Aktueller Inhalt:
Anstalten des geschlossenen Vollzuges sind gekennzeichnet durch bauliche und technische Sicherheitsvorkehrungen. Um eine sichere Unterbringung der Gefangenen zu gewährleisten, sind baulich besonders gesicherte Türen, Fenstergitter und Umwehrungsmauern vorgesehen. Die Gefangenen sind grundsätzlich ständig und unmittelbar zu beaufsichtigen, sobald sie ihren Haftraum verlassen und sich innerhalb der Anstalt bewegen. In Anstalten des geschlossenen Vollzuges sind alle Gefangenen unterzubringen, die für eine Unterbringung in Anstalten des offenen Vollzuges nicht geeignet sind.