Mitarbeiter des ambulanten Sozialen Dienstes.
Quelle: Justiz NRW

Fachbereich Führungsaufsicht

Was ist eine Führungsaufsicht und wann tritt diese ein? Welche Aufgaben hat die Fachkraft vor Ort und wer ist die Führungsaufsichtsstelle?

Was ist eine Führungsaufsicht und wann tritt diese ein?

Maßregel der Besserung und Sicherung


Die Führungsaufsicht ist eine „Maßregel zur Besserung und Sicherung“ und hilft verurteilten Menschen bei dem Übergang in die Freiheit und der Resozialisierung.
Das Gericht kann neben der eigentlichen Strafe im Urteil zusätzlich eine „Maßregel der Besserung und Sicherung“ (§ 61 StGB) aussprechen. Es handelt sich dabei um eine staatliche Präventionsmaßnahme und ein Instrument der Gefahrenabwehr. Anders als eine Strafe, die Unrecht ausgleicht, schützt eine Maßregel die Gesellschaft. Sie setzt darauf, die verurteilte Person zu unterstützen und zu behandeln, damit von dieser künftig keine Gefahr mehr ausgeht. Dies betrifft auch Täterinnen und Täter, welche zum Zeitpunkt der Straftat schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldunfähig (§ 21 StGB) waren. Eine Maßregel kann mit Entzug der Freiheit verbunden sein oder ambulant erfolgen.

Zu den Maßregeln gehören nach § 61 StGB:
1. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
2. die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
3. die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
4. die Führungsaufsicht
5. die Entziehung der Fahrerlaubnis
6. das Berufsverbot

Die Maßregeln müssen verhältnismäßig (§ 62 StGB) sein. Sie sind in die Zukunft gerichtet und sollen verhindern, dass erneute Straftaten begangen werden oder Gefahren entstehen.

Weitere Informationen:
Das Sanktionssystem
Erklärung der weiteren Maßregeln zur Besserung und Sicherung


Die Führungsaufsicht


Führungsaufsicht kann bei Erwachsenen (§§ 67b, 67c, 67d, 68, 68f StGB) und Jugendlichen bzw. Heranwachsenden (§§ 7, 105 JGG) angeordnet werden. Die Betroffenen werden für die Dauer der Führungsaufsicht einer örtlichen Führungsaufsichtsstelle und ggf. der forensischen Nachsorgeambulanz unterstellt.
Die erweiterten Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten einer Führungsaufsicht tragen dazu bei, negativen Sozialentwicklungen entgegenzuwirken und die Gesellschaft vor weiteren Straftaten zu schützen.
Eine Führungsaufsicht kann von Gesetzes wegen eintreten oder vom Gericht angeordnet werden.

  • wenn das Gericht bei einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zum Zeitpunkt der Verurteilung zusätzlich zur Strafe Führungsaufsicht anordnet. Betroffen sind vor allem Delikte mit hoher Wiederholungs- oder Gefährdungsgefahr (§ 68 Abs. 1 StGB)
  • von einer mindestens zweijährigen Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Straftat. Die Führungsaufsicht tritt von Gesetzes wegen ein (§ 68f Abs. 1 StGB).
  • von einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Die Führungsaufsicht tritt von Gesetzes wegen ein (§ 68f Abs. 1 StGB).

Ausnahme: In besonderen Fällen kann das zuständige Gericht anordnen, dass auf Führungsaufsicht verzichtet werden kann. Dafür sind besonders positive Voraussetzungen und die Annahme notwendig, dass keine neuen Straftaten mehr begangen werden (§ 68f Abs. 2 StGB).

  • wenn die Maßregel direkt mit Urteilsverkündung zur Bewährung ausgesetzt wird (§ 67b StGB). Hier liegen besondere Umstände vor. Das Ziel der Maßregel kann mit ambulanter Behandlung ohne stationäre Unterbringung in der Klinik erfüllt werden.
  • wenn sich vor dem Ende des Vollzugs einer Freiheitsstrafe ergibt, dass die wegen derselben Tat angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht mehr erforderlich ist, und die Unterbringung deswegen zur Bewährung ausgesetzt wird (§ 67c Abs. 1 StGB).
  • wenn der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen hat, besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass ihr Vollzug nicht mehr erforderlich ist, und die Unterbringung deswegen zur Bewährung ausgesetzt wird (§ 67c Abs. 2 StGB).
  • wenn ein positiver Verlauf in der Klinik vorliegt. Die weitere Unterbringung wird zur Bewährung ausgesetzt. Parallel tritt Führungsaufsicht von Gesetzes wegen ein (§ 67d Abs. 2 StGB). Falls notwendig kann die Aussetzung zur Bewährung widerrufen werden. Dies bedeutet eine Rückkehr in die Klinik.
  • wenn die Maßregel für erledigt erklärt wird, da die gesetzmäßigen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (§ 67d Abs. 6 StGB). Von der verurteilten Person geht aufgrund ihrer behandelten psychischen Erkrankung keine Gefahr mehr aus. Eine Rückkehr in die Klinik ist nicht möglich.
  • wenn die Maßregel für erledigt erklärt wird, weil die Fortdauer der Unterbringung unverhältnismäßig wäre (§ 67d Abs. 6 StGB). Eine Rückkehr in die Klinik ist nicht möglich.
  • wenn eine Unterbringung direkt mit Urteilsverkündung zur Bewährung ausgesetzt wird (§ 67b StGB). Hier liegen besondere Umstände vor. Das Ziel der Maßregel kann mit ambulanter Behandlung ohne stationäre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erfüllt werden.
  • wenn sich vor dem Ende des Vollzugs einer Freiheitsstrafe ergibt, dass die wegen derselben Tat angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht mehr erforderlich ist, und die Unterbringung deswegen zur Bewährung ausgesetzt wird (§ 67c Abs. 1 StGB).
  • wenn der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen hat, besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass ihr Vollzug nicht mehr erforderlich ist, und die Unterbringung deswegen zur Bewährung ausgesetzt wird (§ 67c Abs. 2 StGB).
  • wenn ein positiver Verlauf in der Entziehungsanstalt vorliegt. Die weitere Unterbringung wird zur Bewährung ausgesetzt. Parallel tritt Führungsaufsicht von Gesetz wegen ein (§ 67d Abs. 2 StGB). Falls notwendig kann die Aussetzung zur Bewährung widerrufen werden. Dies bedeutet eine Rückkehr in die Entziehungsanstalt.
  • wenn die Höchstfrist der Unterbringung von regelmäßig maximal zwei Jahren (§ 67d Abs. 1 StGB) in der Entziehungsanstalt abgelaufen ist und die verurteilte Person entlassen wird (§ 67d Abs. 4 StGB).
  • wenn eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 67d Abs. 5 StGB) wegen fehlender konkreter Aussicht auf einen Behandlungserfolg beendet wird. Im Anschluss erfolgt in der Regel eine Vollstreckung der verurteilten Haftstrafe in einer Justizvollzugsanstalt.
  • wenn sich vor dem Haftende (Freiheitsstrafe) ergibt, dass die wegen derselben Tat angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig wäre, da während des Strafvollzugs keine ausreichende Betreuung angeboten worden ist, und die Unterbringung deswegen zur Bewährung ausgesetzt wird (§ 67c Abs. 1 StGB).
  • wenn der Vollzug der Sicherungsverwahrung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen hat, besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass ihr Vollzug nicht mehr erforderlich ist und die Unterbringung deswegen zur Bewährung ausgesetzt wird (§ 67c Abs. 2 StGB).
  • wenn die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten keine ausreichende Betreuung angeboten wurde, und die Unterbringung deswegen zur Bewährung ausgesetzt wird (§ 67d Abs. 2 StGB).
  • wenn das Gericht diese für erledigt erklärt (§ 67d Abs. 3 StGB), weil die Sicherungsverwahrung bereits zehn Jahre vollzogen wird und eine Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten nicht mehr besteht.
    Justizvollzugsanstalt.
Dauer der Führungsaufsicht
 

Die Dauer beträgt zwischen zwei und höchstens fünf Jahre (§ 68c Abs. 1 StGB). Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Führungsaufsicht verlängert, unbefristet angeordnet oder verkürzt werden. Eine Verlängerung erfolgt, wenn sich die verurteilte Person verborgen hält, flüchtig ist, sich in behördlicher Verwahrung (z.B. Justizvollzugsanstalt) aufhält oder eine erneute Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe (Link zu BwH) erfolgt (§§ 68c Abs. 4, 68e Abs. 1, 68g StGB). Eine unbefristete Anordnung der Führungsaufsicht kann in Betracht kommen, wenn neue erhebliche Straftaten zu befürchten sind (§ 68c Abs. 2 und 3 StGB).
Für eine Verkürzung der Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 1 StGB) muss ein außerordentlich guter Verlauf vorliegen.


Gerichtliche Weisungen


Das Gericht versucht durch Weisungen (§ 68b StGB) auf das Verhalten der verurteilten Person einzuwirken. Ziel der Weisungen ist es, bei der Resozialisierung zu unterstützen und gleichzeitig die Gesellschaft vor weiteren Straftaten zu schützen.
Die Weisungen werden in einem Beschluss festgehalten. Das Gericht kann beispielsweise bestimmte Orte oder Gegenstände verbieten, ein Kontaktverbot zu Geschädigten anordnen oder den Kontakt zur Bewährungshilfe regeln. Weiterhin kann der Kontakt zur forensischen Nachsorgeambulanz, ein Konsumverbot von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln sowie das Erbringen eines Abstinenznachweises angeordnet werden (§ 68b Abs. 1 StGB).
Die Weisungen sollen die Lebensführung der Verurteilten positiv beeinflussen. Sie dürfen sich daher nach § 68b Abs. 2 StGB auch auf die Bereiche Ausbildung, Arbeit, Therapie, Freizeit, Schulden oder Unterhaltspflichten beziehen. Für die Erteilung einer psychiatrischen, psycho- oder sozialtherapeutischen Weisung bedarf es der Zustimmung der verurteilten Person (§§ 68b Abs. 2 S. 4, 56c Abs. 3 StGB). Zudem dürfen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
Auf Anregung der Führungsaufsichtsstelle können Weisungen nachträglich erteilt, ergänzt, geändert oder aufgehoben werden (§ 68d Abs. 1 StGB).


Sanktionsmaßnahmen


Wer gegen Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, dem können eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis maximal drei Jahre drohen (§ 145a StGB). Ein solcher Verstoß stellt eine neue Straftat dar und wird auf Antrag der Führungsaufsichtsstelle verfolgt.

Weiterhin können empfindliche Konsequenzen erfolgen, wie zum Beispiel die Rückführung in eine forensische Psychiatrie.

 

Welche Aufgaben hat die Fachkraft vor Ort und wer ist die Führungsaufsichtsstelle?


Organisation der Führungsaufsicht in Nordrhein-Westfalen


In NRW ist bei den 19 Landgerichten jeweils eine Führungsaufsichtsstelle (§ 10a JustG NRW) eingerichtet.
Die vor Ort eingesetzte sozialarbeiterische Fachkraft des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz (aSD der Justiz) übernimmt die Aufgaben der Führungsaufsichtsstelle und ist zugleich als Bewährungshelferin/Bewährungshelfer tätig. Die fachliche und organisatorische Leitung der Führungsaufsichtsstelle obliegt einer Juristin/einem Juristen.


Bewährungshelferin und Bewährungshelfer


In NRW wird für die Dauer der Führungsaufsicht eine Bewährungshelferin oder ein Bewährungshelfer vom Gericht namentlich für die verurteilte Person bestellt (§ 68a Abs. 1 StGB).
Die Fachkräfte arbeiten im Zwangskontext, da die verurteilten Personen nicht freiwillig zur Führungsaufsichtsstelle kommen, sondern über einen Gerichtsbeschluss zur Zusammenarbeit verpflichtet werden.

Bei den Fachkräften des aSD der Justiz handelt es sich um Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bzw. Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit Diplom oder Bachelor of Arts, die im gehobenen Sozialdienst der Justiz tätig sind.
Die Fachkräfte sind in der Lage, prognostisch und sozialdiagnostisch zu arbeiten (Sozialanamnese, Betreuungsplan, Sozial- und Kriminalitätsprognose sowie Rückfallrisikoprognose etc.) und können in unvorhersehbaren Situationen fachlich, spontan und kreativ intervenieren.

Die Fachkräfte verfügen über die Fähigkeit, eine Arbeitsbeziehung zu Menschen aufzubauen, die erheblich gegen die Regeln der Gemeinschaft verstoßen haben. Dabei nehmen sie diese vorurteilsfrei als Menschen mit einer individuellen Geschichte an, ohne die Straftaten zu tolerieren.


Überwachungsauftrag


Die Führungsaufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht das Verhalten der verurteilten Person. Dies erfolgt vor allem im Hinblick auf die Einhaltung der gerichtlich angeordneten Weisungen. Dazu kann die Führungsaufsichtsstelle von sämtlichen öffentlichen Behörden Auskünfte einholen.
Die Fachkräfte berichten dem Gericht über die Lebenssituation der verurteilten Person und mögliche Verstöße gegen Weisungen. Dabei teilen die Fachkräfte Zusicherungen der verurteilten Personen mit und schlagen geeignete Maßnahmen vor. Ein Verstoß gegen eine strafbewehrte Weisung kann einen Strafantrag nach sich ziehen (siehe Sanktionsmaßnahmen).

  • Anfrage bei Behörden (§ 463a Abs. 1 Satz 1 StPO)
  • Sonstige Ermittlungen im Sinne von § 463a StPO
  • Einholung eines Bundeszentralregisterauszugs
  • Anlassbezogenes Gespräch mit der verurteilten Person
  • Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung durch die Leiterin oder den Leiter der Führungsaufsichtsstelle (§§ 463a Abs. 1 Satz 2, 131a Abs. 1 StPO)
  • Anordnung der Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung durch die Leiterin oder den Leiter der Führungsaufsichtsstelle (§§ 463a Abs. 2, 163e StPO)
  • Anregung des Erlasses eines Vorführungsbefehls (§ 463a Abs. 3 StPO)
  • Austausch und Kooperation mit den Polizeibehörden (z.B. bezüglich Gefährderansprachen)
  • Anregung von Maßnahmen der Krisenintervention gemäß § 67h StGB
Hilfs- und Betreuungsauftrag


Die Fachkräfte leisten Hilfs- und Betreuungsangebote in allen mit der Resozialisierung zusammenhängenden Fragen und Herausforderungen. Die verurteilten Personen können vielfältige Problemlagen mitbringen, insbesondere geringe oder fehlende Schul- und Berufsbildung, Arbeitslosigkeit, Überschuldung, Armut, Sucht, psychische und physische Beeinträchtigungen, soziale Desintegration, Migration, Sprachdefizite sowie eine verringerte soziale Kompetenz.
Die Tätigkeiten erfolgen nach bestimmten fachlichen Prinzipien und Methoden der Sozialen Arbeit (Einzelfallhilfe, Case Management, Gruppenarbeit, Netzwerk- und Schnittstellenarbeit etc.) und richten sich nach den individuellen Bedürfnissen der verurteilten Personen. Alle Beratungstätigkeiten werden von dem Grundsatz der „Hilfe zur Selbsthilfe“ und dem Angebot einer helfenden Beziehung getragen.

Ein wesentlicher Bestandteil der sozialarbeiterischen Tätigkeit in der Führungsaufsicht ist die Schnittstellenarbeit. Dabei steht die enge Kooperation mit der forensischen Nachsorgeambulanz, behandelnden Ärztinnen und Ärzten, gesetzlichen Betreuerinnen und Betreuern sowie weiteren beteiligten Fachstellen im Mittelpunkt.
Dadurch sollen sozial negative und strafrechtlich relevante Entwicklungen frühzeitig erkannt und ihnen entgegengewirkt werden. Die Fachkräfte initiieren und fördern damit den Resozialisierungsprozess. Ziel ist es, die verurteilten Personen dazu zu befähigen, schlechte Einflüsse hinter sich zu lassen und neue Wege zu finden. Die Führungsaufsicht leistet einen wichtigen Beitrag zum Opferschutz und zur inneren Sicherheit.

Weiterführende Informationen finden Sie in den Qualitätsstandards.

Konzeption zum Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftätern (KURS-Konzept):


In NRW gibt es ein besonderes Konzept für rückfallgefährdete Sexualstraftäter, die unter Führungsaufsicht stehen. Dabei handelt es sich um ein interdisziplinäres Netzwerk, das dem Schutz potenzieller Opfer und der Rückfallprävention dient. Ziel ist es, rückfallgefährdete Sexualstraftäter nach ihrer Entlassung aus dem Straf- oder Maßregelvollzug engmaschig zu begleiten und Risiken frühzeitig zu erkennen.
Im Rahmen des KURS-Konzepts arbeiten Justiz, Polizei, Führungsaufsicht, forensische Ambulanzen sowie weitere beteiligte Fachstellen eng zusammen. Durch eine abgestimmte Zusammenarbeit können individuelle Risikolagen bewertet und geeignete Maßnahmen zur Unterstützung einer straffreien Lebensführung ergriffen werden.
Das KURS-Konzept verfolgt einen präventiven Ansatz. Es verbindet wirksame Kontrolle mit professioneller Unterstützung und trägt dazu bei, Rückfälle zu verhindern und die öffentliche Sicherheit nachhaltig zu stärken.

Weitere Informationen:
KURS-Konzept
 

Artikel des LKA zum KURS-Konzept

Übersicht der gesetzlichen Grundlagen

§ 61 – Übersicht der Maßregeln
§ 62 StGB – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§ 63 StGB – Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
§ 64 StGB – Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
§ 66 StGB – Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
§ 66a/b StGB – Vorbehalt / nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung

§ 67 StGB – Reihenfolge der Vollstreckung
§ 67b StGB – Aussetzung zugleich mit der Anordnung
§ 67c StGB – Späterer Beginn der Unterbringung
§ 67d StGB – Dauer der Unterbringung
§ 67e StGB – Überprüfung
§ 67f StGB – Mehrfache Anordnung der Maßregel
§ 67g StGB – Widerruf der Aussetzung
§ 67h StGB – Befristete Wiederinvollzugsetzung, Krisenintervention

§ 68 StGB – Voraussetzungen der Führungsaufsicht
§ 68a StGB – Aufsichtsstelle, Bewährungshelfer, forensische Ambulanz
§ 68b StGB – Weisungen
§ 68c StGB – Dauer der Führungsaufsicht
§ 68d StGB – Nachträgliche Entscheidungen, Überprüfungsfrist
§ 68e StGB – Beendigung / Ruhen der Führungsaufsicht
§ 68f StGB – Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrests
§ 68g StGB – Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung

§ 79 / 79a / 79b StGB – Verjährungsfrist / Ruhen / Verlängerung
§ 145a StGB – Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht
§ 181b StGB – Führungsaufsicht (u.a. bei sexuellem Missbrauch oder Zuhälterei)

StPO

§ 462a StPO – Zuständigkeit der StVK und des Gerichts des ersten Rechtszuges
§ 463a StPO – Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsstellen
§ 131a StPO – Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
§ 163e StPO – Polizeiliche Beobachtung

§ 462a StPO – Zuständigkeit der StVK und des Gerichts des ersten Rechtszuges
§ 463a StPO – Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsstellen
§ 131a StPO – Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
§ 163e StPO – Polizeiliche Beobachtung

§ 53 StVollstrO– Vollstreckung freiheitsentziehender Maßregeln
§ 54 / 54a StVollstrO– Vollstreckung mehrerer freiheitsentziehender Maßregeln / Führungsaufsicht
§ 55 StVollstrO – Berufsverbot
§ 56 StVollstrO– Entziehung der Fahrerlaubnis

§ 10a JustG NRW – Führungsaufsichtsstelle 

§§ 7, 105 JGG – Führungsaufsicht gegen Jugendliche und Heranwachsende
 

Weitere Informationen


Flyer zum ambulanten Sozialen Dienst in NRW
Die ambulanten Sozialen Dienste der Justiz NRW
 

Verantwortlich: Der Präsident des Oberlandesgerichts Köln, Stand: 2026