Gezogener Wechsel
Bei dem gezogenen Wechsel (siehe Orderpapiere) wird ein anderer als der Aussteller angewiesen, an den Vorleger (Wechselnehmer) eine Zahlung zu leisten, siehe Art. 1 Wechselgesetz. Derjenige, der angewiesen wird, wird als Bezogener bezeichnet.
Es kann sich um eine Privatperson aber auch eine Bank handeln.