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Quelle: © PantherMedia / Angelika Bentin

Unterhaltsvollstreckung aus dem Schuldtitel aus dem EU-Ausland

Europäische Vollstreckungstitel

Unterhaltsvollstreckung in Deutschland

Die nachfolgenden Ausführungen sollen lediglich einen Überblick vermitteln und erfolgen unverbindlich und ohne Gewähr.
Die zu beachtenden in- und ausländischen Rechtsgrundlagen und internationalen Vorschriften sind zum Teil ständigen Änderungen unterworfen.
Daher kann keine Gewähr für die Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit der nachstehenden Angaben übernommen werden.

Vorbemerkungen

Nein.
Die Europäische Unterhaltsverordnung (EU-Verordnung Nr. 4/2009 (EuUnthVO) sowie die Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gelten nach den Regeln des Günstigkeitsprinzips nebeneinander, vergl. Art. 69 EuUnthVO.

Die Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen beanspruchen keine ausschließliche Geltung für die Anerkennung und Vollstreckung der in ihrem Anwendungsbereich fallenden Unterhaltstitel.
Die Europäische Unterhaltsverordnung hat jedoch Vorrang vor den Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen, Art. 69 II EuUnthVO.

Wurde die Schuldnerpartei im Abänderungstitel zur Zahlung eines Zusatzbetrages verurteilt, unterscheidet das Vollstreckbarerklärungsverfahren bzw. die Zwangsvollstreckung zwischen Altentscheidung (bisheriger Unterhaltsbetrag) und Neuentscheidung (Zusatzbetrag).
Will die Gläubigerpartei wegen des gesamten ihr zustehenden Unterhalts vollstrecken, muss sie bei dem Amtsgericht - Familiengericht - mit dem Auszug (Formblatt II EuUnthVO) die Vollstreckbarerklärung für Alt- und Neuentscheidung beantragen bzw. einen Auszug aus der Alt- und Neuentscheidung (Formblatt I EuUnthVO) für die unmittelbare Zwangsvollstreckung in Deutschland vorlegen.

Europäische Unterhaltsverordnung (Verfahren ohne Exequatur)

EU-Verordnung Nr. 4/2009 (Kapitel IV Abschnitt 1 EuUnthVO)

Muss ich zuvor das Vollstreckbarerklärungsverfahren in Deutschland  durchführen, um aus dem ausl. Schuldtitel die Zwangsvollstreckung in Deutschland durchführen zu können?

Nein.
Die Europäische Unterhaltsverordnung vom 18.12.2008 hat das Vollstreckbarerklärungsverfahren aus Schuldtiteln aus den EU-Mitgliedstaaten, die an das Haager Unterhaltsprotokoll vom 23.11.2007 (Haager Protokoll von 2007) gebunden sind, abgeschafft.

Dies gilt unabhängig davon, ob der Vollstreckungsmitgliedstaat an das 
Haager Protokoll von 2007 gebunden ist.

Mit 

  • der Abschaffung des Exequaturverfahrens, 
  • der Errichtung zentraler Behörden,
  • der verstärkten grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der zentralen Behörden in der Europäischen Union,
  • der Abschaffung finanzieller Hürden,
  • dem erweiterten Auskunftsrecht der zentralen Behörden gegenüber Behörden in den anderen EU-Mitgliedstaaten

soll die grenzüberschreitende Geltendmachung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche erleichtert werden.

 

Kann ich aus dem ausl. Schuldtitel unmittelbar die Zwangsvollstreckung in Deutschland betreiben?

Ja.
Kapitel IV Abschnitt 1 der Europäischen Unterhaltsverordnung ermöglicht die unmittelbare Vollstreckung in Deutschland aus Schuldtiteln aus den EU-Mitgliedstaaten, die durch das Haager Protokoll vom 23. 11. 2007 gebunden sind.
Kapitel IV Abschnitt 1 der Unterhaltsverordnung schafft das Vollstreckbarerklärungsverfahren ab.

An das Haager Unterhaltsprotokoll vom 23.11.2007 sind alle EU-Mitgliedstaaten gebunden, ausgenommen Dänemark und das Vereinigte Königreich. 
Damit entfällt in Deutschland das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung, das bislang der Vollstreckung aus ausländischen Schuldtiteln vorgeschaltet war.

Die Gläubigerpartei kann sich daher in Deutschland direkt an das Vollstreckungsorgan wenden.
Soll z. B. aus einem polnischen Unterhaltstitel in Deutschland vollstreckt werden, so kann die Gläubigerpartei sich direkt an den Gerichtsvollzieher in Deutschland wenden.

Ein ausländischer Unterhaltstitel ist in Deutschland zu vollstrecken wie ein deutscher Schuldtitel, Art. 17 EuUnthVO.
Weder der ausl. Schuldtitel noch der ausl. Auszug (Formblatt I EuUnthVO) dürfen in Deutschland in der Sache selbst nachgeprüft werden, Art. 42 EuUnthVO.

Wie ist der zeitliche Anwendungsbereich des Kapitels IV Abschnitt 1 (Art. 17 – 22) der Europäischen Unterhaltsverordnung? 
Welcher Zeitpunkt ist hierbei maßgebend?

In zeitlicher Hinsicht gilt Kapitel IV Abschnitt 1 der EU-Verordnung Nr. 4/2009 ab 18.06.2011 oder dem späteren Beginn der Anwendbarkeit des Haager Protokolls von 2007, Art. 76 EuUnthVO.

Im Verhältnis zu

  • Dänemark

und

  • dem Vereinigten Königreich

finden Art. 17 – 22 der Europäischen Unterhaltsverordnung vom 18.12.2008 keine Anwendung, da diese EU-Mitgliedstaaten nicht an das Haager Protokoll von 2007 gebunden sind, Erwägungsgrund 47 und 48 EuUnthVO.

Obwohl Deutschland an das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, kann daher weder aus einem dänischen noch aus einem britische Schuldtitel nach der 
EU-Verordnung Nr. 4/2009 unmittelbar in Deutschland vollstreckt werden.

 Im Verhältnis zu

  • Kroatien

finden Art. 17 – 22 der Europäischen Unterhaltsverordnung vom 18.12.2008 ab 01.07.2013 Anwendung, da das Haager Protokoll von 2007 im Verhältnis zu Kroatien erst am 01.07.2013 Anwendung findet.

Im Verhältnis zu künftigen EU-Mitgliedstaaten, deren EU-Beitritt erst nach Inkrafttreten der vorgenannten Verordnung erfolgt, gilt Kapitel IV Abschnitt 1 der 

EU-Verordnung Nr. 4/2009 erst mit Beginn der Anwendbarkeit des Haager Protokolls von 2007.

Für gerichtliche Entscheidungen ist 

  • der Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens (Eingang der Antragsschrift bzw. Beantragung des Mahnbescheids) 

maßgebend.

Für gerichtliche Vergleiche ist dagegen 

  • der Zeitpunkt der Errichtung des Vergleichs oder des gerichtlichen Beschlusses aufgrund schriftlichen Vergleichsvorschlags der Verfahrensbeteiligten 

maßgebend.

Am 18.06.011 sind in Unterhaltssachen im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten, die an das Haager Protokoll von 2007 gebunden sind,

  • die Brüssel I-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 44/2001) 

sowie

  • die Europäische Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21.04.2004 (EU-Verordnung Nr. 805/2004)

durch die Europäische Unterhaltsverordnung vom 18.12.2008 (EU-Verordnung Nr. 4/2009) ersetzt worden, Erwägungsgrund 44, Art. 1 und 68 EuUnthVO.

Im Verhältnis zu Deutschland fällt der Schuldtitel aus dem EU-Ausland in den Anwendungsbereich der EU-Verordnung Nr. 4/2009, sofern dieser nach dem 28.02.2002 errichtet worden ist, Art. 75, 76 EuUnthVO.

Die Vorschriften der Art. 75 I, 76 EuUnthVO sind dahingehend auszulegen, dass 

aus dem ausländischen Unterhaltstitel nur dann unmittelbar in Deutschland vollstreckt werden kann, falls der Schuldtitel 

  • im Ursprungsmitgliedstaat im Anwendungsbereich des Kapitels IV Abschnitt 1 (Art. 17 - 22) der EU-Verordnung Nr. 4/2009 

 und 

  • im Vollstreckungsmitgliedstaat (Deutschland) im Anwendungsbereich der Europäischen Unterhaltsverordnung vom 18.12.2008 

fällt.

Den genauen Zeitpunkt der Errichtung des Schuldtitels bzw. der Verfahrenseinleitung hinsichtlich der gerichtlichen Entscheidung, aus dem/der mit dem ausl. Auszug (Formblatt I EuUnthVO) in Deutschland unmittelbar vollstreckt werden kann, entnehmen Sie bitte der anl. Übersicht:

Ursprungsmitgliedstaat (EU-Mitgliedstaat, in dem der Schuldtitel errichtet worden ist): zeitlicher Anwendungsbereich des Kapitels IV Abschnitt 1 (Art. 17 - 22) der 
EU-Verordnung Nr. 4/2009
für den ausländischen Schuldtitel:
Belgien ab18.06.2011
Bulgarien ab 18.06.2011
Dänemark ./.
Estland ab 18.06.2011
Finnland ab 18.06.2011
Frankreich ab 18.06.2011
Griechenland ab 18.06.2011
Irland ab 18.06.2011
Italien ab 18.06.2011
Kroatien ab 01 07.2013
Lettland ab 18.06.2011
Litauen ab 18.06.2011
Luxemburg ab 18.06.2011
Malta ab 18.06.2011
Niederlande ab 18.06.2011
Österreich ab 18.06.2011
Polen ab 18.06.2011
Portugal ab 18. 06. 2011
Rumänien ab 18.06.2011
Schweden ab 18.06.2011
Slowakei ab 18.06.2011
Slowenien ab 18.06.2011
Spanien ab 18.06.2011
Tschechische Republik ab 18.06.2011
Ungarn ab 18.06.2011
Vereinigtes Königreich ./.
Zypern ab 18.06.2011

Welche Unterlagen muss ich dem Gerichtsvollzieher/dem Vollstreckungs-gericht vorlegen?

 

Die von der Gläubigerpartei vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus 

Art. 20 EuUnthVO:

 

  • Ausfertigung der ausländischen Entscheidung mit Zustellungsbescheinigung 

     bzw. 

     Ausfertigung des ausl. Vergleichs mit Zustellungsbescheinigung,

 

  • Ausfertigung des ausländischen Auszugs (Formblatt I EuUnthVO),

 

  • aktuelle Forderungsaufstellung,

 

  • ggfs. Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache.

 

 

Handelt es sich bei der ausl. Entscheidung um eine Säumnisentscheidung, so bedarf es nicht der Vorlage der Bescheinigung über die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks/des gleichwertigen Schriftstücks/der Ladung zum Gerichtstermin.

 

Der Erteilung einer Vollstreckungsklausel zum ausl. Schuldtitel bedarf es dagegen nicht, da diese insoweit durch den Auszug ersetzt wird;

der deutsche Gesetzgeber hat insoweit auf die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung verzichtet, § 30 AUG.

 

In der Regel ist die Beifügung von Übersetzungen der Entscheidung/des Vergleichs nicht erforderlich, Art. 20 II EuUnthVO;

die Vorlage der Übersetzung ist nur erforderlich, falls die Schuldnerpartei die Vollstreckung des ausl. Schuldtitels angefochten hat.

 

In der Regel ist die Beifügung einer Übersetzung der Eintragungen im ausl. Auszug nicht erforderlich, da es sich bei dem Auszug um ein EU-einheitliches Formular handelt und die erforderlichen Angaben durch Eintragung von Namen, Anschrift und Zahlen sowie durch Ankreuzen von Kästchen erfolgt.

Eine Übersetzung ist daher nur bei ergänzenden Eintragungen erforderlich.

 

 

 

Benötige ich für die Zwangsvollstreckung in Deutschland die Vollstreckungsklausel zu der ausl. Entscheidung/dem ausl. Vergleich?

 

Nein.

Der deutsche Gesetzgeber hat auf die Erteilung einer Vollstreckungsklausel zu dem ausl. Schuldtitel für die Zwangsvollstreckung in Deutschland gem. § 30 I AUG verzichtet.

 

 

 

 

 

 

Benötige ich für die Zwangsvollstreckung in Deutschland eine Bescheinigung über die Zustellung der ausl. Entscheidung/des ausl. Vergleichs an die Schuldnerpartei?

 

Ja.

In Hinblick auf §§ 750 I, (794 I, 795) ZPO, 120 FamFG bedarf es der Vorlage einer Zustellungsbescheinigung zu dem ausl. Schuldtitel.

Eine Zustellung mit Beginn der Zwangsvollstreckung reicht aus.

 

 

 

Benötige ich für die Zwangsvollstreckung in Deutschland eine Bescheinigung über die Zustellung des ausl. Auszugs an die Schuldnerpartei?

 

Nein.

Weder der europäische Gesetzgeber (Art. 23 ff. EuUnthVO) noch der deutsche Gesetzgeber (§§ 30 ff. AUG) verlangen eine Zustellung des Auszugs an die Schuldnerpartei.

 

 

 

Benötige ich für die Zwangsvollstreckung in Deutschland eine aktuelle Forderungsaufstellung?

 

Ja,

Art. 20 I c) EuUnthVO.

 

Worauf beschränkt sich die Prüfung des Gerichtsvollziehers/des Vollstreckungsgerichts bei Vorlage eines ausl. Auszugs (Formblatt I EuUnthVO)?

Weder die ausl. Entscheidung/der ausl. Vergleich noch der ausl. Auszug dürfen in der Sache selbst nachgeprüft werden.

Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - bzw. der Gerichtsvollzieher prüft lediglich, ob die nach Art. 20 II EuUnthVO erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden.

Soweit eine Sicherheitsleistung der Gläubigerpartei erforderlich ist, bedarf es eines entsprechenden urkundlichen Nachweises oder der Vorlage der Rechtskraft-bescheinigung des ausl. Gerichts, s. Art. 20 I a), 41 I EuUnthVO, §§ 751 II ZPO, 120 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

Bei Zug um Zug-Verurteilung (Zug um Zug-Zahlungsverpflichtung) der Schuldnerpartei bedarf es ferner des urkundlichen Nachweises über die Schuldnerbefriedigung oder den Annahmeverzug der Schuldnerpartei, §§ 756, 765, (794 I, 795) ZPO, 120 FamFG.

Die Vorlage des Auszugs reicht als Nachweis nicht aus.

Die übrigen Voraussetzungen hinsichtlich der Fälligkeit und Vollstreckbarkeit der Forderung wurden bereits bei der Erteilung des Auszugs vom ausl. Gericht geprüft;
einer erneuten Prüfung durch den Gerichtsvollzieher/das Vollstreckungsgericht bedarf es daher nicht.

Kann ich als Gläubigerpartei gegen die Ablehnung der Unterhaltsvollstreckung mangels Bestimmbarkeit/Bestimmtheit des Schuldtitels einen Rechtsbehelf einlegen?

Ja.
Ob der ausl. Schuldtitel hinreichend bestimmbar bzw. bestimmt ist, hat der Gerichtsvollzieher bzw. das Vollstreckungsgericht unter Heranziehung des nach Art. 20 I b) EuUnthVO vorzulegenden Auszugs (Formblatt I EuUnthVO) zu ermitteln.

Verneint er/es entgegen der Auffassung der Gläubigerpartei die vollstreckungsrechtliche Bestimmtheit, kann die Gläubigerpartei hiergegen Erinnerung nach §§ 766, 764 ZPO, 120 FamFG einlegen.

Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - entscheidet über die Erinnerung.

Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll.

 

In welchen Fällen kann ich die Bestimmung des vollstreckungsfähigen Inhalts des ausl. Schuldtitels beantragen?
Wo ist der Antrag zu stellen.

Lehnt der Gerichtsvollzieher/das Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung aus dem ausl. Unterhaltstitel mangels hinreichender Bestimmtheit ab, kann die Gläubigerpartei die Bestimmung des vollstreckungsfähigen Inhalts beantragen.

Der Antrag ist an das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Wohnsitz der Schuldnerpartei liegt oder die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, zu stellen, §§ 34, 35 I, II AUG.

Vor Erlass der Entscheidung (Beschluss) wird die Gläubigerpartei angehört.

Wird dem Antrag der Gläubigerpartei stattgegeben, ist der Beschluss nach § 34 I AUG mit dem ausl. Auszug zu verbinden, § 34 III AUG.

 

Bedarf der Beschluss nach § 34 III AUG einer Vollstreckungsklausel?

Nein.
Gem. Art. 41 I EuUnthVO, § 34 III AUG bedarf der Beschluss keiner Vollstreckungsklausel.

 

Welche Kosten entstehen für das Konkretisierungsverfahren?

Für die Bestimmung des vollstreckungsfähigen Inhalts eines ausl. Schuldtitels wird vom Gericht gem. KV Nr. 1713 FamGKG i. V. m. § 34 AUG eine Gebühr in Höhe von 60 EUR erhoben.

In welchen Fällen kann das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - die Unterhaltsvollstreckung verweigern?

 

Gem. Art. 21 EuUnthVO, § 31 AUG kann auf Antrag der Schuldnerpartei die Unterhaltsvollstreckung verweigert werden:

 

  • falls der Unterhaltsanspruch nach deutschem Recht oder nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaates verjährt ist (Vollstreckungsverjährung);
  • bei Unvereinbarkeit mit der anderweitigen Entscheidung (Titelkollision).

es gilt die längere Verjährungsfrist;

 

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll.

 

Im Falle der Titelkollision liegt es nunmehr im Ermessen des Amtsgerichts  
- Vollstreckungsgerichts - , ob dem Antrag der Schuldnerpartei stattgegeben wird.

Auf die zeitliche Priorität der widersprechenden Entscheidungen kommt es hier nicht an.

 

Über die Anträge der Schuldnerpartei nach Art. 21 II EuUnthVO i. V. m. 

§ 31 AUG entscheidet der Richter des Vollstreckungsgerichts, da ihm die Prüfung der Vollstreckungsverjährung und der Titelkollision obliegt.

 

In welchen Fällen kann die Schuldnerpartei materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Zahlungsanspruch (Erfüllung, Erlass, Aufrechnung) erheben?

 

Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Unterhaltsanspruch können im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden, §§ 120 I FamFG, 767 ZPO, 66 I AuG.


Diese sind jedoch nur zulässig, soweit die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, erst nach Erlass der Unterhaltsentscheidung entstanden sind, § 66 I AUG.

 

Wo erhalte ich kostenfreie Unterstützung bei der Durchsetzung meiner Unterhaltsansprüche im Ausland?

Umfassende Unterstützung erhalten die Verfahrensbeteiligten von der zentralen Behörde.

Die Hilfe ist in der Regel kostenfrei, Art. 54 EuUnthVO.

Die Hilfe kann sowohl die Gläubigerpartei als auch die Schuldnerpartei in Anspruch nehmen.

 

Worin besteht die Unterstützung der zentralen Behörde?

Die zentrale Behörde leistet alles Erforderliche zur gerichtlichen Durchsetzung der titulierten Unterhaltsansprüche - von der Antragstellung bis zur Überwachung des regelmäßigen Eingangs der Unterhaltszahlungen im Rahmen einer Zwangsvollstreckung.

Zu den Aufgaben der zentralen Behörde gehören u. a.:

  • gütliche Einigungen mit der Schuldnerpartei (Mediation),
  • Ermittlung der Anschrift der Schuldnerpartei,
  • Ermittlung des Einkommens der Schuldnerpartei,
  • Überwachung des regelmäßigen Eingangs der Unterhaltszahlungen.

Die Aufgaben ergeben sich aus Art. 50, 51, 53 und 58 EuUnthVO i. V. m. § 5 AUG.

Die zentrale Behörde wird von den Jugendämtern unterstützt, z. B. bei der Berechnung der Unterhaltsrückstände - in Hinblick auf § 18 SGB VIII bzw. § 59 SGB VIII.

 

Wo finde ich die zentrale Behörde?

Gem. § 4 AUG ist das Bundesamt für Justiz zur zentralen Behörde in Deutschland bestimmt worden;
Internet-URL: 

https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/AU/EG/EG_node.html

Die zuständige nationale zentrale Behörde im Ursprungsmitgliedstaat entnehmen Sie bitte dem Europäischen Justizportal.


 

Kann ich direkt mit der zentralen Behörde in Deutschland in Kontakt treten?

Nein.

Die Entgegennahme und Prüfung eines Antrags erfolgt durch das Amtsgericht 

am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Wohnsitz des Antragstellers liegt.

Für das Vorprüfungsverfahren werden keine Kosten erhoben, § 7 AUG.

 

Worin besteht die Vorprüfung des Amtsgerichts?

Das Amtsgericht prüft lediglich, ob 

  • der Antrag die erforderlichen Angaben enthält,
  • die erforderlichen Unterlagen dem Antrag vollständig beigefügt sind,
  • der Antrag begründet ist.

Der Richter lehnt die Weiterleitung des Antrags ab, wenn der Antrag mutwillig oder offensichtlich unbegründet ist.

Liegen dagegen keine Ablehnungsgründe vor, übersendet das Amtsgericht den Antrag nebst Anlagen und Übersetzungen unmittelbar an das Bundesamt für Justiz.

 

Muss ich als Verfahrensbeteiligter die angebotenen Dienste der zentralen Behörde annehmen?

Nein.

Es bleibt der Gläubigerpartei unbenommen, den Unterhaltsanspruch selbst geltend zu machen bzw. durchzusetzen.

Es bleibt der Schuldnerpartei unbenommen, ggfs. die Anträge direkt beim zuständigen Gericht zu stellen. 

 

Wie erfolgt die Kontaktaufnahme mit der zentralen Behörde?

Die Antragstellung erfolgt mittels Formblatts VI bzw. VII EuUnthVO.

 

Welche Anträge kann die Gläubigerpartei mit dem Formblatt VI EuUnthVO stellen?

Die Gläubigerpartei kann mit diesem Formblatt einen 

  • Antrag auf Vollstreckung aus dem ausl. Schuldtitel in Deutschland 

stellen.

Die nationale zentrale Stelle ist der Gläubigerpartei bei der Antragstellung behilflich.

 

Welche Anträge kann die Gläubigerpartei mit dem Formblatt VII EuUnthVO stellen?

Die Gläubigerpartei kann mit diesem Formblatt folgende Anträge an die zentrale Behörde stellen:

  • Antrag auf Herbeiführen einer vollstreckbaren Entscheidung 
    einschl. Feststellung der Abstammung,
  • Antrag auf Änderung einer unterhaltsrechtlichen Entscheidung aufgrund veränderter Umstände.

Die nationale zentrale Stelle ist der Gläubigerpartei bei der Antragstellung behilflich.

 

Welche Anträge kann die Schuldnerpartei mit dem Formblatt VI EuUnthVO stellen?

Die Schuldnerpartei kann mit diesem Formblatt einen 

  • Antrag auf Anerkennung einer Entscheidung, die die einstweilige Einstellung oder Einschränkung der Vollstreckung einer früheren Entscheidung bewirkt, 

stellen.

Das Bundesamt für Justiz bzw. die deutsche Vorprüfungsstelle ist der Schuldnerpartei bei der Antragstellung behilflich.

 

Welche Anträge kann die Schuldnerpartei mit dem Formblatt VII EuUnthVO stellen?

Die Schuldnerpartei kann mit diesem Formblatt einen 

  • Antrag auf Änderung einer unterhaltsrechtlichen Entscheidung aufgrund veränderter Umstände 

stellen.

Das Bundesamt für Justiz bzw. die deutsche Vorprüfungsstelle ist der Schuldnerpartei bei der Antragstellung behilflich.

Wie leite ich die Zwangsvollstreckung in Deutschland ein?

Die Zwangsvollstreckung wird je nach Art der Zwangsvollstreckung eingeleitet mit einem

  • Zwangsvollstreckungsauftrag

    Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Sachpfändung.
    Der Antrag ist an die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge des örtlichen Amtsgerichts zu richten.
    Diese leitet den Vollstreckungsauftrag an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter.

  • Antrag auf Forderungspfändung

 oder

  • Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek in den Grundbesitz der Schuldnerpartei.

 

Mit welchem Formular beantrage ich die Zwangsvollstreckung in Deutschland? 

Formulare für die Zwangsvollstreckung in Deutschland:
Der Zwangsvollstreckungsauftrag besteht aus 2 Teilen: 
Vollstreckungsauftrag und Forderungsaufstellung.

Der Antrag auf Forderungspfändung besteht aus 3 Teilen:
Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses,
Entwurf des Beschlusses und Forderungsaufstellung


Wo finde ich den zuständigen Gerichtsvollzieher?

Den zuständigen Gerichtsvollzieher in Nordrhein-Westfalen finden Sie in der landesweiten Adressdatenbank.

 

Wo finde ich das zuständige Vollstreckungsgericht?

Das Amtsgericht ist zuständig.
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz/Sitz der Schuldnerpartei oder dem Ort der Zwangsvollstreckung.
Das zuständige Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - finden Sie in der bundesweiten  Gerichtsadressdatenbank.

 

Welche Unterlagen muss ich beifügen?

Die Vollstreckungsunterlagen und eine aktuelle Forderungsaufstellung sind beizufügen.

 

Muss ich als Gläubigerpartei für die Zwangsvollstreckung einen Rechtsanwalt in Deutschland beauftragen oder einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland benennen?

Nein.
Für die Zwangsvollstreckung besteht kein Anwaltszwang. 
Im Zwangsvollstreckungsverfahren besteht für die ausl. Gläubigerpartei keine Verpflichtung zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland.

 

Wo erhalte ich weitere Informationen?

In welchen Fällen kann das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem ausl. Unterhaltstitel beschließen?

Gem. §§ 31 - 33 AUG kann das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - auf Antrag der Schuldnerpartei die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beschließen, falls

  • die Schuldnerpartei bereits im Ursprungsmitgliedstaat einen Antrag auf Nachprüfung der Entscheidung gestellt hat (Art. 19 EuUnthVO), 
  • die Zwangsvollstreckung im Ursprungsmitgliedstaat bereits einstweilen eingestellt ist.

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll.

Nach Art. 21 III S. 2 EuUnthVO ist die Vollstreckung auszusetzen, wenn die Vollstreckbarkeit des Titels im Ursprungsmitgliedstaat ausgesetzt ist.

Damit ist gewährleistet, dass dem Schuldtitel in Deutschland keine weitergehende Wirkung zukommt als im Ursprungsmitgliedstaat.

Mit der ausl. Entscheidung in der Hauptsache wird die gem. 

Art. 21 EuUnthVO, 31 III AUG als einstweilige Anordnung zu erlassende Entscheidung des Vollstreckungsgerichts hinfällig.

 

Was sind die Rechtsfolgen der Anfechtung der ausl. Entscheidung für den bereits erteilten Auszug?
Muss ich als Schuldnerpartei die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung beantragen, wenn ich die ausl. Entscheidung angefochten habe?

Keine.

Die Europäische Unterhaltsverordnung sieht keine ausdrückliche Regelung für den Fall der Anfechtung der zu vollstreckenden Unterhaltsentscheidung vor.

Sie regelt lediglich die Aussetzung der Vollstreckung, wenn die Vollstreckung bereits im Ursprungsmitgliedstaat ausgesetzt ist.

Die Schuldnerpartei hat jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf einstweilige Einstellung oder auf Beschränkung der Zwangsvollstreckung zu stellen.

Die Antragstellung erfolgt nach Art. 41 I EuUnthVO, §§ 32 AUG, 775, 776, 764 ZPO, 120 FamFG.

Der Antrag ist an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zu stellen.
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll.

Die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels/des Rechtsbehelfs kann für die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts bedeutsam sein;
die Vorlage der Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsbegründung ist daher empfehlenswert.

Erhalte ich Verfahrenskostenhilfe?
In welchen Fällen ist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ausgeschlossen?

Ja.
Verfahrensbeteiligte erhalten ggfs. auf Antrag Verfahrenskostenhilfe, Art. 44, 45 EuUnthVO. 

Kinder und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres erhalten für die Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche ratenfreie Verfahrenskostenhilfe.
Dies gilt unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Gläubigerpartei, Art. 46 EuUnthVO.

Nur in Fällen der Mutwilligkeit oder der offensichtlichen Unbegründetheit ist die Verfahrenskostenhilfe ausgeschlossen, Art. 46 II EuUnthVO.

 

Befreit mich die Verfahrenskostenhilfe von der Zahlung der Übersetzungs-kosten?

Ja.

Die Verfahrenskostenhilfe beinhaltet auch die Befreiung von den Übersetzungskosten, Art. 45 EuUnthVO.

Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen

EU-Verordnung Nr. 805/2004 (EuVTVO)

Kann ich aus der ausl. Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen unmittelbar die Zwangsvollstreckung in Deutschland betreiben?

 

Ja.

Die Europäische Vollstreckungstitel-Verordnung ermöglicht die unmittelbare Vollstreckung in Deutschland.

 

Die Gläubigerpartei kann sich daher in Deutschland direkt an das zuständige Vollstreckungsorgan wenden.

 

Soll z. B. aus einem englischen Europäischen Vollstreckungstitel in Deutschland 

vollstreckt werden, so kann die Gläubigerpartei sich direkt an den 

Gerichtsvollzieher in Deutschland wenden.

 

Ein ausländischer Europäischer Vollstreckungstitel ist in Deutschland zu vollstrecken wie ein deutscher Schuldtitel, Art. 20 I 2, (24 III) EuVTVO.

 

Weder der ausl. Schuldtitel noch ihre Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel dürfen in Deutschland in der Sache selbst nachgeprüft werden.

 

Einziger Grund, aus dem die Vollstreckung in Deutschland verweigert werden kann, ist das Vorliegen einer früheren mit dem ausländischen Europäischen Vollstreckungstitel unvereinbaren Entscheidung, falls dieser Umstand im ausländischen gerichtlichen Verfahren von der Schuldnerpartei nicht geltend gemacht werden konnte.

 




Welche Rechtsvorschriften sind für die Zwangsvollstreckung aus dem als  Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen bestätigten Schuldtitel maßgebend?


Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach folgenden Rechtsvorschriften:

 

  • Europäische Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21.04.2004 

    (EU-Verordnung Nr. 805/2004 (EuVTVO))

sowie

  • Zivilprozessordnung (ZPO). 

 

 

 

Wie ist der zeitliche und örtliche Anwendungsbereich der Europäischen Vollstreckungstitel-Verordnung? 

Die Europäische Vollstreckungstitel-Verordnung gilt für alle EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Art. 2 III EuVTVO.

Die Europäische Vollstreckungstitel-Verordnung findet Anwendung auf die ab 21. 01. 2005 bzw. ab dem EU-Beitritt ergangenen Entscheidungen und geschlossenen oder bestätigten Vergleiche, Art. 33 EuVTVO (vergl. auch gemeinsamer Leitfaden des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission für Personen, die in den Gemeinschaftsorganen an der Abfassung von Rechtstexten mitwirken).

Da das Vereinigte Königreich nicht an das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist und somit Kapitel IV Abschnitt 1 der EU-Verordnung Nr. 4/2009 keine Anwendung findet, können britische Schuldtitel weiterhin nach der EU-Verordnung Nr. 805/2004 unmittelbar in Deutschland vollstreckt werden.

Im Verhältnis zu 

  • Kroatien

findet in Unterhaltssachen die Europäische Vollstreckungstitel-Verordnung keine Anwendung, da Kapitel IV Abschnitt 1 der Europäischen Unterhaltsverordnung vom 18.12.2008 zeitgleich mit dem EU-Beitritt am 01.07.2013 Anwendung findet (Kroatien ist an das Haager Protokoll von 2007 gebunden).

In Unterhaltssachen können dänische oder kroatische Schuldtitel weder als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt werden noch können diese nach der EU-Verordnung Nr. 805/2004 unmittelbar in Deutschland vollstreckt werden.


Im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Kroatien und des Vereinigten Königreichs tritt die Europäische Unterhaltsverordnung (EU-Verordnung Nr. 4/2009) ab 18.06.2011 an die Stelle der Europäischen Vollstreckungstitel-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 805/2004).

Die Europäische Vollstreckungstitel-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 805/2004 (EuVTVO) gilt in Unterhaltssachen im Verhältnis

  • zum Vereinigten Königreich ab 21.01.2015,
  • zu den anderen EU-Mitgliedstaaten - mit Ausnahme von Dänemark und Kroatien - nur noch in Altfällen bis zum 17.06.2011.


Für den zeitlichen Anwendungsbereich der EU-Verordnung Nr. 805/2004 in Unterhaltssachen ist 

  • hinsichtlich des Anfangszeitpunkts der Zeitpunkt der Errichtung des Schuldtitels (gerichtliche Entscheidung/Vergleich) 

 und

  • hinsichtlich des Endzeitpunkts der Zeitpunkt der Errichtung des Vergleichs oder das Datum der Verfahrenseinleitung bei gerichtlichen Entscheidungen 

maßgebend.


Im Verhältnis zu Deutschland findet die EU-Verordnung Nr. 805/2004 Anwendung ab 21.01.2005, Art. 33 EuVTVO.

Die Vorschriften des Art. 26, 33 EuVTVO sind dahingehend auszulegen, dass aus dem ausländischen Schuldtitel nur dann unmittelbar in Deutschland vollstreckt werden kann, falls der Schuldtitel sowohl im Ursprungsmitgliedstaat als auch im Vollstreckungsmitgliedstaat (Deutschland) im Anwendungsbereich der EU-Verordnung Nr. 805/2004 fällt.

Den genauen Zeitpunkt der Errichtung des ausländischen Schuldtitels bzw. der Verfahrenseinleitung hinsichtlich der gerichtlichen Entscheidung, aus dem mit der Ausfertigung der ausl. Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (Formblatt I bzw. II EuVTVO) in Deutschland unmittelbar vollstreckt werden kann, entnehmen Sie bitte der anl. Übersicht:

Ursprungsmitgliedstaat
(EU-Mitgliedstaat, in dem der Schuldtitel errichtet worden ist)
zeitlicher Anwendungsbereich der EU-Verordnung Nr. 805/2004 für den ausländischen Schuldtitel:
Belgien 21.01.2005
bis
17.06.2011
Bulgarien 01.01.2007
bis
17.06.2011
Dänemark ./.
Estland 21.01.2005
bis
17.06.2011
Finnland 21.01.2005
bis
17.06.2011
Frankreich 21.01.2005
bis
17.06.2011
Griechenland 21.01.2005
bis
17.06.2011
Irland 21.01.2005
bis
17.06.2011
Italien 21.01.2005
bis
17.06.2011
Kroatien  ./.
Lettland 21.01.2005
bis
17.06.2011
Litauen 21.01.2005
bis
17.06.2011
Luxemburg 21.01.2005
bis
17.06.2011
Malta 21.01.2005
bis
17.06.2011
Niederlande 21.01.2005
bis
17.06.2011
Österreich 21.01.2005
bis
17.06.2011
Polen 21.01.2005
bis
17.06.2011
Portugal 21.01.2005
bis
17.06.2011
Rumänien 01.01.2007
bis
17.06.2011
Schweden 21.01.2005
bis
17.06.2011 
Slowakei 21.01.2005
bis
17.06.2011
Slowenien 21.01.2005
bis
17.06.2011
Spanien 21.01.2005
bis
17.06.2011
Tschechische Republik 21.01.2005
bis
17.06.2011
Ungarn 21.01.2005
bis
17.06.2011
Vereinigtes Königreich ab 21.01.2005
Zypern 21.01.2005
bis
17.06.2011

Da das Vereinigte Königreich nicht an das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, besteht hinsichtlich des Endzeitpunkts keine zeitliche Begrenzung.
 

Welche Unterlagen muss ich dem Gerichtsvollzieher/dem Vollstreckungsgericht vorlegen?

Die von der Gläubigerpartei vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus Art. 20 II, (24) EuVTVO:

  • Ausfertigung der ausl. Entscheidung/des ausl. Vergleichs 
    mit Zustellungsbescheinigung,  
  • Ausfertigung der ausländischen Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel (Formblatt I bzw. II EuVTVO),
  • ggfs. Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache.

Handelt es sich bei der ausl. Entscheidung um eine Säumnisentscheidung, so bedarf es nicht der Vorlage der Bescheinigung über die Zustellung des  verfahrenseinleitenden Schriftstücks/des gleichwertigen Schriftstücks/der Ladung zum Gerichtstermin.


Der Erteilung einer Vollstreckungsklausel zum ausl. Schuldtitel bzw. der Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung der ausländischen Entscheidung/des ausl. Vergleichs bedarf es dagegen nicht, da diese insoweit durch die ausl. Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ersetzt wird;
der deutsche Gesetzgeber hat insoweit auf die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung verzichtet, § 1082 ZPO.

In der Regel ist die Beifügung von Übersetzungen nicht erforderlich, da es sich bei der Bestätigung um ein EU-einheitliches Formular handelt und die erforderlichen Angaben durch Eintragung von Namen, Anschrift und Zahlen sowie durch Ankreuzen von Kästchen erfolgt.

Eine Übersetzung ist daher nur bei ergänzenden Eintragungen erforderlich, vergl. Art. 9 II, 20 c, (24) EuVTVO.

Eine Übersetzung des Schuldtitels wird nur in Ausnahmefällen benötigt, sofern ohne die Übersetzung die Zwangsvollstreckung nicht durchführbar wäre, vergl. Art. 20 II, (24) EuVTVO.

 


Benötige ich für die Zwangsvollstreckung in Deutschland eine Vollstreckungsklausel zu dem ausl. Schuldtitel?


Nein.
Der deutsche Gesetzgeber hat auf die Erteilung einer Vollstreckungsklausel zu dem ausl. Schuldtitel für die Zwangsvollstreckung in Deutschland gem. § 1082 ZPO verzichtet.

 


Benötige ich für die Zwangsvollstreckung in Deutschland eine Bescheinigung über die Zustellung der ausl. Entscheidung/des ausl. Vergleichs an die Schuldnerpartei?

Ja.
In Hinblick auf §§ 750 I, (794 I, 795) ZPO, 120 FamFG bedarf es der Vorlage einer Zustellungsbescheinigung zu dem ausl. Schuldtitel.

Eine Zustellung mit Beginn der Zwangsvollstreckung reicht aus.

 

Benötige ich für die Zwangsvollstreckung in Deutschland eine Bescheinigung über die Zustellung der ausl. Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel (Formblatt I bzw. II EuVTVO) an die Schuldnerpartei?

Nein.

Weder der europäische Gesetzgeber (Art. 20 ff., (24 III) EuVTVO) noch der deutsche Gesetzgeber (§ 1082 ff. ZPO) verlangen eine Zustellung der Bestätigung an die Schuldnerpartei.

Das Zustellungserfordernis des § 1080 I S. 2 ZPO gilt nur für die Bestätigung zu dem deutschen Schuldtitel.

Die Europäische Vollstreckungstitel-Verordnung sieht dagegen weder eine Informationspflicht noch eine Zustellung an die Schuldnerpartei vor.

In entsprechender Anwendung von §§ 750 I, (794 I, 795) ZPO, 120 FamFG genügt dagegen nach der EU-Verordnung Nr. 805/2004 eine Information der Schuldnerpartei (Zustellung einer Ausfertigung der Bestätigung an Schuldnerpartei) mit Beginn der Zwangsvollstreckung.

Auch in Hinblick auf die Rechte der Schuldnerpartei i. S. d. Art. 6 II, 10, 21 und 23, (24 III) EuVTVO ist die Zustellung der ausl. Bestätigung an die Schuldnerpartei - spätestens mit Beginn der Zwangsvollstreckung in Deutschland - geboten, weil ansonsten die Schuldnerpartei - sofern in dem Ursprungsmitgliedstaat eine Parallelbestimmung zu § 1080 I S. 2 ZPO fehlt - von der Existenz der Bestätigung möglicherweise noch keine Kenntnis hat.

Worauf beschränkt sich die Prüfung des Gerichtsvollziehers/des Vollstreckungsgerichts bei Vorlage eines ausländischen Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen?

Weder der ausl. Schuldtitel noch ihre Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel dürfen in der Sache selbst nachgeprüft werden.

Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - bzw. der Gerichtsvollzieher prüft lediglich, ob die nach Art. 20 II, (24) EuVTVO erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden.

Soweit eine Sicherheitsleistung der Gläubigerpartei erforderlich ist, bedarf es eines entsprechenden urkundlichen Nachweises oder der Vorlage der Rechtskraft-bescheinigung des ausl. Gerichts.

Bei Zug um Zug-Verurteilung (Zug um Zug-Zahlungsverpflichtung) der Schuldnerpartei bedarf es ferner des urkundlichen Nachweises über die Schuldnerbefriedigung oder den Annahmeverzug der Schuldnerpartei, §§ 756, 765, (794 I, 795) ZPO, 120 FamFG.

Die übrigen Voraussetzungen hinsichtlich der Fälligkeit und Vollstreckbarkeit der Forderung wurden bereits bei der ausl. Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel geprüft;
einer erneuten Prüfung durch das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - bzw. den Gerichtsvollzieher bedarf es daher nicht.

Kann die Schuldnerpartei einen Antrag auf Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung aufgrund Anfechtung des Schuldtitels oder der Bestätigung stellen?

Ja.

Hat die Schuldnerpartei beim Ursprungsgericht 

  • einen Rechtsbehelf gegen die ausl. Entscheidung eingelegt,

     oder

  • einen Antrag auf Berichtigung oder Widerruf der Bestätigung (Art. 10, (24 III) EuVTVO) 

gestellt, kann die Schuldnerpartei einen Antrag auf Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung stellen, Art. 23, (24 III) EuVTVO.

Die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels/des Rechtsbehelfs kann für die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts bedeutsam sein;
die Vorlage der Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsbegründung ist daher empfehlenswert.


Wo muss die Schuldnerpartei den Antrag stellen?

Der Antrag ist im Regelfall an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am Wohnsitz der Schuldnerpartei zu stellen, Art. 23, (24 III) EuVTVO, § 1084 ZPO.

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -, in dem Bezirk der Wohnsitz der Schuldnerpartei liegt oder die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.

Über den Antrag entscheidet der Richter.
Der Richter entscheidet durch einstweilige Anordnung, § 1084 III S. 1 ZPO.
Diese ist unanfechtbar, § 1084 III S. 2 ZPO.

Im Regelfall ist die einstweilige Anordnung mit der formellen Rechtskraft der ausl. Rechtsbehelfsentscheidung hinfällig.

Es besteht kein Anwaltszwang, §§ 764, 802, 78, 79 ZPO.

 

Die Schuldnerpartei hat im Ursprungsmitgliedstaat den Schuldtitel angefochten?
Wird die Zwangsvollstreckung nun in Deutschland aufgrund des eingelegten Rechtsmittels eingestellt?

Nein.
Es bedarf im Regelfall der Vorlage der ausl. Gegenbestätigung i. S. d. Art. 6 II EuVTVO (Formblatt IV EuVTVO).

Ein Ausnahmefall gilt nur, falls die Erteilung einer Gegenbestätigung i. S. d. Art. 6 II EuVTVO bereits beantragt worden ist, bislang jedoch vom Ursprungsgericht nicht erteilt worden ist.

 

Die Schuldnerpartei hat den Schuldtitel angefochten.
Die Rechtsbehelfsentscheidung ist ebenfalls vollstreckbar.
Kann ich als Gläubigerpartei weiterhin aus dem Europäischen Vollstreckungstitel vollstrecken?

Nein.

Ist die ausl. Entscheidung nicht mehr vollstreckbar oder wurde ihre Vollstreckbarkeit im EU-Ausland ausgesetzt oder eingeschränkt, erteilt das ausl. Gericht auf Antrag der Gläubigerpartei eine Ersatzbestätigung für die Rechtsbehelfsentscheidung (Formblatt V EuVTVO), Art. 6 III, (24 III) EuVTVO.
 

Die Schuldnerpartei beruft sich auf eine frühere Entscheidung, die mit der ausl. Entscheidung nicht vereinbar ist.
Kann die Schuldnerpartei in diesen Fällen einen Antrag auf Verweigerung der Zwangsvollstreckung stellen?

Ja.

Die Schuldnerpartei kann aufgrund 

  • Titelkollision (Art. 21 I EuVTVO)

einen Antrag auf Verweigerung der Vollstreckung stellen, falls

  • das frühere Entscheidung zwischen denselben Parteien wegen desselben Streitgegenstandes ergangen ist,
  • die frühere Entscheidung in Deutschland ergangen ist oder die Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung aus einem 
    anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat in Deutschland erfüllt sind 

sowie

  • die Unvereinbarkeit im ausl. gerichtlichen Verfahren von der Schuldnerpartei nicht geltend gemacht wurde und nicht geltend gemacht werden konnte.

Das Amtsgericht kann die Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßnahmen beschränken oder von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

 

Wo muss die Schuldnerpartei den Antrag stellen?

Der Antrag ist im Regelfall an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am Wohnsitz der Schuldnerpartei zu stellen, §§ 1084 I, 802 ZPO.

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -, in dem Bezirk der Wohnsitz der Schuldnerpartei liegt oder die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.

Über den Antrag entscheidet der Richter.

Die Entscheidung erfolgt durch Beschluss, § 1084 II S. 1 ZPO.

Es besteht kein Anwaltszwang, §§ 764, 802, 78, 79 ZPO.

 

In welchen Fällen ist die Antragstellung unzulässig?

Soweit die Schuldnerpartei die Unvereinbarkeit der Entscheidung beim Ursprungsgericht geltend machen konnte, ist die Antragstellung unzulässig.

In welchen Fällen kann die Schuldnerpartei materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Zahlungsanspruch (Erfüllung, Erlass, Aufrechnung) erheben?

Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Zahlungsanspruch können im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden, §§ 1117 ZPO.

Die Vollstreckungsabwehrklage ist jedoch unbegründet, soweit die Schuldnerpartei die Einwendungen im gerichtlichen Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat hätte geltend machen können.

Wie leite ich die Zwangsvollstreckung in Deutschland ein?

Die Zwangsvollstreckung wird je nach Art der Zwangsvollstreckung eingeleitet mit einem

  • Zwangsvollstreckungsauftrag

    Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Sachpfändung.
    Der Antrag ist an die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge des örtlichen Amtsgerichts zu richten.
    Diese leitet den Vollstreckungsauftrag an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter.

  • Antrag auf Forderungspfändung

 oder

  • Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek in den Grundbesitz der Schuldnerpartei.

 

Mit welchem Formular beantrage ich die Zwangsvollstreckung in Deutschland? 

Formulare für die Zwangsvollstreckung in Deutschland:
Der Zwangsvollstreckungsauftrag besteht aus 2 Teilen
Vollstreckungsauftrag und Forderungsaufstellung.

Der Antrag auf Forderungspfändung besteht aus 3 Teilen:
Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses,
Entwurf des Beschlusses und Forderungsaufstellung


Wo finde ich den zuständigen Gerichtsvollzieher?

Den zuständigen Gerichtsvollzieher in Nordrhein-Westfalen finden Sie in der landesweiten Adressdatenbank.

 

Wo finde ich das zuständige Vollstreckungsgericht?

Das Amtsgericht ist zuständig.
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz/Sitz der Schuldnerpartei oder dem Ort der Zwangsvollstreckung.
Das zuständige Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - finden Sie in der bundesweiten  Gerichtsadressdatenbank.

 

Welche Unterlagen muss ich beifügen?

Die Vollstreckungsunterlagen und eine aktuelle Forderungsaufstellung sind beizufügen.

 

Muss ich als Gläubigerpartei für die Zwangsvollstreckung einen Rechtsanwalt in Deutschland beauftragen oder einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland benennen?

Nein.
Für die Zwangsvollstreckung besteht kein Anwaltszwang. 
Im Zwangsvollstreckungsverfahren besteht für die ausl. Gläubigerpartei keine Verpflichtung zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland.

 

Wo erhalte ich weitere Informationen?

Wo erhalte ich kostenfreie Unterstützung bei der Durchsetzung meiner Unterhaltsansprüche im Ausland?

Umfassende Unterstützung erhalten die Verfahrensbeteiligten von der zentralen Behörde.

Die Hilfe kann sowohl die Gläubigerpartei als auch die Schuldnerpartei in Anspruch nehmen.


Worin besteht die Unterstützung der zentralen Behörde?

Die zentrale Behörde leistet alles Erforderliche zur gerichtlichen Durchsetzung der titulierten Unterhaltsansprüche - von der Antragstellung bis zur Überwachung des regelmäßigen Eingangs der Unterhaltszahlungen im Rahmen einer Zwangsvollstreckung.

Die Aufgaben ergeben sich aus § 5 AUG.

Die zentrale Behörde wird ggfs. von den Jugendämtern unterstützt, § 6 AUG.


Wo finde ich die zentrale Behörde?

Gem. § 4 AUG ist das Bundesamt für Justiz zur zentralen Behörde in Deutschland bestimmt worden;
Internet-URL: 

https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/AU/EG/EG_node.html

Die zuständige nationale zentrale Behörde im Ursprungsmitgliedstaat entnehmen Sie bitte dem Europäischen Justizportal.


 

Kann ich direkt mit der zentralen Behörde in Deutschland in Kontakt treten?

Nein.
Die Entgegennahme und Prüfung eines Antrags erfolgt durch das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Wohnsitz des Antragstellers liegt.

Für das Vorprüfungsverfahren werden keine Kosten erhoben, § 7 AUG.


Worin besteht die Vorprüfung des Amtsgerichts?

Das Amtsgericht prüft lediglich, ob 

  • der Antrag die erforderlichen Angaben enthält,
  • die erforderlichen Unterlagen dem Antrag vollständig beigefügt sind,
  • der Antrag begründet ist.

Der Richter lehnt die Weiterleitung des Antrags ab, wenn der Antrag mutwillig oder offensichtlich unbegründet ist.

Liegen dagegen keine Ablehnungsgründe vor, übersendet das Amtsgericht den Antrag nebst Anlagen und Übersetzungen unmittelbar an das Bundesamt für Justiz.



Muss ich als Verfahrensbeteiligter die angebotenen Dienste der zentralen Behörde annehmen?

Nein.

Es bleibt der Gläubigerpartei unbenommen, den Unterhaltsanspruch in Deutschland selbst geltend zu machen bzw. durchzusetzen.

Es bleibt der Schuldnerpartei unbenommen, ggfs. die Anträge direkt beim zuständigen Gericht zu stellen. 

Welche Besonderheiten gelten im Falle der Anfechtung der ausl. Entscheidung, die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist?

Ist nach Anfechtung einer ausländischen Entscheidung, die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, eine ausländische Rechtsbehelfs-entscheidung ergangen, so wird auf jederzeitigen Antrag vom ausl. Gericht unter Verwendung des Formblatts V EuVTVO eine Ersatzbestätigung erteilt, wenn diese ausländische Rechtsbehelfsentscheidung vollstreckbar ist, Art. 6 III EuVTVO.

 

Die Schuldnerpartei hat den Schuldtitel angefochten.
Die Rechtsbehelfsentscheidung ist ebenfalls vollstreckbar.
Kann ich als Gläubigerpartei weiterhin aus dem Europäischen Vollstreckungstitel vollstrecken?

Nein.

Ist der ausl. Schuldtitel nicht mehr vollstreckbar oder wurde ihre Vollstreckbarkeit im EU-Ausland ausgesetzt oder eingeschränkt, erteilt das ausl. Gericht auf Antrag der Gläubigerpartei eine Ersatzbestätigung für die Rechtsbehelfsentscheidung 
(Formblatt V EuVTVO), Art. 6 III, (24 III) EuVTVO.

Europäischer Zahlungsbefehl

EU-Verordnung Nr. 1896/2006 (EuMVVO)

Muss ich zuvor das Vollstreckbarerklärungsverfahren in Deutschland durchführen, um aus dem ausl. Europäischen Zahlungsbefehl die Zwangsvollstreckung in Deutschland durchführen zu können?

Nein.
Nach der Europäischen Mahnverfahrensverordnung bedarf die Gläubigerpartei zur Einleitung der Zwangsvollstreckung aus einem ausl. Europäischen Zahlungsbefehl lediglich der Erklärung über die Vollstreckbarkeit durch das ausl. Gericht (Formblatt G EuMVVO).

Die Erklärung über die Vollstreckbarkeit mittels Formblatt G EuMVVO ist nicht zu verwechseln mit der Vollstreckbarerklärung im Exequaturverfahren.

Diese ist für den Europäischen Zahlungsbefehl abgeschafft worden.

 

Kann ich aus dem ausl. Europäischen Zahlungsbefehl unmittelbar die Zwangsvollstreckung in Deutschland betreiben?

Ja.
Die Europäische Mahnverfahrensverordnung ermöglicht die direkte Vollstreckung in Deutschland.

Die Gläubigerpartei kann sich daher in Deutschland direkt an das Vollstreckungsorgan wenden.

Soll z. B. aus einem vollstreckbaren Europäischen Zahlungsbefehl aus Polen in Deutschland vollstreckt werden, so kann die Gläubigerpartei sich direkt an den Gerichtsvollzieher in Deutschland wenden.

Ein ausländischer Europäischer Zahlungsbefehl ist in Deutschland zu vollstrecken wie eine deutsche Entscheidung, Art. 21 I EuMVVO.

Weder der ausl. Europäische Zahlungsbefehl noch die Erklärung über die Vollstreckbarkeit (Formblatt G EuMVVO) dürfen in Deutschland in der Sache selbst nachgeprüft werden, Art. 22 III EuMVVO.

 

Welche Rechtsvorschriften sind für die Zwangsvollstreckung aus dem ausl. Europäischen Zahlungsbefehl maßgebend?

Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach folgenden Rechtsvorschriften:

  • Europäische Mahnverfahrensverordnung 
    (EU-Verordnung Nr. 1896/2006 (EuMVVO)),
  • Änderungsverordnung vom 16.12.2015 
    (EU-Verordnung Nr. 2015/2421),
  • Auslandsunterhaltsgesetz vom 23.05.2011 (AUG),

sowie

  • Zivilprozessordnung.

Wie ist der örtliche Anwendungsbereich der Europäischen Mahnverfahrensverordnung?

Die EU-Verordnung Nr. 1896/2006 gilt für alle EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Erwägungsgrund 32, Art. 2 III EuMVVO, 
Erwägungsgrund 26 Änderungsverordnung.

In Dänemark kann daher ein Europäischer Zahlungsbefehl nicht erlassen werden. 

Welche Unterlagen muss ich dem Gerichtsvollzieher/Vollstreckungsgericht vorlegen?

Die von der Gläubigerpartei vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus Art. 21 II EuMVVO:

  • Ausfertigung des ausländischen Europäischen Zahlungsbefehls (Formblatt E EuMahnVVO), 
  • Vollstreckbarerklärung des ausl. Gerichts (Formblatt G EuMVVO), 
  • ggfs. Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache.

Der Erteilung einer Vollstreckungsklausel zu dem ausl. Europäischen Zahlungsbefehl bzw. der Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des ausl. Europäischen Zahlungsbefehls bedarf es dagegen nicht, da diese insoweit durch die Erklärung über die Vollstreckbarkeit (Formblatt G EuMVVO) ersetzt wird.

Der deutsche Gesetzgeber hat insoweit auf die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung verzichtet, § 1093 ZPO.

In der Regel ist die Beifügung von Übersetzungen nicht erforderlich, da es sich um EU-einheitliche Formulare handelt und die erforderlichen Angaben durch Eintragung von Namen, Anschrift und Zahlen sowie durch Ankreuzen von Kästchen erfolgt.

Eine Übersetzung ist daher nur bei ergänzenden Eintragungen erforderlich, vergl. § 1094 ZPO, Art. 21 II b), 29 I d) EuMVVO.

 

Benötige ich für die Zwangsvollstreckung in Deutschland eine (gesonderte) Bescheinigung über die Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls an die Schuldnerpartei?

Nein.
Da die Vollstreckbarerklärung bereits die Zustellung an den Antragsgegner bescheinigt (s. Seite 2 des Formblatts G EuMVVO), ist die Vorlage einer (gesonderten) Bescheinigung über die Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls nicht erforderlich.

Die Vorlage der Vollstreckbarerklärung (Formblatt G EuMVVO) reicht als Zustellungsbescheinigung im Sinne des Art. 21 I EuMVVO, §§ 750 I, 794 I, 795 ZPO, 120 FamFG insoweit aus.

 

Benötige ich für die Zwangsvollstreckung in Deutschland eine Vollstreckungsklausel zu dem Europäischen Zahlungsbefehl (Formblatt E EuMVVO)?

Nein.
Der deutsche Gesetzgeber hat auf die Erteilung einer Vollstreckungsklausel zu dem Europäischen Zahlungsbefehl für die Zwangsvollstreckung in Deutschland gem. § 1093 ZPO verzichtet.

 

Benötige ich für die Zwangsvollstreckung in Deutschland eine Bescheinigung über die Zustellung der Vollstreckbarklärung (Formblatt G EuMVVO) an die Schuldnerpartei?

Nein.
Weder der europäische Gesetzgeber (Art. 18 ff. EuMVVO noch der deutsche Gesetzgeber (§§ 1093 ff. ZPO) verlangen die Zustellung der Vollstreckbarerklärung an die Schuldnerpartei.

Worauf beschränkt sich die Prüfung des Gerichtsvollziehers/des Vollstreckungsgerichts bei Vorlage eines Europäischen Zahlungsbefehls?

Weder der Europäische Zahlungsbefehl (Formblatt E EuMVVO) noch dessen Erklärung über die Vollstreckbarkeit (Formblatt G EuMVVO) dürfen in der Sache selbst nachgeprüft werden, Art. 22 EuMVVO.

Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - bzw. der Gerichtsvollzieher prüft lediglich, ob die nach Art. 21 II EuMVVO erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden.

Die Schuldnerpartei beruft sich auf eine frühere Entscheidung oder einen früheren Zahlungsbefehl, die/der mit dem Europäischen Zahlungsbefehl nicht vereinbar ist.
Kann die Schuldnerpartei in diesen Fällen einen Antrag auf Verweigerung der Vollstreckung stellen?

Ja.

Die Schuldnerpartei kann aufgrund 

  • Titelkollision (Art. 22 I EuMVVO)

einen Antrag auf Verweigerung der Vollstreckung stellen.

Hinsichtlich der Titelkollision müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die frühere Entscheidung oder der frühere Zahlungsbefehl ist zwischen denselben Parteien wegen desselben Streitgegenstandes ergangen.
  • Die frühere Entscheidung oder der frühere Zahlungsbefehl ist in einem EU-Mitgliedstaat oder Drittland ergangen.
  • Die frühere Entscheidung oder der frühere Zahlungsbefehl erfüllt die Voraussetzungen für die Anerkennung in Deutschland.
  • Die Unvereinbarkeit konnte im Europäischen Mahnverfahren nach den nationalen Verfahrensvorschriften im Ursprungsmitgliedstaat von der Schuldnerpartei nicht geltend gemacht werden.

Das Amtsgericht kann die Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßnahmen beschränken oder von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, §§ 1096 I S. 1, 1084 I, II ZPO.

 

Welches Gericht ist zuständig?
Wo muss die Schuldnerpartei den Antrag stellen?

Der Antrag ist im Regelfall an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am Wohnsitz der Schuldnerpartei zu stellen, §§ 1096 I, 1084, 802 ZPO.

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -, in dem Bezirk der Wohnsitz der Schuldnerpartei liegt oder die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.

Über den Antrag entscheidet der Richter.

Die Entscheidung über den Antrag auf Verweigerung der Vollstreckung aufgrund Titelkollision (Art. 22 I EuMVVO) erfolgt durch Beschluss, § 1096 I S. 1, 1084 II S. 1 ZPO.

 

In welchen Fällen ist die Antragstellung unzulässig?

Soweit die Schuldnerpartei die Unvereinbarkeit der Entscheidung/des Zahlungsbefehls beim Ursprungsgericht geltend machen konnte, ist die Antragstellung unzulässig.

Die Schuldnerpartei hat bei dem Ursprungsgericht einen Überprüfungsantrag (Art. 20 EuMVVO) gestellt.
Kann die Schuldnerpartei einen Antrag auf Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung stellen?

Ja.
Gem. Art. 23 EuMVVO kann die Schuldnerpartei einen Antrag auf Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung stellen.

Das Amtsgericht kann die Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßnahmen beschränken oder die Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, §§ 1096 I S. 2, 1084 I, II ZPO.

 

Wo muss die Schuldnerpartei den Antrag stellen?

Der Antrag ist im Regelfall an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am Wohnsitz der Schuldnerpartei zu stellen, §§ 1096 I S. 2. 1084 I, III, 802 ZPO.

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -, in dem Bezirk der Wohnsitz der Schuldnerpartei liegt oder die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.

Über den Antrag entscheidet der Richter.

Die Entscheidung erfolgt durch einstweilige Anordnung;
die Entscheidung ist unanfechtbar,
§§ 1096 I S. 2 ZPO i. V. m. § 1084 III ZPO.

 

Die Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls genügte nicht den Mindestvorschriften der Art. 13 – 15 EuMVVO.
Die Vollstreckbarerklärung ist bereits erfolgt.
Kann ich als Schuldnerpartei aufgrund der fehlerhaften Zustellung die Ungültigkeit der Vollstreckbarerklärung im Ursprungsmitgliedstaat herbeiführen?

Ja, 
Art. 26 EuMVVO,
vergl. auch Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 04.09.2014 – Rs. C-119/13 und C-120/13.

Dies gilt jedoch nur, sofern der Zustellungsfehler sich erst nach der Vollstreckbarerklärung des Europäischen Zahlungsbefehls zeigt.

Die pauschale Behauptung des Zustellungsmangels genügt nicht;
für das Vorliegen des Zustellungsmangels trägt die Schuldnerpartei die Darlegungs- und Beweislast.

 

In welchen Fällen kann die Schuldnerpartei materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Zahlungsanspruch (Erfüllung, Erlass, Aufrechnung) erheben?

Ob und in welchen Fällen materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Zahlungsanspruch geltend gemacht werden können, hängt gem. Art. 22 II EuMVVO von den nationalen Verfahrensbestimmungen im Ursprungsmitgliedstaat ab (Parallelbestimmung zu §§ 1096, 1095 ZPO?), s. a. Art. 26 EuMVVO.

Die Schuldnerpartei kann die Zahlung ggfs. mit der Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage geltend machen, soweit die Zahlung nach Rechtskraft des Europäischen Zahlungsbefehls erfolgte, §§ 1096 II, 1086 ZPO.
 

In welchen Fällen kann das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -  die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl beschließen?

Gem. Art. 23 EuMVVO kann das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - auf Antrag der Schuldnerpartei die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beschließen, falls die Schuldnerpartei im Ursprungsmitgliedstaat einen Überprüfungsantrag nach Art. 20 EuMVVO gestellt hat.

Das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht - kann auch stattdessen die Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßnahmen beschränken oder eine Sicherheitsleistung anordnen.

In welchen Fällen kann die Schuldnerpartei materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Zahlungsanspruch (Erfüllung, Erlass, Aufrechnung) erheben?

Ob und in welchen Fällen materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Zahlungsanspruch geltend gemacht werden können, hängt gem. Art. 22 II EuMVVO von den nationalen Verfahrensbestimmungen im Ursprungsmitgliedstaat ab (Parallelbestimmung zu §§ 1096, 1095 ZPO?), s. a. Art. 26 EuMVVO.

Die Schuldnerpartei kann die Zahlung ggfs. mit der Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage geltend machen, soweit die Zahlung nach Rechtskraft des Europäischen Zahlungsbefehls erfolgte, §§ 1096 II, 1086 ZPO.

 

In welchen Fällen kann die Schuldnerpartei materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Zahlungsanspruch (Erfüllung, Erlass, Aufrechnung) erheben?

Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Zahlungsanspruch können im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden, §§ 1096 II, 1086 ZPO.


Diese sind jedoch nur zulässig, soweit die Einwendungen erst nach Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls entstanden sind und mit Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl nicht mehr geltend gemacht werden können, § 1095 II ZPO.

Wie leite ich die Zwangsvollstreckung in Deutschland ein?

Die Zwangsvollstreckung wird je nach Art der Zwangsvollstreckung eingeleitet mit einem

  • Zwangsvollstreckungsauftrag

    Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Sachpfändung.
    Der Antrag ist an die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge des örtlichen Amtsgerichts zu richten.
    Diese leitet den Vollstreckungsauftrag an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter.

  • Antrag auf Forderungspfändung

 oder

  • Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek in den Grundbesitz der Schuldnerpartei.

 

Mit welchem Formular beantrage ich die Zwangsvollstreckung in Deutschland? 

Formulare für die Zwangsvollstreckung in Deutschland:
Der Zwangsvollstreckungsauftrag besteht aus 2 Teilen: 
Vollstreckungsauftrag und Forderungsaufstellung.

Der Antrag auf Forderungspfändung besteht aus 3 Teilen:
Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses,
Entwurf des Beschlusses und Forderungsaufstellung


Wo finde ich den zuständigen Gerichtsvollzieher?

Den zuständigen Gerichtsvollzieher in Nordrhein-Westfalen finden Sie in der landesweiten Adressdatenbank.

 

Wo finde ich das zuständige Vollstreckungsgericht?

Das Amtsgericht ist zuständig.
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz/Sitz der Schuldnerpartei oder dem Ort der Zwangsvollstreckung.
Das zuständige Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - finden Sie in der bundesweiten  Gerichtsadressdatenbank.

 

Welche Unterlagen muss ich beifügen?

Die Vollstreckungsunterlagen und eine aktuelle Forderungsaufstellung sind beizufügen.

 

Muss ich als Gläubigerpartei für die Zwangsvollstreckung einen Rechtsanwalt in Deutschland beauftragen oder einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland benennen?

Nein.
Für die Zwangsvollstreckung besteht kein Anwaltszwang. 
Im Zwangsvollstreckungsverfahren besteht für die ausl. Gläubigerpartei keine Verpflichtung zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland.

 

Wo erhalte ich weitere Informationen?

Wo erhalte ich kostenfreie Unterstützung bei der Durchsetzung meiner Unterhaltsansprüche im Ausland?

Umfassende Unterstützung erhalten die Verfahrensbeteiligten von der zentralen Behörde.

Die Hilfe kann sowohl die Gläubigerpartei als auch die Schuldnerpartei in Anspruch nehmen.

 

Worin besteht die Unterstützung der zentralen Behörde?

Die zentrale Behörde leistet alles Erforderliche zur gerichtlichen Durchsetzung der titulierten Unterhaltsansprüche - von der Antragstellung bis zur Überwachung des regelmäßigen Eingangs der Unterhaltszahlungen im Rahmen einer Zwangsvollstreckung.

Die Aufgaben ergeben sich aus § 5 AUG.

Die zentrale Behörde wird ggfs. von den Jugendämtern unterstützt, § 6 AUG.

 

Wo finde ich die zentrale Behörde?

Gem. § 4 AUG ist das Bundesamt für Justiz zur zentralen Behörde in Deutschland bestimmt worden;
Internet-URL: 

https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/AU/EG/EG_node.html

Die zuständige nationale zentrale Behörde im Ursprungsmitgliedstaat entnehmen Sie bitte dem Europäischen Justizportal;
Internet-URL: http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil

 

Kann ich direkt mit der deutschen zentralen Behörde in Kontakt treten?

Nein.
Die Entgegennahme und Prüfung eines Antrags erfolgt durch das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Wohnsitz des Antragstellers liegt.

Für das Vorprüfungsverfahren werden keine Kosten erhoben, § 7 AUG.

 

Worin besteht die Vorprüfung des Amtsgerichts?

Das Amtsgericht prüft lediglich, ob 

  • der Antrag die erforderlichen Angaben enthält,
  • die erforderlichen Unterlagen dem Antrag vollständig beigefügt sind,
  • der Antrag begründet ist.

Der Richter lehnt die Weiterleitung des Antrags ab, wenn der Antrag mutwillig oder offensichtlich unbegründet ist.

Liegen dagegen keine Ablehnungsgründe vor, übersendet das Amtsgericht den Antrag nebst Anlagen und Übersetzungen unmittelbar an das Bundesamt für Justiz.

 

Muss ich als Verfahrensbeteiligter die angebotenen Dienste der zentralen Behörde annehmen?

Nein.
Es bleibt der Gläubigerpartei unbenommen, den Unterhaltsanspruch in Deutschland selbst geltend zu machen bzw. durchzusetzen.

Es bleibt der Schuldnerpartei unbenommen, ggfs. die Anträge direkt beim zuständigen Gericht zu stellen. 

Europäische Unterhaltsverordnung (Verfahren mit Exequatur)

EU-Verordnung Nr. 4/2009 (Kapitel IV Abschnitt 2 EuUnthVO) 

Warum kann ich nicht aus dem dänischen oder britischen Schultitel unmittelbar die Zwangsvollstreckung in Deutschland betreiben? 

Da Dänemark und das Vereinigte Königreich nicht an das Haager Protokoll von 2007 gebunden sind, findet Kapitel IV Abschnitt 1 der Europäischen Unterhaltsverordnung   keine Anwendung.

Aus einem dänischen oder britischen Schuldtitel, der nicht als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen bestätigt worden ist, kann nicht unmittelbar in Deutschland vollstreckt werden.

Die Gläubigerpartei muss zunächst ein bes. Zwischenverfahren für die Anerkennung in Deutschland (bekannt als „Exequaturverfahren“) beantragen.

Mit anderen Worten:
Die Vollstreckung aus dem dänischen oder britischen Schuldtitel ist erst möglich, nachdem das Amtsgericht - Familiengericht - erklärt hat, dass der dänische oder britische Schuldtitel in Deutschland vollstreckbar ist.

 

Warum kann ich nicht in Altfällen aus den ausl. Schuldtiteln unmittelbar die Zwangsvollstreckung in Deutschland betreiben? 

Da Kapitel IV Abschnitt 1 der Europäischen Unterhaltsverordnung erst ab 18.06.2011 Anwendung findet, können in Altfällen aus den nicht als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen bestätigten Schuldtiteln aus dem EU-Ausland noch nicht unmittelbar in Deutschland vollstreckt werden.

Die Gläubigerpartei muss in Altfällen zunächst ein bes. Zwischenverfahren für die Anerkennung des ausl. Schuldtitels in Deutschland (bekannt als „Exequaturverfahren“) beantragen.

Mit anderen Worten:
Die Vollstreckung aus dem niederländischen Schuldtitel ist in Altfällen erst möglich, nachdem das Amtsgericht - Familiengericht - erklärt hat, dass der niederländische Schuldtitel in Deutschland vollstreckbar ist.

Die Vollstreckbarerklärungsverfahren (Exequaturverfahren) verursachen zusätzliche Kosten und können sogar in Einzelfällen zu einer Ablehnung der Anerkennung durch das Amtsgericht - Familiengericht - führen.

Die bisherige Regelung aus der Brüssel I-Verordnung (Vorlage des Formblatts V VO (EU) Nr. 44/2001) wurde durch die Vorlage des Auszugs (Formblatt II EuUnthVO) ersetzt.

Diese Regelung in der EU-Verordnung Nr. 4/2009 stellt eine wesentliche Vereinfachung der Verfahrensförmlichkeiten für die Gläubigerpartei dar und dient der Verkürzung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.

Mit 

  • der Errichtung zentraler Behörden,
  • der verstärkten grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der zentralen Behörden in der Europäischen Union,
  • der Abschaffung finanzieller Hürden,
  • dem erweiterten Auskunftsrecht der zentralen Behörden gegenüber Behörden in den anderen EU-Mitgliedstaaten

soll die grenzüberschreitende Geltendmachung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche erleichtert werden.

 

Welche EU-Mitgliedstaaten sind nicht durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden?
Wie ist für diese EU-Mitgliedstaaten der zeitliche Anwendungsbereich der Europäischen Unterhaltsverordnung?

Nicht gebunden an das Haager Protokoll von 2007 sind folgende EU-Mitgliedstaaten:

  • Dänemark
  • Vereinigtes Königreich.

Kapitel IV Abschnitt 2 (Art. 23 – 38) der Europäischen Unterhaltsverordnung finden daher insoweit ab 01.03.2002 bzw. 01.07.2007 Anwendung.

Wie ist der zeitliche und örtliche Anwendungsbereich des Kapitels IV Abschnitt 2 (Art. 23 – 38) der Europäischen Unterhaltsverordnung? 
Welcher Zeitpunkt ist hierbei maßgebend?

Die Brüssel I-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 44/2001) ist am 18.06.2011 in Unterhaltssachen durch die Europäische Unterhaltsverordnung vom 18.12.2008 (EU-Verordnung Nr. 4/2009) ersetzt worden, Erwägungsgrund 44, Art. 1 und 68 EuUnthVO.

Art. 23 - 38 der EU-Verordnung Nr. 4/2009 finden daher Anwendung auf die ab 01. 03. 2002 bzw. ab dem EU-Beitritt ergangenen Entscheidungen und geschlossenen oder bestätigten Vergleiche.

Nach dem am 19. 10. 2005 in Brüssel unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark findet Kapitel IV Abschnitt 2 der Europäischen Unterhaltsverordnung vom 18.12.2008 im Verhältnis zu 

  • Dänemark 

Anwendung auf die ab 01. 07. 2007 erlassenen Entscheidungen und geschlossenen oder bestätigten Vergleiche;
die EU-Verordnung Nr. 44/2001 ist in Dänemark am 01. 07. 2007 in Kraft getreten, vergl. Art. 12 II des vorgenannten Abkommens und Unterrichtung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorgenannten Abkommens im Amtsblatt der EU Nr. L 94/70 vom 04. 04. 2007. 

Obwohl Deutschland an das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, kann aus einer dänischen oder britischen öffentlichen Urkunde nicht unmittelbar in Deutschland nach Kapitel IV Abschnitt 1 der EU-Verordnung Nr. 4/2009 vollstreckt werden. 

 Im Verhältnis zu

  • Kroatien 

findet Kapitel IV Abschnitt 1 der Europäischen Unterhaltsverordnung zeitgleich mit dem EU-Beitritt am 01.07.2013 Anwendung.

Das Vollstreckbarerklärungsverfahren aus kroatischen Schuldtiteln in Deutschland richtet sich in Unterhaltssachen daher nicht nach der Europäischen Unterhaltsverordnung vom 18.12.2008.

Für den zeitlichen Anwendungsbereich des Kapitels IV Abschnitt 2 der EU-Verordnung Nr. 4/2009 ist 

  • hinsichtlich des Anfangszeitpunkts der Zeitpunkt der Errichtung des Schuldtitels (gerichtliche Entscheidung/Vergleich)

    und

  • hinsichtlich des Endzeitpunkts der Zeitpunkt der Errichtung des Vergleichs bzw. des gerichtlichen Beschlusses aufgrund schriftlichen Vergleichsvorschlags der Verfahrensbeteiligten oder das Datum der Verfahrenseinleitung bei gerichtlichen Entscheidungen 

maßgebend.

Im Verhältnis zu Deutschland fällt der Schuldtitel aus dem EU-Ausland in den Anwendungsbereich der EU-Verordnung Nr. 4/2009, sofern dieser nach dem 28.02.2002 errichtet worden ist, Art. 75, 76 EuUnthVO.

Die Vorschriften der Art. 75 II, 76 EuUnthVO sind dahingehend auszulegen, dass sich das Vollstreckbarerklärungsverfahren jedoch nur dann nach der Europäischen Unterhaltsverordnung vom 18.12.2008 richtet, wenn der Schuldtitel 

  • im Ursprungsmitgliedstaat zeitlich im Anwendungsbereich des Kapitels IV Abschnitt 2 der Europäischen Unterhaltsverordnung 

  und 

  • im Vollstreckungsmitgliedstaat (Deutschland) zeitlich im Anwendungsbereich der EU-Verordnung Nr. 4/2009 

fällt, vergl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21.06.2012 - C 514/10 -.

Unerheblich ist hierbei, ob der Vollstreckungsmitgliedstaat (Deutschland) an das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist oder nicht.

Den Zeitpunkt/Zeitraum der Errichtung des ausländischen Schuldtitels bzw. der Verfahrenseinleitung hinsichtlich der gerichtlichen Entscheidung, für den/die ein ausl. Auszug (Formblatt II EuUnthVO) für das Vollstreckbarerklärungsverfahren in Deutschland benötigt wird, entnehmen Sie bitte der anl. Übersicht:

Ursprungsmitgliedstaat
(EU-Mitgliedstaat, in dem der Schuldtitel errichtet worden ist):
zeitlicher Anwendungsbereich des Kapitels IV Abschnitt 2 (Art. 23 – 38) der EU-Verordnung Nr. 4/2009 für den ausländischen Schuldtitel:
Belgien 01.03.2002
bis
17. 06. 2011
Bulgarien 01.01. 2007
bis
17. 06. 2011
Dänemark ab 01.07.2007
Estland 01.05.2004
bis
17.06.2011
Finnland 01.03.2002
bis
17.06.2011
Frankreich 01.03.2002
bis
17.06.2011
Griechenland 01.03.2002
bis
17.06.2011
Irland 01.03. 2002
bis
17.06.2011
Italien 01.03.2002
bis
17.06.2011
Kroatien  ./.
Lettland 01.05.2004
bis
17.06.2011
Litauen 01.05.2004
bis
17.06.2011
Luxemburg 01.03.2002
bis
17.06.2011
Malta 01.05.2004
bis
17.06.2011
Niederlande 01.03.2002
bis
17.06.2011
Österreich 01.03.2002
bis
17.06.2011
Polen 01.05.2004
bis
17.06.2011
Portugal 01.03.2002
bis
17.06.2011
Rumänien 01.01.2007
bis
17.06.2011
Schweden 01.03.2002
bis
17.06.2011
Slowakei 01.05.2004
bis
17.06.2011
Slowenien 01.05.2004
bis
17.06.2011
Spanien 01.03.2002
bis
17.06.2011
Tschechische Republik 01.05.2004
bis
17.06.2011
Ungarn 01.05.2004
bis
17.06.2011
Vereinigtes Königreich ab 01.03.2002
Zypern 01.05.2004
bis
17.06.2011

Im Verhältnis zum 

  • Vereinigten Königreich

wird ein Auszug (Formblatt II EuUnthVO) aus dem britischen Schuldtitel für das Vollstreckbarerklärungsverfahren in Deutschland benötigt, sofern der Schuldtitel nach dem 28.02.2002 erlassen worden ist oder die Verfahrenseinleitung nach diesem Zeitpunkt erfolgte.

Im Verhältnis zu 

  • Dänemark

wird ein Auszug (Formblatt II EuUnthVO) aus dem dänischen Schuldtitel für das Vollstreckbarerklärungsverfahren in Deutschland benötigt, sofern der Schuldtitel nach dem 30.06.2007 erlassen worden ist oder die Verfahrenseinleitung nach diesem Zeitpunkt erfolgte.

Da Dänemark und das Vereinigte Königreich nicht an das Haager Protokoll von 2007 gebunden sind, besteht hinsichtlich des Endzeitpunkts keine zeitliche Begrenzung.

Für Schuldtitel aus den übrigen EU-Mitgliedstaaten wird ein Auszug 
(Formblatt II EuUnthVO) für das Vollstreckbarerklärungsverfahren in Deutschland benötigt, sofern der Schuldtitel vor dem 18.06.2011 errichtet worden ist oder die Verfahrenseinleitung bis zum 17.06.2011 erfolgte.

 

Wie kann ich die Zwangsvollstreckung betreiben, wenn die Europäische Unterhaltsverordnung in Altfällen keine Anwendung findet?
bzw.
Wie erfolgt die Zwangsvollstreckung in diesen Altfällen?

Hinsichtlich dieser Altfälle findet dagegen das Vollstreckbarerklärungsverfahren nach den sonstigen Rechtsvorschriften (in der Regel Brüsseler Übereinkommen, Lugano-Übereinkommen bzw. Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen 
vom 02.10.1973 statt.

Welche Rechtsvorschriften in den vorgenannten Altfällen Anwendung finden, ergibt sich aus dem Länderteil der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO).

Da Kroatien nicht Vertragsstaat des 

  • Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 02.10.1973 (HUVÜ 1973)
  • Brüsseler Übereinkommens (EuGVÜ),
  • des Lugano-Übereinkommens (LugÜ)

ist, richtet sich in Altfällen die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung kroatischer Schuldtitel in Deutschland daher nach dem Grundsatz der tatsächlichen Gegenseitigkeit i. S. d. § 109 IV Zi. 1 FamFG.

Welches Gericht ist für die Vollstreckbarerklärung des ausl. Schuldtitels zuständig?

Hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung ergibt sich die Zuständigkeit aus Art. 27 EuUnthVO, §§ 35 AUG, 23 b GVG.

Der Antrag ist an das Amtsgericht - Familiengericht - zu richten.

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht - Familiengericht - am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Wohnsitz der Schuldnerpartei liegt oder die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, Art. 27 II EuUnthVO.

 

Wie ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zu formulieren?

Der Antrag lautet gem. § 36 AUG auf Erteilung der Vollstreckungsklausel.

 

Der Antrag lautet sinngemäß wie folgt:

 

                                                                                        Zutreffendes ist angekreuzt!

 

„In dem Vollstreckbarerklärungsverfahren

 ... gegen ...

beantrage ich den anl. Vollstreckungstitel gem. Art. 26 EuUnthVO 

(EU-Verordnung Nr. 4/2009 (Europäische Unterhaltsverordnung)) 

i. V. m. §§ 40, 41 AUG (Auslandsunterhaltsgesetz) für vollstreckbar zu erklären und mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.

 

 Als Zustellungsbevollmächtigten benenne ich folgende Person:

 

 

 Nach Rechtskraft des familiengerichtlichen Beschlusses beantrage ich die 

    Erteilung eines Zeugnisses gem. § 53 AUG, um die Zwangsvollstreckung in 

    Deutschland uneingeschränkt durchführen zu können.

 

In der Anlage überreiche ich den vollstreckbaren Schuldtitel mit begl. Übersetzung sowie den Auszug gem. Art. 20 I b, (48 III) EuUnthVO (Formblatt II EuUnthVO) 

mit je 2 Abschriften.

 

 Der Nachweis über den Bedingungseintritt bzw. die Vollstreckbarkeit der 

    Entscheidung/des Vergleichs für bzw. gegen den Rechtsnachfolger   

      ist nicht erforderlich. 

      ist in der Anlage ebenfalls beigefügt.

 

gez. ....

       (Unterschrift) 
 

Welche Unterlagen muss ich dem Amtsgericht - Familiengericht - vorlegen?

Die vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus Art. 28, (48) EuUnthVO.

Die (vereinfachten) Vollstreckbarerklärung der ausl. Entscheidung/des ausl. Vergleichs erfolgt in Deutschland durch Erteilung der besonderen Vollstreckungsklausel durch das Amtsgericht - Familiengericht -, Art. 41 I, (48 II) EuUnthVO, § 40 AUG.

Dem Amtsgericht - Familiengericht - sind vorzulegen:

  • Ausfertigung der ausl. Entscheidung/des ausl.Vergleichs,
  • ausl. Auszug aus der Entscheidung/dem Vergleich (Formblatt II EuUnthVO),
  •  ggfs. Nachweis über Verfahrenskostenhilfe im Ursprungsmitgliedstaat,
  • ggfs. - auf Verlangen des Amtsgerichts - Familiengericht -:      
    eine Übersetzung der Urkunden in deutscher Sprache.

Dem vollstr. Schuldtitel nebst begl. Übersetzung sind 2 Abschriften beizufügen, § 36 IV AUG.

Der Vorlage der Bescheinigung des ausl. Gerichts über die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks/des gleichwertigen Schriftstücks zu der ausl. Säumnisentscheidung bedarf es nicht.

Nicht erforderlich ist die Legalisation der erforderlichen Urkunden bzw. die Erteilung einer Apostille zu den Urkunden, Art. 65 EuUnthVO.

 

Benötige ich für das Vollstreckbarerklärungsverfahren eine Vollstreckungsklausel zum ausl. Schuldtitel?

Nein.
Die Vorlage des Schuldtitels in Ausfertigung reicht aus, Art. 28 I a), (48 II) EuUnthVO.

 

Benötige ich für das Vollstreckbarerklärungsverfahren eine Zustellungsbescheinigung zu der ausl. Entscheidung/dem ausl. Vergleich an die Schuldnerpartei?

Nein, 
Art. 41 I, (48 II) EuUnthVO, § 42 I AUG.

Nach der Europäischen Unterhaltsverordnung vom 18.12.2008 ist die Zustellung des Schuldtitels an die Schuldnerpartei keine Vorbedingung für das Vollstreckbarerklärungsverfahren, Art. 31 II, (48 II) EuUnthVO.

Die Vorlage einer Zustellungsbescheinigung ist nur erforderlich, sofern und soweit nach dem nationalen Prozessrecht des Ursprungsmitgliedstaates die Zustellung Vollstreckbarkeitsbedingung ist.

 

Benötige ich für das Vollstreckbarerklärungsverfahren einen ausl. Auszug (Formblatt II EuUnthVO)?

Ja,
Art. 28, (48) EuUnthVO.

Der ausl. Auszug (Formblatt II EuUnthVO) dient als Nachweis für die Vollstreckbarkeit des Schuldtitels im Ursprungsmitgliedstaat.

 

Benötige ich für das Vollstreckbarerklärungsverfahren eine Bescheinigung über die Zustellung des ausl. Auszugs (Formblatt II EuUnthVO) an die Schuldnerpartei?

Nein.
Weder die Europäische Unterhaltsverordnung noch das Auslandsunterhaltsgesetz  sehen eine Zustellung des ausl. Auszugs an die Schuldnerpartei vor.

 

Benötige ich im Vollstreckbarerklärungsverfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - einen Nachweis über den Bedingungseintritt der Zwangsvollstreckung oder die Vollstreckbarkeit der ausl. Entscheidung/des ausl. Vergleichs für oder gegen Rechtsnachfolger?

Ja.
Hängt die Zwangsvollstreckung von 

  • einer Sicherheitsleistung der Gläubigerpartei,
  • dem Ablauf einer Frist,
  • dem Eintritt einer anderen Tatsache bzw. anderen  Bedingung (z. B.: Gegenleistung der Gläubigerpartei bei Verurteilung (Verpflichtung) der Schuldnerpartei Zug um Zug) 

ab, oder wird die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für oder gegen eine andere Person als die in der Entscheidung/dem Vergleich genannten Person beantragt, so bedarf es ggfs. des entsprechenden Nachweises.

Für die Frage des Nachweises über den Bedingungseintritt oder die Vollstreckbarkeit für oder gegen Rechtsnachfolger ist jedoch das Recht des Herkunftslandes maßgebend, § 39 I AUG.

Der Auszug reicht als Nachweis nicht aus.
 

Welche Rechtsvorschriften sind für das Vollstreckbarerklärungsverfahren in Deutschland maßgebend?

Das Vollstreckbarerklärungsverfahren richtet sich nach folgenden Rechtsvorschriften:

  • Europäische Unterhaltsverordnung vom 18.12.2008 
    (EU-Verordnung Nr. 4/2009 (EuUnthVO)),
  • Auslandsunterhaltsgesetz vom 23.05.2011 (AUG)).

 

Was habe ich im Vollstreckbarerklärungsverfahren zu beachten? 
Wie ist der Verfahrensablauf?

Die vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus Art. 28, (48) EuUnthVO. 

Es besteht im Vollstreckbarerklärungsverfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - kein Anwaltszwang, § 38 II AUG. 

Mögliche Anerkennungshindernisse ergeben sich aus Art. 24, (48) EuUnthVO.

Für die Anerkennung bzw. Vollstreckung einer Säumnisentscheidung ist in Hinblick auf Art. 24 b EuUnthVO die rechtzeitige Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder gleichwertiger Schriftstücke an die Schuldnerpartei erforderlich 
- und zwar unabhängig davon, ob nach den Verfahrensvorschriften des Ursprungsmitgliedstaats eine Zustellung vorgeschrieben ist.

Ansonsten kann ggfs. die ausl. Entscheidung weder in Deutschland anerkannt noch vollstreckt werden.

Ist der Gläubigerpartei im Ursprungsmitgliedstaat Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden, so erhält diese ebenfalls in Deutschland für das Vollstreckbarerklärungs- verfahren Verfahrenskostenhilfe, Art. 44, 45, (48 II) EuUnthVO.

 

In welchen Fällen wird der Schuldtitel für vollstreckbar erklärt?

Der Schuldtitel wird für vollstreckbar erklärt, falls

  • der Schuldtitel im Anwendungsbereich der Europäischen Unterhaltsverordnung fällt,
  • der Schuldtitel im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist

und

  • die Gläubigerpartei die nach Art. 28, (48) EuUnthVO erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat.

Ist der Schuldtitel nicht hinreichend bestimmbar oder liegen die sonstigen Voraussetzungen nicht vor, lehnt das Gericht den Antrag durch Beschluss ab.

Der Auszug (Formblatt II EuUnthVO) begründet keine unwiderlegbare Vermutung für die Richtigkeit der in ihr enthaltenen Tatsachen.


Die Schuldnerpartei kann im Rechtsbehelfsverfahren nach 

Art. 32, 33, (48 II) EuUnthVO vor dem Oberlandesgericht die Unrichtigkeit darlegen und mit allen zulässigen Beweismitteln beweisen.

 

In welchen Fällen wird der Schuldtitel nicht für vollstreckbar erklärt?

Die Exequaturverweigerungsgründe im Sinne des Art. 24 EuUnthVO bleiben zunächst unberücksichtigt, Art. 30 S. 1, (48 II) EuUnthVO;
diese werden erst auf den Rechtsbehelf der Schuldnerpartei (Art. 32 bzw. 33, (48 II) EuUnthVO) im Rechtsbehelfsverfahren vom Oberlandesgericht geprüft.

Das Oberlandesgericht versagt die Vollstreckbarerklärung des ausl. Schuldtitels/hebt die Vollstreckbarerklärung in folgenden Fällen auf:

  • Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public), Art. 24 a), (48 II) EuUnthVO,
  • Verletzung rechtlichen Gehörs der Schuldnerpartei, Art. 24 b) EuUnthVO,
  • Unvereinbarkeit der ausl. Entscheidung mit einer anderen Entscheidung
    (Titelkollision), Art. 24 c) oder d) EuUnthVO.

Nach Art. 34 I, (48 II) EuUnthVO i. V. m. Art. 24 a) EuUnthVO ist die Vollstreckbarerklärung zu versagen, wenn die Vollstreckung des Schuldtitels gegen den innerstaatlichen ordre public verstoßen würde.

Die Prüfung, ob der ausl. Schuldtitel ggfs. gegen den innerstaatlichen ordre public verstößt, kann sinnvollerweise nur im Deutschland durchgeführt werden.

Ohne eine solche Kontrolle könnte eine ausl. Entscheidung in Deutschland vollstreckt werden, obwohl sie gegen fundamentale Rechtsnormen der deutschen Rechtsordnung verstößt.

Ein Verstoß gegen den ordre public kommt jedoch in der Praxis selten vor.

Art. 24 b) EuUnthVO dient dem Schutz des rechtlichen Gehörs der Schuldnerpartei.

Auf die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung kommt es im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nicht an.

Nach dem Willen des Verordnungsgebers soll ein bloß formaler und für die Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners unmaßgeblicher Zustellungsfehler nicht dazu führen, die Anerkennung oder Vollstreckung einer Säumnisentscheidung zurückzuweisen.

Entscheidend ist daher, ob der Schuldner das verfahrenseinleitende Schriftstück rechtzeitig und so erhalten hat, dass ihm die Verteidigung möglich war.

Art. 24 c) und d) EuUnthVO regelt schließlich den Fall der Titelkollision.

Sind die Entscheidungen unvereinbar, ist die Vollstreckbarerklärung zu versagen.

Eine Entscheidung, die bewirkt, dass eine frühere Unterhaltsentscheidung aufgrund geänderter Umstände geändert wird, gilt jedoch nicht als unvereinbare Entscheidung im Sinne des Art. 24 c) oder d) EuUnthVO.

 

In welchen Fällen kann die Schuldnerpartei sich nicht auf den Versagungsgrund des Art. 24 b) EuUnthVO (Verletzung des rechtlichen Gehörs) berufen?

Die Schuldnerpartei kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht geltend machen, falls sie gegen die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat einen Rechtsbehelf/ein Rechtsmittel hätte einlegen können, hiervon aber keinen Gebrauch gemacht hat.

 

Wird die Schuldnerpartei im erstinstanzlichen Vollstreckbarerklärungsverfahren angehört?

Nein,
Art. 30 S. 2, (48 II) EuUnthVO.

Eine Anhörung der Schuldnerpartei findet im Regelfall erst im Rechtsbehelfsverfahren vor dem Oberlandesgericht statt, Art. 32 III, (48 II) EuUnthVO. 

 

Was sind die Rechtsfolgen der Anfechtung des ausl. Schuldtitels für das Vollstreckbarerklärungsverfahren in Deutschland?

Keine.
Die Europäische Unterhaltsverordnung sieht keine ausdrückliche Regelung für den Fall der Anfechtung des zu vollstreckenden Unterhaltstitels vor.

Sie regelt lediglich die Aussetzung der Vollstreckung, wenn die Vollstreckung bereits im Ursprungsmitgliedstaat ausgesetzt ist.
 Das mit dem Rechtsbehelf nach Art. 32, (48 II) EuUnthVO bzw. Art. 33, (48 II) EuUnthVO befasste Oberlandesgericht setzt das Vollstreckbarerklärungsverfahren aus, falls die Vollstreckung des ausl. Schuldtitels im Ursprungsmitgliedstaat wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs/eines Rechtsmittels einstweilen eingestellt worden ist, Art. 35, (48 II) EuUnthVO.

Die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels/des Rechtsbehelfs kann für die Entscheidung des Oberlandesgerichts bedeutsam sein;
die Vorlage der Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsbegründung ist daher empfehlenswert.

 

Mit welchem Rechtsbehelf kann ich als Schuldnerpartei die Aufhebung oder Abänderung des ausl. Unterhaltstitels geltend machen?

Sofern und soweit die Aufhebung bzw. Abänderung nach der Vollstreckbarerklärung erfolgte, kann die Schuldnerpartei in einem besonderen Verfahren vor dem Gericht die Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung beantragen, § 67 AUG.

 

In welchen Fällen kann ich als Schuldnerpartei materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Unterhaltsanspruch (Erfüllung, Erlass, Aufrechnung) im Vollstreckbarerklärungsverfahren erheben?Welche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch kann ich über § 59a AUG nicht erheben?

Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Unterhaltsanspruch können im Vollstreckbarerklärungsverfahren im Wege der Beschwerde (Art. 32 EuUnthVO, § 43 AUG) nur erhoben werden, wenn die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, erst nach Erlass der ausl. Unterhaltsentscheidung entstanden sind.

Mit Art. 42 EuUnthVO, wonach die Entscheidung im Vollstreckungsstaat in der Sache nicht nachgeprüft werden darf, ist diese Regelung vereinbar, da der Richter im Ursprungsmitgliedstaat diese Einwendungen noch gar nicht berücksichtigen konnte.

Für Vergleiche gilt die zeitliche Beschränkung hingegen nicht, Art. 59 a II AUG.

Einwendungen gegen den titulierten Anspruch, die im Wege des Abänderungsverfahrens geltend zu machen wären, kann die Schuldnerpartei indes nicht über § 59a AUG erheben.
 

Kann ich den ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - anfechten?

Ja.
Der ablehnende Beschluss des Amtsgerichts kann von der Gläubigerpartei mit der Beschwerde angefochten werden;
die Beschwerde ist unbefristet, Art. 32, (48 II) EuUnthVO, § 43 AUG.

 

Kann die Schuldnerpartei die Vollstreckbarerklärung des Amtsgerichts anfechten?
Ja.
Die Vollstreckbarerklärung des Amtsgerichts - Familiengericht - kann von der Schuldnerpartei mit der Beschwerde angefochten werden;
die Beschwerdefrist beträgt im Regelfall 30 Tage, Art. 32, (48 II) EuUnthVO i. V. m. § 43 AUG.
 

 

Welche Kosten entstehen für mich?

Für die Durchführung des Vollstreckbarerklärungsverfahren wird vom Amtsgericht - Familiengericht - gem. KV Nr. 1710 FamGKG eine Gebühr in Höhe von 240 EUR erhoben.


Kann ich aus der Kostenentscheidung des Amtsgerichts ebenfalls die Zwangsvollstreckung betreiben?
Benötige ich hinsichtlich der Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens einen gesonderten Vollstreckungstitel?

Ja.
Die Gläubigerpartei kann die Kosten des (vereinfachten) Vollstreckbarerklärungsverfahrens (Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten) gesondert im Kostenfestsetzungsverfahren titulieren lassen;
für die Kostenfestsetzung ist jedoch in der Regel das Amtsgericht - Familiengericht - zuständig.

Sofern und soweit bei Antragstellung im Vollstreckbarerklärungsverfahren bereits eine Vollstreckungshandlung anhängig ist oder bereits stattgefunden hat, ist dagegen das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig, § 40 I AUG (wegen der darin enthaltenen gesetzlichen Verweisung auf § 788 ZPO), vergl. auch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. 03. 2011 - 32 Sdb 15/11 -.


 

Welche Unterlagen benötige ich für die Zwangsvollstreckung in Deutschland?

Um aus der Entscheidung/dem Vergleich aus einem anderen EU-Mitgliedstaat die Zwangsvollstreckung in Deutschland einleiten zu können, benötigt die Gläubigerpartei folgende Unterlagen:

  • vollstreckbare Ausfertigung der ausl. Entscheidung/des ausl. Vergleichs 
    mit Zustellungsbescheinigung,     
  • die Vollstreckbarerklärung des ausl. Schuldtitels durch das Amtsgericht - Familiengericht - 
    mit Zustellungsbescheinigung.

 

Benötige ich für die Zwangsvollstreckung in Deutschland die Vollstreckungsklausel des Amtsgerichts - Familiengericht - zum ausl. Schuldtitel?

Ja,
Art. 26, (48 II) EuUnthVO, §§ 36 I, 41 AUG, 750 I, (794 I, 795) ZPO, 120 FamFG.



Benötige ich für die Zwangsvollstreckung in Deutschland eine Bescheinigung über die Zustellung des Schuldtitels an die Schuldnerpartei?

Ja.
In Hinblick auf  Art. 31, (48 II) EuUnthVO, §§ 42 I AUG, 750 I, (794 I, 795) ZPO, 120 FamFG bedarf es der Vorlage einer Zustellungsbescheinigung zu dem ausl. Schuldtitel.

Eine Zustellung mit Beginn der Zwangsvollstreckung reicht aus.

 

Benötige ich für die Zwangsvollstreckung in Deutschland eine Bescheinigung über die Zustellung der Vollstreckbarerklärung an die Schuldnerpartei?

Ja.
In Hinblick auf Art. 31, (48 II) EuUnthVO, § 42 I AUG bedarf es der Vorlage einer Zustellungsbescheinigung zu der Vollstreckbarerklärung.

Eine Zustellung mit Beginn der Zwangsvollstreckung reicht aus.

In welchen Fällen kann die Schuldnerpartei materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Zahlungsanspruch (Erfüllung, Erlass, Aufrechnung) erheben?

Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Zahlungsanspruch können im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden, §§ 120 I FamFG, 767 ZPO, 66 II AUG.

Diese sind jedoch nur zulässig, soweit die Einwendungen 

  • nach Ablauf der Beschwerdefrist im Vollstreckbarerklärungsverfahren

oder

  • falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Beendigung des Beschwerdeverfahrens 

entstanden sind, § 66 II AUG.

Wo erhalte ich kostenfreie Unterstützung bei der Durchsetzung meiner Unterhaltsansprüche im Ausland?

Umfassende Unterstützung erhalten die Verfahrensbeteiligten von der zentralen Behörde.

Die Hilfe ist in der Regel kostenfrei, Art. 54 EuUnthVO.

Die Hilfe kann sowohl die Gläubigerpartei als auch die Schuldnerpartei in Anspruch nehmen.

 

Worin besteht die Unterstützung der zentralen Behörde?

Die zentrale Behörde leistet alles Erforderliche zur gerichtlichen Durchsetzung der titulierten Unterhaltsansprüche - von der Antragstellung bis zur Überwachung des regelmäßigen Eingangs der Unterhaltszahlungen im Rahmen einer Zwangsvollstreckung.

Zu den Aufgaben der zentralen Behörde gehören u. a.:

  • gütliche Einigungen mit der Schuldnerpartei (Mediation),
  • Ermittlung der Anschrift der Schuldnerpartei,
  • Ermittlung des Einkommens der Schuldnerpartei,
  • Überwachung des regelmäßigen Eingangs der Unterhaltszahlungen.

Die Aufgaben ergeben sich aus Art. 50, 51, 53 und 58 EuUnthVO i. V. m. § 5 AUG.

Die zentrale Behörde wird von den Jugendämtern unterstützt, z. B. bei der Berechnung der Unterhaltsrückstände - in Hinblick auf § 18 SGB VIII bzw. § 59 SGB VIII.

 

Wo finde ich die zentrale Behörde?

Gem. § 4 AUG ist das Bundesamt für Justiz zur zentralen Behörde in Deutschland bestimmt worden;
Internet-URL: 

https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/AU/EG/EG_node.html

Die zuständige nationale zentrale Behörde im Ursprungsmitgliedstaat entnehmen Sie bitte dem Europäischen Justizportal.

Bitte berücksichtigen Sie, dass Dänemark keine zentrale Stelle eingerichtet hat.

Da Kapitel III und VII der Europäischen Unterhaltsverordnung im Verhältnis zu Dänemark keine Anwendung finden, gibt es noch keine zentrale Behörde in Dänemark, vergl. Mitteilung der EU-Kommission, ABl. (Amtsblatt der Europäischen Union)  L 149 vom 12. 06. 2009, S. 80.

 

Kann ich direkt mit der zentralen Behörde in Deutschland in Kontakt treten?

Nein

Die Entgegennahme und Prüfung eines Antrags erfolgt durch das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Wohnsitz des Antragstellers liegt.

Für das Vorprüfungsverfahren werden keine Kosten erhoben, § 7 AUG.

 

Worin besteht die Vorprüfung des Amtsgerichts?

Das Amtsgericht prüft lediglich, ob 

  • der Antrag die erforderlichen Angaben enthält,
  • die erforderlichen Unterlagen dem Antrag vollständig beigefügt sind,
  • der Antrag begründet ist.

Der Richter lehnt die Weiterleitung des Antrags ab, wenn der Antrag mutwillig oder offensichtlich unbegründet ist.

Liegen dagegen keine Ablehnungsgründe vor, übersendet das Amtsgericht den Antrag nebst Anlagen und Übersetzungen unmittelbar an das Bundesamt für Justiz.

 

Muss ich als Verfahrensbeteiligter die angebotenen Dienste der zentralen Behörde annehmen?

Nein.

Es bleibt der Gläubigerpartei unbenommen, den Unterhaltsanspruch in Deutschland selbst geltend zu machen bzw. durchzusetzen.

Es bleibt der Schuldnerpartei unbenommen, ggfs. die Anträge direkt beim zuständigen ausl. Gericht zu stellen.

 

Wie erfolgt die Kontaktaufnahme mit der zentralen Behörde?

Die Antragstellung erfolgt mittels Formblatts VI  bzw. VII EuUnthVO.

 

Welche Anträge kann die Gläubigerpartei mit dem Formblatt VI EuUnthVO stellen?

Die Gläubigerpartei kann mit diesem Formblatt einen 

  • Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausl. Schuldtitels in Deutschland  

stellen.

Die nationale zentrale Behörde ist der Gläubigerpartei bei der Antragstellung behilflich.



Welche Anträge kann die Gläubigerpartei mit dem Formblatt VII EuUnthVO stellen?

Die Gläubigerpartei kann mit diesem Formblatt folgende Anträge an die zentrale Behörde stellen:

  • Antrag auf Herbeiführen einer vollstreckbaren Entscheidung 
    einschl. Feststellung der Abstammung,
  • Antrag auf Herbeiführen einer vollstreckbaren Entscheidung, wenn die Vollstreckbarerklärung nicht möglich ist,
  • Antrag auf Änderung einer unterhaltsrechtlichen Entscheidung aufgrund veränderter Umstände.

Die nationale zentrale Behörde ist der Gläubigerpartei bei der Antragstellung behilflich.

 

Welche Anträge kann die Schuldnerpartei mit dem Formblatt VI EuUnthVO stellen?

Die Schuldnerpartei kann mit diesem Formblatt einen 

  • Antrag auf Anerkennung einer Entscheidung, die die einstweilige Einstellung oder Einschränkung der Vollstreckung einer früheren Entscheidung bewirkt, 

stellen.

Das Bundesamt für Justiz bzw. die deutsche Vorprüfungsstelle ist der Schuldnerpartei bei der Antragstellung behilflich.


Welche Anträge kann die Schuldnerpartei mit dem Formblatt VII EuUnthVO stellen?

Die Schuldnerpartei kann mit diesem Formblatt einen 

  • Antrag auf Änderung einer unterhaltsrechtlichen Entscheidung aufgrund veränderter Umstände 

stellen.

Das Bundesamt für Justiz bzw. die deutsche Vorprüfungsstelle ist der Schuldnerpartei bei der Antragstellung behilflich.
 

Wie leite ich die Zwangsvollstreckung in Deutschland ein?

Die Zwangsvollstreckung wird je nach Art der Zwangsvollstreckung eingeleitet mit einem

  • Zwangsvollstreckungsauftrag

    Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Sachpfändung.
    Der Antrag ist an die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge des örtlichen Amtsgerichts zu richten.
    Diese leitet den Vollstreckungsauftrag an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter.

  • Antrag auf Forderungspfändung

 oder

  • Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek in den Grundbesitz der Schuldnerpartei.

 

Mit welchem Formular beantrage ich die Zwangsvollstreckung in Deutschland? 

Formulare für die Zwangsvollstreckung in Deutschland:
Der Zwangsvollstreckungsauftrag besteht aus 2 Teilen: 
Vollstreckungsauftrag und Forderungsaufstellung.

Der Antrag auf Forderungspfändung besteht aus 3 Teilen:
Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses,
Entwurf des Beschlusses und Forderungsaufstellung


Wo finde ich den zuständigen Gerichtsvollzieher?

Den zuständigen Gerichtsvollzieher in Nordrhein-Westfalen finden Sie in der landesweiten Adressdatenbank.

 

Wo finde ich das zuständige Vollstreckungsgericht?

Das Amtsgericht ist zuständig.
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz/Sitz der Schuldnerpartei oder dem Ort der Zwangsvollstreckung.
Das zuständige Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - finden Sie in der bundesweiten  Gerichtsadressdatenbank.

 

Welche Unterlagen muss ich beifügen?

Die Vollstreckungsunterlagen und eine aktuelle Forderungsaufstellung sind beizufügen.

 

Muss ich als Gläubigerpartei für die Zwangsvollstreckung einen Rechtsanwalt in Deutschland beauftragen oder einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland benennen?

Nein.
Für die Zwangsvollstreckung besteht kein Anwaltszwang. 
Im Zwangsvollstreckungsverfahren besteht für die ausl. Gläubigerpartei keine Verpflichtung zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland.

 

Wo erhalte ich weitere Informationen?

Erhalte ich Verfahrenskostenhilfe?
In welchen Fällen ist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ausgeschlossen?

Ja;
Verfahrensbeteiligte erhalten ggfs. auf Antrag Verfahrenskostenhilfe, Art. 44, 45 EuUnthVO. § 22 AUG. 

Kinder und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres erhalten für die Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche ratenfreie Verfahrenskostenhilfe.

Dies gilt unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Gläubigerpartei, Art. 46 EuUnthVO, § 22 AUG.

Nur in Fällen der Mutwilligkeit oder der offensichtlichen Unbegründetheit ist die Verfahrenskostenhilfe ausgeschlossen, Art. 46 II EuUnthVO, § 22 II AUG.

 

Befreit mich die Verfahrenskostenhilfe von der Zahlung der Übersetzungs-kosten?

Ja.
Die Verfahrenskostenhilfe beinhaltet auch die Befreiung von den Übersetzungskosten, Art. 45 EuUnthVO.

Benötige ich eine Vollstreckungsklausel zur Vollstreckbarerklärung?
Von wem erhalte ich die Vollstreckungsklausel?

Über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entscheidet der Familienrichter des Amtsgerichts - Familiengericht -, 
Art. 27 EuUnthVO i. V. m. § 35 I AUG.

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss;
ist die Zwangsvollstreckung aus der ausländischen Entscheidung/dem ausl. Vergleich zuzulassen, so beschließt das Amtsgericht - Familiengericht -, dass die ausl. Entscheidung/der ausl. Vergleich mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist, § 40 I AUG.

Die Erteilung der Vollstreckungsklausel erfolgt durch die Serviceeinheit des Amtsgerichts - Familiengericht -, § 41 I AUG.
Der Wortlaut der Vollstreckungsklausel ergibt sich aus § 41 AUG.

 

Kann ich mit der Vollstreckbarerklärung und der Vollstreckungsklausel des Amtsgerichts zu dem vorgenannten Beschluss die Zwangsvollstreckung aus der ausl. Entscheidung/dem ausl. Vergleich in Deutschland betreiben?

Ja.
Bis zur Rechtskraft des amtsgerichtlichen Beschlusses ist die Zwangsvollstreckung auf sichernde Vollstreckungsmaßnahmen (z. B.: Pfändung, Vorpfändungen, Arrest, Sicherungsvollstreckung) beschränkt.

Bis zur Rechtskraft des amtsgerichtlichen Beschlusses 

  • können Geldbeträge bei der Schuldnerpartei lediglich vom Gerichtsvollzieher gepfändet - jedoch nicht auf das Konto der Gläubigerpartei überwiesen werden;
  • kann vom Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - lediglich ein Pfändungsbeschluss erlassen werden - nicht dagegen ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

Für die Überweisung der gepfändeten Geldbeträge an die Gläubigerpartei bzw. für den Erlass des Überweisungsbeschlusses ist das Zeugnis des Amtsgerichts - Familiengericht - über die Zulässigkeit der uneingeschränkten Zwangsvollstreckung erforderlich;
ansonsten können nur die Geldbeträge bei der Schuldnerpartei gepfändet bzw. nur der Pfändungsbeschluss erlassen werden, Art. 36 III, (48 II) EuUnthVO i. V. m. § 53 AUG.
 


Von wem erhalte ich das Zeugnis, dass aus der ausl. Entscheidung/dem ausl. Vergleich die Zwangsvollstreckung in Deutschland uneingeschränkt stattfinden darf?

Auf Antrag der Gläubigerpartei ist von der Serviceeinheit des Amtsgerichts - Familiengericht - das Zeugnis zu erteilen, dass aus der ausl. Entscheidung/dem ausl. Vergleich die Zwangsvollstreckung in Deutschland uneingeschränkt stattfinden darf, § 53 AUG.
In der Regel wird das vorgenannte Zeugnis antragsgemäß nach Rechtskraft des amtsgerichtlichen Beschlusses erteilt. 

Bitte wenden Sie sich insoweit an das Amtsgericht - Familiengericht -.

Der Antrag auf Erteilung des vorgenannten Zeugnisses kann bereits zugleich in dem Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel gestellt werden.