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Quelle: Justiz NRW

Sie sind nicht allein! – Informationen für Erwachsene

Wie Sie Hilfe und Unterstützung bekommen können

Sie sind Opfer einer Straftat geworden? Sie sind infolgedessen erheblich belastet oder befinden sich in einer emotionalen Ausnahmesituation? Dann können Sie sich durch eine Prozessbegleiterin bzw. einen Prozessbegleiter unterstützen lassen. Denn: Sie sind nicht allein - wenn etwas passiert!


Hat jede/r Verletzte das Recht auf psychosoziale Prozessbegleitung? Und kostet sie etwas?

Das Recht, sich einer Prozessbegleiterin oder eines Prozessbegleiters zu bedienen, hat jede/r Verletzte (§ 406g Absatz 1 StPO). Und das nicht erst in der Hauptverhandlung vor Gericht, sondern schon im Ermittlungsverfahren.

In bestimmten Fällen besteht sogar ein Anspruch auf kostenfreie Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung. Eine Beiordnung kommt insbesondere in Betracht für

  • minderjährige Opfer schwerer Sexual- oder Gewaltstraftaten und
  • Opfer schwerer Sexual- oder Gewaltstraftaten, wenn sie ihre Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen können oder sie besonders schutzbedürftig sind.

Einzelheiten sind geregelt in § 406g Absatz 3 Satz 1 und 2  i. V. m. § 397a Absatz 1 StPO.

Wenn eine Beiordnung erfolgen soll, muss in jedem Fall ein Antrag bei Gericht gestellt werden. Wenn alle nötigen Voraussetzungen erfüllt sind, stimmt das Gericht dem Antrag zu. Bei der Frage, ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen einer Beiordnung vorliegen, beraten Sie gerne die Opfereinrichtungen in Ihrer Nähe. Nehmen Sie Kontakt zu diesen auf!

Falls die Voraussetzungen für eine kostenfreie Prozessbegleitung nicht vorliegen, können Sie sich auch auf eigene Kosten eine psychosoziale Prozessbegleitung nehmen. Opfer, die zugleich Nebenkläger sind, können im Falle einer Verurteilung des Täters oder einer Einstellung des Verfahrens durch das Gericht aus Ermessensgründen die Kosten dann unter den Voraussetzungen des § 472 StPO als notwendige Auslagen im Strafverfahren geltend machen.


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Zitate
aus der Praxis
„Schön war, dass sich die Begleiterin danach noch die Zeit genommen hat, mich nach Haus zu bringen. Da konnte ich mir an der frischen Luft noch alles von der Seele reden.“ (begleitete Zeugin)

Was muss ich tun, um eine Prozessbegleiterin oder einen Prozessbegleiter beigeordnet zu bekommen?
  • Wenn in Ihrem Fall die Voraussetzungen für eine Beiordnung erfüllt sind, können Sie einen Antrag auf Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleiterin oder eines Prozessbegleiters stellen.
  • Die Auswahl der Prozessbegleiterin oder des Prozessbegleiters erfolgt durch das Gericht. Sie können dem Gericht aber eine Prozessbegleiterin oder einen Prozessbegleiter Ihrer Wahl vorschlagen.
  • Wenn die Voraussetzungen für eine Beiordnung nicht vorliegen, Sie sich aber auf eigene Kosten eine psychosoziale Prozessbegleitung nehmen möchten, können Sie ebenfalls in unserem elektronischen Verzeichnis nach einer geeigneten Begleitung suchen.
Wie finde ich eine Prozessbegleiterin oder einen Prozessbegleiter?

Bei der Suche nach einer geeigneten Begleitperson können insbesondere Polizeidienststellen, Opferhilfeeinrichtungen oder Ihr Rechtsbeistand unterstützen. Zudem haben wir auf unserer Seite ein elektronisches Verzeichnis der in Nordrhein-Westfalen anerkannten psychosozialen Prozessbegleiterinnen und -begleiter eingerichtet. Darin können Sie selbst nach geeigneten Personen insbesondere in Ihrer Nähe suchen.



Bei der Suche nach einer geeigneten Begleitperson können insbesondere Polizeidienststellen, Opferhilfeeinrichtungen oder Ihr Rechtsbeistand unterstützen. Zudem haben wir auf unserer Seite ein elektronisches Verzeichnis der in Nordrhein-Westfalen anerkannten psychosozialen Prozessbegleiterinnen und -begleiter eingerichtet. Darin können Sie selbst nach geeigneten Personen - insbesondere in Ihrer Nähe - suchen. Die Auswahl wird dadurch erleichtert, dass in dieses Verzeichnis Informationen zum örtlichen und sachlichen Tätigkeitsschwerpunkt der anerkannten psychosozialen Prozessbegleiterinnen und -begleiter aufgenommen werden können.