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Geschäftsfähigkeit

Sie ist die Fähigkeit eines Rechtssubjekts, durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten im Rechtssinne zu begründen, z.B. Verträge zu schließen, Testamente zu errichten und Eigentum zu übertragen. Beim Menschen beginnt die volle Geschäftsfähigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 2 BGB). Bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres ist der Mensch geschäftsunfähig, für ihn handeln dann die gesetzlichen oder gerichtlich bestellten Vertreter (Eltern, Vormund). In der Spanne zwischen dem 7. Lebensjahr und der Volljährigkeit spricht man von "beschränkter Geschäftsfähigkeit". Der Minderjährige kann nur bestimmte Rechtsgeschäfte selbst schließen, zu allen anderen Geschäften bedarf er der Einwilligung oder Genehmigung seiner Vertreter (vgl. §§ 104 ff. BGB). Durch krankhafte Störung der Geistestätigkeit kann die Geschäftsfähigkeit ausgeschlossen oder beschränkt sein. Ist dieser Zustand von Dauer, bestellt das Gericht für Volljährige einen Betreuer (s. Betreuung), der den Betroffenen bei seinen Rechtsangelegenheiten unterstützt und ggf. kontrolliert. Im Gegensatz zur Geschäftsfähigkeit ist die Rechtsfähigkeit lediglich die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, also z.B. Erbe zu sein, Eigentümer einer Sache zu sein oder zu werden usw. Die Rechtsfähigkeit sagt nichts darüber aus, auf welche Art und Weise die Rechte und Pflichten erworben werden.

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