Aktueller Inhalt:
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Die Begründung der Klausurbewertungen ist den schriftlichen Gutachten der Erst- und Zweitkorrektoren zu entnehmen (vgl. "Einsichtnahme in Aufsichtsarbeiten").
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Die Bewertung des Kurzvortrages und des Prüfungsgesprächs wird im Anschluss an die mündliche Prüfung durch die Prüfungskommission begründet.
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Nach §§ 56 Abs. 1, 23 Abs. 1 JAG NRW ist ein Antrag innerhalb einer Woche nach Verkündung der Prüfungsentscheidung erforderlich, wenn eine weitere Mitteilung der Gründe für die Bewertung der Leistung im mündlichen Teil der Prüfung durch ein Mitglied der Prüfungskommission gewünscht wird. Dem Prüfling steht kein Wahlrecht zu, ob die Begründung mündlich oder schriftlich erfolgt; hierüber entscheidet allein die Prüfungskommission.