Anfangsverdacht
Anfangsverdacht liegt vor, wenn sich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat ergeben (§ 152 Abs. 2 StPO). Er ist erforderlich, damit die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einleitet. Der Anfangsverdacht ist abzugrenzen vom hinreichenden Tatverdacht und vom dringenden Tatverdacht.