Hinterlegung von Geld und Wertpapieren

Geld und sonstige Wertgegenstände können bei der Hinterlegungsstelle der Amtsgerichte hinterlegt werden. Eine örtliche Zuständigkeit ist nicht vorgeschrieben. Es ist sinnvoll, sich an das Amtsgericht zu wenden, bei dem eine Zuständigkeit in anderem Zusammenhang besteht, z. B. bei Hinterlegung für die unbekannten Erben an das Amtsgericht, das als Nachlassgericht zuständig ist. Voraussetzung für eine Hinterlegung ist immer ein Hinterlegungsgrund.

Ein Hinterlegungsgrund kann sich zum Beispiel in folgenden gerichtlichen Verfahren ergeben:

  • ein Haftbefehl im Strafverfahren kann durch Zahlung einer Kaution außer Vollzug gesetzt werden,
  • zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung ist eine Sicherheitsleistung erforderlich sowie
  • in Zwangsversteigerungsverfahren.

 

Außerdem kann ein Hinterlegungsgrund bei Rechtsunsicherheit vorliegen, zum Beispiel

  • wenn Gläubiger die geschuldete und angebotene Leistung nicht rechtzeitig annehmen (Annahmeverzug),
  • wenn mehrere Gläubiger Anspruch auf dieselbe Forderung erheben (Gläubigerunsicherheit) und
  • bei der Hinterlegung zugunsten von unbekannten Erben.


Die Hinterlegungssumme ist an die Zentrale Zahlstelle Justiz (Hinterlegungskasse) zu überweisen. Dabei ist der vom Amtsgericht mitgeteilte Verwendungszweck (Gericht und Geschäftszeichen) anzugeben.

Wertgegenstände sind nach der Antragstellung auf eigene Verantwortung und eigene Kosten bei der Zentralen Zahlstelle Justiz in Hamm abzuliefern.

Für Geldhinterlegungen fallen keine Gerichtskosten an. Für die Hinterlegung von Wertgegenständen fällt eine Gebühr an.

Vordrucke HS 1 und HS 2 
HS 1: Antrag auf Annahme von Geldhinterlegungen.
HS 2: Antrag auf Annahme von Werthinterlegungen (Wertpapierguthaben, Wertpapiere, sonstige Urkunden, Geldzeichen, Kostbarkeiten)

Hinterlegungsgesetz Nordrhein-Westfalen (HintG NRW) 
in der Fassung vom 01.01.2023.