
Schutz bei Gewalt, Bedrohung und Nachstellung nach dem Gewaltschutzgesetz
Das Gewaltschutzgesetz schützt Menschen, die Opfer von Gewalt, Bedrohung oder Stalking werden. Betroffene können bei Gericht eine Schutzanordnung beantragen, um weitere Übergriffe zu verhindern. Welche Maßnahmen das Gericht im Einzelfall trifft, richtet sich nach der konkreten Gefährdungslage. Möglich sind unter anderem ein Kontaktverbot, das Verbot, die Wohnung oder den Arbeitsplatz der betroffenen Person zu betreten, sowie die befristete Überlassung der gemeinsamen Wohnung an die betroffene Person. Der Grundsatz lautet: „Das Opfer bleibt, der Täter oder die Täterin geht.“
Zuständig ist das Familiengericht. Die betroffene Person kann wählen, ob sie den Antrag am Ort der Tat, des Wohnorts oder des Aufenthalts der anderen Person stellt. Ein Anwalt ist nicht zwingend erforderlich. Der Antrag kann schriftlich, persönlich oder elektronisch über „Mein Justizpostfach“ eingereicht werden.
In Eilfällen kann das Gericht sofort eine einstweilige Anordnung erlassen, oft zunächst ohne Anhörung der anderen Seite. Ein Verstoß gegen eine von einem Gericht erlassene Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz ist eine Straftat. Es kann Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden. Bei akuter Gefahr sollte die Polizei verständigt werden – auch schon vor einem Gerichtsbeschluss. Sie kann Gewalttäter aus der Wohnung verweisen und ein Rückkehrverbot aussprechen. So haben Betroffene Zeit, gerichtlichen Schutz zu beantragen.
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