Ersatzfreiheitsstrafe
Ersatzfreiheitsstrafe wird vollzogen, wenn die Geldstrafe nicht geleistet wird bzw. nicht geleistet werden kann. Zwei Tagessätzen entspricht für seit dem 1. Februar 2024 rechtskräftige Urteile ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Für früher rechtskräftig gewordene Urteile entspricht einem Tagessatz der
Geldstrafe ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Der Verurteilte kann die Freiheitsstrafe durch unentgeltliche Arbeit abwenden ("Schwitzen statt sitzen").