Die Revision
In bestimmten Fällen kann man das Urteil des Landessozialgerichts mit der Revision anfechten. Über die Revision entscheidet das Bundessozialgericht in Kassel.

Im Revisionsverfahren wird nur noch über Rechtsfragen entschieden. Die für die Entscheidung wichtigen Tatsachen müssen zuvor vom Sozialgericht bzw. vom Landessozialgericht ermittelt worden sein.
Die Revision ist allerdings nur in zwei Fällen zulässig: Entweder hat das Landessozialgericht sie in seinem Urteil zugelassen oder das Bundessozialgericht lässt die (vom Landessozialgericht nicht zugelassene) Revision auf die sog. Nichtzulassungsbeschwerde hin zu.
Die Gründe für die Zulassung der Revision sind:
- die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung
- das Urteil des Landessozialgerichts weicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab und beruht auf dieser Abweichung
- es liegt ein entscheidender Verfahrensfehler vor
Wo, wie und bis wann die Revision (bzw. die Nichtzulassungsbeschwerde) eingelegt werden muss, steht in der Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Landessozialgerichts.
Beachten Sie, dass man sich vor dem Bundessozialgericht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss.
Näheres können Sie auf der Internetseite des Bundessozialgerichtes nachlesen.
Verantwortlich: Der Präsident des Landessozialgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand: 2025