Arbeitsgerichtsbarkeit der Zukunft

Informationen über das Reformvorhaben

Mit dem Reformvorhaben „Arbeitsgerichtsbarkeit der Zukunft in Nordrhein-Westfalen“ sollen zukunftsfeste Strukturen geschaffen werden, um die nordrhein-westfälische Arbeitsgerichtsbarkeit als starke und eigenständige Gerichtsbarkeit zu erhalten und ihre besonderen Stärken – namentlich den hohen Spezialisierungsgrad und ihre Schnelligkeit – zu bewahren und nachhaltig zu festigen.

Im Juni 2025 hat die Landesregierung das Eckpunktepapier „Arbeitsgerichtsbarkeit der Zukunft in Nordrhein-Westfalen“ gebilligt. Anschließend hat das Ministerium der Justiz gemeinsam mit den Präsidenten der Landesarbeitsgerichte einen offenen Diskussions- und Beteiligungsprozess unter Einbeziehung der Vertretungen der Mitarbeitenden aller Dienstzweige, der Anwaltschaft sowie der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite durchgeführt. Auf Grundlage dieses Diskussions- und Beteiligungsprozesses hat das Ministerium der Justiz im November 2025 ein Diskussionspapier mit Vorschlägen zur zukunftsfähigen Ausgestaltung der Arbeitsgerichtsbarkeit in Nordrhein-Westfalen vorgelegt.

Nach Auswertung aller Stellungnahmen sowie der Erkenntnisse aus einer Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss des Landtags im Januar 2026 hat das Ministerium der Justiz den Referentenentwurf eines Gesetzes für eine moderne, bürgernahe und zukunftsfähige Arbeitsgerichtsbarkeit in Nordrhein-Westfalen erarbeitet.

In dem Referentenentwurf ist eine Bündelung von Gerichtsbezirken vorgesehen. In größeren Einheiten, in denen Menschen auch in Zeiten fortschreitender Digitalisierung vor Ort persönlich ansprechbar sind, ist eine bürgernahe Arbeitsgerichtsbarkeit besser zu gewährleisten, da mehr Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner aus den verschiedenen Dienstzweigen – etwa in den Rechtsantragstellen, in der Verwaltung oder in den Serviceeinheiten – zur Verfügung stehen. Zugleich ermöglichen größere Einheiten einen stärkeren kollegialen Austausch, der gerade auch für Nachwuchskräfte von besonderer Bedeutung ist. Die Digitalisierung der Arbeitsgerichtsbarkeit kann an größeren Standorten besser gefördert und die Organisation der Arbeitsgerichte dort effektiver aufgestellt werden. Größere Standorte sind schließlich auch resilienter gegenüber konjunkturbedingten Schwankungen der Verfahrenszahlen und Entwicklungen wie dem demographischen Wandel.

Das Landeskabinett am 24. Februar 2026 diesen Referentenentwurf gebilligt und beschlossen, eine Verbändeanhörung durchzuführen.

In der Verbändeanhörung hat sich gezeigt, dass der weit überwiegende Anteil der beteiligten Stellen das Bedürfnis für eine Strukturreform der Arbeitsgerichtsbarkeit in Nordrhein-Westfalen dem Grunde nach anerkennt. Die mit dem Gesetzentwurf verfolgten Zielsetzungen werden insgesamt begrüßt. Im Lichte der Ergebnisse der Verbändeanhörung hat Ministerium der Justiz an verschiedenen Punkten Anpassungen vorgenommen und einen Regierungsentwurf des Gesetzes erstellt. Das Landeskabinett hat am 14. April 2026 beschlossen, diesen Regierungsentwurf beim Landtag einzubringen. Damit ist das förmliche Gesetzgebungsverfahren eingeleitet worden.

Der Gesetzentwurf bringt die verschiedenen, auch im Rahmen der Verbändeanhörung vorgebrachten Auffassungen zu einem interessengerechten Ausgleich und sieht eine sachlich fundierte und ausgewogene Neustrukturierung der Arbeitsgerichtsbarkeit   vor. Künftig sollen in Nordrhein-Westfalen 15 Arbeitsgerichte sowie zwei Landesarbeitsgerichte bestehen. Darüber hinaus sollen auswärtige Kammern an drei Standorten errichtet und nach einer Neustrukturierung in Zukunft an 19 weiteren Orten Gerichtstage abgehalten werden. Damit bleiben Bürgernähe und ein niederschwelliger Zugang zum Rechtsschutz Kernmerkmale der Arbeitsgerichtsbarkeit in Nordrhein-Westfalen, denn sie wird auch zukünftig noch immer an 39 Standorten erreichbar sein.