen öffentlichen Urkunde;
- in allen anderen EU-Mitgliedstaaten:
die Erteilung der besonderen Vollstreckungsklausel durch das
ausländische Gericht.
In beiden Fällen sind vorzulegen:
- Ausfertigung der öffentlichen Urkunde,
- Auszug aus der öffentlichen Urkunde (Formblatt IV EuUnthVO),
- ggfs. Ausfertigung des inl. Verfahrenskostenhilfebeschlusses,
- ggfs. - auf Verlangen des ausländischen Gerichts -:
eine Übersetzung der Unterlagen in der Amtssprache des
Vollstreckungsmitgliedstaats.
In der Regel ist die Beifügung einer Übersetzung der Eintragungen im Auszug nicht erforderlich, da es sich bei dem Auszug um ein EU-einheitliches Formular handelt und die erforderlichen Angaben durch Eintragung von Namen, Anschriften und Zahlen sowie durch Ankreuzen von Kästchen erfolgt.
Eine Übersetzung ist daher ggfs. nur bei ergänzenden Eintragungen erforderlich.
Die Beifügung einer Übersetzung der öffentlichen Urkunde ist in der Regel nicht erforderlich, Art. 28 II, 48 II EuUnthVO.
Nicht erforderlich ist die Legalisation der Urkunden bzw. die Erteilung einer Apostille zu den Urkunden, Art. 65 EuUnthVO.
Benötige ich für das Vollstreckbarerklärungsverfahren eine Vollstreckungsklausel zu der öffentlichen Urkunde?
Nein.
Die Vorlage der öffentlichen Urkunde in Ausfertigung reicht aus,
Art. 28 I a), 48 II EuUnthVO.
Benötige ich für das Vollstreckbarerklärungsverfahren eine Bescheinigung über die Zustellung der öffentlichen Urkunde an die Schuldnerpartei?
Nein.
Nach der Europäischen Unterhaltsverordnung ist die Zustellung der öffentlichen Urkunde an die Schuldnerpartei keine Vorbedingung für das Vollstreckbarerklärungsverfahren, Art. 31 II, 48 II EuUnthVO.
Da nach deutschem Recht die Zustellung lediglich Vorbedingung für den Beginn der Zwangsvollstreckung (s. §§ 750 I, 794 I Zi. 5, 795 ZPO, 120 FamFG) und somit nicht
Voraussetzung für das Vollstreckbarerklärungsverfahren im Ausland ist, bedarf es insoweit nicht der Vorlage einer Zustellungsbescheinigung zu dem Schuldtitel.
Benötige ich für das Vollstreckbarerklärungsverfahren einen Auszug aus der öffentlichen Urkunde (Formblatt IV EuUnthVO)?
Ja,
Art. 28, 48 EuUnthVO.
Die Erteilung eines Auszugs bedarf eines Antrags;
der Antrag kann jederzeit an den Notar/die Behörde/das Amtsgericht gestellt werden.
Der Auszug (Formblatt IV EuUnthVO) dient als Nachweis für die Vollstreckbarkeit des Schuldtitels in Deutschland.
Die Erteilung des Auszugs (Formblatt IV EuUnthVO) erfolgt durch den Notar/die Behörde, dem (der) die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung der öffentlichen Urkunde obliegt, § 71 AUG.
Für die Erteilung des Auszugs (Formblatt IV EuUnthVO) ist
folgende Person/Behörde zuständig:
- hinsichtlich der notariellen Urkunden, soweit diese sich nicht in amtlicher
- hinsichtlich der gerichtlichen Urkunden und der in gerichtlicher Verwahrung befindlichen notariellen Urkunden:
- hinsichtlich der Unterhaltsvereinbarungen und -verpflichtungen:
- hinsichtlich der konsularischen Urkunden:
Verwahrung eines Amtsgerichts befinden:
der Notar gem. §§ 797 II S. 1 ZPO, 120 FamFG, 45 I BeurkG, 51 BnotO,
71 AUG;
die Serviceeinheit bzw. der Rechtspfleger des Amtsgerichts
gem. §§ 797 II S. 2 ZPO, 120 FamFG, 71 AUG;
die Verwaltungsbehörde (Stadtjugendamt bzw. Kreisjugendamt)
gem. §§ 60 S. 3 Zi. 1 SGB VIII, 71 AUG,
die Serviceeinheit bzw. der Rechtspfleger des Amtsgerichts Schöneberg
gem. §§ 10 III Zi. 4 S. 2, Nr. 5 S. 2 KonsG, § 71 AUG.
Das Formblatt IV EuUnthVO steht in allen Amtssprachen der
EU-Mitgliedstaaten im Europäischen Justizportal online zur Verfügung.
Für die Übersetzung des Auszugs in die Amtssprache des Vollstreckungs-mitgliedstaats erfolgt die Auswahl der Sprache über das Dropdown-Listenfeld.
Was habe ich im Vollstreckbarerklärungsverfahren zu beachten?
Wie ist der Verfahrensablauf?
Mögliche Versagungsgründe/Aufhebungsgründe im Rechtsbefehlsverfahren nach Art. 32, 48 II EuUnthVO oder Art. 33, 48 II EuUnthVO ergeben sich aus Art. 24, 48 II EuUnthVO.
Für die Gläubigerpartei besteht keine Verpflichtung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten im Vollstreckungsmitgliedstaat, Art. 41 II, 48 II EuUnthVO.
Ist der Gläubigerpartei in Deutschland Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden, so erhält diese ebenfalls im EU-Ausland für das Vollstreckbarerklärungsverfahren Verfahrenskostenhilfe, Art. 44, 45 EuUnthVO.
In welchen Fällen wird die öffentliche Urkunde für vollstreckbar erklärt?
Der Schuldtitel wird im Regelfall für vollstreckbar erklärt, falls
- die öffentliche Urkunde im Anwendungsbereich der Europäischen Unterhaltsverordnung fällt,
- die öffentliche Urkunde in Deutschland vollstreckbar ist
und
- die Gläubigerpartei die nach Art. 28, 48 II EuUnthVO erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat.
Der Auszug (Formblatt IV EuUnthVO) begründet keine unwiderlegbare Vermutung für die Richtigkeit der in ihr enthaltenen Tatsachen.
Die Schuldnerpartei kann im Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 32, 33, 48 II EuUnthVO gegenüber dem ausl. Gericht die Unrichtigkeit darlegen und mit allen zulässigen Beweismitteln beweisen.
In welchen Fällen wird die öffentliche Urkunde nicht für vollstreckbar erklärt?
Die Exequaturverweigerungsgründe im Sinne des Art. 24 EuUnthVO bleiben zunächst unberücksichtigt, Art. 30 S. 1, 48 II EuUnthVO;
sie werden erst auf den Rechtsbehelf der Schuldnerpartei (Art. 32 bzw. 33 EuUnthVO) im Rechtsbehelfsverfahren vom ausl. Gericht geprüft.
Das ausl. Gericht versagt die Vollstreckbarerklärung des deutschen Schuldtitels/hebt die Vollstreckbarerklärung in folgenden Fällen auf:
- Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public),
Art. 24 a), (48 II) EuUnthVO, - Unvereinbarkeit der öffentlichen Urkunde mit einem anderen Schuldtitel (Titelkollision), Art. 24 c) oder d), 48 II EuUnthVO.
Art. 24 c) und d) EuUnthVO regelt den Fall der Titelkollision.
Sind die Schuldtitel unvereinbar, ist die Vollstreckbarerklärung zu versagen.
Ein Schuldtitel, der bewirkt, dass ein früherer Schuldtitel aufgrund geänderter Umstände geändert wird, gilt jedoch nicht als unvereinbarer Schuldtitel im Sinne des Art. 24 c) oder d), 48 II EuUnthVO.
Was sind die Rechtsfolgen der Anfechtung der Zwangsvollstreckung aus der deutschen öffentlichen Urkunde für das Vollstreckbarerklärungsverfahren?
Keine.
Die Europäische Unterhaltsverordnung vom 18.12.2008 sieht keine ausdrückliche Regelung für den Fall der Anfechtung des zu vollstreckenden Schuldtitels vor.
Sie regelt lediglich die Aussetzung der Vollstreckung, wenn die Vollstreckung bereits im Ursprungsmitgliedstaat ausgesetzt ist.
Das mit dem Rechtsbehelf nach Art. 32, 48 II EuUnthVO oder Art. 33,
48 II EuUnthVO befasste ausl. Gericht kann das Vollstreckbarerklärungsverfahren auf Antrag der Schuldnerpartei aussetzen, falls die Vollstreckung der öffentlichen Urkunde in Deutschland wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs/eines Rechtsmittels einstweilen eingestellt worden ist, Art. 35, 48 II EuUnthVO.
- Angaben der EU-Mitgliedstaaten zur EU-Verordnung Nr. 4/2009
Für weitere Informationen zu dem gewünschten EU-Mitgliedstaat klicken Sie bitte auf die betreffende Fahne.
- Angaben der EU-Mitgliedstaaten zur Zwangsvollstreckung:
Für weitere Informationen zu dem gewünschten EU-Mitgliedstaat
klicken Sie bitte auf die betreffende Fahne.
- Europäische Unterhaltsverordnung (EuUnthVO)
EU-Verordnung Nr. 4/2009
- Haager Protokoll vom 23.11.2007
Haager Protokoll vom 23.11.2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht
- Formulare
Formblätter IV, VI - IX EuUnthVO,
Formular zur Angabe von Unterhaltsrückständen
- Leitlinien der Europäischen Kommission (Infobroschüre)
Hinweise zum Ausfüllen der Formblätter I - IX EuUnthVO
- Merkblatt des Bundesamts für Justiz
Infobroschüre für Beistände
(Geltendmachung von Unterhalt innerhalb der Europäischen Union)
- Europäisches Verzeichnis der Gerichtsvollzieher
Welche Besonderheiten muss ich für die Zwangsvollstreckung in Österreich beachten?
Bitte beachten Sie, dass zur Durchführung der Zwangsvollstreckung in Österreich ein Exekutionsantrag erforderlich ist.
- Zwangsvollstreckungsverfahren in Österreich
Informationen aus dem österreichischen Justizportal
- elektronische Formulare
Exekutionsantrag.
Weitere Einzelheiten zur Unterhaltsvollstreckung in Österreich und dem erforderlichen Exekutionsantrag entnehmen Sie bitte dem Merkblatt der deutschen Auslandsvertretung.
Erhalte ich Verfahrenskostenhilfe?
In welchen Fällen ist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ausgeschlossen?
Ja.
Verfahrensbeteiligte erhalten ggfs. auf Antrag Verfahrenskostenhilfe, Art. 44, 45 EuUnthVO.
Kinder und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres erhalten für die Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche ratenfreie Verfahrenskostenhilfe.
Dies gilt unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Gläubigerpartei, Art. 46 EuUnthVO.
Nur in Fällen der Mutwilligkeit oder der offensichtlichen Unbegründetheit ist die Verfahrenskostenhilfe ausgeschlossen, Art. 46 II EuUnthVO.
Befreit mich die Verfahrenskostenhilfe von der Zahlung der Übersetzungs-kosten?
Ja.
Die Verfahrenskostenhilfe beinhaltet auch die Befreiung von den Übersetzungskosten, Art. 45 EuUnthVO.
Wie kann ich die Zwangsvollstreckung betreiben, wenn die Europäische Unterhaltsverordnung in Altfällen keine Anwendung findet?
bzw.
Wie erfolgt die Zwangsvollstreckung in diesen Altfällen?
Beantragt die Gläubigerpartei z. B. die Erteilung eines Auszugs aus einer deutschen. öffentlichen Urkunde vom 04. 12. 2001, kann der Auszug unter Verwendung des Formblatts in Anhang IV EuUnthVO dagegen nicht erteilt werden.
Hinsichtlich dieser Altfälle findet dagegen das Vollstreckbarerklärungsverfahren nach den sonstigen Rechtsvorschriften (in der Regel Haagener Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 02.10.1973 (HUVÜ 1973) bzw. Brüsseler Übereinkommen (EuGVÜ) oder/und Lugano-Übereinkommen (LugÜ)) statt.
Welche Rechtsvorschriften in den vorgenannten Altfällen Anwendung finden, ergibt sich insoweit aus dem Länderteil der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO).
Da Kroatien nicht Vertragsstaat des
- Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 02.10.1973 (HUVÜ 1973),
- Brüsseler Übereinkommens (EuGVÜ)
oder
- des Lugano-Übereinkommens (LugÜ)
ist, richtet sich in Altfällen die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung öffentlicher Urkunden in Kroatien daher nach dem Grundsatz der tatsächlichen Gegenseitigkeit i S. d. kroatischen Verfahrensvorschriften.