Aktueller Inhalt:
In einem Ermittlungsverfahren wird geprüft, ob der gegen eine beschuldigte Person vorhandene Verdacht, er habe eine Straftat begangen, zutreffend ist. Ermittlungsverfahren werden durch Strafverfolgungsbehörden, insbesondere die Staatsanwaltschaft oder Polizei, aufgrund einer Strafanzeige oder von Amts wegen eingeleitet. Das Ermittlungsverfahren, in dem alle vorhandenen Beweise gesichert werden, dient nicht nur der Feststellung aller belastenden, sondern in gleicher Weise aller entlastenden Umstände. Am Ende des Ermittlungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sich ein hinreichender Tatverdacht, mit anderen Worten ein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage ergeben hat, ob also nach Prognose der Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wahrscheinlich ist. In diesem Falle entscheidet die Staatsanwaltschaft weiter, ob eine Verfolgung durch Strafbefehl oder die Erhebung einer Anklage vor Gericht erforderlich ist oder ob – bei geringfügigen Straftaten – auch eine Einstellung wegen geringfügiger Schuld, möglicherweise nach Zahlung einer Geldbuße, in Betracht kommt. Besteht kein hinreichender Tatverdacht, stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein.
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